Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 4.1 Übergang von nur begünstigten Vermögen

Geht beim Letzterwerb nur nach § 27 ErbStG begünstigtes Vermögen über, lässt sich der Ermäßigungsbetrag relativ einfach errechnen. Praxis-Beispiel Übergang von nur begünstigtem Vermögen Vater V schenkt seinem Sohn S, der nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt Wertpapiere mit einem gemeinen Wert in Höhe von 1.600.000 EUR. 9 Monate später verstirbt S und wird von seiner Ehefra...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Zusammenfassung Überblick Vermögensübergänge, die in der engeren Familie innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrfach stattfinden, führen in der Regel zu einer erheblichen Steuerbelastung für dieses Vermögen. Diese erhöhte Steuerbelastung soll durch § 27 ErbStG abgemildert werden. Diese Vorschrift sieht für Vermögen, welches innerhalb eines 10-Jahreszeitraums mehrfach den Vermöge...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2 Voraussetzungen

Die Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift des § 27 ErbStG hängt von mehreren kumulativen Voraussetzungen ab. Die Personen müssen zur Steuerklasse I zugehörig sein. Der Übergang des Vermögens muss von Todes wegen erfolgen. Für das übergegangene Vermögen war eine Steuer zu erheben. Das Vermögen wurde in den letzten zehn Jahren von Personen der Steuerklasse I erworben. Diese Vor...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / Zusammenfassung

Überblick Vermögensübergänge, die in der engeren Familie innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrfach stattfinden, führen in der Regel zu einer erheblichen Steuerbelastung für dieses Vermögen. Diese erhöhte Steuerbelastung soll durch § 27 ErbStG abgemildert werden. Diese Vorschrift sieht für Vermögen, welches innerhalb eines 10-Jahreszeitraums mehrfach den Vermögensinhaber wechs...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 5 Begrenzung der Steuerermäßigung

In § 27 Abs. 3 ErbStG ist eine Begrenzung für die Steuerermäßigung vorgesehen. Hiernach darf die für den Letzterwerb errechnete Steuerermäßigung den Betrag nicht überschreiten, der sich ergibt, wenn auf die Steuer für das begünstigte Vermögen des Vorerwerbs der entsprechende Vomhundertsatz des Letzterwerbs angewandt wird. Es muss also eine Vergleichsberechnung angestellt werde...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 1 Grundbeispiel

In einem Grundbeispiel soll die erhöhte steuerliche Belastung, welche durch den mehrfachen Übergang desselben Vermögens ausgelöst wird, deutlich gemacht werden. Dies soll zunächst ohne Anwendung des § 27 ErbStG geschehen. Praxis-Beispiel Keine Anwendung des § 27 ErbStG Großvater G verstirbt und hinterlässt ein Vermögen in Höhe von 1.300.000 EUR. Zur Alleinerbin hat G seine mit...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 3 Staffelung des Ermäßigungsbetrags

Der jeweils anzuwendende Vomhundertsatz für die Ermittlung der Steuerermäßigung staffelt sich in Abhängigkeit von der Länge des Zeitraums zwischen den beiden Besteuerungszeitpunkten. Der Vomhundertsatz beträgt 50 %, wenn der Zeitraum zwischen dem Ersterwerb und dem Letzterwerb nicht mehr als ein Jahr beträgt und verringert sich in den folgenden Jahren. Bei einem Zeitraum von ...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2.4 Vorerwerb

Im Gegensatz zum Letzterwerb kann es sich beim Vorerwerb sowohl um einen Erwerb von Todes wegen als auch um eine Schenkung unter Lebenden handeln. Zu beachten ist, dass § 27 ErbStG nicht den Vorerwerb, sondern nur den zweiten Erwerb begünstigt. Da erst zum Zeitpunkt des zweiten Erwerbs beurteilt werden kann, ob die maßgebenden Zeiten der Tabelle in § 27 Abs. 1 ErbStG untersc...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2.2 Personenkreis

2.2.1 Allgemeines Die Anwendung des § 27 ErbStG setzt voraus, dass der Letzterwerber im Verhältnis zum Vorerwerber der Steuerklasse I angehören muss, wie auch der Vorerwerber im Verhältnis zum ursprünglichen Schenker oder Erblasser der Steuerklasse I anzugehören hat. Hierunter fallen u. a. der Ehegatte[1] , die Kinder und Stiefkinder[2] sowie Enkel.[3] . Bei einem Erwerb von ...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 4 Berechnung der Steuerermäßigung

4.1 Übergang von nur begünstigten Vermögen Geht beim Letzterwerb nur nach § 27 ErbStG begünstigtes Vermögen über, lässt sich der Ermäßigungsbetrag relativ einfach errechnen. Praxis-Beispiel Übergang von nur begünstigtem Vermögen Vater V schenkt seinem Sohn S, der nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt Wertpapiere mit einem gemeinen Wert in Höhe von 1.600.000 EUR. 9 Monate spä...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2.6 Versteuerung des früheren Erwerbs

Voraussetzung für die Anwendung des § 27 ErbStG ist, dass der Vorerwerb der Besteuerung unterlegen hat und eine Steuer erhoben wurde. Ist das nicht der Fall, findet § 27 ErbStG keine Anwendung.[1] Folgende Fälle kommen dafür in Betracht: Der Vorerwerb blieb aufgrund des Unterschreitens von Freibeträgen (insbesondere § 16 ErbStG) oder auch von sachlichen Befreiungen (z. B. nac...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2.2.2 Vor- und Nacherbschaft

Hat der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so ist wie folgt zu differenzieren[1]: a) Der Nacherbfall tritt durch den Tod des Vorerben ein Hier unterliegen sowohl der Vorerbfall als auch der Nacherbfall der vollen Erbschaftsbesteuerung, die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG findet daher Anwendung. b) Der Nacherbfall tritt nicht durch den Tod des Vorerben ein Wird d...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2.1 10-Jahreszeitraum

Die Steuerermäßigung wird nur dann gewährt, wenn der Vor- und der Letzterwerb innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren liegen. Zur Berechnung des Zeitraums ist für den jeweiligen Erwerb auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer [1] abzustellen. Hinweis Steuerentstehungszeitpunkt bei Grundstücken In der Praxis wird es insbesondere bei Grundstücksschenkungen nicht immer einfac...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2.3 Letzterwerb

Der Letzterwerb muss zwingend ein Erwerb von Todes wegen sein. Es muss sich also um einen Tatbestand des § 3 ErbStG oder § 4 ErbStG handeln.[1] Nach der Rechtsprechung des BFH ergibt sich dies aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 1 ErbStG.[2] Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 ErbStG findet keine Anwendung[3]. Nach dieser gelten die Vorschriften über Erwerbe von Todes wege...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 6 Zusammentreffen der Vorschrift mit § 14 ErbStG und § 21 ErbStG sowie weitere Vorschriften

Vorschrift des § 14 ErbStG Nach § 14 ErbStG werden mehrere Vermögensvorteile, die einer Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von derselben Person anfallen, zusammengerechnet.[1] Vorschrift des § 21 ErbStG § 21 ErbStG schreibt eine Anrechnung ausländischer Steuer vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind[2] Kommt es bei einem Steuerfall dazu, dass § 14 Abs. 3 E...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2.2.1 Allgemeines

Die Anwendung des § 27 ErbStG setzt voraus, dass der Letzterwerber im Verhältnis zum Vorerwerber der Steuerklasse I angehören muss, wie auch der Vorerwerber im Verhältnis zum ursprünglichen Schenker oder Erblasser der Steuerklasse I anzugehören hat. Hierunter fallen u. a. der Ehegatte[1] , die Kinder und Stiefkinder[2] sowie Enkel.[3] . Bei einem Erwerb von Todes wegen auch ...mehr

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Erbschaftsteuer: Anrechnung... / 3.2 Berechnung bei nur Auslandsvermögen

Hat der Erwerber nur Auslandsvermögen erhalten, wird die gesamte ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet. Praxis-Beispiel Beispiel 1 Großvater G mit Wohnsitz in Deutschland hat seine Enkelin EN zur Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass von G setzt sich nur aus Auslandsvermögen i. H. v. 450.000 EUR zusammen. Auf dieses Vermögen hat EN eine ausländische Erbschaftst...mehr

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Erbschaftsteuer: Anrechnung... / 4. Auslandsvermögen

Was als Auslandsvermögen i. S. des § 21 Abs. 1 ErbStG gilt, ist in § 21 Abs. 2 ErbStG genannt. Hier ist wie folgt zu differenzieren: In diesem Fall gelten alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, als Auslandsvermöge...mehr

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Erbschaftsteuer: Anrechnung... / 3.3 Berechnung bei teilweisem Auslandsvermögen

Setzt sich der Erwerb nur teilweise aus Auslandsvermögen zusammen, d. h., es ist auch Inlandsvermögen vorhanden, ist eine Aufteilung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG geboten. Denn die ausländische Steuer kann nur soweit auf die deutsche Steuer angerechnet werden, wie das Auslandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Ansonsten könnte die ausländische Steuer auch no...mehr

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Erbschaftsteuer: Anrechnung... / Zusammenfassung

Überblick Hat der Erblasser ausländisches Vermögen hinterlassen, wird der Erbe bei unbeschränkter Steuerpflicht regelmäßig auch im Ausland zur Erbschaftsteuer herangezogen. Im Ergebnis tritt eine Doppelbesteuerung ein. Mit der Anrechnungsvorschrift des § 21 ErbStG soll die doppelte Belastung vermieden werden, indem der Erbe die gezahlte ausländische Steuer bei der deutschen E...mehr

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Erbschaftsteuer: Anrechnung... / 2.6 5-Jahreszeitraum

Weitere Voraussetzung für eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist, dass die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen nicht später als 5 Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist (§ 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Wird der 5-Jahreszeitraum überschritten, ist nach dem Gesetz davon auszugehen, dass es sich nicht mehr um das...mehr

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Erbschaftsteuer: Anrechnung... / 3.1 Allgemeines

Bei der Berechnung der anzurechnenden Steuer muss wie folgt differenziert werden: Der Erwerb besteht nur aus Auslandsvermögen. Der Erwerb besteht nur teilweise aus Auslandsvermögen. Das Auslandsvermögen ist in verschiedenen ausländischen Staaten belegen. Denn eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist nicht möglich, soweit sie nicht auf ausländisches Vermögen entfällt. Zum Begr...mehr

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Konzernanhang / 3.7.3 Angaben über einbezogene Unternehmen und Konzernanteilsbesitz

Rz. 45 Während gem. § 294 Abs. 2 HGB wie auch im Rahmen von Zwischenabschlüssen gem. § 115 WpHG lediglich Veränderungen des Konsolidierungskreises berichtspflichtig sind, verlangt der Gesetzgeber in § 313 Abs. 2 HGB Erläuterungen zum Konsolidierungskreis und zu sonstigen Beteiligungsbeziehungen des Konzerns im Konzernanhang. Die Aufstellung kann in Analogie zur Berichterstat...mehr

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Konzernanhang / 3.7.2 Änderungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden, Schätzungen und Fehler

Rz. 36 In Analogie zum Einzelabschluss sind Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Konzernanhang nicht nur anzugeben und zu begründen, sondern es ist auch deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen. Im Kontext der Konzernabschlusserstellung ist dies vom Gesetzgeber jedoch darüber hinaus auch auf die Konsolidierungsmethoden erwe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 46... / 3.12.2 Antragsberechtigter

Rz. 58 Antragsberechtigt ist der Stpfl. [1] Ein Pfändungsgläubiger oder Abtretungsempfänger des Erstattungsanspruchs ist nicht berechtigt, die Veranlagung zu beantragen.[2] Der Pfändungsgläubiger kann hierzu auch nicht vom Vollstreckungsgericht gem. § 887 ZPO ermächtigt werden.[3] Rz. 58a Ist über das Vermögen des Stpfl. das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Antrag nur vom...mehr

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Konzernanhang / 4.1 Grundsachverhalte

Rz. 73 Der Konzernanhang bildet auch nach IAS 18.10 zusammen mit Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Kapitalflussrechnung den vollständigen Konzernabschluss. Eine Differenzierung von Einzel- und Konzernabschluss ist nach den IFRS bis auf konkrete Ausnahmen z. B. in IFRS 12 ebenso wenig vorgesehen wie größenabhängige oder rechtsformspezifische...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen der Kriege in ... / 3.5 Auswirkungen im Konzernabschluss

Zur Währungsumrechnung gelten grundsätzlich die Besonderheiten, wie im Teil für den Einzelabschluss beschrieben. Bei der Bestimmung des Konsolidierungskreises könnte aufgrund der Kriegswirren und der bestehenden Sanktionen das Einbeziehungswahlrecht nach § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB für ukrainische, russische oder belarussische Tochterunternehmen (Satzungssitz) zur Anwendung kommen...mehr

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Konzernanhang / 2.2 Aufgaben des Konzernanhangs

Rz. 7 Dem Konzernanhang kommt die Aufgabe zu, die anderen Elemente des Konzernabschlusses durch Informationen zu ergänzen, zu erläutern, zu korrigieren sowie ggf. von bestimmten Angaben zu entlasten.[1] Dies hat stets vor dem Hintergrund der Generalnorm des § 297 Abs. 2 HGB zu geschehen, wonach der Konzernabschluss insbesondere "klar und übersichtlich aufzustellen" ist und "...mehr

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Konzernanhang / 3.5 Freiwillige Angaben

Rz. 22 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von freiwilligen Angaben und Erläuterungen in den Konzernabschluss toleriert.[1] Dies ist nicht zuletzt auch dadurch bedingt, dass eine genaue Abgrenzung von Pflicht- zu freiwilligen Angaben in einigen Fällen nur schwer möglich ist, da freiwillige Angaben die in der Generalnorm geforderte Abbild...mehr

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Konzernanhang / 4.2 Angabepflichten bei der IFRS Erstanwendung

Rz. 75 Die bei der erstmaligen Anwendung genutzten Vereinfachungsregeln sind im Konzernanhang anzugeben, wobei diese Angaben die entstehenden Gestaltungsspielräume bei der Erstanwendung kaum einzugrenzen vermögen.[1] Zusätzlich sind nach dem Willen des IASB gem. IFRS 1.23 ergänzende Anhangangaben für den ersten veröffentlichten IFRS-Abschluss notwendig.[2] Dies betrifft insb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.3 Geltungsbereich

Rz. 9 Wenngleich den Gemeinden in Schleswig-Holstein in § 1 SHGrStHsG abweichend von § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG vornehmlich die Option zur Hebesatzdifferenzierung für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens eingeräumt wurde, erstreckt sich der Geltungsbereich des SHGrStHsG auch auf die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft al...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen der Kriege in ... / 3.1 Berichterstattung im Jahresabschluss

Wie der russische Überfall der Ukraine und die Sanktionen wirbeln die Auswirkungen des Nahost-Konflikts in einigen Branchen die Werte sowohl von Vermögen als auch Schulden – und ggf. auch ganzen Unternehmen – durcheinander. Die generelle Problematik der Bewertung, die aus dem Umstand resultiert, dass es stets keine objektiv richtigen Werte geben kann, sondern nur innerhalb e...mehr

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Konzernanhang / 1 Grundsachverhalte

Rz. 1 Der Konzernanhang bildet mit der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, der Konzernkapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel den Konzernabschluss, der um eine Konzernsegmentberichterstattung ergänzt werden kann. Die wesentlichen Inhalte des Konzernanhangs sind in den §§ 313, 314 HGB beschrieben, die auf Art. 28 der RL 2013/34/EU fußen. Darüber hinaus ergeben sich aber ...mehr

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Konzernanhang / 3.8.7 (Latente) Steuern

Rz. 72 Nach § 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB sind die Gründe dafür anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist. Dabei beschränkt sich die Angabepflicht nicht nur auf die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Positionen. Vielmehr erwartet der Gesetzgeber, dass gerade wegen der nu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen der Kriege in ... / 3.2.5 Währungsumrechung

Das IDW weist darauf hin, dass der Krieg gegen die Ukraine und die Einführung von Sanktionen und Beschränkungen gegen Russland und Belarus zu einer erheblichen Volatilität des Wechselkurses des ukrainischen Hrywnja, des Rubels und des belarussischen Rubels geführt hat. Im Konflikt mit dem Iran dürften die Auswirkungen deutlich geringer sein, da aufgrund der bereits vorher be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.1 Erweiterte Möglichkeiten zur Hebesatzdifferenzierung (§ 1 Abs. 1 S. 1)

Rz. 18 Nach § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG muss der Hebesatz vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG jeweils einheitlich sein für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke. Hiervon abweichend muss der Hebesatz für die Grundsteuer gem. § 1 Abs. 1 S. 1 SHGrStHsG vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG jeweils einhei...mehr

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Konzernanhang / 3.8.4 Anteile am Mutterunternehmen

Rz. 70 Im Konzernanhang ist nach § 314 Abs. 1 Nr. 7 HGB ferner über Anteile am Mutterunternehmen zu berichten, wobei neben dem Bestand die Zahl und der Nennbetrag bzw. bei nennwertlosen Aktien der rechnerische Wert der Anteile sowie der prozentuale Anteil am (gezeichneten) Kapital anzugeben sind. Der Begriff der eigenen Anteile ist insofern ungenau, als das Gesetz nicht auf ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erträge / 1 Unterscheidung zwischen Erträgen und Einnahmen

Es ist zunächst sehr wichtig zu erkennen, dass zwischen Erträgen und Einnahmen zu unterscheiden ist: Erträge sind Erhöhungen des Kapitals oder Betriebsvermögens aus betrieblicher Veranlassung. Sie werden dem Geschäfts-/Wirtschaftsjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das Gegenstück zu Erträgen sind die Aufwendungen. Erträge sind unbedingt abzugrenzen von Einnah...mehr

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Konzernanhang / 3.1 Unterschiede zum Einzelabschluss

Rz. 10 Über die Ausführungen zum Anhang des Einzelabschlusses hinaus[1] ist insbesondere der Grundsatz der Wesentlichkeit, eine Konsolidierung und der Berichterstattung in der einheitlichen Währung EUR genauer zu beschreiben. Die Wesentlichkeit wird einerseits vom Gesetzgeber explizit in gesetzlichen Regelungen bestimmter Sachverhalte berücksichtigt, wie insbesondere bei § 2...mehr

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ZAP 4/2026, Anwaltsmagazin / 1 Konzeptpapier zur neuen Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

Das Bundesjustizministerium und das Bundesfinanzministerium haben im vergangenen Monat ein „Rahmenkonzept” für die neue Gesellschaftsform einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) vorgelegt. Die darin beschriebenen Eckpunkte sollen in den kommenden Monaten als Diskussionsgrundlage für die bereits im Koalitionsvertrag angekündigte neue Unternehmensform dienen. In der d...mehr

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Latente Steuern im Einzelab... / 6 Latente Steuern im Konzern

Rz. 74 Die maßgebliche Rechtsnorm zur Bilanzierung latenter Steuern im Konzern ist § 306 HGB. Durch den Verweis in § 306 Satz 5 HGB auf § 274 HGB gelten die Vorschriften des Einzelabschlusses auch für den Konzernabschluss. Die weitere Auslegung für latente Steuern im Konzern ergibt sich dabei aus DRS 18. Rz. 75 Bedingt durch die Bewertungs- und Bilanzierungsvorschriften des H...mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 1. Der Testamentsvollstrecker als Bevollmächtigter

Der Erblasser kann gleichzeitig mit der Testamentserrichtung dem Testamentsvollstrecker eine Vollmacht ausstellen. Wenn er dagegen vorher oder nachher einer anderen Person eine solche Vollmacht betreffend Vermögensangelegenheiten erteilt hat, tauchen schwierige Konkurrenzprobleme auf. Die Vollmacht sollte in einer gesonderten Urkunde enthalten sein, weil der Erbe das Testame...mehr

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Latente Steuern im Einzelab... / Zusammenfassung

Überblick Latente Steuern sollen die Differenzen zwischen der steuerlichen und der handelsrechtlichen Abbildung von Unternehmen ausgleichen, um Informationen über die treffende Situation der (realen und erwarteten) Besteuerung zu liefern. Die Steuern werden zunächst lediglich mit Bezug auf die steuerlich relevante Darstellung ermittelt und auch im handelsrechtlichen Abschlus...mehr

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Latente Steuern im Einzelab... / 4.4 Sonderfälle

Rz. 52 Neben dem Ansatz latenter Steuern aufgrund von Differenzen zwischen handels- und steuerrechtlichem Ansatz können sich Ansatzpflichten aufgrund steuerlicher Effekte ergeben, die handelsrechtlich einen Vermögensvorteil darstellen. Diese sind gem. § 274 Abs. 1 HGB zu bilanzieren, um im Einzel- bzw. Jahresabschluss eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darste...mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 2. Verwaltungsanordnungen

Der Erblasser kann die Entscheidungsbefugnisse des Testamentsvollstreckers im Testament durch Verwaltungsanordnungen einschränken. Solche Anordnungen sind abzugrenzen von Wünschen, Ratschlägen und Ideen des Erblassers und auch von Vorstellungen, die nicht die Verwaltung, sondern z.B. die Bestattung betreffen. Beispiele: Weisung an den Testamentsvollstrecker, jährlich von den ...mehr

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Miteigentum / Zusammenfassung

Begriff Miteigentum stellt eine besondere Erscheinungsform des Eigentums dar. Es handelt sich um ein Rechtsverhältnis, durch das mehrere Rechtssubjekte durch das Recht "Eigentum" i. S. d. § 903 ff. BGB miteinander verbunden sind. Wenn das BGB von Miteigentum spricht, meint es das Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum). Miteigentum nach Bruchteilen besteht, wenn me...mehr

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Latente Steuern im Einzelab... / 4.4.4 Personengesellschaften

Rz. 65a Die Bilanzierung latenter Steuern weist bei Personengesellschaften eine Reihe von Besonderheiten auf. Durch die Mitunternehmereigenschaft der Gesellschafter erfolgt die Ertragsbesteuerung regelmäßig auf der Ebene der Gesellschafter – vorausgesetzt, die Personengesellschaft hat nicht von der Optierung nach § 1a KStG Gebrauch gemacht. Damit verbleibt auf der Ebene der ...mehr

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ZAP 4/2026, Vermieter-Bashing par ordre du mufti de luxe?

Was sich derzeit als Mietrechtsreform ankündigt, wirkt aus Vermietersicht absolut nicht wie ein ausgewogener Interessenausgleich, den man vom Gesetzgeber erwarten muss, sondern wie ein weiterer Beleg dafür, wie tief das politische Misstrauen gegenüber Vermietern und Eigentümern inzwischen verankert ist. Dabei verkörpern die enthaltenen gewerberaummietrechtlichen Eingriffe in...mehr

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ZAP 4/2026, Gesetzgebungsre... / 13. Sonstige Gesetzgebungsvorhaben

Das am 26.2.2026 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) (BT-Drucks 21/1941 i.V.m. BT-Drucks 21/4325; Termin Bundesrat: 27.3.2026) will die Tarifautonomie stärken, indem öffentliche Aufträge des Bundes künftig nur an Unternehmen vergebe...mehr

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Latente Steuern im Einzelab... / 1 Einleitung

Rz. 1 Latente Steuern verbinden die sich zunehmend von der handelsrechtlichen Abbildung entfernende steuerliche Abbildung mit der handelsrechtlichen Abbildung, wobei es zunächst unerheblich ist, ob die handelsrechtliche Abbildung allein auf dem HGB oder auch auf den IFRS basiert. Die Notwendigkeit kann an folgendem vereinfachten Beispiel verdeutlicht werden: Praxis-Beispiel E...mehr