Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Friseur (Professiogramm) / Zusammenfassung

Überblick Das Anliegen der Berufsgruppe "Friseure" ist, das Kopfhaar zu pflegen und die Frisur zu gestalten. Sie wird vorwiegend von Frauen repräsentiert. Die Berufsbezeichnung hat eine Wandlung erfahren von der Friseuse zur Friseurin, heute mehr und mehr zur Stylistin. Unterschiedliche Leistungsstufen in Abhängigkeit von der Qualifikation sind schon üblich wie Jungstylist (...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Transferleistungen / 3.1.2 Betriebliche Voraussetzungen

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in einem Betrieb bzw. in einer eigenständigen Betriebsabteilung Personalanpassungsmaßnahmen aufgrund einer Betriebsänderung durchgeführt werden, die von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) zusammengefasst werden, die Organisation und Mittelausstattung der b...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Kraftfahrzeug-Handwerk (Pro... / Zusammenfassung

Überblick Die Berufsausbildung in fahrzeugtechnischen Berufen umfasst folgende Berufsgruppen: Kraftfahrzeugmechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker sowie Kraftfahrzeugservicemechaniker. Der Kraftfahrzeugmechatroniker ist Mechaniker und Elektroniker in einem und umfasst die früheren Berufe Kraftfahrzeugmechaniker, Automobilmechaniker und Kraftfahrzeugelektriker un...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Brandschutz in Pflegeeinric... / Zusammenfassung

Überblick Auch wenn der Begriff Pflegeeinrichtung eine sehr breite Spanne von Einrichtungen mit ganz unterschiedlichen Profilen umfasst, haben alle ein besonderes Sicherheitsrisiko im Brandfall gemeinsam. In einer Pflegeeinrichtung halten sich, meist auch über Nacht, eine oft hohe Zahl von eingeschränkt ortskundigen und mehr oder weniger hilfebedürftigen Personen auf, denen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Transferleistungen / 3.1.4 Beratungserfordernis/Anzeige

Vor einem Antrag auf Transferleistungen ist eine Beratung durch die Agentur für Arbeit verpflichtend.[1] Die Anzeige des Arbeitsausfalls hat bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat: Im Übrigen gelten die Regelungen zum allgemeinen Kurzarbeitergeld entsprechend.mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Trinkwasserverordnung – Pfl... / 2.2 Untersuchungspflicht auf Legionellen

Die Trinkwasserverordnung regelt u. a. auch die Untersuchungspflicht auf Legionellen (§ 31 TrinkwV). Sie besteht für Betreiber von mobilen oder zeitweiligen sowie Gebäude-Wasserversorgungsanlagen, wenn Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, es sich um eine Anlage zur Trinkwassererwärmung handelt und es zur Vernebelung von Trinkwasse...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Transferleistungen / 2.2 Zuschuss und Arbeitgeberbeteiligung

Bei Vorliegen der o. a. Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss. Dieser beträgt 50 % der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, höchstens jedoch 2.500 EUR je Teilnehmer.[1] Die Zuschüsse zu den Maßnahmen bemessen sich teilnehmerbezogen nach den jeweiligen Maßnahmeinhalten. Praxis-Beispiel Berechnung des Zuschusses zu Transfermaßnahmen in einem B...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Transferleistungen / 4 Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld

Für Arbeitnehmer, die Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld haben, gelten besondere Regelungen für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung.[1] Ziel ist es durch eine möglichst früh einsetzende Qualifizierung den Wechsel in eine neue Beschäftigung zu erleichtern. Wichtig Erweiterte Fördermöglichkeiten ab Mai 2020 entlasten Arbeitgeber Mit dem "Gesetz zur Förderung der ber...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Transferleistungen / 4.2 Weiterbildung endet nach dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld

Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn die Weiterbildungsmaßnahme erst nach dem Bezug des Transferkurzarbeitergeldes endet. In diesem Fall setzt die Förderung voraus, dass die Maßnahmen spätestens 3 Monate oder bei länger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spätestens 6 Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld beginnen und der Arbeitgeber während...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Brandschutz in Pflegeeinric... / 2.1 Baurechtliche Einstufung

In allen Bundesländern sind Pflegeeinrichtungen grundsätzlich als Sonderbauten i. S. des Baurechts eingestuft, wobei die genauen Abgrenzungen länderspezifisch sehr unterschiedlich sind (s. Tab. 2). Für solche Sonderbauten können nach Musterbauordnung jeweils "im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen … besondere Anforderungen gestellt werden". Das bedeut...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Transferleistungen / 1.2 Transfergesellschaften

Transfergesellschaften sind eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Sie ermöglichen den von Entlassung betroffenen Arbeitnehmern eine befristete (Weiter-)Beschäftigung, um diese Zeit aktiv für eine Neuorientierung auf dem Arbeitsmarkt nutzen zu können. Zu dieser zählen ggf. auch eine Qualifizierung oder andere Eingliederungsmaßnahmen. Für die Transfergesellschaft wird deshalb ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsausfall / 3.5 Ausnahmen

Das BAG lässt nur eine Ausnahme von der Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts zu, wenn die ungeminderte Fortzahlung des Lohns den Betrieb zum Erliegen oder doch sein Fortbestehen ernstlich gefährden würde.[1] Schon die Darlegung für die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen Risikobegrenzung wird dem Arbeitgeber schwerfallen. Allein die Notwendigkeit, die zur Lohnfortzah...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Transferleistungen / 3.1.1 Dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall

Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn infolge einer Betriebsänderung [1] die Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen sind.[2] Eine Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls besteht im Regelfall dann, wenn für die Arbeitnehmer im Betrieb keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bestehen.mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Brandschutz in Pflegeeinric... / 3.1.2 Personal

Wegen des vergleichsweise kritischen Brandrisikos in Pflegeeinrichtungen ist es wichtig, dass das Personal ein waches Bewusstsein für Brandschutzfragen entwickelt und erhält. Dazu gehört u. a.: Rauchen nur in erlaubten Bereichen, kein heimliches Rauchen in kritischen Bereichen; richtiger Umgang mit Rauch- und Brandschutztüren, Melden von Schäden, kein Verkeilen von Türen; Abschl...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Brandschutz in Pflegeeinric... / 1 Pflegeeinrichtungen: vielfältige Formen, spezifische Risiken

Nicht ohne Grund gibt es bis jetzt keine bundesweit einigermaßen einheitlichen Bau- und Betriebsvorschriften für Pflegeeinrichtungen, die einen Brandschutzstandard normieren würden. Zwar ist unmittelbar deutlich, dass Brandschutz in Pflegeeinrichtungen mit kritischen Risiken zusammenhängt. Aber andererseits sind die Ausprägungen der Einrichtungen, die mit "Pflege" in Verbind...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsausfall / 8 Rechtsfolgen

Bei einem Arbeitsausfall i. S. d. § 615 BGB behält der Beschäftigte für die Zeit der Störung den Anspruch auf Entgelt. Dies ist kein eigenständiger gesetzlicher Anspruch, sondern es wird lediglich der Vergütungsanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB trotz Nichtleistung der Arbeit aufrechterhalten.[1] Eine zeitliche Befristung ist nicht geregelt. Er ist auch nach Beseitigung der Störu...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Brandschutz in Pflegeeinric... / 3.1.1 Patienten/Bewohner/Besucher

Rauchen Wegen des allgemein ausgeweiteten Nichtraucherschutzes gilt in Krankenhäusern i. d. R. ein absolutes Rauchverbot, wobei Raucherzonen in bestimmten Bereichen ausgewiesen werden (meist im Freien). Probleme sind dabei durch heimliches Rauchen zu erwarten, besonders dann, wenn Patienten die Raucherbereiche nicht aufsuchen können oder wollen. Wichtig Umgang mit uneinsichtig...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsausfall / 6.1 Zumutbare Arbeit

Zumutbare Arbeitsangebote muss der Beschäftigte annehmen. Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Beschäftigte hat seine Arbeitskraft so nutzbringend wie möglich zu verwerten.[1] Eine Unzumutbarkeit der anderweitigen Arbeit kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. So kann sie etwa ihren Grund in der Person des Arbeitgebers, der Art...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Koch (Professiogramm) / 7 Gefährdungsermittlung und -beurteilung anhand von Beispielen

Praxis-Tipp Spalten ergänzen Ergänzen Sie die 2 zusätzlichen Spalten "Erledigt bis" und "Kontrolle der Wirksamkeit" bei Durchführung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung.mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Brandschutz in Pflegeeinric... / 3.2 Brandschutzorganisation

Achtung Brandschutzorganisation mit den örtlichen Behörden abstimmen Brandschutzorganisation ist zunächst eine Aufgabe des Betreibers, der dabei einen gewissen Stand der Technik zu berücksichtigen hat. Weil aber Pflegeeinrichtungen mit ihren spezifischen Risiken im Notfall immer auch im Fokus der örtlichen Behörden stehen und mit ihnen eng zusammenarbeiten müssen, sollten sie...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Parkettleger (Professiogramm) / 7 Gefährdungsermittlung und -beurteilung anhand von Beispielen

Praxis-Tipp Spalten ergänzen Ergänzen Sie die 2 zusätzlichen Spalten "Erledigt bis" und "Kontrolle der Wirksamkeit" bei Durchführung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Zwischenergebniseliminierung bei Geschäften mit assoziierten Unternehmen

Rz. 42 Wie dargestellt (Rz 6), fordert DRS 26.70 nicht nur bei Upstream-Lieferungen von assoziierten Unt, sondern auch bei Downstream-Lieferungen an assoziierte Unt eine Zwischenergebniseliminierung. Die Ermittlung der eliminierungspflichtigen Zwischenergebnisse folgt dem Schema für Transaktionen zwischen vollkonsolidierten Unt. Dabei ist eine nur i. H. d. Anteilsquote vorge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 In den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen

Rz. 6 § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB enthält eine Legaldefinition des Begriffs assoziiertes Unt. Ein assoziiertes Unt ist ein nicht in den Konzernabschluss einbezogenes Unt, an dem ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unt nach § 271 Abs. 1 HGB beteiligt ist und einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt.[1] In den Konzernabschluss einbezogene Unt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Angaben zu einbezogenen Unternehmen und zum Konzernanteilsbesitz (Abs. 2)

6.1 Allgemeines Rz. 77 Ein Pflichtbestandteil im Konzernanhang sind Angaben und Erläuterungen zu in den KonsKreis einbezogenen Unt und sonstige Beteiligungsbeziehungen. Üblicherweise erfolgt dies in Form von Aufstellungen oder Listen der zum Konzern gehörenden Unt. Diese Anhangangabe ist unabhängig von Veränderungen im KonsKreis vorzunehmen. Ebenso ist die quotale Höhe des An...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen (Abs. 2 A. III. 2.)

Rz. 54 Ausleihungen basieren auf schuldrechtlichen Vertragsverhältnissen. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger den überlassenen Kapitalbetrag nach einer vereinbarten Zeit zurückzugeben. Ein Ausweis unter dem Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" setzt voraus, dass der Schuldner ein verbundenes Unt (§ 271 Rz 32 ff.) ist. Praxis-Beispiel Als Ausleihungen gelt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4.1 Anteile an verbundenen Unternehmen (Abs. 2 A. III. 1.)

Rz. 51 Unter Anteile sind verbriefte oder auch unverbriefte Mitgliedschaftsrechte an einer anderen Ges. zu verstehen. Mitgliedschaftsrechte umfassen Vermögens- und Verwaltungsrechte. Beispiele sind Aktien, GmbH-Geschäftsanteile, OHG- oder KG-Anteile, aber auch stille Beteiligungen.[1] Als verbundene Unt werden gem. § 271 Abs. 2 HGB nur solche Unt bezeichnet, die nach § 290 A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2 Erkenntnis über das Unternehmen

Rz. 20 Für Beschäftigte einer Prüfstelle wird als zusätzliches Tatbestandsmerkmal in § 333 HGB a. F. die Erkenntnis über das Unt aufgeführt. Die Geheimhaltungspflicht wird dadurch erweitert und umfasst für Beschäftigte einer Prüfstelle nicht nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sondern das gesamte Innenleben des Unt.[1] Dazu zählt auch das von der Prüfstelle gefundene Prü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.4 Anteilmäßig einbezogene Unternehmen (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 96 Alle Unt, die nach § 310 Abs. 1 HGB nur anteilmäßig in den Konzernabschluss einbezogen werden, unterliegen denselben Berichtspflichten wie TU und assoziierte Unt. Aufgrund des Wahlrechts zur quotalen Einbeziehung in den Konzernabschluss oder der Einbeziehung at equity ist eine entsprechende Angabe im Anhang aufzuführen. I. d. R. ist dies die Voraussetzung zur quotalen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, HGB Bilanz Kommentar, HGB § 316a Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

1 Überblick 1.1 Inhalt Rz. 1 Der durch das FISG[1] geschaffene § 316a HGB enthält Regelungen für Unt des öffentlichen Interesses. Satz 1 der Vorschrift enthält den Verweis auf die EU-Verordnung zur Abschlussprüfung, der früher in § 317 Abs. 3a HGB verortet war. Rz. 2 Die Schaffung von § 316a HGB steht im Zusammenhang mit dem Wegfall von früheren deutschen Sonderreglungen durch ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen

1 Überblick 1.1 Allgemeines Rz. 1 Über § 271 HGB erfolgt sowohl eine Definition des Begriffs "Beteiligung" als auch eine Definition des Begriffs "verbundenes Unternehmen", wobei Letztere für das Gj 2024 neu gefasst wurde. Zugleich werden damit zwei spezielle Formen der Verbindung zwischen dem bilanzierenden Unt und anderen Unt herausgestellt, die i. R. d. Rechnungslegung aber ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 294 Einzubeziehende Unternehmen. Vorlage- und Auskunftspflichten

1 Überblick 1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 § 294 HGB kodifiziert zunächst in Abgrenzung zu § 296 HGB, der die Einbeziehungswahlrechte regelt, das grds. Konsolidierungsgebot des HGB. Neben der Bestimmung des KonsKreises regelt § 294 HGB die sich daraus ergebenden Vorlagepflichten und Auskunftsrechte. Welche TU i. R. d. VollKons[1] (§§ 300–309 HGB) in den Konzernabschluss e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.3.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (Abs. 2 B. II. 3.)

Rz. 82 Die Regelungen zu "Forderungen gegen verbundene Unt" sind entsprechend auch hier auf "Forderungen gegen Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (B. II. 3.)", anzuwenden (Rz 80 f.).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist (Abs. 2 Satz 1)

3.1.1 Erwerb in einem Schritt Rz. 79 Die Neubewertung des TU hat im Regelfall zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem das Unt TU geworden ist. Dies wird in der Praxis i. d. R. der Zeitpunkt sein, an dem das wirtschaftliche Eigentum an den die Beherrschung begründenden Anteilen auf das MU übergegangen ist. Denkbar ist auch, dass die zur Qualifikation eines Mutter-Tochter-Verhältn...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.5 Vorschrift über die Behandlung assoziierter Unternehmen (Abs. 1 Nr. 2 lit. e)

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9 Externe Rotation bei Unternehmen des öffentlichen Interesses

2.9.1 Externe Rotation Rz. 39 Im Mittelpunkt der Reform der Abschlussprüfung und auf europäischer Ebene am heftigsten diskutiert war die externe Pflichtrotation der WPG/des AP. Gem. Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf bei Unt von öffentlichem Interesse das Prüfungsmandat grds. nicht länger als zehn Jahre laufen (Grundrotationsperiode). Nach Ablauf der Höchstlaufz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1.2 Nicht publizitätspflichtige Unternehmen

Rz. 113 Anhangangaben zu EK und Ergebnis des letzten vorliegenden Abschlusses einer Beteiligung brauchen nach § 313 Abs. 3 Satz 5 HGB nicht gemacht zu werden, sofern das entsprechende Unt nicht publizitätspflichtig ist und sein Jahresabschluss nicht offenlegt. Die Befreiungsmöglichkeiten gelten auch für MU, die einen Konzernabschluss gem. § 315e HGB erstellen. Von dem Verzic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Kein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen

Rz. 29 In den Konzernabschluss einbezogene Unt sind nur das MU oder die TU. Halten assoziierte Unt oder GemeinschaftsUnt eine Beteiligung, die ansonsten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB erfüllt, ist die Anwendung der §§ 311, 312 HGB gleichwohl ausgeschlossen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Verbundenes Unternehmen

3.1 Überblick 3.1.1 Grundlagen Rz. 32 Die Verwendung des Begriffs "verbundenes Unt" in § 271 Abs. 2 HGB erfolgte aufgrund der Umsetzung des Art. 41 der 7. EG-RL (= Konzernbilanzrichtlinie) und ist in der RL 2013/34/EU unverändert geblieben.[1] Der Gesetzgeber hat aber für nach dem 31.12.2023 beginnende Gj eine sprachliche Anpassung vorgenommen (Rz 46). Vor der Einfügung des § ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Abschlussstichtage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen

3.1 Gesetzliche Sollvorschrift (Abs. 2 Satz 1) Rz. 11 Der Gesetzgeber gibt mit der Sollvorschrift, dass die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden sollen, in § 299 Abs. 2 Satz 1 HGB seine Idealvorstellung an. Ein Abweichen von dieser Sollvorschrift ist an keine einschränkenden Voraussetzungen ge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Andere prüfungspflichtige Unternehmen

Rz. 8 Eine Abschlussprüfung i. S. d. Vorschriften des HGB ist auch für eine Reihe von Unt vorgeschrieben, die nicht die Rechtsform einer KapG bzw. KapCoGes haben. Die Prüfungspflicht gilt etwa für publizitätspflichtige Unternehmen gem. § 6 i. V. m. § 3 PublG, bestimmte Genossenschaften (§§ 53ff. GenG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 340k HGB), Versicherungsunterne...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (Abs. 2 A. III. 4.)

Rz. 59 Innerhalb des Postens "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" werden Ausleihungen an das Unt, das die Beteiligung hält, ebenso ausgewiesen wie an das Unt, an dem die Beteiligung gehalten wird. Der Begriff "Beteiligungsverhältnis" verdeutlicht somit, dass die Frage, wer an wem beteiligt ist, d. h. der Gläubiger beim Schuldner oder de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (Abs. 3 C. 7.)

Rz. 162 Bei der Verbundbeziehung ist es unerheblich, ob der Gläubiger beim Schuldner oder der Schuldner beim Gläubiger beteiligt ist. Unter diesem Posten sind sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, auszuweisen. Der Ausweis unter diesem Posten hat Vorrang vor dem Ausweis in etwaigen anderen Posten. Es bedarf eines Mitzugehörig...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.4.1 Anteile an verbundenen Unternehmen (Abs. 2 B. III. 1.)

Rz. 90 Analog zum FAV handelt es sich bei Anteilen an verbundenen Unt um verbriefte oder unverbriefte Anteile an verbundenen Unt. Allerdings beschränkt sich hier die Ausweispflicht nur auf Anteile, bei denen es keine dauerhafte Besitzabsicht gibt.[1] Unverbriefte Anteile (z. B. Anteile an einer GmbH) sind zwar der Definition nach keine Wertpapiere, werden dennoch hier ausgew...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (Abs. 3 C. 6.)

Rz. 161 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unt sind hier unabhängig von ihrem Entstehungsgrund zu bilanzieren. Sollte es zu Überschneidungen mit einem anderen Posten kommen, ist die Mitzugehörigkeit gem. § 265 Abs. 3 HGB zu vermerken. Dies kann entweder als Davon-Vermerk oder als tabellarische Darstellung erfolgen (Rz 79). Ansonsten gelten die Ausführungen zum aktivisch...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Anderes Unternehmen

Rz. 6 Die Beteiligungsdefinition des § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB geht zunächst von der Existenz eines anderen Unt aus. Da schon aus der Eingrenzung des Anwendungsbereichs deutlich wurde, dass eine Beschränkung auf KapG mit der Regierungsbegründung zu § 271 HGB nicht vereinbar ist, kann auch der hier in Rede stehende Unternehmensbegriff nur weit auszulegen sein. Insoweit wird z. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Assoziierte Unternehmen (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 89 Wie bei den TU ist eine Aufstellung der assoziierten Unt – wie in § 311 Abs. 1 HGB (§ 311 Rz 6 ff.) definiert – nach § 313 Abs. 2 Nr. 2 HGB in den Konzernabschluss aufzunehmen. Die Aufstellung hat alle assoziierten Unt zu berücksichtigen, das Vollständigkeitsgebot ist zu beachten. Dabei ist eine Assoziierung mit einem Unt aus dem Konzernverbund hinreichend. Werden Ant...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.5 Anteile an sonstigen Unternehmen (Abs. 2 Nr. 4–8)

Rz. 101 Alle im Konzernbesitz befindlichen Beteiligungen, die nicht die Kriterien des § 313 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB erfüllen, sind gesondert aufzustellen und auszuweisen, sofern es sich um Unt i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB handelt. Insofern handelt es sich bei dieser Vorschrift um einen Auffangtatbestand. Es ist dabei unerheblich, welches Unt die Anteile hält – sei es direkt, indire...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, HGB... / 2 Unternehmen von öffentlichem Interesse (Satz 2)

Rz. 5 Satz 2 der Vorschrift definiert Unt von öffentlichem Interesse als solche, die kapitalmarktorientiert i. S. v. § 264d HGB sind (Nr. 1), bestimmte CRR-Kreditinstitute sind (Nr. 2), VersicherungsUnt i. S. d. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674 EWG sind (Nr. 3). Rz. 6 Zur Definition von kapitalmarktorientierten Unt i. S. v. § 264d HGB wird auf die diesbzgl. Kommentierung verw...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.4 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen (§ 271 HGB)

Rz. 63 Die Definitionen des Jahresabschlusses für Beteiligungen und verbundenen Unt gelten auch für den Konzernabschluss (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 271 HGB). Sofern es sich bei der Beteiligung um ein assoziiertes Unt handelt, gehen der Ausweis und die Bilanzierung nach §§ 311f. HGB vor. Beteiligungen an assoziierten Unt sind gesondert in der Konzernbilanz auszuweisen (§ 311 Ab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Verbundene Unternehmen der geprüften Gesellschaft

Rz. 85 § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB weist verbundenen Unt der geprüften Ges. einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den Abschlussprüfer zu, soweit diese durch den Abschlussprüfer geschädigt wurden. Der Begriff verbundenes Unt bestimmt sich nach § 271 Abs. 2 HGB und ist unabhängig davon, ob das verbundene Unt auch tatsächlich in den Konzernabschluss einbezogen ist (§ 271 Rz 3...mehr