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Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 4.2.4 Körperschaften

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 65

Die Tätigkeit einer Körperschaft gilt nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.[1] Auch bei verschiedenen Tätigkeiten – gleich welcher Art – unterhält die Körperschaft nur einen Gewerbebetrieb. Vor diesem Hintergrund kommt es bei Körperschaften für die Frage des Verlustabzugs nach § 10a GewStG nicht auf die Unternehmensidentität an, da diese grundsätzlich gegeben ist. Die unterschiedliche gewerbesteuerliche Behandlung insoweit von Personenunternehmen einerseits und Körperschaften andererseits resultiert aus der Verschiedenheit der Rechtsformen. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.[2]

 

Rz. 66

Geht ein gewerbliches Unternehmen mit nicht verbrauchten Fehlbeträgen auf eine Körperschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG über, ist Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10a GewStG nicht, dass die aufnehmende Körperschaft das übergehende Unternehmen tatsächlich fortführt.[3] Keine Bedeutung hat für Körperschaften das Erfordernis der Unternehmeridentität (Rz. 90).

[1] BFH v. 29.10.1986, I R 318-319/83, BStBl II 1987, 310; BFH v. 2.8.1990, I R 67/88, BStBl II 1991, 250; Kleinheisterkamp, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 10a GewStG Rz. 29; a. A. Güroff, in Güroff/Glanegger, GewStG, 11. Aufl. 2023, § 10a GewStG Rz. 25; Drüen, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10a GewStG Rz. 60.
[2] BFH v. 4.5.2017, IV R 2/14, BStBl II 2017, 1138, BFH/NV 2017, 1542.
[3] BFH v. 25.4.2024, III R 30/21, BStBl II 2025, 56, BFH/NV 2024, 1392; a. A. Kleinheisterkamp, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 10a GewStG Rz. 43.

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