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Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 3 Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften (§ 10a S. 4 und 5 GewStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 41

Die Verlustverrechnung findet auf der Ebene der Mitunternehmer statt. Nach § 10a S. 4 GewStG ist der sich im Entstehungsjahr für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel laut Gesellschaftsvertrag zuzurechnen. Maßgebend ist der Gewinnverteilungsschlüssel des Entstehungsjahrs. Für das Abzugsjahr gilt § 10a S. 5 GewStG. Danach erfolgt der Abzug der den Mitunternehmern im Entstehungsjahr zugerechneten Fehlbeträge im Abzugsjahr von dem Teil des sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt im Abzugsjahr ergebenden Gewerbeertrags, der nach dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die einzelnen Mitunternehmer entfällt. Vorabgewinne sind weder bei der Aufteilung des Fehlbetrags im Entstehungsjahr noch bei der des positiven Gewerbeertrags im Abzugsjahr zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Mindestbesteuerung sind zu beachten. Der Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft ergibt sich aus der Addition der für die einzelnen Mitunternehmer ermittelten Ergebnisse.

 

Rz. 42

Der Verlustvortrag nach § 10a GewStG setzt auf der Ebene der Personengesellschaft im Entstehungsjahr einen negativen und im Abzugsjahr einen positiven Gewerbeertrag voraus. Bei der Ermittlung der Gewerbeerträge sind die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Ergebnisse von Ergänzungsbilanzen zu berücksichtigen. Diese sind sodann den Mitunternehmern nach Maßgabe des allgemeinen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels zuzurechnen. Maßgebend ist der handelsrechtliche Gewinnverteilungsschlüssel, soweit er steuerlich anzuerkennen ist.[1] Die Ergebnisse von Ergänzungs- und Sonderbilanzen wirken sich nur auf die Höhe des Gewerbeertrags der Mitunternehmer...

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