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Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 4.3.3.8 Übergang eines Verlustunternehmens auf eine Personengesellschaft

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 80

Bei der Übertragung eines Verlustbetriebs auf eine Personengesellschaft besteht Unternehmeridentität insoweit, als der Übertragende nach der Übertragung aufgrund der Gewinn- und Verlustverteilungsabrede am Ergebnis der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt ist.[1] Folglich geht beim Übergang eines Verlustbetriebs eines Dritten auf eine Personengesellschaft mangels Unternehmeridentität der Gewerbeverlust unter, wenn der Dritte nicht Gesellschafter der Personengesellschaft ist oder wird.[2] Ist der Dritte an der Personengesellschaft beteiligt, kann er, Unternehmensidentität vorausgesetzt, den Gewerbeverlust des übergehenden Betriebs in voller Höhe im Rahmen der übernehmenden Personengesellschaft mit positiven Gewerbeerträgen verrechnen. Die Verrechnung kann dabei nur mit dem Teil des Gewerbeertrags der übernehmenden Personengesellschaft erfolgen, der nach dem Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel auf den Dritten entfällt.[3] Folge kann eine zeitliche Streckung der Verlustnutzung sein.

 

Rz. 81

Wird ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft eingebracht, liegt Unternehmeridentität vor, wenn der Einzelunternehmer Mitunternehmer der Personengesellschaft wird. Ein etwaiger Fehlbetrag geht in voller Höhe auf die Personengesellschaft über. Er kann vom früheren Einzelunternehmer nach Maßgabe von § 10a S. 4 und 5 GewStG mit positiven Gewerbeerträgen der Personengesellschaft verrechnet werden.[4]

 

Rz. 81a

Bei der Einbringung des Betriebs einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft besteht Unternehmeridentität insoweit, als die Gesellschafter der einbringenden Gesellschaft auch Gesellschafter der aufnehmenden Personengesellschaft sind.[5] Der Gewerbeverlust kann von der übernehmenden Personengesellschaft nur in dem Umfang genutzt werden, wie der...

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