Fachbeiträge & Kommentare zu Verlustabzug

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 10a S. 1 und 2 GewStG regelt die Kürzung des Gewerbeertrags des Abzugsjahrs um Fehlbeträge, die in vorangegangenen Erhebungszeiträumen entstanden sind (Rz. 29ff.). Nach § 10a S. 1 GewStG wird der Gewerbeertrag des Abzugsjahrs bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungs...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.2.2 Einzelunternehmen

Rz. 54 Bei Einzelunternehmen setzt der Verlustabzug nach § 10a GewStG neben der Unternehmeridentität voraus, dass Unternehmensidentität zwischen dem Gewerbebetrieb besteht, in dem der Verlust entstanden ist, und demjenigen, mit dessen positivem Gewerbeertrag er verrechnet werden soll. Übt ein Einzelunternehmer nacheinander oder gleichzeitig mehrere gewerbliche Tätigkeiten au...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.1 Allgemeines

Rz. 70 Bei Personengesellschaften sind Inhaber des Unternehmens und damit Träger des Rechts auf den Verlustabzug die einzelnen Gesellschafter, sofern sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben können, nicht dagegen die Personengesellschaften selbst.[1] Dies deshalb, weil das gewerbliche Unternehmen i. S. v. § 2 Abs. 1 GewStG nicht nur die sachlichen...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.2 Einzelunternehmen (§ 10a S. 8 GewStG)

Rz. 69 Wird ein Einzelunternehmen auf einen anderen Einzelunternehmer, auf eine Personengesellschaft, an der der bisherige Einzelunternehmer nicht beteiligt ist, oder auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, fehlt es an der Unternehmeridentität.[1] Fehlbeträge, die bei dem bisherigen Inhaber entstanden sind, gehen nach §§ 10a S. 8 i. V. m. 2 Abs. 5 GewStG mit dem Unternehmer...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.2.4 Körperschaften

Rz. 65 Die Tätigkeit einer Körperschaft gilt nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.[1] Auch bei verschiedenen Tätigkeiten – gleich welcher Art – unterhält die Körperschaft nur einen Gewerbebetrieb. Vor diesem Hintergrund kommt es bei Körperschaften für die Frage des Verlustabzugs nach § 10a GewStG nicht auf die Unternehmensidentität an, da...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.9.1 Allgemeines

Rz. 82 Die Mitunternehmer sind entsprechend ihrer Beteiligung am Gewinn und Verlust Träger des Unternehmens der Personengesellschaft. Gesellschafterwechsel führen zu Einschränkungen des Verlustabzugs. Gleiches gilt für vertragliche Änderungen des Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels.mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.11 Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin

Rz. 89 Besonderheiten sind zu beachten, wenn eine Kapitalgesellschaft, die Mitunternehmerin einer Personengesellschaft ist, auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen wird. Es gilt dann §§ 19 Abs. 2 i. V. m. 12 Abs. 3 und 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG analog. Folglich mindert sich der Verlustabzug nach § 10a GewStG bei der Personengesellschaft um den nach § 10a S. 4 und 5 GewSt...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3 Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften (§ 10a S. 4 und 5 GewStG)

Rz. 41 Die Verlustverrechnung findet auf der Ebene der Mitunternehmer statt. Nach § 10a S. 4 GewStG ist der sich im Entstehungsjahr für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel laut Gesellschaftsvertrag zuzurechnen. Maßgebend ist der Gewinnverteilungsschlüssel des Entstehungsjahrs. Für...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.1 Allgemeines

Rz. 47 Für den Verlustabzug sind sowohl bei Personenunternehmen als auch bei Körperschaften Unternehmens- und Unternehmeridentität erforderlich.[1] Besonderheiten gelten insoweit bei Körperschaften (Rz. 65ff., Rz. 90ff.).mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1.3 Verfassungsmäßigkeit

Rz. 25 Auch die GewSt folgt dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Danach sind die Besteuerungsgrundlagen für jeden Steuerabschnitt – ungeachtet vorangegangener Steuerabschnitte – neu zu ermitteln. § 10a GewStG, der einen zeitlich unbeschränkten, aber betragsmäßig beschränkten Verlustabzug ermöglicht, durchbricht den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Die Regelung ist Au...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 48 Der Gewerbeverlust eines Personenunternehmens kann bei vorliegender Unternehmeridentität nach § 10a GewStG nur abgezogen werden, wenn der Gewerbebetrieb im Abzugs- und im Entstehungsjahr identisch ist. Der Gewerbeverlust muss in demselben Gewerbebetrieb, dessen Gewerbeertrag gekürzt werden soll, entstanden sein (Unternehmensidentität).[1] Entsprechendes gilt bei beste...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.4.2 Anteilseignerwechsel bei Körperschaften (§ 10a S. 10 Hs. 1 GewStG)

Rz. 93 Bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Körperschaft ist nach § 10a S. 10 Hs. 1 GewStG auf Fehlbeträge von Körperschaften § 8c KStG entsprechend anzuwenden. Erstmals Anwendung findet § 8c KStG ab dem Erhebungszeitraum 2008 und für Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2017. Gegen § 8c Abs. 1 S. 1 KStG bestehen vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrecht...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3 Unternehmeridentität

4.3.1 Allgemeines Rz. 67 Weitere Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10a GewStG ist neben der Unternehmensidentität die Unternehmeridentität.[1] Danach kann der Gewerbeverlust bei bestehender Unternehmensidentität nur dann abgezogen werden, wenn der Gewerbebetrieb im Abzugsjahr von demselben Unternehmer betrieben wird, der den Verlust im Entstehungsjahr erlitten hat. De...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.4 Körperschaften

4.3.4.1 Allgemeines Rz. 90 Für Körperschaften hat das Erfordernis der Unternehmeridentität grundsätzlich keine Bedeutung, da Trägerin des Unternehmens von Körperschaften diese selbst sind. Folglich liegt ein Unternehmerwechsel vor, wenn eine Körperschaft ihr Unternehmen auf eine andere Körperschaft überträgt. Ein etwaiger Gewerbeverlust des übertragenden Rechtsträgers geht da...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.5 Realteilung

Rz. 78 Bei der Realteilung einer Verlustpersonengesellschaft auf ihre Gesellschafter scheitert die anteilige Fortführung des Gewerbeverlusts durch die Gesellschafter, sofern Unternehmensidentität vorliegt, nicht an der Unternehmeridentität.[1] Unternehmensidentität zwischen dem Gewerbebetrieb der Verlustpersonengesellschaft und den aus der Realteilung hervorgegangenen Betrie...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.2 Unternehmensidentität

4.2.1 Allgemeines Rz. 48 Der Gewerbeverlust eines Personenunternehmens kann bei vorliegender Unternehmeridentität nach § 10a GewStG nur abgezogen werden, wenn der Gewerbebetrieb im Abzugs- und im Entstehungsjahr identisch ist. Der Gewerbeverlust muss in demselben Gewerbebetrieb, dessen Gewerbeertrag gekürzt werden soll, entstanden sein (Unternehmensidentität).[1] Entsprechend...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3 Personengesellschaften

4.3.3.1 Allgemeines Rz. 70 Bei Personengesellschaften sind Inhaber des Unternehmens und damit Träger des Rechts auf den Verlustabzug die einzelnen Gesellschafter, sofern sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben können, nicht dagegen die Personengesellschaften selbst.[1] Dies deshalb, weil das gewerbliche Unternehmen i. S. v. § 2 Abs. 1 GewStG nicht...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.9 Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei Personengesellschaften

4.3.3.9.1 Allgemeines Rz. 82 Die Mitunternehmer sind entsprechend ihrer Beteiligung am Gewinn und Verlust Träger des Unternehmens der Personengesellschaft. Gesellschafterwechsel führen zu Einschränkungen des Verlustabzugs. Gleiches gilt für vertragliche Änderungen des Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels. 4.3.3.9.2 Änderung der Beteiligungsquote Rz. 82a Unternehmeridentität...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.8 Übergang eines Verlustunternehmens auf eine Personengesellschaft

Rz. 80 Bei der Übertragung eines Verlustbetriebs auf eine Personengesellschaft besteht Unternehmeridentität insoweit, als der Übertragende nach der Übertragung aufgrund der Gewinn- und Verlustverteilungsabrede am Ergebnis der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt ist.[1] Folglich geht beim Übergang eines Verlustbetriebs eines Dritten auf eine Personengesellschaft mang...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.4.1 Allgemeines

Rz. 90 Für Körperschaften hat das Erfordernis der Unternehmeridentität grundsätzlich keine Bedeutung, da Trägerin des Unternehmens von Körperschaften diese selbst sind. Folglich liegt ein Unternehmerwechsel vor, wenn eine Körperschaft ihr Unternehmen auf eine andere Körperschaft überträgt. Ein etwaiger Gewerbeverlust des übertragenden Rechtsträgers geht dann unter. Ergeben k...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr

Rz. 38 Der maßgebende Gewerbeertrag im Abzugsjahr wird im Rahmen von § 10a S. 1 und 2 GewStG um noch nicht berücksichtigte Fehlbeträge vorangegangener Erhebungszeiträume gekürzt. Der Verlustvortrag erfolgt von Amts wegen. Ein Wahlrecht zur Verlustnutzung besteht nicht.[1] Auch ein Antrag ist nicht erforderlich. Der Verlustrücktrag ist ausgeschlossen. Rz. 38a Nimmt die Finanzv...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.6 Formwechsel

Rz. 79 Der Formwechsel einer Verlustpersonengesellschaft in eine Personengesellschaft anderer Rechtsform berührt, soweit es nicht zu einem Wechsel im Gesellschafterkreis kommt, die Unternehmeridentität nicht.[1] Geltung hat dies auch im Rahmen doppelstöckiger Personengesellschaften, wenn die Obergesellschaft formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Folge i...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.3 Eintritt von Gesellschaftern in ein Einzelunternehmen

Rz. 76a Wird ein Einzelunternehmen nach Eintritt einer oder mehrerer Personen als Personengesellschaft fortgeführt, kann der in dem Einzelunternehmen entstandene Gewerbeverlust, soweit Unternehmensidentität besteht, auch weiterhin insgesamt, jedoch nur von dem Betrag abgezogen werden, der von dem gesamten Gewerbeertrag der Personengesellschaft entsprechend dem allgemeinen Ge...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.7 Verschmelzung

Rz. 79a Werden 2 Personengesellschaften verschmolzen, kann der Gewerbeverlust der übertragenden Personengesellschaft von der übernehmenden Personengesellschaft genutzt werden, wenn Unternehmensidentität und soweit Unternehmeridentität besteht.[1] Sind z. B. alle Gesellschafter der übertragenden Personengesellschaft an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt, kann di...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.10 Atypisch stille Gesellschaft

Rz. 88 Bei der atypisch stillen Gesellschaft gelten hinsichtlich der Unternehmens- und der Unternehmeridentität die allgemeinen Grundsätze (Rz. 62a). Bei Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft an einer gewerbetreibenden Personengesellschaft entsteht eine doppelstöckige Personengesellschaft.[1] Ein etwaiger Gewerbeverlust der Obergesellschaft geht bei bestehender Unte...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.9.2 Änderung der Beteiligungsquote

Rz. 82a Unternehmeridentität im Rahmen von Personengesellschaften bedeutet nicht Beteiligungsidentität. Eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse führt nicht zum Untergang des Verlustvortrags, sondern lediglich zu einer Änderung des Anteils des zu kürzenden Gewerbeertrags.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.2 Ermittlung des Gewerbeertrags

Rz. 30 Sowohl die Ermittlung des Fehlbetrags im Entstehungsjahr als auch die Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags im Abzugsjahr erfolgen nach den allgemeinen Vorschriften. Es gelten §§ 7 bis 10 GewStG. Nicht maßgeblich ist die Art der Gewinnermittlung. Vortragsfähig ist nach § 10a S. 7 GewStG nur ein für vorangegangene Erhebungszeiträume ermittelter Fehlbetrag. Rz. 31 De...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.2 Übergang einer Verlustpersonengesellschaft

Rz. 73 Wird eine Personengesellschaft, die einen Gewerbeverlust aufweist, auf einen Einzelunternehmer, der an der Personengesellschaft nicht beteiligt ist, auf eine andere Personengesellschaft, an der kein Gesellschafter der bisherigen Personengesellschaft beteiligt ist, oder auf eine Körperschaft übertragen, liegt Unternehmeridentität nicht vor. Der bei der Personengesellsc...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 5 Organschaft (§ 10a S. 3 GewStG)

Rz. 104 Unternehmen eines gewerbesteuerlichen Organkreises bleiben selbstständige Gewerbebetriebe. Die Ermittlung des Gewerbeertrags erfolgt in zwei Stufen. Zunächst wird der Gewerbeertrag für jeden Gewerbebetrieb innerhalb des Organkreises selbstständig ermittelt. Danach werden die Gewerbeerträge zusammengerechnet, dem Organträger gegenüber festgesetzt und bei ihm der GewSt...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.9.3 Gesellschafterwechsel

Rz. 83 Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, führt dies in dem Umfang zum Untergang des Gewerbeverlusts, in dem dieser im Entstehungsjahr auf den ausscheidenden Gesellschafter entfiel.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob die verbleibenden Gesellschafter privatrechtlich zur Verlustübernahme verpflichtet sind oder nicht. Ein mit dem Ausscheiden eines Ge...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.4.4 Fortführungsgebundener Verlustvortrag (§ 10a S. 11 und 12 GewStG)

Rz. 103a Nach § 10a S. 11 GewStG ist auf die Fehlbeträge § 8d KStG entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG gesondert festgestellt wurde. Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Abs. 1 S. 8 KStG, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG vorliegen, findet nach § 10a S. 12 GewStG auf Antrag § 8d KStG auf die F...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 18 Es gilt das GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002.[1] Bestandteil dieses Gesetzes war auch § 10a GewStG. § 10a GewStG wurde zuletzt durch Gesetz v. 21.12.2020[2] geändert. Rz. 19 Gesetz v. 23.12.2003 [3]: Nach § 10a S. 1 GewStG ist ein betragsmäßig unbeschränkter Verlustabzug nur noch bis zu einem Gewerbeertrag von 1 Mio. EUR möglich. Ein überschießender Gewe...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.4.3 Beteiligung von Körperschaften an Mitunternehmerschaften (§ 10a S. 10 Hs. 2 GewStG)

Rz. 99 Nach § 10a S. 10 Hs. 2 GewStG ist § 8c KStG auch auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Mitunternehmerschaften anzuwenden, soweit an diesen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar über andere Personengesellschaften beteiligt sind. Die Regelung soll verhindern, dass der Verlustbetrieb einer Körperschaft vor einem Anteilseignerwechsel nach § 24 UmwStG auf eine Persone...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.1 Allgemeines

Rz. 29 Nach § 10a S. 1 GewStG sind vom maßgebenden Gewerbeertrag im Abzugsjahr bis zu einem Betrag i. H. v. 1 Mio. EUR die Fehlbeträge abzuziehen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags der vorangegangenen Erhebungszeiträume – hiermit sind die Verlustentstehungsjahre gemeint – ergeben haben. Dies gilt allerdings nur, soweit diese Fehlbeträge nicht bereits...mehr

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Spenden/Sponsoring / 5 Höhe des Abzugs der Zuwendungen

Rz. 70 Die Zuwendungen gehören zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben, sind daher der Höhe nach begrenzt. Rz. 71–102 vorläufig frei Rz. 103 Die Zuwendungen gehören nach wie vor zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben, sind daher der Höhe nach begrenzt abziehbar. Seit VZ 2007 ist die Rechtslage deutlich einfacher geworden. Abziehbar sind Zuwendungen bis zur Höhe von 20...mehr

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Spenden/Sponsoring / 10.5 Höchstbeträge

Rz. 170 Für die Abziehbarkeit der Spenden gelten die Höchstsätze von 20 % sowie 4 ‰ unter denselben Voraussetzungen wie bei § 10 b EStG. Maßgebendes Einkommen ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG das Einkommen vor dem Zuwendungs- und Verlustabzug.mehr

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Spenden/Sponsoring / 10.1 Allgemeines

Rz. 163 Der Spendenabzug für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird in § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 KStG geregelt. Spenden an politische Parteien, § 9 Nr. 3b a. F. KStG, und an unabhängige Wählergruppen, § 9 Nr. 3c a. F. KStG, sind seit dem VZ 1994 nicht mehr abziehbar. Rz. 164 § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist eine für das KSt-Recht eigenständige Regelung, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.3 Körperschaftsteuer

Rz. 141 Das sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren, mit dem unter der Geltung des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens die Gewinnthesaurierung zu einem günstigeren als dem für einbehaltene Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatz ermöglicht werden sollte, stellte grundsätzlich keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar. Dies galt auch dann, we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 3.1 Regelungen in Einzelsteuergesetzen, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dienen

Rz. 35 § 42 Abs. 1 S. 2 AO ordnet die vorrangige Anwendung von Regelungen in Einzelsteuergesetzen an, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dienen. Welche Vorschriften unter diesen Begriff fallen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Schon die Bedeutung des Merkmals "Einzelsteuergesetz" ist unklar. Die AO verwendet diesen Begriff außer in § 42 AO nur in § 37 Abs. 1 AO, wonac...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Außer- versus innerbilanzielle Korrektur

Rn. 64 Stand: EL 151 – ET: 06/2021 Außer- versus innerbilanzielle Korrektur: Wird eine passvierungsbeschränkte Schuld entgeltlich übertragen, wird mit dem Zurechnungswechsel der Schuld ein Verlust innerhalb der Steuerbilanz realisiert. Die Nichtabziehbarkeit von 14/15 des Verlusts als BA im Wj der Realisation der stillen Lasten wird (wie etwa in den Fällen nicht abziehbarer B...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Beschränkte StPfl (§ 1 Abs 4 EStG)

Rn. 147 Stand: EL 151 – ET: 06/2021 Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz (§ 8 AO, s Rn 69ff) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO, s Rn 87ff) haben, sind, insoweit die (vorrangigen) Voraussetzungen des § 1 Abs 2 u 3 EStG oder des § 1a EStG nicht vorliegen, beschränkt stpfl, wenn sie inländische Einkünfte iSv § 49 EStG erzielen. Rn. 148 Stand: EL 151 – ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Höhe des Freibetrags und seine Auswirkungen

Rz. 12 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Der Freibetrag beträgt bzw betrug in den VZ 1997–1989: 5 000 DM. Bis zu einem Einkommen von 10 000 DM wurde er ungekürzt gewährt. Überstieg das Einkommen 10 000 DM, verminderte sich der Freibetrag von 5 000 DM jeweils um die Hälfte des übersteigenden Betrags. Das bedeutet, dass ab einem Einkommen von 20 000 DM kein Freibetrag mehr zum Abzug k...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4a... / 5.1 Zulässig gebildetes abweichendes Wirtschaftsjahr

Rz. 52 Der in einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelte Gewinn muss einem bestimmten Vz zugeordnet werden. Die entsprechenden Regelungen enthält § 4a Abs. 2 EStG. Danach ist der Gewinn bei Land- und Forstwirten auf die Vz, in denen das abweichende Wirtschaftsjahr beginnt und endet, zeitanteilig aufzuteilen. Das gilt auch für die Aufteilung des Gewinns eines Rumpf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4a... / 3.3 Zustimmung, Einvernehmen des Finanzamts

Rz. 37 Bei der Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf ein nicht dem Kj. entsprechendes Wirtschaftsjahr ist die Mitwirkung des FA erforderlich. Das Gesetz verwendet hierfür, ohne dass ein sachlicher Grund ersichtlich ist, zwei verschiedene Begriffe. Will ein Stpfl. das Wirtschaftsjahr seines nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbebetriebs an das seines buchführenden land- ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines zur Hinzu- bzw Abrechnungsmethode

Rn. 124 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Seit VZ 1996 gilt die Hinzu- bzw Abrechnungsmethode. Dem nach § 32a Abs 1 EStG zvE sind die ausländischen, nach DBA steuerbefreiten Einkünfte einfach hinzuzurechnen (falls positiv) bzw davon abzuziehen (falls negativ). Es entscheidet dabei das Jahr des Zuflusses bzw Abflusses (§ 11 EStG gilt; s § 32b Abs 1 S 1 EStG aE: "bezogen"; FG Ha DStR...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Die Wirkung des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs 2 Nr 1 EStG)

Rn. 92 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 H 32b EStH 2019 "Allgemeines" enthält das Berechnungsschema für die Hinzu- bzw Abrechnungsmethode bei § 32b Abs 2 Nr 1 EStG:mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweisungen

Rz. 1 1. BdF, Schr. v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 – 32/74 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1974, 442 [Auszug § 2 AStG betreffend] Inhaltsübersicht 2. Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete 2.0 Anwendungsbereich 2.01 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht 2.02 Auswirkungen der Doppelbesteuerungsabkommen 2.1 Persönliche Voraussetzungen 2.2 Niedrige B...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Rechtsfolge (Satz 1)

"... ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, ..." Rz. 71 [Autor/Stand] Fristberechnung. Das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG (Wegzug) determiniert neben dem retrospektiven Zehnjahreszeitraum des Tatbestands einen prospektiven Zeitraum auf der Rechtsfolgenseite. Für die Dauer...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 376 Verfolgungsverjährung

Schrifttum: Baumhöfener/Madauß, Besondere Aspekte der Verjährung § 376 AO, NZWiSt 2017, 27; Bender, Die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität, wistra 1990, 285; Bender, Die Verfolgungsverjährung für Steuerhinterziehung nach dem JahressteuerG 2009, wistra 2009, 215; Berger, Die Vollendung und die Beendigung insbesondere bei der Unterlassung im Steuerstraf...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Freigrenze (Satz 3)

„ [3] Satz 1 findet nur Anwendung für Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen.” Rz. 151 [Autor/Stand] Wirkungsweise der Norm. Abs. 1 Satz 3 statuiert eine Freigrenze. Betragen die Einkünfte 16.500 Euro oder weniger, findet § 2 für diesen Veranlagungszeitraum insgesamt keine Anwendung. Wird die...mehr