Fachbeiträge & Kommentare zu Verlust

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.2 Art und Weise der Rückgabe

Rz. 3 Der Mieter hat die zu räumende Wohnung "besenrein" zu übergeben, d. h., die Räume sind auszufegen bzw. zu saugen, grobe Verunreinigungen an Böden, Wänden und Decken sind zu entfernen, Heizkörper, Fensterrahmen, Türen und Sanitäranlagen sind abzuwischen. Küche sowie Bad und WC müssen derart gereinigt werden, dass sie sich in einem – auch hygienisch – gebrauchsfähigen Zu...mehr

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§ 2 Streitwert der Klageant... / I. Ausgangslage

Rz. 4 Nach § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwaltes, vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Damit stellt sich die Frage, was unter einer Angelegenheit zu verstehen ist. Das RVG bestimmt diesen Begriff nicht ausdrücklich. Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff. Da die pauschalen Gebühren die gesamte Tätigkeit des...mehr

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§ 4 Erstattung der Gebühren / I. Beratungshilfe

Rz. 89 Das Beratungshilfegesetz gewährt Rechtsuchenden auch Beratungshilfe in den Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind (§ 2 Abs. 2 BerHG).[104] Beratungshilfe wird für die Beratung (nicht nur für eine Erstberatung) und "soweit erforderlich" für eine Vertretung geleistet.[105] Den Begriff der Erforderlichkeit definiert § 2 Abs....mehr

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§ 1 Prognose bei Mandatsann... / B. Notwendigkeit einer Kostenprognose

Rz. 3 Der Rechtsanwalt kann dauerhaft seine Dienstleistung (Rechtsrat/Rechtshilfe/rechtliche Vertretung/Vertragsgestaltung) nur erbringen, wenn seine Mandanten davon überzeugt sind, dass seine Dienstleistung ihnen nützt. Nun besteht der Nutzen einer rechtlichen Beratung oder Vertretung nicht nur in finanziellen Vorteilen, sondern auch in der Klärung der Rechtslage. Gerade be...mehr

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§ 1 Prognose bei Mandatsann... / IV. Widerruf

Rz. 17 Grundsätzlich hat der Mandant bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312 f. BGB gem. § 355 BGB ein Widerrufsrecht. Auch über dieses muss zuvor bereits gem. § 246a § 1 Abs. 2 BGB informiert worden sein. Der Gesetzgeber fügt in der Anlage zum EGBGB ein Muster für einen solchen Widerrufsvordruck bei. Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 2 BGB regelmäßig 14 Tage. Sie be...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Ertragsteuerrechtliche Organschaft – Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Leitsatz 1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 02.11.2022 ‐ I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409). 2. Die ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das BMF-Schreiben zur ertra... / bb) Security Token (Tz. 81–87)

Unter der Voraussetzung, dass es sich bei dem Security Token um ein Wertpapier handelt, sollen nach der Finanzverwaltung in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung des Token die folgenden steuerlichen Auswirkungen in Betracht kommen: Laufende Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Eigenkapital) bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Fremdkapital) (Tz. 82); Veräußerungsgewinn gem.§ ...mehr

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zfs 11/2025, Dread-disease ... / 2 Aus den Gründen:

I. Dem Kl. steht kein Anspruch auf die begehrte Auszahlung der Versicherungsleistung. 1.Dies beruht darauf, dass kein die Einstandspflicht der Bekl. zu begründender Versicherungsfall eingetreten ist. Nach Ziff. 21 der (AVB) war erforderlich, dass ein Facharzt den Verlust der selbstständigen Existenz bestätigt, welcher dazu führt, dass mindestens drei der folgenden Aktivitäten...mehr

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FF 11/2025, Die Bestimmung ... / 3. Neue Ansätze für die Berechnung des familienrechtlichen Anspruchs

Es widerspricht nicht der rechtlichen Logik, wenn aus einer Regelung der sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeit auf eine gegenüber dem Empfänger von Sozialhilfeleistungen unterhaltspflichtige Person, Beschränkungen für das Bestehen oder den Umfang des Unterhaltsanspruchs hergeleitet werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Sozialhilferecht für den Fall des Verzichts ...mehr

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zfs 11/2025, Dread-disease ... / 1 Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Auszahlung der Versicherungsleistung aus einer Dread-Disease-Versicherung. Unter Ziff. 21 der dem Vertrag zugrunde liegenden AVB heißt es: “Abhängigkeit von einer dritten Person (ab 18. bis 65. Geburtstag): Bestätigung eines Facharztes über den Verlust der selbstständigen Existenz nach dem 18. und vor dem 65. Geburtstag, welcher dazu führte, dass...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / B. Dogmatische Ausgangslage – Unterschiede zwischen Erb- und Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteilsverzicht ist in § 2346 Abs. 2 BGB gesetzlich verankert. Danach kann ein Pflichtteilsberechtigter durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf sein Pflichtteilsrecht verzichten. Systematisch handelt es sich um einen Unterfall des Erbverzichts nach § 2346 Abs. 1 BGB, bei dem jedoch nicht das gesetzliche Erbrecht insgesamt, sondern nur der Pflichtt...mehr

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AGS 11/2025, Zusätzliche Ve... / II. Einstellung nach § 154 StPO

Die Gebühr Nr. 4141 VV entstehe, wenn das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt und die Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich werde. Dabei stelle auch eine Sachbehandlung nach § 154 Abs. 1 StPO eine Verfahrenseinstellung mit dem Ziel der Endgültigkeit der Einstellung i.S.d. Gebührentatbestands dar (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Sch...mehr

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ZErb 11/2025, Anwendung der... / 1 Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gesellschafter der … AG & Co. KG (A KG), der … GmbH & Co. KG (B KG) und der … mbH & Co. KG (C KG). An seinen Beteiligungen an den vorgenannten Gesellschaften räumte der Kläger mit notariellen Schenkungsverträgen vom … 2004 seiner am … geboren Tochter … (T) eine Unterbeteiligung i.H.v. jeweils 30 % ein. Die Einräumung der Unterbe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen analog § 2225 BGB

Rz. 7 Sofern eine juristische Person zum Testamentsvollstrecker bestellt wurde, stellt sich die Frage, ob nicht für diese juristische Person diejenige Regelung anzuwenden ist, die für natürliche Personen gilt. Mit der h.M.[14] ist zu Recht der Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen mit dem Tod des Testamentsvollstreckers gleichzusetzen und § 2225 BGB analog an...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung nur einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber (Abs. 2)

Rz. 10 Im Unterschied zu Abs. 1 sind hier diejenigen Fälle angesprochen, in denen der Erbe nur einzelnen Gläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet. Das ist dann der Fall, wenn er sich weigert, die Richtigkeit eines von ihm erstellten Inventars an Eides statt zu versichern (§ 2006 Abs. 1 BGB), wenn er sich die Beschränkung seiner Haftung nicht gem. § 780 Abs. 1 ZPO hat vorbe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3 Der Erbe haftet allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar in den Fällen Für diese Fälle ordnet Abs. 1 S. 1 an: den Ausschluss der §§ 1973 und 1974 BGB (Regelung der Folgen des Ausschlusses von Nachlassg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Weitere Gründe des Verlustes des Rechts zur Beschränkung der Haftung

Rz. 9 Die Inventaruntreue – als Institut des Verlustes der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung – ist in § 2008 BGB nicht erwähnt. Nach allg. Auffassung gilt für sie jedoch das zur Fristversäumnis Geregelte entsprechend.[20] Jeder Ehegatte kann die vom anderen begangene Inventarverfehlung (Fristversäumnis oder Inventaruntreue) durch ein fristgerechtes und richtiges Inventar ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unbelasteter Erbteil

Rz. 31 Bei einem unbelasteten Erbteil, der zusammen mit dem (ebenfalls unbelasteten) Vermächtnis den Wert des Pflichtteils unterschreitet oder maximal erreicht, kann der Berechtigte beides annehmen und gem. §§ 2305, 2307 BGB seinen Pflichtteilsrestanspruch fordern.[130] Alternativ hat er auch die Möglichkeit, den Erbteil oder das Vermächtnis oder sogar beides auszuschlagen. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Aufnahme nicht bestehender Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 4 Zwar bezieht sich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern (§ 2009 BGB) nicht auf die Nachlassverbindlichkeiten (Passiva; vgl. § 2009 Rdn 3). Nimmt der Erbe jedoch tatsächlich nicht bestehende Nachlassverbindlichkeiten in das Inventar auf, ist dies geeignet, den Nachlassgläubigern eine Überschuldung des Nac...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das rechtzeitig errichtete Inventar begründet im Verhältnis des Erben zu den Nachlassgläubigern die Vermutung, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden waren (§ 2009 BGB). Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars werden andererseits durch die Bestimmungen der §§ 2002, 2003 BGB nicht gewährleistet. Deshalb ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung

Rz. 250 Fortsetzungsklauseln bilden im Grunde den (aktuellen) gesetzlichen Regelfall nach, indem sie eine Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern unter gleichzeitigem (todesbedingtem) Ausscheiden des Verstorbenen vorsehen.[770] Seit dem Inkrafttreten des HRefG 1998 beschränkte sich die praktische Bedeutung im Wesentlichen auf GbRs, wo sie aber – ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Am Schluss jedes Jahres

Rz. 58 Die Formulierung des Gesetzes lässt offen, welcher Jahresschluss gemeint ist. Für den 31.12. als den Schluss des Kalenderjahres finden sich im BGB keine vergleichbaren Normen. Der Rechtsgedanke aus § 188 Abs. 2 BGB lässt auf einen Zeitraum von zwölf Monaten seit dem Erbfall schließen. Dies führt in der Praxis jedoch zu Mehraufwand bei der Umsetzung, wenn das Abrechnun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zum Verständnis der Terminologie ist klarzustellen, dass, wenn der Gesetzgeber in dieser Vorschrift von der "unbeschränkten Haftung" des Erben spricht, er die "unbeschränkbare Haftung" des Erben meint.[1] Ausgehend davon versucht nun die Bestimmung eine zusammenfassende Aufzählung der Rechtsfolgen zu geben, die der Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung mit sich b...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vernichtung

Rz. 3 Das Tatbestandsmerkmal Vernichtung setzt voraus, dass die Testamentsurkunde durch Zerreißen, Zerschneiden oder durch sonstige Eingriffe auf die Substanz der Urkunde vollständig zerstört wird. Kommt es nicht zu einer vollständigen Zerstörung, sondern nur zu einer teilweisen Vernichtung der Urkunde, weil bspw. nur eine bestimmte Stelle aus dem Testament herausgerissen wu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Ausschluss des § 1989 BGB

Rz. 8 Mit dem Ausschluss dieser Bestimmung wird dem Erben die Haftungserleichterung (Bezugnahme auf § 1973 BGB) genommen, die dort nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Verteilung der Masse oder den Insolvenzplan vorgesehen ist.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 15 Die Folge der Versäumung der ihm gesetzten Inventarfrist ist, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkbar haftet mit den sich aus § 2013 Abs. 1 BGB ergebenden Folgen. Auf ein Verschulden des Erben kommt es grundsätzlich nicht an.[49] Unter den Voraussetzungen des § 1996 Abs. 1 BGB – höhere Gewalt oder unverschuldete Unkenntnis der Anordnungsverfügun...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2339 ff. / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Ausschluss der §§ 1990 bis 1992 BGB

Rz. 9 Dass der unbeschränkbar haftende Erbe die Einreden dieser Vorschriften nicht geltend machen kann, ist eine schlichte Folge der unbeschränkbaren Haftung.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / II. Einkommensteuer

Rz. 16 Der Vorerbe versteuert das eigene Einkommen sowie die Einnahmen aus der Vorerbschaft. Hieraus können im Einzelfall Härten sowohl für Vor- als auch für Nacherben folgen. Beispiele: Vorerbe hat einen Veräußerungsgewinn voll zu versteuern, obschon ihm der Gewinn als Surrogat nicht dauerhaft verbleibt. Oder der Vorerbe nutzt einen Verlust für sich steuermindernd aus, den ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Rechtslage für Erbfälle vor dem 1.1.2010

Rz. 35 Für Erbfälle vor dem 1.1.2010, die sich also noch nach altem Recht richten, gilt Folgendes: Ist der hinterlassene, belastete Erbteil geringer oder gleich der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kommt es entscheidend auf den Umfang des zusätzlich hinterlassenen Vermächtnisses an: Wird in Summe der Wert des Pflichtteils überschritten, führt die Annahme des Vermächtnisses z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Erbscheinsverfahren

Rz. 8 Die Erbunwürdigkeit kann nicht inzident im Erbscheinsverfahren festgestellt werden.[16] Ein laufendes Verfahren wird – wenn der Zivilprozess nicht substanzlos ist – analog § 148 ZPO ausgesetzt.[17]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Schon sehr früh nach Inkrafttreten des BGB wurde § 2306 BGB als inkonsequent kritisiert[1] und als "sehr verwickelte Lösung"[2] bezeichnet. Boehmer [3] nannte § 2306[4] daher nicht ganz zu Unrecht die schwierigste Vorschrift des BGB.[5] Der Gesetzgeber regelt hier den Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Begriffsbestimmung

Rz. 9 Gegenstand des Bewertungsprivilegs ist die (einheitliche) Zuwendung (unter Lebenden oder von Todes wegen) eines – im Zeitpunkt des Erbfalls[55] – lebensfähigen Landguts (an einen einzigen Erwerber).[56] Eine Legaldefinition des Landgut-Begriffs enthält das Gesetz nicht.[57] Entsprechend den Regelungen des § 585 Abs. 1 S. 2 BGB setzt das Bestehen eines Landguts aber sic...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / II. Motive der Anordnung

Rz. 2 Typischerweise werden mit der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge folgende Zwecke verfolgt:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt den Inhalt des Inventars. Bereits aus ihrem Wortlaut ist zu schließen, dass es sich hier um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung keinen Rechtsnachteil nach sich zieht,[1] also nicht den Verlust des Rechts zur Beschränkung der Haftung. Die Unvollständigkeit des Inventars kann zum Zwecke der Ergänzung zu einer neuen Inventarfris...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Folgenachteile

Rz. 9 Zu beachten ist, dass als Wegfall der Bereicherung nicht nur die nachteiligen Folgen des konkreten Vorteilserwerbs in Betracht kommen. Vielmehr ist bei der Beurteilung, ob eine Bereicherung bzw. ein Wegfall der Bereicherung des Erbschaftsbesitzers vorliegt, die Erbschaft als Ganzes in Betracht zu ziehen.[11] Dies führt dazu, dass grundsätzlich alle Folgenachteile des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Normzweck

Rz. 1 Gem. § 1932 BGB hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den Voraus. Nach der Definition ist der Voraus das Vermächtnis, das dem überlebenden Ehegatten vor dem gesetzlichen Erbteil zusteht, sofern die Eheleute einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt haben. Dieser Anspruch ist eine Folge der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Längstlebende soll durch den Tod des erstv...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 In Ergänzung zu § 2382 BGB regelt § 2383 BGB den Umfang der Haftung des Käufers für Nachlassverbindlichkeiten und die Möglichkeiten seiner Haftungsbeschränkung. Nach dem Normzweck soll mit dem Abschluss des Kaufvertrages eine Universalsukzession des Käufers in die Passiva der Erbschaft erfolgen.[1] Die Haftung des Käufers wird im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Trotz ihrer Stellung im Gesetz hat die Pflichtteilsbeschränkung (in guter Absicht) weder nach ihrem Sinn und Zweck noch nach den mit ihr verbundenen Rechtsfolgen etwas mit der Pflichtteilsentziehung zu tun.[1] Denn die Pflichtteilsbeschränkung hat einen fürsorglichen, aber keinen strafenden Charakter.[2] Sie führt auch nicht zum Verlust des Pflichtteilsrechts des Betro...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Aufrechnung durch Nachlassgläubiger (Abs. 1)

Rz. 6 Hat ein Nachlassgläubiger die Aufrechnung erklärt, treten die oben beschriebenen Wirkungen ein. Die Aufrechnung ist als nicht erfolgt anzusehen, sobald die Nachlasssonderung eintritt. Nur wenn der Erbe der Aufrechnung zugestimmt hat, bleibt diese wirksam. Zu Recht wird dabei darauf abgestellt, dass in der Zustimmung zur Aufrechnung eine Verfügung des Erben über die zu ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ausschluss der §§ 1973 und 1974 BGB

Rz. 4 Ein unbeschränkbar haftender Erbe ist gem. § 455 Abs. 1 FamFG nicht mehr berechtigt, das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern zu beantragen. Er verliert die Ausschließungseinrede des § 1973 BGB und die Verschweigungseinrede des § 1974 BGB. Der Ausschluss gilt nach Abs. 1 S. 2 nur, wenn das Ausschlussurteil nach dem Eintritt der unbeschränkbaren ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ist dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis hinterlassen, sind seine Reaktionsmöglichkeiten wesentlich flexibler ausgestaltet als im Falle des § 2306 BGB. Unabhängig vom Wert des Vermächtnisses, von darauf liegenden Belastungen oder sonstigen Einschränkungen hat der Pflichtteilsberechtigte stets die Wahl, das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen. Ein Verlust ...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 1.5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Studenten gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer. Ein Wegfall der Versicherungsfreiheit stellt keinen personenbedingten Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) dar.[1] Kann jedoch bei einer Exmatrikulation der Verlust des Studentenstatus als vertraglich vorausgeset...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Ausschluss des § 1977 BGB

Rz. 6 Die Aufrechnung eines Nachlassgläubigers gegen eine dem Erben persönlich zustehende Forderung hat entgegen § 1977 Abs. 1 BGB Bestand, weil die Nachlassgläubiger einen unbeschränkten Zugriff auf das Eigenvermögen des Erben haben. Der Ausschluss ist nach h.M. auf die Vorschrift des § 1977 Abs. 1 BGB beschränkt.[15]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auskunftspflicht des Fiskus (S. 2)

Rz. 3 Als Ersatz dafür, dass er ein Inventar nicht errichten muss, hat das Gesetz dem Fiskus die Verpflichtung auferlegt, den Nachlassgläubigern über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2011 S. 2 BGB). Inhaltlich geht die Auskunftspflicht dahin, dass der Fiskus ein Verzeichnis über den Nachlass (§ 260 BGB) vorlegen muss.[7] Anders als das Inventar betrifft das...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Anwendungsbereich – maßgeblicher Zeitpunkt – Haftung für andere Personen

Rz. 8 Die Tatbestände des Abs. 1 S. 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Erbe das Inventar gem. § 2004 BGB durch Bezugnahme auf ein bereits vorhandenes, in der beschriebenen Weise unrichtiges Inventar errichtet und dabei in der in Abs. 1 vorausgesetzten Absicht handelt.[23] In den Fällen des Abs. 1 S. 1 tritt der Verlust der Beschränkung der Haftung im Zeitpunkt der Einrei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Inventaruntreue, § 2005 BGB

Rz. 7 Liegen die unter den Rdn 3–6 genannten Voraussetzungen vor, kann der Erbe sein Recht zur Beschränkung der Haftung nicht (mehr) durch den fruchtlosen Ablauf einer Inventarfrist nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB verlieren. Hatte der Erbe aber bereits vor dem Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (freiwillig oder a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 11 Die Inventaruntreue nach Abs. 1 hat ebenso wie die Versäumung der Frist nach Abs. 2 die unbeschränkte Haftung des Erben zur Folge (§ 1994 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Sanktion tritt nach ganz h.A. bereits unmittelbar zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Erbe das ungetreu errichtete Inventar beim Nachlassgericht einreicht. Nach seiner Einreichung kann das ungetreu errichtete In...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Annahme der Erbschaft

Rz. 5 § 2142 BGB erwähnt die Annahme der Nacherbschaft nicht, es ist jedoch allg. Meinung, dass sie ebenso wie die Ausschlagung möglich ist[10] und dass auch insoweit § 1946 BGB gilt. Die Annahme der Nacherbschaft kann demnach ebenfalls bereits ab dem Erbfall erklärt werden.[11] Für eine vorgezogene Annahme besteht insofern ein Verkehrsschutzbedürfnis, als der Nacherbe seine...mehr