Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Überschuldung

Rz. 9 Die Überschuldung wird entsprechend den Regelungen der §§ 11, 19 Abs. 2, 320, 322 InsO als die Situation definiert, in der die Verbindlichkeiten das Aktivvermögen übersteigen.[32] Maßgeblich ist ausschließlich die Höhe der Schulden, nicht aber ihre Art bzw. Herkunft.[33] Auch wenn die Definition des Überschuldungsbegriffs nach insolvenzrechtlichen Maßstäben erfolgt, bi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Gewöhnliche Erhaltungskosten

Rz. 2 Gewöhnliche Erhaltungskosten (Abs. 1) sind die Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses für die tatsächliche und rechtliche Erhaltung der Nachlassgegenstände regelmäßig aufgewendet werden müssen.[6] Diese Kosten sind sozusagen das Korrelat der dem Vorerben zugewiesenen Nutzungen. Sie sind daher, wie auch die Fruchtziehungskosten (§...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Entsprechende Anwendung von § 752 BGB

Rz. 33 § 752 BGB Teilung in Natur Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3 Der Erbe haftet allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar in den Fällen Für diese Fälle ordnet Abs. 1 S. 1 an: den Ausschluss der §§ 1973 und 1974 BGB (Regelung der Folgen des Ausschlusses von Nachlassg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Keine Sittenwidrigkeit bei Verzicht zu Lasten der Sozialleistungsträger; keine Unwirksamkeit bei Insolvenz

Rz. 61 Ein geschäftsfähiger Sozialleistungsempfänger kann einen wirksamen Pflichtteilsverzicht erklären, der sich im Ergebnis zu Lasten des Sozialleistungsträgers auswirkt. Dieser kann bei einem wirksamen Verzicht den Pflichtteilsanspruch nicht auf sich überleiten. Die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit nach § 138 BGB wurden – zum Teil mit ähnlichen Überlegungen wie ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede

Rz. 8 Die Dürftigkeitseinrede setzt voraus, dass eine die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens deckende Masse fehlt (§ 1982 BGB; § 26 Abs. 1 InsO)[24] und deshalb die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht "tunlich" ist oder dass aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben (§ 1988 Abs. 2 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Substanzwertverfahren

Rz. 184 Der Substanzwert ergibt sich aus der Summe der Wiederbeschaffungs- bzw. Reproduktionswerte aller zum Unternehmen gehörigen Vermögensgegenstände (Aktiva) abzüglich der Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.[605] Der Substanzwert orientiert sich grundsätzlich am Beschaffungsmarkt,[606] nicht an den potenziell erzielbaren Veräußerungserlösen. Voraussetzung für die Be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art, welches auf dem Willen des Erblassers beruht, hingegen durch das Gesetz ausgestaltet ist.[1] Der Testamentsvollstrecker ist im Unterschied zum Beauftragten nicht weisungsgebunden. Aus diesem Grund sind nur bestimmte Vorschriften auf das Rechtsverhältnis zwischen Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Analoge Anwendung von S. 1

Rz. 12 § 2066 BGB ist analog anwendbar, wenn die gesetzlichen Erben eines anderen eingesetzt werden.[33] Auch hier wird die pauschale Bezeichnung gewählt, so dass § 2066 BGB anzuwenden ist, wobei S. 1 als Ergänzungsnorm anzusehen ist. Nach a.A. kommt eine analoge Anwendung in diesen Fällen nicht in Betracht, da bei § 2066 BGB das Näheverhältnis zum Erblasser eine Rolle spiel...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Testamentsvollstreckung und Vollmachten

Rz. 10 Der Erblasser kann ohne Weiteres dem Testamentsvollstrecker eine transmortale Vollmacht [10] oder eine postmortale Vollmacht [11] erteilen. Auch eine andere Person als die des Testamentsvollstreckers kann mit derartigen Vollmachten ausgestattet werden. Testamentsvollstreckung und Vollmacht stehen somit isoliert nebeneinander. Sofern einem Erben oder einem Dritten Vollma...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vorliegen eines Entlassungsgrundes

Rz. 7 Voraussetzung, dass ein Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht nach § 2227 BGB entlassen werden kann, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes,[22] insbesondere eine Rz. 8 Grundvoraussetzung ist, dass zunächst der Testamentsvollstrecker ordnungsgemä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen/Durchführung der Haftungsbeschränkung

Rz. 8 Der Erbe ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 BGB nicht vorliegen – wenn also der Nachlass die Kosten einer Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens deckt – berechtigt, die Berichtigung der Vermächtnisse und Auflagen nach §§ 1990, 1991 BGB zu bewirken.[19] Er hat ihnen gegenüber ein Leistungsverweigerungsrecht insoweit, als ihnen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Beispiele

Rz. 34 Ermächtigt ein Ehegatte den anderen, Verfügungen einseitig aufzuheben oder zu ändern, so bedeutet das nicht zwangsweise den Ausschluss der Wechselbezüglichkeit,[113] kann aber daraus gefolgert werden.[114] Möglich ist auch, dass die Ehegatten durch die Ermächtigung zu anderweitigen Verfügungen lediglich die Bindungswirkung beschränken oder aufheben wollten. Dann bleib...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Nachfolge bei Personengesellschaft

Rz. 9 Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, so scheiden der Gesellschafter der OHG und der Komplementär der KG bei Tod lediglich aus, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB direkt bzw. über § 161 Abs. 2 HGB für die KG.[27] Ein Abfindungsanspruch fällt der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an, § 728 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m § 105 Abs. 3 HGB (OHG) bzw. § 728 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Überarbeitung der Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins (DNotV) 2025

Rz. 17 Knapp 25 Jahre nach der Veröffentlichung der ersten Gebührenempfehlung durch den Deutschen Notarverein (DNotV) im Jahre 2000[36] sind am 11.11.2024 die überarbeiteten Empfehlungen 2025 erschienen.[37] Nachfolgend werden tabellarisch die praxisrelevanten Klarstellungen und Änderungen dargestellt:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / f) Schätzung des gemeinen Werts

Rz. 94 Theoretisch entspricht der gemeine Wert dem Normalverkaufspreis.[384] Dessen Feststellung ist aber, soweit ein tatsächlicher Verkauf nicht stattfindet, in der Praxis nicht ohne weiteres möglich. Dass die Wertermittlung im Wesentlichen durch entsprechend qualifizierte Sachverständige erfolgen muss, versteht sich von selbst. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Anordnung einer (Verwaltungs-)Testamentsvollstreckung

Rz. 28 Alternativ bzw. kumulativ zur Anordnung einer Nacherbschaft/eines Nachvermächtnisses kann der Erblasser auch bestimmen, dass das dem Abkömmling Zufallende einer Verwaltungstestamentsvollstreckung i.S.d. § 2209 S. 1 Alt. 1 BGB unterliegen soll.[91] In diesem Fall verbleibt dem Abkömmling (im Zweifel) nur der jährliche Reinertrag seines Pflichtteils[92] bzw. des sonst H...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Geltendmachung für Minderjährige

Rz. 12 Der Grundsatz der Entscheidungsfreiheit zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Pflichtteilsberechtigten selbst ist auch eingeschränkt, wenn der Pflichtteilsberechtigte minderjährig ist.[33] In diesen Fällen wird der Pflichtteilsanspruch vom Sorgeberechtigten des Minderjährigen geltend gemacht. Der überlebende Ehegatte als Alleinerbe kann als Inhaber de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Dürftigkeits- und Unzulänglichkeitseinrede in der Zwangsvollstreckung

Rz. 22 Grundsätzlich kann der zu einer Leistung verurteilte Erbe in der Zwangsvollstreckung die Einreden des Abs. 1 S. 1 nur dann geltend machen, wenn ihm die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorbehalten wurde (§ 780 Abs. 1 ZPO). Davon macht lediglich § 780 Abs. 2 ZPO in den dort näher bestimmten Fällen eine Ausnahme.[65] Der Vorbehalt ist weiter dann entbehrlich, wenn ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Anordnung des Erblassers

Rz. 6 Die Vorschrift ist eine Vermutung des Erblasserwillens und daher abdingbar. Der Erblasser kann die Ausgleichung ausschließen oder einschränken, jedoch nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2316 Abs. 3). Zudem steht die Ausgleichung auch im Ermessen der Miterben.[25] Ob und in welchem Umfang die Zuwendung ausgleichspflichtig sein soll, kann der Erblasser ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Eigene Stellungnahme

Rz. 21 Die Empfehlungen des DNotV 2025 (oder andere Tabellen) sind in der Praxis anzuwenden, wenn der Erblasser auf sie (wirksam)[49] Bezug genommen bzw. ihre Anwendung explizit und zwingend angeordnet oder ihren Inhalt in sein Testament übernommen hat. In diesen Fällen hat der Erblasser die Vergütung nach Maßgabe der Empfehlungen explizit bestimmt und das Gericht kann keine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bestand des realen Nachlasses

Rz. 11 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlasses i.S.d. § 2311 BGB.[51] Hierzu zählen alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden.[52] Der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit ein Recht auf Mitteilung aller einzelnen Gegenstände.[53] Eine Saldierung bestimmter Gruppen von...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 15 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes (vgl. § 745 Abs. 1 S 1 BGB) und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen (vgl. § 745 Abs. 2 BGB). Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist nach dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Erbrechtliche Ansprüche

Rz. 20 Soweit zum pflichtteilsrelevanten Nachlass erbrechtliche Ansprüche gehören, stellt sich die Frage, ob deren Einbeziehung in die Pflichtteilsberechnung davon abhängen kann, ob der Erbe die zum Nachlass zählende Erbschaft oder das Vermächtnis annimmt oder nicht. Bislang wurde hierzu überwiegend vertreten, dass die Folgen einer etwaigen Ausschlagung auch der Pflichtteilsb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Prozesskostenhilfe

Rz. 18 Sofern die Voraussetzungen der §§ 114, 116 S. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen, ist dem Testamentsvollstrecker Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dies ist dann gegeben, wenn zur Prozessführung erforderliche Mittel weder aus dem verwalteten Nachlass noch von den Erben oder den sonstigen an der Prozessdurchführung interessierten Personen aufgebracht werden können und die sonstigen Vo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Art der Vorempfänge

Rz. 3 Das Gesetz unterscheidet insgesamt vier Arten:[5] Ausstattungen (Abs. 1), Übermaß an Zuschüssen (Abs. 2 Var. 1), Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf (Abs. 2 Var. 2), andere Zuwendungen, für die die Ausgleichungspflicht angeordnet wurde (Abs. 3). Gemeinsam ist allen vier Fallgruppen, dass eine "Zuwendung" vorliegen muss. Hierunter versteht man herkömmli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Entsprechende Anwendung des § 2067 BGB

Rz. 8 Die Vorschrift des § 2067 BGB findet entsprechende Anwendung, wenn die Verwandten genau bezeichnet sind, d.h. der Erblasser eine bestimmte Gruppe seiner Verwandten einsetzt, nicht jedoch die Erbteile bestimmt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Erblasser bestimmt: "Meine Geschwister bestimme ich zu meinen Erben"[20] oder "Die Kinder meiner Geschwister sollen meine E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Behandlung von Altfällen (Erbfall vor dem 1.1.2010)

Rz. 40 Nach altem Recht, also für Erbfälle vor dem 1.1.2010, galt Folgendes: War der hinterlassene Erbteil/das Vermächtnis größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, musste der Pflichtteilsberechtigte die getroffenen Anordnungen im Falle der Annahme ohnehin akzeptieren, § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. (Vermächtnis: § 2307 BGB). Schlug er aus, stand ihm der Pflichtteil zu, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Gemäß § 1888 Abs. 1 BGB ist die Bestimmung auch anwendbar, wenn der Erbe unter Pflegschaft steht. Für die Mitteilung an einen Betreuer enthält § 1999 S. 2 BGB die Einschränkung, dass hier die Mitteilungspflicht nur greift, wenn die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt.[1] Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, soll da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Rechtsanwälte, Notare

Rz. 65 Keine Probleme mit dem RDG haben naturgemäß Rechtsanwälte und Notare, für die die Übernahme des Amts als Testamentsvollstrecker grundsätzlich zulässig ist. Allerdings kann der Rechtsanwalt das Amt des Testamentsvollstreckers wegen § 45 Abs. 2 BRAO nicht ausüben, wenn er zuvor gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens tätig geworden ist. Aufgrund § 45 Abs. 3 BRAO ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IX. Pfändung und Insolvenz

Rz. 21 Der Pflichtteilsanspruch kann als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch bereits gepfändet werden, bevor er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig wurde.[55] § 852 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen.[56] Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Beweislast

Rz. 32 Erhebt der Erbe die Herausgabeklage (Erbschaftsklage) aus § 2018 BGB, so muss er zum Beweis seines Erbrechts den Tod des Erblassers und den Berufungsgrund, auf den er sich stützt, beweisen. Stützt er sich auf ein gesetzliches Erbrecht, so muss er sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. seine Ehe mit ihm beweisen, nicht hingegen, dass keine näheren oder gleic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Übergang der Erbschaft

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne das Erfordernis rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte, auf den Nacherben über. Dabei wird der Nacherbe Erbe des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Widerrufliche Bezugsrechtseinräumung bei kapitalbildenden Lebensversicherungen

Rz. 143 Als zutreffenden Bewertungsmaßstab (unabhängig vom Bewertungszeitpunkt) sieht der BGH den Rückkaufswert an, und zwar ohne irgendwelche Abschläge im Hinblick auf den noch nicht eingetretenen Versicherungsfall.[602] Soweit im Einzelfall die Möglichkeit bestanden hätte, den Versicherungsvertrag am Zweitmarkt zu verkaufen (etwa an gewerbliche Aufkäufer oder entsprechende...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Gesetzliche Vertreter

Rz. 60 Gerichtliche Genehmigungserfordernisse entfallen, wenn ein Vormund oder ein Familienangehöriger zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Ggf. kann es aufgrund dieser Doppelstellung zum Interessengegensatz i.S.d. § 1796 BGB kommen, so dass im Einzelfall eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen wäre.[122] Nach Rspr. des BGH[123] besteht jedoch kein genereller Interessengeg...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / I. Ausländische Rechtsordnungen

Rz. 15 Die Legitimationsnachweise eines Erben sind in vielen Rechtsordnungen ganz unterschiedlich geregelt. Auch in Europa sind die Unterschiede ganz erheblich. Das österreichische Recht setzt positiv nach §§ 797–799 AGBGB, §§ 116 ff. AußStrG zunächst einmal voraus, dass eine sog. Erberklärung abgegeben wird, der Erbe also erklärt, dass er die Erbschaft annimmt; zeitgleich o...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Rz. 8 Geschäftsunfähige oder nur beschränkt geschäftsfähige Erben bedürfen zur wirksamen Ausschlagung einer Erbschaft der gesetzlichen Vertretung (§§ 104 ff. BGB). Insoweit ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die nachträgliche Genehmigung ist nicht ausreichend (§ 111 S. 1 BGB). Auch für ein Nachreichen der schriftlichen Einwilligung ist kein Raum, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beendigungstatbestände

Rz. 2 Im Einzelnen gibt es folgende Beendigungstatbestände des Testamentsvollstreckeramts:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Grundsätzlich können nur im Nachlass befindliche Gegenstände oder einem Erben einräumbare Rechte Gegenstand eines Vermächtnisses sein (§ 2169 BGB).[1] Bei einem Verschaffungsvermächtnis besteht die Besonderheit gegenüber sonstigen Vermächtnisanordnungen darin, dass gerade ein nicht zum Nachlass gehörender bestimmter Gegenstand oder ein bestimmtes Recht vermacht wird. B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Gegenstandswert

Rz. 28 Wird ein Miterbe mit dem Ziel vertreten, seine Stellung als Alleinerbe zu erreichen, oder eine enterbte Person mit dem Ziel, eine (Mit-)Erbenstellung zu erreichen, so ist für den Gegenstandswert der Wert der beabsichtigten Besserstellung maßgebend. Beispiel Der verwitwete Erblasser E hinterlässt ein Vermögen i.H.v. 900.000 EUR. Seine drei Kinder A, B, und C sind gesetz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Erwerb durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft

Rz. 7 Der wichtigste Fall der Surrogation ist der rechtsgeschäftliche Erwerb mit Mitteln der Erbschaft, sog. Mittelsurrogation, Abs. 1 S. 1 Fall 3. Das Rechtsgeschäft muss hierbei vom Vorerben abgeschlossen worden sein; bei unberechtigten Verfügungen Dritter greifen §§ 816 oder 2019 BGB, nicht aber § 2111 BGB.[23] Eine Mittelsurrogation liegt bereits dann vor, wenn die Mitte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Klageerwiderung

Rz. 27 Zur Verteidigung gegen eine Gesamtschuldklage kann sich der in Anspruch genommene Miterbe der verschiedenen erbrechtlichen Einwände bedienen. Neben der in der Praxis häufig anzutreffenden Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990–1992 BGB, kann er sich – solange er die Erbschaft noch nicht angenommen hat – auf die Unzulässigkeit einer bereits zu diesem Zeitpunkt gegen ihn erho...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Übernahmerecht

Rz. 48 Die isolierte Anordnung eines Übernahmerechts (siehe Rdn 13)[174] führt regelmäßig in der Erbengemeinschaft zu Meinungsverschiedenheiten über den anzusetzenden Übernahmewert. Der Erblasser hat hier die Möglichkeit, den Wert selbst vorzugeben. Der Vorteil hierbei ist scheinbar, dass jedenfalls insoweit zwischen den Erben kein Streit entstehen kann. Jedenfalls kann der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 32 Es ist die "hohe Kunst der Testamentsgestaltung", die vielfältigen Problembereiche der Erbengemeinschaft durch weitblickende Regelungen nach Möglichkeit vollständig zu "neutralisieren". Hierfür muss der Anwalt sich zunächst ein genaues Bild über die familiären Beziehungen seines Mandanten machen. Dies bedeutet nicht lediglich die Feststellung der familienrechtlichen B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Internationale Zuständigkeit

Rz. 139 Da die Zuständigkeitsregeln der EuErbVO dem nationalen Recht vorgehen, sind die deutschen Nachlassgerichte für Maßnahmen der Nachlasssicherung dann zuständig, wenn eine allgemeine Zuständigkeit nach Art. 4 ff. EuErbVO gegeben ist.[402] Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes im Inland hatte (Art. 4...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Aufgrund seiner Testierfreiheit hat der Erblasser die Möglichkeit, auch seine nächsten Angehörigen zu enterben. Wirtschaftlich wird die Testierfreiheit durch die §§ 2303 ff. BGB für den dort definierten Personenkreis durch die Gewährung eines Pflichtteilsanspruchs eingeschränkt.[1] Der Aufnahme eines solchen Pflichtteilsrechts durch den Gesetzgeber lag der Gedanke zugr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Sachliche Zuständigkeit

Rz. 18 Nach § 18 Abs. 2 HöfeO besteht eine ausschließliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts für die Klärung der Frage, wer Hoferbe geworden ist.[34] § 1 Nr. 5 LwVG korrespondiert insoweit mit § 18 Abs. 2 HöfeO, indem die sachliche Zuständigkeit dort ebenfalls ausschließlich für die dort aufgeführten Fälle bestimmt wird. Landwirtschaftsgericht ist das AG nach § 2 LwV...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Dem Recht der Nachlassverwaltung unterliegende Gegenstände

Rz. 6 Die Nachlassverwaltung erstreckt sich entsprechend ihrem Zweck, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, auf den gesamten Nachlass und damit auf das Nachlassvermögen.[20] Die Nachlassverwaltung betrifft allerdings nicht die persönlichen Rechtsbeziehungen des Erblassers, in die der Erbe mit dem Erbfall eingerückt ist,[21] höchstpersönliche Rechte sowie Gegenstände ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beendigung durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 2 Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet die Nachlassverwaltung, ohne dass ein Aufhebungsbeschluss ergehen muss.[2] Es genügt der Erlass eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses. Daneben bedarf es keines besonderen Aufhebungsbeschlusses des Nachlassgerichts. Der Eröffnungsbeschluss muss nur erlassen, noch nicht rechtskräftig geworden sein. Die Beendigung ste...mehr