Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten (§ 311b Abs. 4 BGB) oder die Übertragung eines künftigen Vermögens (§ 311b Abs. 2 BGB) ist nichtig, ebenso, wenn sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, § 2302 BGB. § 2302 BGB verbietet schuldrechtliche Verträge, durch die s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Wirkungsweise der Einheitslösung

Rz. 6 Die Einheitslösung bewirkt zweierlei: Zum einen ist der überlebende Ehegatte als Vollerbe (im Gegensatz zum Vorerben oder Nießbrauchberechtigten) voll und unbeschränkt zu Verfügungen über den Nachlass berechtigt. Die Vorstellung von einem gemeinsamen Ehegattenvermögen wird hier am konsequentesten in die Wirklichkeit umgesetzt. Zum anderen wird durch die Schlusserbenein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bereicherung

Rz. 7 Die Bereicherung ist die Vermögensmehrung, die dem Vermögen des Erbschaftsbesitzers durch die Erbschaft als Ganzes zugeflossen ist.[10] Der Verbrauch von Nachlassmitteln löst dann eine Bereicherung des Erbschaftsbesitzers aus, wenn dieser dadurch anderweitige Ausgaben spart. Dabei ist stets darauf zu achten, ob der Erbschaftsbesitzer durch den Verbrauch von Nachlassmit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen, ist der Alleinerbe die Ausnahme, eine Mehrheit von Erben hingegen die Regel. Aber auch bei gewillkürter Erbfolge erben meist mehrere Erben. Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft mit dem Tod des Erblassers aufgrund gesetzlicher oder tes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 33 Wer Ausgleichung verlangt, muss nach allg. Meinung die Voraussetzungen der Ausgleichungspflicht beweisen; im Falle einer Ausstattung also, dass keine gewöhnliche Schenkung vorliegt,[115] im Falle einer sonstigen Zuwendung die Ausgleichungsanordnung,[116] im Fall der Zuschüsse das Übermaß. Behauptet der Empfänger einer Ausstattung oder von Übermaßzuwendungen, der Erbla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Höferecht

Rz. 6 Der Hof ist Teil der Erbschaft i.S.d. § 1950 BGB. Der Hoferbe, der auch zumindest Miterbe des übrigen Nachlasses ist, kann daher nicht den Hof annehmen und den Rest ausschlagen.[8] Umgekehrt kann der Hoferbe aber nach § 11 S. 1 HöfeO den Anfall des Hofes ausschlagen, ohne die Erbschaft in das übrige Vermögen auszuschlagen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Zeitpunkt der Aufrechnung

Rz. 3 Die Bestimmung setzt eine Aufrechnung nach dem Erbfall und vor der amtlichen Absonderung des Nachlasses durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens voraus.[5] Erklärt ein Eigengläubiger des Erben die Aufrechnung gegen eine Nachlassforderung nach der amtlichen Absonderung, bleibt diese wirkungslos (§§ 1975, 1984 Abs. 1 S. 3, Abs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Miterbe

Rz. 8 Als Gegner des Erbschaftsanspruchs kommt auch der Miterbe des Anspruchsstellers in Betracht. Wenn der Miterbe für sich die Alleinerbenstellung in Anspruch nimmt und deshalb Alleinbesitz begründet, ist er bzgl. des ihm nicht zustehenden Erbteils Erbschaftsbesitzer. Eine Erbrechtsanmaßung kann z.B. darin liegen, dass der Miterbe Aktien aus dem Nachlass dem eigenen Vermög...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 12 Die Darlegungs- und Beweislast für die Annahmeerklärung trifft die Nachlassgläubiger, wenn diese in Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Erben vorgehen (§ 1958 BGB). Das gilt auch, wenn gegen den Erben ein unterbrochener Prozess fortgesetzt (§ 239 ZPO), aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten in das Vermögen des Erben vollstreckt (§ 778 ZPO) oder wegen persönlicher Ans...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Volljährigen-Adoption

Rz. 7 Liegt eine Volljährigen-Adoption vor, so bleibt bei Erbfällen nach dem 31.12.1976 grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Eltern bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB). Lediglich in den Fällen einer Volljährigen-Adoption mit "starker" Wirkung erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern. Da in Fällen der Volljährigen-A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 10. Zwei getrennte Urkunden

Rz. 16 Ein gemeinschaftliches Testament kann auch in getrennten Schriftstücken errichtet werden.[32] Dabei ist eine zeitgleiche Abfassung der Schriftstücke nicht erforderlich. Ein gemeinschaftliches Testament liegt aber nur dann vor, wenn der Wille beider Ehegatten, gemeinsam über den Nachlass zu verfügen, zu einer gemeinschaftlichen Erklärung geführt hat, die aus den beiden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Testierfreiheit

Rz. 1 Der Grundsatz der Testierfreiheit ist im Gesetz nicht geregelt. Auch bzgl. des Verhältnisses der gesetzlichen zur testamentarischen Erbfolge enthält das Gesetz keine Regelung. Die §§ 1937–1941 BGB nennen die wichtigsten Verfügungen, die der Erblasser treffen kann. Daraus folgt, dass diese Regelungen somit die gesetzliche Verankerung der Testierfreiheit darstellen. Dies...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verfügung von Todes wegen als Oberbegriff

Rz. 4 Aus § 1937 BGB ergibt sich, dass der Terminus "Verfügung von Todes wegen" den Oberbegriff zu Testament und Erbvertrag darstellt.[4] Bei der Verfügung von Todes wegen handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Anordnung, die erst beim Tod wirksam wird und in einer bestimmten erbrechtlichen Form erfolgt.[5] Hierin liegt der Unterschied zu einem Rechtsgeschäft unter Lebe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wiederverheiratungsklausel

Rz. 4 Fehlt eine Wiederverheiratungsklausel, kann der Erbvertrag von dem Überlebenden (§§ 2079, 2281 BGB) oder von dem neuen Ehegatten nach dem Tod des Überlebenden (§§ 2079, 2281, 2285 BGB) angefochten werden; wird die Anfechtung nicht erklärt, dann hat der neue Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach dem gesamten Vermögen berechnet. Lebten die Eheleute im gesetz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Haftungsbeschränkung unter unbeschränkt haftenden Miterben (Abs. 2)

Rz. 10 Gegenüber den Miterben bleibt das Haftungsbeschränkungsrecht auf den Nachlass oder das bei der Teilung Empfangene selbst dann erhalten, wenn dieses gegenüber den außenstehenden Nachlassgläubigern bereits verloren gegangen ist. Auch hier tritt die Haftungsbeschränkung gegenüber den Miterben nicht automatisch ein, sondern der Miterbe muss sich hierauf berufen, was ihm a...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Die Gestaltungsform Nacherbschaft kann in vielen Fällen erbschaftsteuerlich unvorteilhaft sein. Steuerliche und zivilrechtliche Behandlung stimmen nicht überein:[12] Während zivilrechtlich sowohl Vor- als auch Nacherbe Erben des Erblassers sind und somit lediglich ein Erbfall vorliegt, wird erbschaftsteuerlich von zwei Vermögensübergängen ausgegangen. Gem. § 6 Abs. 2 S...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gründe für die Pflichtteilsbeschränkung

Rz. 3 Als Gründe für eine Pflichtteilsbeschränkung sieht das Gesetz lediglich die Verschwendung sowie die Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten vor. In beiden Fällen setzt § 2338 BGB weiterhin voraus, dass der spätere Erwerb des Erb- bzw. Pflichtteils – hierdurch – erheblich gefährdet ist.[17] Andere als die beiden vorgenannten Gründe kommen für eine Rechtfertigung der ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Auslegungsregel

Rz. 5 Der Erblasser kann die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft ausschließen. Die Vererblichkeit kann hierbei ganz ausgeschlossen oder auf einen bestimmten Personenkreis, z.B. Abkömmlinge oder Familienangehörige, beschränkt werden.[17] Abs. 2 S. 1 enthält eine Auslegungsregel,[18] die nur greift, soweit die individuelle Auslegung keinen abweichenden Erblasserwillen erg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. 2Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Todeszeitpunkt

Rz. 2 Für die Frage, wann der Tod des Erblassers als das für die Auslösung des Erbfalls maßgebliche Ereignis eingetreten ist, ist nach heute gesicherter medizinischer Kenntnis auf den Eintritt des Gehirntodes abzustellen.[1] Bei einem Verschollenen wird vermutet, dass er in dem Zeitpunkt gestorben ist, der in der Todeserklärung festgestellt wurde (§§ 9 Abs. 1, 44 Abs. 2 Vers...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Auslegungszeitpunkt

Rz. 14 Bei der Auslegung sind grundsätzlich die Vorstellungen des Erblassers zum Zeitpunkt der Verfügung über die voraussichtliche Zusammensetzung und Bewertung seines Nachlasses maßgeblich.[32]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zuständigkeit

Rz. 49 Die Pflichtteilsklage kann grundsätzlich am allg. Gerichtsstand, also am Wohnsitz des Beklagten, § 13 ZPO, wahlweise aber auch am besonderen Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO, erhoben werden.[214] Pflichtteilsansprüche, die im Zusammenhang mit einem Hof i.S.d. Höfeordnung stehen, fallen in die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte (§ 18 Abs. 1 HöfeO). Das gilt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Konkurrenzen

Rz. 28 Soweit die (häusliche) Pflege des Erblassers, in Form von Mitarbeit im Haushalt, dazu führt, dass dessen Vermögen gemehrt oder erhalten wird, kommt hinsichtlich der Pflegeleistungen auch die Anwendung des Abs. 1 S. 1 in Betracht. Dies wird man namentlich in den Fällen diskutieren müssen, in denen der Wert der Pflegeleistungen durch das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verschwendungssucht

Rz. 7 Unter Verschwendungssucht (nach dem Gesetzeswortlaut: "sich der Verschwendungssucht ergeben" haben) ist ein die Lebensweise des Betroffenen prägender Hang zur zweck- und nutzlosen Vermögensverwendung zu verstehen.[26] Diese ist anzunehmen, wenn sämtliche Einnahmen unmittelbar zweck- und nutzlos vergeudet werden.[27] Diese Annahme ist bei einem Minderjährigen grundsätzl...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Eigenkapital-Finanzie... / 6 Steuerliche Auswirkungen der Kapitalerhöhung

Bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen erhöht sich das Vermögen der GmbH. Die Kosten der Kapitalerhöhung sind Betriebsausgaben. Der Vermögenszugang unterliegt nicht der Körperschaft- und Gewerbeertragsteuer. Bei der Einlage von Grundstücken entsteht Grunderwerbsteuer (3,5 %, in einigen Bundesländern bis zu 6,5 %), die von der GmbH zu zahlen ist. Die Gewährung von neuen Ges...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Nachlassinsolvenz

Rz. 20 Bei der Nachlassinsolvenz ist zu beachten, dass das Verfahren der nachträglichen Vermögens- und Haftungssonderung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben bei unzureichendem Nachlass und der Abwicklung eines insolventen Nachlasses dient. Die Haftungsbeschränkung für den Erben ist eine regelmäßige, aber keine notwendige Folge der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahre...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Urteilskraft

Rz. 23 Ergeht ein Leistungsurteil über ein der Verwaltung unterliegendes Nachlassrecht des Testamentsvollstreckers, hat dieses Urteil nach § 327 Abs. 2 ZPO auch Rechtswirkung für und gegen den Erben.[46] Dementsprechend kann in den Nachlass nach § 748 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden. § 748 ZPO gilt ab dem Tod des Erblassers und nicht erst ab Annahme des Amts durch den Testamen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Eigene Würdigung

Rz. 58 Einige Fälle werden durch eine Anfechtung zu lösen sein. Wird ein Verzichtender über die Höhe des Vermögens getäuscht, sodass er eine zu geringe Gegenleistung fordert und erhält, kann eine Anfechtung nach § 123 BGB greifen,[88] was eine Nichtigkeit des Vertrages schon nach § 138 BGB nicht ausschließt. Rz. 59 Eine Kontrolle nach § 138 BGB im Sinne einer Wirksamkeitskont...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 7 Will der Erblasser erreichen, dass entgegen § 2210 BGB auch nach Ablauf von 30 Jahren seine Wünsche von den Erben berücksichtigt werden, steht ihm zwar nicht mehr die Testamentsvollstreckung zur Verfügung. Im Rahmen einer Familienstiftung nach § 80 BGB könnte das Vermögen aber weiterhin zweckgerichtet verwaltet werden. S. 3 i.V.m. § 2163 Abs. 2 BGB führt nicht automatis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Einsetzung der Erben des Vorerben als Nacherben

Rz. 12 Nach Teilen der Lit.[36] kann der Erblasser dem Vorerben eine Anpassung der Nacherbfolge auch dadurch ermöglichen, dass er als Nacherben diejenigen Personen einsetzt, die der Vorerbe zu seinen Erben bestimmt.[37] Ein praktischer Anwendungsfall ist das sog. Geschiedenentestament, mit dem vermieden werden soll, dass der geschiedene Ehegatte des Erblassers beim Tod der g...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Ersatzanspruch

Rz. 6 Bestreitet der Vorerbe außergewöhnliche Aufwendungen aus seinem eigenen Vermögen (wozu auch die Erbschaftsnutzungen gehören, z.B. Mieteinkünfte),[25] kann er vom Nacherben ab Eintritt der Nacherbfolge Ersatz verlangen, Abs. 2 S. 2. Da der Ersatzanspruch erst mit dem Nacherbfall entsteht, fallen auch erst ab diesem Zeitpunkt Zinsen an (§ 256 BGB). Soweit aus den vom Vor...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / j) Ergänzende Auslegung bei Testamenten mit deutsch-deutscher Beziehung

Rz. 122 Die deutsche Einigung hat zu einem grundlegenden, nicht vorhersehbaren Wandel der Verhältnisse sowohl staatlicher, rechtlicher als auch wirtschaftlicher Natur geführt. Dieser Wandel kann Anlass zur ergänzenden Testamentsauslegung geben. Dass die ergänzende Auslegung dann herangezogen werden kann, wenn die Wiedervereinigung zwischen Errichtung des Testaments und Eintr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Unentgeltlicher Verzicht

Rz. 7 Der unentgeltlich erklärte Verzicht ist nach allgemeiner Meinung keine Schenkung des Verzichtenden. Im Moment des Verzichts wird das Vermögen des Erblassers nicht bereichert, wie es § 516 Abs. 1 BGB verlangt, und das des Verzichtenden nicht gemindert. Schließlich stellt § 517 BGB klar, dass – obwohl der Verzichtsempfänger einen Vorteil erhält – u.a. der Verzicht auf ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Dritte Personen

Rz. 15 Die Rspr. hat des Weiteren den Anwendungsbereich des § 14 HeimG auch auf dritte Personen oder Einrichtungen analog erweitert, wenn es dem Schutzzweck der Norm entsprach. So hat das OLG Düsseldorf im Jahre 1997 entschieden, dass die Einsetzung der minderjährigen Kinder eines Heimleiters zu Erben bzw. Nacherben gegen § 14 HeimG verstößt.[43] Wird die Einrichtung in der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vorausvermächtnis

Rz. 2 Bei einem Vorausvermächtnis handelt es sich um die vermächtnisweise Zuwendung eines Rechts oder Gegenstandes an einen jeden Erben.[4] Der Erbe erhält somit einen Vermögensvorteil, den er sich im Gegensatz zur Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Das Vorausvermächtnis ist auch zu unterscheiden von dem Vor- und Nachvermächtnis (§...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Minderjährige Miterben (§ 1629a BGB)

Rz. 6 § 1629a BGB gewährt dem Minderjährigen einen Schutz davor, dass er mit Schulden oder sonstigen Verpflichtungen, die sein gesetzlicher Vertreter für ihn begründet hat, in die Volljährigkeit "startet". Nach § 1629a Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB sind Verbindlichkeiten, die von einem Erwerb von Todes wegen während der Minderjährigkeit herrühren, auf das Vermögen des Minderjährige...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag ist zum einen ein echter Vertrag, der durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zu Stande kommt. Zum anderen ist er eine Verfügung von Todes wegen. Er weist also eine "Doppelnatur" auf, die zur Folge hat, dass er als Vertrag zwar eine (erbrechtliche) Bindungswirkung entfaltet, aber durch ihn keine schuldrechtlichen Verpflichtunge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Auswirkung einer zu Lebzeiten vorgenommenen Übertragung auf die Erbquote

Rz. 26 Schenkt der Erblasser den Vermögensgegenstand dem Bedachten bereits zu Lebzeiten, ist zu unterscheiden: Kam es dem Erblasser bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen auf die Zuwendung der Gegenstände ohne Ausgleichszahlungen an, verringert die Schenkung die Erbquote oder lässt die Erbeinsetzung gar ganz entfallen. Wollte der Erblasser dagegen mit der Zuwendung ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Änderungsvorbehalt bei Wiederverheiratungsklauseln

Rz. 48 Besonders häufig ist der Fall der Einräumung eines durch die Wiederheirat bedingten Aufhebungsrechts für den Überlebenden. Haben die Ehegatten bei einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) bestimmt, dass im Falle der Wiederheirat der Überlebende sich mit den zu Schlusserben eingesetzten Kindern nach der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen hat, so ist im Zweifel best...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Erbe/Beschenkter

Rz. 5 Der Anspruch des vertragsmäßig – nicht einseitig (§ 2299 BGB) – bedachten Vermächtnisnehmers nach § 2288 BGB richtet sich gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger, unabhängig davon, ob der Erbe bzw. die Erben beschwert sind, § 2174 BGB.[9] Das gilt grundsätzlich auch bei einer Veräußerung oder Belastung nach Abs. 2. Erfolgte die Veräußerung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. 2Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. 3Auf andere Verfügu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Ausschluss der Ansprüche nach § 2314 BGB

Rz. 9 Vor dem Hintergrund, dass das Pflichtteilsrecht dem Anspruchsinhaber eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers sichern will, sind (bspw. testamentarische) Anordnungen, die den Auskunftsanspruch beschränken, nicht beachtlich.[41] Der gesetzliche Inhalt des § 2314 BGB kann durch den Erblasser grundsätzlich nicht willkürlich abgeändert werden.[42] Etwas anders gilt ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Nicht verbrauchbare Sachen

Rz. 124 Für nicht verbrauchbare Gegenstände,[505] insbesondere Immobilien und Unternehmensbeteiligungen,[506] aber auch Nutzungsrechte (z.B. den Nießbrauch),[507] gilt das sog. Niederstwertprinzip[508] des Abs. 2 S. 2. Dementsprechend sind die Werte des verschenkten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Schenkung (bei Grundstücken: Eigentumsumschreibung im Grundbuch)[509] und zum Z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zugriffsverbot und Insolvenzverfahren

Rz. 7 Das Zugriffsverbot gilt wegen des Nichteingreifens von § 80 Abs. 2 S. 1 InsO im Insolvenzverfahren.[13] Die Testamentsvollstreckung stellt kein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. § 135 BGB dar. Nach BGH[14] fällt ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Der unte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IX. Testamentsvollstrecker und Steuerrecht

Rz. 36 Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.[79] Er ist nicht Steuerschuldner, da er kein Vermögensinhaber ist. Der Testamentsvollstrecker ist nur so weit Steuerpflichtiger, wie Steuergesetze ihn ausdrücklich verpflichten. Die steuerrechtliche Verantwortung des Testamentsvollstreckers ist mit seiner zivilrechtlichen Aufgabenstellu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unwirksamkeit

Rz. 13 Der Grund der Unwirksamkeit ist für § 2085 BGB unbeachtlich. § 2085 BGB gilt für jede Art der Unwirksamkeit.[28] § 2085 BGB greift zum einen dann ein, wenn die Nichtigkeit von Anfang an gegeben ist, d.h. Nichtigkeit wegen Formmangels,[29] Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB [30] bzw. Verstoß gegen §§ 7, 27 BeurkG, Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen ein heimr...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1993–2013 BGB

Rz. 1 Der vierte Unterabschnitt regelt im Einzelnen die Errichtung des Inventars und die unbeschränkte Haftung des Erben in den Fällen, in denen er durch Fristversäumnis und Inventarvergehen (Inventaruntreue und Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung) das Recht auf Beschränkung seiner Haftung verliert. Nicht geregelt sind allerdings einige weitere Fälle des Verlustes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Testamentsvollstrecker als gesetzlicher Vertreter

Rz. 9 Problematisch sind die Fälle, in denen der Testamentsvollstrecker zugleich gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Erben ist. Dann stellt sich die Frage, ob zur Wahrnehmung der Rechte aus § 2218 BGB ein Pfleger bestellt werden muss. Nach alter Rspr.[25] war grundsätzlich bei Doppelstellung als gesetzlicher Vertreter und Testamentsvollstrecker immer eine Ergänzungsp...mehr