Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 27 Während Abs. 1 bei der (abstrakten) Zuwendung des Vermögens von einer Erbeinsetzung ausgeht, liegt Abs. 2 im Gegenzug die Annahme zugrunde, dass bei der (konkreten) Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes in der Regel ("im Zweifel") von einem Vermächtnis auszugehen ist.[63] Handelt es sich bei dem Einzelgegenstand um ein Grundstück, darf nicht vorschnell auf eine Erbei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag entfaltet nur eine (erbrechtliche) Bindungswirkung, so dass der Erblasser weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen kann (§ 2286 BGB), nicht dagegen durch Verfügungen von Todes wegen; § 2289 BGB regelt dabei die Rechtsfolgen einer Verfügung von Todes wegen, die gegen die Bindungswirkung einer vertragsmäßigen – nicht zwingend auch wechselbezügl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Für Testamente

Rz. 11 Bei einseitigen Verfügungen von Todes wegen (d.h. beim Einzeltestament, bei einseitigen Verfügungen im Erbvertrag und bei Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind) ist auf den Vertrauensschutz eines Erklärungsempfängers keine Rücksicht zu nehmen. Für die Auslegung ist daher der tatsächliche (reale), subjektive Wille des Erblas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Erlass

Rz. 15 Der Pflichtteilsberechtigte kann nach dem Eintritt des Erbfalles durch formlosen Vertrag mit dem Erben nach den allg. Regeln über den Forderungserlass (§ 397 BGB) auf seinen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch verzichten mit der Folge, dass der bereits entstandene Anspruch erlischt.[40] Hierfür ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Best...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / I. Rechtsnatur

Rz. 2 Der Erbvertrag ist zum einen ein echter Vertrag, der durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zu Stande kommt. Zum anderen ist er eine Verfügung von Todes wegen. Er weist also eine "Doppelnatur" auf, die zur Folge hat, dass er als Vertrag zwar eine (erbrechtliche) Bindungswirkung entfaltet, aber durch ihn keine schuldrechtlichen Verpflichtunge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsstellung des Vorerben

Rz. 21 Der Vorerbe ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls in jeder Hinsicht Rechtsnachfolger des Erblassers. Auf ihn gehen das Vermögen des Erblassers (§ 1922 BGB), dessen Besitz (§ 857 BGB) sowie dessen Verbindlichkeiten (§ 1967 BGB) über. Er kann über die Gegenstände des Nachlasses verfügen. Seine Verfügungsbefugnis ist zwar nach Maßgabe der §§ 2113 ff. BGB beschränkt, dies...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Gehört zum Nachlass

Rz. 7 § 2041 S. 1 BGB bestimmt die unmittelbare Ersetzung der ausgegebenen Mittel durch den erworbenen Gegenstand. Es bedarf hierzu weder eines besonderen Übertragungsaktes, noch ist ein möglicher entgegenstehender Wille der Miterben beachtlich (siehe bereits Rdn 6). Der erworbene Gegenstand wird ohne Durchgangserwerb beim handelnden Miterben zum Bestandteil des gesamthänder...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (c) Ertragsteuerliche Einflüsse

Rz. 204 Der Wert eines Unternehmens wird durch die Höhe der dem Investor frei zur Verfügung stehenden Nettozuflüsse bestimmt. Bei der Ermittlung dieser Zuflüsse müssen konsequenterweise auch die das Unternehmen als solches bzw. den Unternehmer treffenden Ertragsteuern berücksichtigt werden.[663]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Beweislast bei Zuwendung einzelner Gegenstände

Rz. 31 Wer entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB die Rechtsstellung eines Erben beansprucht, muss im Einzelnen darlegen und beweisen, dass der zugewandte Gegenstand praktisch das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht hat.[75] Dies gilt insbesondere für die Darlegung der Wertverhältnisse im Errichtungszeitpunkt des Testaments.[76]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Weitere Verfügungsbeschränkungen

Rz. 11 Beschränkungen des Erben können sich auch dadurch ergeben, dass sich im Nachlass bspw. ein Grundstück befindet, welches im Ausland liegt. Soll für diesen Fall der Erbschein nur für das Inland geltend, ist das gesondert zu vermerken. Dies ist auch unter Kostengesichtspunkten von Bedeutung, da dann für den Erbschein nur die sich im Inland befindlichen Vermögenswerte zug...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Löschung von Grundstücksrechten

Rz. 10 Der Nacherbenvermerk bewirkt grundsätzlich keine Grundbuchsperre (vgl. § 2100 Rdn 30). Ebenso grundsätzlich bedarf die Löschung von Grundstücksbelastungen der Zustimmung des Nacherben; dies gilt jedoch nicht, wenn weitere Grundstücksbelastungen nicht bestehen oder die zu löschende Hypothek als rangletzte eingetragen ist,[51] da es sich in diesem Fall nur um formale Re...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Verfügungsunterlassungsvertrag

Rz. 6 Nach § 2286 BGB kann der Erblasser über sein Vermögen unter Lebenden verfügen. Um das zu vermeiden, kann ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen werden (§ 137 S. 2 BGB), in dem sich der Erblasser verpflichtet, nicht über den Gegenstand der erbrechtlichen Anordnung zu verfügen (Verfügungsunterlassungsvertrag). Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich auch formlos gültig,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag entfaltet nur eine (erbrechtliche) Bindungswirkung; der Erblasser kann daher weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB). Missbraucht der Erblasser seine Verfügungsfreiheit, werden die vertragsmäßig Bedachten durch die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. Sie haben dann die Möglichkeit, das Geschenk nach den Vorschriften über die Herausgabe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Mandant ist als Miterbe Schuldner

Rz. 22 Wenn der Mandant als Miterbe Schuldner einer Forderung ist, so muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit einerseits der Schutz des Nachlasses, andererseits aber auf jeden Fall der Schutz des Eigenvermögens des Miterben sein. Der Miterbe kann die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen nur dann verhindern, wenn die Beschränkung seiner Haftung im...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (a) Zahlungsstromorientiertheit der Analyse

Rz. 201 Der Unternehmenswert wird im Wesentlichen durch die Höhe der Netto-Einnahmen der Unternehmenseigner bestimmt. Daher kommt es darauf an, welche finanziellen Überschüsse das Unternehmen zukünftig erwirtschaften wird. Eine Unternehmensbewertung setzt somit die auf einer Vergangenheitsanalyse beruhende[658] Prognose der künftig erzielbaren Überschüsse voraus. Wertbestimm...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unfähigkeitsgründe

Rz. 2 Im Einzelnen führen nur die im Gesetz genannten drei Gründe zur Unfähigkeit, nämlich die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB, die beschränkte Geschäftsfähigkeit nach §§ 106, 114 BGB sowie die Bestellung eines Betreuers nach Maßgabe des § 1814 BGB, die sich auf sämtliche und nicht nur einzelne Vermögensangelegenheiten beziehen muss, wobei bereits eine vorläufige Betreue...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Entsprechende Anwendung von § 2041 BGB

Rz. 12 Eine entsprechende Anwendung von § 2041 BGB muss dort erfolgen, wo anders ein Schutz des als Sondervermögen vorhandenen Nachlassvermögens zugunsten der Nachlassgläubiger bzw. Erben nicht erreicht werden kann. Dies ist bei der Testamentsvollstreckung der Fall, da hier der Nachlass gesondert vom übrigen Vermögen der oder des Erben der Verwaltung durch den Testamentsvoll...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Vorausvermächtnis

Rz. 3 Ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis wird nach Abs. 2 im Zweifel nicht vom Recht des Nacherben erfasst, da der Vorerbe die vorausvermachten Gegenstände nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht als Erbe, sondern kraft eines besonderen Rechtstitels erlangt (§ 2150 BGB).[5] Der Erblasser kann Abweichendes anordnen, indem er entweder zum Ausdruck bringt, dass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Geltung oder Nichtgeltung der Verfügung

Rz. 9 Der Erblasser muss selbst darüber entscheiden, ob seine letztwillige Verfügung Geltung haben soll oder nicht. Macht der Erblasser lediglich Vorschläge oder äußert er Wünsche, handelt es sich hierbei nicht um letztwillige Verfügungen.[32] Unabhängig davon, ob der Wille eines Dritten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen zu äußern ist, darf d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Eigenbestimmung versus Fremdbestimmung

Rz. 1 Nach § 2065 Abs. 2 BGB, der nach § 2192 BGB entsprechend anzuwenden ist, muss der Erblasser zweierlei bestimmen: die Person, die von ihm eine Zuwendung erhalten soll, und den Gegenstand der Zuwendung. Er darf beides nicht der Entscheidung eines anderen überlassen. Aber dieses Verbot der Fremdbestimmung gilt strikt nur bei der Erbfolge. Für das Vermächtnis macht § 2151 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Sachgesamtheiten

Rz. 8 Abs. 1 kann entsprechend auf Sach- oder Rechtsgesamtheit angewendet werden.[16] Um Sachgesamtheiten handelt es sich bspw. bei Hausrat oder Sammlungen. Eine Rechtsgesamtheit liegt vor, wenn bspw. Vermögen oder ein Unternehmen vermacht wird.[17] Aus § 2164 BGB kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass ein Vermächtnis "Schreibtisch mit Inhalt" auch Hypotheken umfasst, de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 30 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[97] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 31 Maßgeblich ist der Wortlaut.[98] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Bewertung wiederkehrender Leistungen

Rz. 110 Bereits das RG[436] vertrat die Auffassung, dass der Wert einer lebenslänglichen Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Schätzung zu ermitteln sei; hierbei müsse i.R.d. Kapitalisierung des ermittelten Jahresbetrages nicht notwendigerweise der gesetzliche Zinsfuß zugrunde gelegt werden, vielmehr sei der anzuwendende Zinsfuß unter Berücksichtigung der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rechtsstellung des Vertragserben

Rz. 2 Durch den Erbvertrag wird der Erblasser zwar erbrechtlich, nicht aber schuldrechtlich gebunden; er kann weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB). Durch die Erbeinsetzung erhält der Vertragserbe keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, so dass ihm zu Lebzeiten grundsätzlich keine Ansprüche gegen den Erblasser zustehen.[2] Auch die Ansprüche aus ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verweisung auf die Herausgabe nach dem Erbschaftsanspruch

Rz. 4 Auf den Herausgabeanspruch des für tot Erklärten sind nach Abs. 1 S. 1 alle Vorschriften über den Erbschaftsanspruch (§§ 2018 ff. BGB) entsprechend anwendbar. Insbesondere finden auch die §§ 2027, 2028 BGB über die Auskunftspflicht Anwendung, obwohl § 2031 BGB nur den "Anspruch auf Herausgabe" des Vermögens ausdrücklich erwähnt. Der Schutz des für tot Erklärten erforde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 9. Zuwendung eines Hauptteils des Nachlasses als Vermächtnis

Rz. 43 Ein Testament, in dem der Erblasser seiner Tochter aus erster Ehe den Hauptnachlassgegenstand und seiner zweiten Ehefrau den gesamten übrigen Nachlass vermacht, kann dahingehend ausgelegt werden, dass die Ehefrau Alleinerbin und die Tochter lediglich Vermächtnisnehmerin sein soll. Indiz hierfür kann zum einen die Wortwahl des Erblassers sein (Zuwendung einzelner Gegen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Gutglaubensschutz

Rz. 1 Wird der Eintritt der Nacherbfolge durch den Erblasser an andere Bedingungen als den Tod des Vorerben geknüpft, insbesondere die Geburt des Nacherben, vgl. § 2101 Abs. 1 BGB, oder Eheschließung, so erfährt der Vorerbe hiervon regelmäßig nicht sogleich. Das Gesetz gewährt ihm in S. 1 unter der Bedingung solcher Nichtkenntnis ein verlängertes Verwaltungsrecht; dem gutglä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Testamentsvollstrecker hat nicht nur das Recht zur Verwaltung des Nachlasses, sondern auch die Pflicht zur Verwaltung. Durch diese Verpflichtung sollen die mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben gesichert werden. Im BGB findet sich keine Legaldefinition für den Begriff der Verwaltung. Aus den §§ 2205, 2206 BGB sowie §§ 2212 f. BGB lässt sich aber able...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gestaltungshinweise

Rz. 8 Nach § 2286 BGB kann der Erblasser über sein Vermögen unter Lebenden verfügen. Um das zu vermeiden, kann ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen werden (§ 137 S. 2 BGB), in dem sich der Erblasser verpflichtet, nicht über den Gegenstand der erbrechtlichen Anordnung zu verfügen. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich auch formlos gültig, jedoch werden an seinen Nachweis...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / VII. Abgrenzung zu anderen Verträgen

Rz. 8 Erbfolgeregelungen können durch Verträge unter Lebenden vorweggenommen werden. In Betracht kommt der Schenkungsvertrag, als reiner oder gemischter Schenkungsvertrag (§§ 516, 518 BGB) oder unter Auflage (§ 125 BGB). I.d.R. wird sich der Übertragende seinerseits Rechte vorbehalten, z.B. durch Nießbrauch.[27] Unter den Voraussetzungen des § 2050 BGB oder § 2315 BGB wird s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beeinträchtigung des Vertragserben

Rz. 4 Eine Beeinträchtigung des Vertragserben kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser durch die Zuwendung gegen die erbvertragliche Bindungswirkung verstößt.[12] Ist der Erbvertrag also unwirksam – z.B. infolge einer Anfechtung –, dann ist eine Beeinträchtigung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Erblasser in der Zeit, in der er den Erbvertrag hätte anfechten könn...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Schenkungen zu ideellen Zwecken

Rz. 8 Ob bei Schenkungen zu ideellen Zwecken oder aus persönlicher Rücksicht[33] ein Missbrauch angenommen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Dagegen spricht, wenn der Erblasser schon früher Schenkungen zu mildtätigen Zwecken vorgenommen hat bzw. in einer akuten Notlage angemessen hilft[34] – dafür könnte sprechen, wenn er bei der Schenkung auf den Stamm seines Ver...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Praktische Hinweise

Rz. 9 Ist bspw. über das Vermögens des Testamentsvollstreckers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, so kann neben einem Antrag auf Entlassung nach § 2227 BGB [15] versucht werden, die Einsetzung nach § 2078 BGB anzufechten, sofern der Erblasser die Umstände nicht gekannt hat und unterstellt werden kann, dass er bei Kenntnis dieser Umstände die Ernennung des Testamentsvolls...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Allgemeines

Rz. 69 Im Hinblick auf die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gilt in vielen Bundesländern eine von den Vorschriften der §§ 1922 ff. BGB abweichende Regelung. Die in den Bundesländern Niedersachsen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltende HöfeO sieht im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebe eine sog. Nachlassspaltung dergestalt v...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 5 Kennzeichnend für die sog. Einheitslösung ist die Anordnung einer Voll- und Schlusserbfolge. Hierbei setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Der jeweils überlebende Ehegatte soll kein Vorerbe sein (§§ 2100 ff. BGB) und nicht den Beschränkungen nach §§ 2112–2135 BGB unterliegen. Damit gelangt der gesamte Nachlass des Erstversterbenden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Wirkung der Aufhebung

Rz. 72 Im Umfang der Aufhebung wird der Überlebende von der Bindung an das gemeinschaftliche Testament befreit.[179] Die Aufhebung führt nicht nur zum Wegfall des Bedachten, der sich der schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, mit der Folge, dass nun dessen Abkömmlinge als Ersatzerben (ggf. i.S.d. § 2069 BGB) an dessen Stelle treten würden. Der Erblasser wird durch die Auf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Indizien gegen eine Wechselbezüglichkeit

Rz. 10 Gegen Wechselbezüglichkeit spricht eine unterschiedliche Regelung der beiden Erbfälle,[43] also wenn die gegenseitigen Zuwendungen der Ehegatten voneinander abweichen, etwa wenn der eine den anderen zum Vorerben, dieser den anderen aber zum Vollerben einsetzt und für den Überlebenden eine Freistellungsklausel enthalten ist[44] oder wenn die Zuwendung eines Ehegatten a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Vermögenslosigkeit eines Ehegatten

Rz. 39 Umstritten ist, ob und inwieweit die Tatsache der Vermögenslosigkeit oder der erheblich geringere Wert des Vermögens eines Ehegatten für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft spricht.[104] Alleine die Vermögenslosigkeit des überlebenden Ehegatten führt nach h.M. im Verhältnis zu dem eingesetzten Schlusserben nicht zur Annahme einer Vor- und Nacherbschaft,[105] vi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2382 BGB regelt die Haftung des Käufers im Außenverhältnis zu den Nachlassgläubigern; für das Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer regelt § 2378 BGB die Verpflichtung des Käufers zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten. Zweck der Norm ist es, den Gläubigern das Vermögen des Erblassers als Haftungsobjekt zu erhalten.[1] Der Käufer wird daher wie ein Gesam...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Ersatzerben

Rz. 7 Bei Wahl der Einheitslösung ist es sinnvoll, eine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung für den Wegfall jedes Ehegatten als Alleinerben zu treffen. Grund hierfür ist eine fehlende ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, dass bei der Einheitslösung die Schlusserben gleichzeitig als Ersatzerben nach dem Erstversterbenden anzusehen sind. Dies wird relevant, wenn der überleben...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Rechtsgeschäftliche Vertretung

Rz. 8 Bei der Erklärung der Annahme ist rechtsgeschäftliche Vertretung nach den allg. Vorschriften der §§ 164 ff. BGB zulässig.[18] Die Bevollmächtigung ist formlos möglich,[19] in der Praxis kann daher auch die Vertretung durch den Anschein einer Vertretung erfolgen. Aufgrund des Rechtsgedankens des § 181 BGB kommen als Stellvertreter aber Testamentsvollstrecker, Nachlasspf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der vorläufige Erbe ist mit dem Anfall der Erbschaft bereits Träger von Rechten und Pflichten aus der Erbschaft, obwohl er diese im Laufe der für ihn geltenden Ausschlagungsfrist noch ausschlagen kann. Materiellrechtlich zählt das Nachlassvermögen daher schon zum Vermögen des vorläufigen Erben und macht ihn grundsätzlich insoweit auch aktiv- und passivlegitimiert (vgl....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Innerer Zusammenhang zwischen Folgenachteil und Vertrauen

Rz. 14 Nach der h.M. ist für die Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB zusätzlich ein innerer Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Folgenachteil und dem Vertrauen des Erbschaftsbesitzers auf die Endgültigkeit seines Erwerbs zu fordern.[20] Folge hiervon soll sein, dass Schäden, die Nachlassgegenstände an Bestanteilen des ureigenen Vermögens des Erbschaftsbesitzers auslösen, nich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa)S.  1: Keine wesentliche Veränderung

Rz. 46 Eine wesentliche Veränderung des Nachlassgegenstandes ist keine ordnungsgemäße Verwaltung mehr und kann daher weder mehrheitlich beschlossen noch verlangt werden, §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 3 BGB. "Gegenstand" i.S.v. §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 3 BGB ist der gesamte Nachlass.[148] "Wesentlich" ist eine Veränderung i.S.v. § 745 Abs. 3 BGB, wenn durch die beabsicht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Ausschluss des Anspruchs

Rz. 12 Der Erblasser kann sich im Erbvertrag vorbehalten, Schenkungen zu machen,[45] oder mit dem Vertragserben vereinbaren, dass der Anspruch aus § 2287 BGB ausgeschlossen wird;[46] ein Ausschluss ist dann anzunehmen, wenn der überlebende Ehegatte frei über das gesamte Vermögen verfügen darf,[47] nicht dagegen, wenn sich der Erblasser den Rücktritt vorbehalten hat; solange ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auslegung, Umdeutung

Rz. 3 Ist ein Vertrag nach § 2302 BGB nichtig, besteht die Möglichkeit, eine solche unzulässige Verpflichtung auszulegen oder in eine letztwillige Anordnung umzudeuten. Diente die Verpflichtung zu einer letztwilligen Verfügung der Abgeltung von erbrachten Dienstleistungen, kann in dieser Verpflichtung die Vereinbarung einer Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB gesehen werden;[8] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Beschränkung des Überlebenden

Rz. 12 Die Regelung der Rechtsnachfolge über eine Vor- und Nacherbschaft führt zu einer Beschränkung des längerlebenden Ehegatten. Ob der überlebende Ehegatte befreiter oder nicht befreiter Vorerbe ist, ist erforderlichenfalls durch Auslegung zu klären. Auf eine entsprechende klarstellende Festlegung sollte bei Abfassung des Testaments besonderes Augenmerk gelegt werden. Der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Erbschaftsgegenstand

Rz. 3 Der Begriff des Erbschaftsgegenstandes ist weit gefasst; er bezieht sich sowohl auf das bewegliche als auch auf das unbewegliche Vermögen, insbesondere auch auf Forderungen und Mitgliedschaftsrechte.[4] Bei dem Erwerb eines Grundstückes ist danach zu differenzieren, ob der Erbscheinserbe bereits im Grundbuch eingetragen war; dann gelangen für den Erwerber ausschließlic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Einzelfragen

Rz. 6 Die Einigung über einen Teilungsplan ist noch keine vollzogene Nachlassteilung.[15] Auch die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG führt selbst dann nicht zu einer Nachlassteilung, wenn das Grundstück der einzige Nachlassgegenstand war, da der Erlös aus der Versteigerung als Surrogat zum Gegenstand des weiterhin ungeteilten Nachlasses wird.[16] Dagegen steht einer ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Ausgaben aus dem Eigenvermögen des Erbschaftsbesitzers

Rz. 10 Der Erbschaftsbesitzer kann sich auch auf Ausgaben, die er aus eigenen Mitteln auf nicht zum Nachlass gehörende Gegenstände oder zur Deckung eigener Bedürfnisse gemacht hat, berufen, um sie als Minderung der herauszugebenden Bereicherung in Abzug zu bringen.[14] Verwendungen auf die Erbschaft sind als Wegfall der Bereicherung zu berücksichtigen.[15] Dies soll folgendes...mehr