Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kündigungserklärungsfrist.

Rn 12 Gem II 1 kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der für sie maßgebenden Tatsachen erklärt werden; länger zurückliegende Geschehnisse können bei ›innerem Zusammenhang‹ mit dem aktuellen Kündigungsgrund berücksichtigt werden (LAG BW NZA-RR 07, 350 [LAG Baden-Württemberg 28.03.2007 - 12 Sa 81/06]). II 1 ist ein gesetzlich begründeter Verwirkungstatbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Bestandsverzeichnis und Spezifizierung.

Rn 10 Die Auskunft hat durch Vorlage eines geordneten, nachprüfbaren stichtagsbezogenen schriftlichen Verzeichnisses zu erfolgen, § 260 (Kobl FamRZ 19, 872; Braunschw FamRZ 17, 789). Aktiva und Passiva sind übersichtlich zusammenzustellen. Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein, es kann, solange die Übersichtlichkeit noch gewahrt ist, aus mehreren Teilen besteh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verkehrssitte.

Rn 8 Als Verkehrssitte bezeichnet man eine in den betreffenden Verkehrskreisen bestehende, einverständliche Übung (RGZ 55, 377; BGH LM Nr 1 zu § 157 [B]; Staud/Singer § 133 Rz 65; Soergel/Riesenhuber § 133 Rz 55). Von einer Übung kann man regelmäßig nur dann sprechen, wenn eine große Zahl von Rechtsgeschäften zwischen verschiedenen Rechtskreisteilnehmern über einen langen Ze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift erfasst nur Geschäfte eines volljährigen Geschäftsunfähigen. Nach Sinn und Zweck gilt sie auch, wenn zwei volljährige Geschäftsunfähige miteinander kontrahieren (Casper NJW 02, 3426). Auf Minderjährige, die nach § 104 Nr l geschäftsunfähig sind, findet § 105a keine Anwendung. Wird das Geschäft im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit nach §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Weitere Einteilungen.

Rn 14 Zwischen kausalen und abstrakten Geschäften wird danach unterschieden, ob das Geschäft selbst einen Rechtsgrund darstellt oder einen Rechtsgrund benötigt, um bereicherungsrechtlich Bestand zu haben. Diese Einteilung fällt meist, aber nicht stets, mit der in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte zusammen. Abstrakte Verpflichtungen begründen die §§ 780, 781, 793 sowie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolge.

Rn 16 Liegen die jeweiligen Wirksamkeitsvoraussetzungen vor, ist das verdeckte Geschäft unabhängig vom Scheingeschäft wirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Bewirkung von Leistung und Gegenleistung.

Rn 5 Das von dem Geschäftsunfähigen getätigte Geschäft wird erst dann (ex nunc) wirksam, wenn es durch ordnungsgemäße, vollständige Erfüllung der Leistung und ggf der vereinbarten Gegenleistung abgeschlossen ist. Folglich fallen Kreditgeschäfte nicht unter § 105a, sofern sie nicht abgewickelt sind. Sie werden wie der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen nur ganz ausnahmswe...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 4. Gegenstand eines Geschäftsvorfalls (Nr. 2)

2. die Gegenstand eines Geschäftsvorfalls sein können, ohne einzeln übertragbar sein zu müssen, und ... Rz. 2698 [Autor/Stand] Gegenstand eines Geschäftsvorfalls. Ein immaterieller Wert muss gem. § 1 Abs. 3c Satz 2 Nr. 2 Gegenstand eines Geschäftsvorfalls sein können. Die hiermit grundsätzlich verbundene Anforderung einer gewissen Abgrenzbarkeit zu anderen Wirtschaftsgütern/W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist. (2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Irrtümliche Eigengeschäftsführung.

Rn 2 § 687 I erklärt die Regeln der GoA für nicht anwendbar, wenn bei der Übernahme eines objektiv fremden Geschäfts das Bewusstsein fehlt, es auch als fremdes zu besorgen (Veräußerung gestohlener Sachen durch Gutgläubigen: RGZ 105, 84). Auf ein Verschulden des Geschäftsführers hinsichtlich der Fehlvorstellung kommt es insoweit nicht an (Soergel/Beuthien § 687 Rz 1). Hält de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. 2Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. (2) 1Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abgrenzungskriterien.

Rn 6 Maßgebend für die Erforderlichkeit einer Einwilligung zu einer Willenserklärung sind die Wirkungen der Willenserklärung für den Minderjährigen. Grundsatz ist die Einwilligungsbedürftigkeit. Keine Einwilligung ist mangels Schutzbedürfnis des Minderjährigen dann erforderlich, wenn die Willenserklärung ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Abzustellen ist allein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtshandlungen in Benachteiligungsabsicht, die dem Dritten bekannt war (Abs 2).

Rn 9 Anders als nach I sind hier auch entgeltliche Geschäfte umfasst. Die praktische Bedeutung dieser Regelung ist gering, da entgeltliche Geschäfte zumeist nicht vermögensmindernd wirken. In Betracht kommen insb entgeltliche Geschäfte mit Dritten oder Darlehensgewährungen an Dritte, deren Zahlungsunfähigkeit bewusst in Kauf genommen wird, sowie die Veräußerung von Vermögen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen und Haftung.

Rn 19 § 677 begründet bei jeder GoA die Verpflichtung für den Geschäftsführer zur Führung des Geschäfts, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert. Dabei handelt es sich um die Hauptpflicht des Geschäftsführers, die durch spezielle Nebenpflichten (§ 681) ergänzt wird. Die Art und Weise der Ausführung richte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Gleichgültigkeit des Vertragspartners an der Person des Vertretenen.

Rn 38 Ob dem Vertragspartner die Person des Vertretenen gleichgültig ist, sodass er kein schutzwürdiges Interesse daran hat, zu erfahren, wer sein Vertragspartner ist, ist anhand der tatsächlichen objektiven Umstände zu ermitteln. Insb bei Bargeschäften des täglichen Lebens, die von beiden Seiten sofort erfüllt werden, ergeben die Umstände typischerweise, dass die Person des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Rn 25 Benötigt ein Rechtsgeschäft kraft Gesetzes eine behördliche Genehmigung, ist die Vornahme des Geschäfts ohne die Genehmigung grds verboten (Soergel/Hefermehl Rz 42). Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne behördliche Genehmigung vorgenommen, ist es idR nichtig (BGHZ 11, 37; 37, 235f). Ein nicht genehmigtes zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft, zB ein Vertrag, ist s...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Kapitaldienstfähigkeit

„... a) den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit dieser Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbringen können und ...” Rz. 2729 [Autor/Stand] Kapitaldienst. Die Glaubhaftmachung muss den Kapitaldienst der Finanzierungsbeziehung betreffen. Der Kapitaldienst umfasst im Grundsatz sämtliche Zahlungsverpflichtungen (Ausgaben), die dem Schuldner aus der Finanzierungsbeziehun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vorliegen der Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Rn 8 Im Zeitpunkt der Bestätigung müssen alle Wirksamkeitsvoraussetzungen des zu bestätigenden Geschäfts vorliegen. Bei einem Vertrag ist eine erneute Einigung erforderlich, doch muss nicht über alle Vereinbarungen des ursprünglichen Rechtsgeschäfts eine Willensübereinstimmung hergestellt und erklärt werden. Es genügt, wenn sich die Parteien in Kenntnis der Abreden auf den B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Dogmatische Grundlagen.

Rn 36 Nach der Rspr und der hM im Schrifttum treffen die Rechtswirkungen des Geschäfts für den, den es angeht, den Vertretenen, auch wenn der Vertreter seinen Vertretungswillen nicht äußert (BGH NJW 91, 2958, 2959 [BGH 15.05.1991 - VIII ZR 212/90]; abl Flume II § 44 II 2). Obwohl der Vertreter in eigenem Namen auftritt, handelt es sich nach der hM bei dem Rechtsinstitut des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einwilligungsfreie Willenserklärungen.

Rn 9 Nach III 1 bedarf der Betroffene, auch wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, für alle Geschäfte, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (vgl § 107), nicht der Zustimmung seines Betreuers (abl für Erwerb von Wohneigentum nach WEG: BGH FamRZ 10, 2065 m Anm Kölmel FamRZ 11, 206). Rn 10 Gleiches gilt nach III 2 für alle Geschäfte, die nur eine geringfü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Umfang der organschaftlichen Vertretungsmacht.

Rn 59 Bei der organschaftlichen Vertretung ist neben gesetzlichen Bestimmungen (§§ 26 II 1, 124 HGB; 35 I GmbHG; 78 I AktG; 26 GenG) der Gesellschaftsvertrag bzw die Satzung maßgeblich für den Umfang der Vertretungsmacht (MüKo/Schubert Rz 186). Während beim Verein (§ 26 II 2) und bei der GbR (§ 720 I nF ab 1.1.24) die Vertretungsmacht mit Außenwirkung beschränkt werden kann,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den anderen Gesellschaftern dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe außerdem die laufenden Geschäfte fortzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Voraussetzungen.

Rn 37 Ein Geschäft für den, den es angeht, setzt voraus, dass der Vertreter zum Zeitpunkt des Geschäftsschlusses (BGH NJW 55, 587, 590) mit Vertretungswillen handelt und dass es dem Vertragspartner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zu Stande kommt (BGH NJW-RR 03, 921, 922 [BGH 25.03.2003 - XI ZR 224/02]). aa) Gleichgültigkeit des Vertragspartners an der Person des Vertre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Auswirkungen auf das Betriebsratsamt.

Rn 52 Hat der aufnehmende Betrieb einen Betriebsrat, enden die Ämter des Betriebsrats im übergehenden Betrieb mit dem Betriebsübergang. Rn 53 Besteht im aufnehmenden Betrieb kein Betriebsrat, hängen die Auswirkungen auf das Betriebsratsamt davon ab, ob der Betrieb seine Identität wahrt (dann besteht der Betriebsrat unverändert fort, BAG NZA 96, 495 [BAG 11.10.1995 - 7 ABR 17/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

Rn 29 Der Ehegatte muss Inhaber des Betriebes sein, was auch der Fall ist, wenn der Betrieb zwar tw verpachtet ist, aber im Wesentlichen vom Eigentümer genutzt wird (Schlesw FamRB 04, 37). Ist er dagegen nur Pächter, kommt ein Ansatz des Betriebes im Zugewinnausgleich nicht in Betracht. Rn 30 Es muss die Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / aa) Vorbemerkungen

Rz. 63 [Autor/Stand] Abgrenzung zu § 6. Sind Anteile an Kapitalgesellschaften einem steuerlichen (Sonder-)Betriebsvermögen zuzurechnen, die nicht als einbringungsgeborene Anteile i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 qualifizieren,[2] kann bspw. ein Wegzug des Einzel- oder Mitunternehmers eine Entstrickungsbesteuerung im Wege einer sog. fiktiven Entnahme i.S.v. § 4 Abs. 1 Sa...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Mahlzeiten als Arbeitslohn

Rz. 5 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Trägt der ArbG ganz oder teilweise die Aufwendungen für die während der Arbeitszeit im Betrieb eingenommenen Mahlzeiten des ArbN, besteht darin grundsätzlich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil für den ArbN iSv § 19 Abs 1 Nr 1, § 8 Abs 1 EStG (BFH 142, 483 = BStBl 1985 II, 164), der dem LSt-Abzug unterliegt. Entsprechendes gilt für Barzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Rn 13 Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 2 I Nr 1, 13 EStG), Gewerbebetrieb (§§ 2 I Nr 2, 15 EStG) und selbstständiger Tätigkeit (§§ 2 I Nr 3, 18 EStG). Steuerliche Relevanz besitzen Einkünfte der in § 2 EStG beschriebenen Art nur, wenn sie in Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 II EStG; vgl auch Hamm NZFam 18, 573) g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Unterrichtung der Arbeitnehmer, Abs 5.

Rn 38 Einzelheiten sowie Vorschläge: C Meyer Unterrichtung 21 ff, 235 ff; BLDH/Lingemann Kap 60 Rz 17 ff M 60.1 ff; ordnungsgemäße Unterrichtung s BAG AP BGB § 613a Unterrichtung Nr 15; Lingemann NZA 12, 546. Gem V ist ein ArbN vom bisherigen oder vom neuen ArbG über den Betriebsübergang zu unterrichten. Dadurch soll der ArbN eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gegenstand des Pfandrechts (Abs 1).

Rn 1 Verpfändbar sind nach §§ 1273 ff alle subjektiven selbstständig übertragbaren (§ 1274 II) u verwertbaren Vermögensrechte, wie etwa Forderungen (Fischer/Dissen DZWiR 04, 368), einschl von Kontokorrenttages- u -abschlusssalden (BGHZ 80, 171, 175; 84, 325, 329; 84, 371, 373 f; 135, 140, 142; BGH NJW 22, 2114 Rz 16), ein ›Tagesguthaben‹ (BGH ZInsO 20, 2262 Rz 38) sowie eine...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (1) Lizenzierung des Firmennamens und Markenüberlassung

Rz. 2628 [Autor/Stand] Recht auf Führen des Firmennamens. Die Finanzverwaltung lehnt die Zahlung eines Entgelts für das Recht, einen Firmennamen zu führen, ab. So heißt es in Tz. 3.55 der VWG VP 2023: "Die bloße Nutzung eines Unternehmenskennzeichens innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe ohne die Überlassung von Markenrechten oder anderen immateriellen Werten is...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (1) Allgemeine Definition (Satz 1)

(5) 1 Die Personalfunktion einer Betriebsstätte ist für die Zuordnung von Vermögenswerten, von Chancen und Risiken oder von Geschäftsvorfällen maßgeblich, wenn der Ausübung dieser Personalfunktion im üblichen Geschäftsbetrieb im Verhältnis zu den Personalfunktionen, die in anderen Betriebsstätten des Unternehmens ausgeübt werden, die größte Bedeutung für den jeweiligen Zu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / ee) Unterjährige Anpassung des Dotationskapitals einer ausländischen Betriebsstätte (Abs. 5)

(5) Ändert sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres die Zuordnung von Personalfunktionen, von Vermögenswerten oder von Chancen und Risiken gegenüber den Verhältnissen zu Beginn des Wirtschaftsjahres und führt dies zu einer erheblichen Veränderung der Höhe des Dotationskapitals, das der ausländischen Betriebsstätte nach Absatz 1 zuzuordnen ist, so ist das Dotationskapital ents...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (ii) Niedrigeres Dotationskapital für die inländische Bankbetriebsstätte eines ausländischen Kreditinstituts (Abs. 2)

(2) 1 Ein geringeres Dotationskapital als nach Absatz 1 darf das ausländische Kreditinstitut der inländischen Bankbetriebsstätte nur zuordnen, soweit dies zu einem Ergebnis der inländischen Bankbetriebsstätte führt, das im Verhältnis zum übrigen Unternehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz auf Grund der ihr zugeordneten Vermögenswerte sowie der ihr zugeordneten Chancen und Ri...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Ermittlung von Steuerbemessungsgrundlagen

Rz. 16.8 [Autor/Stand] Zuordnung von Steuersubstrat. Das deutsche innerstaatliche Gewinnermittlungsrecht baut auf einem Trennungsprinzip (s. Rz. 16.9 und Rz. 20.1) auf, d.h., die handels- und steuerrechtliche Gewinnermittlung erfolgt subjektbezogen je Rechtseinheit oder Betriebsstätte (als eigene "Gliedunternehmen").[2] Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden dem Glied...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (i) Funktions- und risikogewichtete Kapitalaufteilungsmethode für die inländische Bankbetriebsstätte eines ausländischen Kreditinstituts (Abs. 1)

(1) 1 Einer inländischen Bankbetriebsstätte eines ausländischen Kreditinstituts ist der Anteil am Eigenkapital des ausländischen Kreditinstituts zuzuordnen, der ihrem Anteil an der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge des ausländischen Kreditinstituts im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts entspricht (Kapitalaufteilungsmethode für Bankbetriebsstätten). ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. Grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehung

"... wenn ein aus einer grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehung ..." Rz. 2725 [Autor/Stand] Finanzierungsbeziehung. Der sachliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3d ist auf "Finanzierungsbeziehungen" begrenzt. Was unter einer Finanzierungsbeziehung zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht normiert. Die in § 1 Abs. 3d Satz 2 enthaltene Auflistung (Rz. 2747) ist nur beispielh...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Einfluss des Risikoprofils auf die Verrechnungspreisbestimmung

Rz. 637 [Autor/Stand] Grundsätze. Ähnlich wie das Vorhandensein von Funktionen und der mit ihnen verbundenen Möglichkeiten, durch Ausübung der Funktion einen Beitrag zur Wertschöpfung eines Unternehmens zu leisten, haben auch die wirtschaftlichen Risiken Einfluss auf die Wertschöpfungsmöglichkeiten. Mit der Ausübung einer betrieblichen Funktion ist – ökonomisch betrachtet – ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allg Bewertungsgrundsätze.

Rn 7 Ziel der Wertermittlung ist es, die Vermögensgegenstände mit ihrem ›vollen, wirklichen‹ Wert am Bewertungsstichtag anzusetzen (BGH FamRZ 19, 429). Dabei sollte man sich darüber im Klaren sein, dass es ›einen wahren Wert‹ kaum gibt, es vielmehr gilt, sich einem solchen als ideal gedachten Wert lediglich anzunähern und Wertfestsetzung außer Acht zu lassen, die diesem Best...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (2) Einheitliche Verrechnung von Leistungsbündeln (Abs. 2)

(2) Besteht die Dienstleistung der Bau- und Montagebetriebsstätte gegenüber dem übrigen Unternehmen aus verschiedenen Leistungsbündeln, so sind diese einheitlich zu verrechnen, es sei denn, gesonderte Verrechnungspreise für jedes Leistungsbündel führen im Einzelfall zu einem Ergebnis, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. Rz. 3627 [Autor/Stand] Zusammenfassung...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (1) Zuordnungsvermutung (Satz 1)

(1) 1 Eine Personalfunktion ist der Betriebsstätte zuzuordnen, in der die Personalfunktion ausgeübt wird. Rz. 3013 [Autor/Stand] Grundregelung. Eine Personalfunktion ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BsGaV grundsätzlich derjenigen Betriebsstätte zuzuordnen, in der sie ausgeübt wird. Ausübung ist dabei so zu verstehen, dass sich der die Personalfunktion ausübende Mitarbeiter phys...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Weitere diskutierte Fallgruppen.

Rn 75 Neben dem gesondert darzustellenden Recht am Unternehmen (Rn 79 ff) und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Rn 105) werden insb folgende weitere Fallgruppen ›sonstiger Rechte‹ diskutiert: a) Recht am eigenen Arbeitsplatz; Koalitionsfreiheit. Rn 76 Ob das Recht am eigenen Arbeitsplatz ein sonstiges Recht ist (insb bei Kündigung auf Betreiben anderer Arbeitnehmer – ›Druc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unternehmer; juristische Personen des Öffentlichen Rechts (Abs 1).

Rn 2 Es gilt der Unternehmerbegriff des § 14 (s § 14 Rn 6 ff). I betrifft auch Verträge zur Vorbereitung oder Abwicklung einer unternehmerischen Tätigkeit (HP/H. Schmidt § 307 Rz 103; vgl auch BGH NJW 05, 1273). Auf die Unternehmereigenschaft des Verwenders kommt es im Gegensatz zu III nicht an (BGH NJW 81, 1509 [BGH 12.03.1981 - VII ZR 293/79]). Sie wird aber wegen der Weit...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 2. Zuordnung von Personalfunktionen, Vermögenswerten, Chancen und Risiken und Eigenkapital (§ 1 Abs. 5 Satz 3)

„[3]Um die Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln, sind ihr in einem ersten Schritt zuzuordnen: 1. die Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausgeübt werden (Personalfunktionen), 2. die Vermögenswerte des Unternehmens, die sie zur Ausübung der ihr zugeordneten Funktionen benötigt, 3. die Chancen und Risiken des Unternehmens...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. Überblick und allgemeine Anwendungsvoraussetzungen

Rz. 1126 [Autor/Stand] Tatbestandsmerkmale einer Funktionsverlagerung. § 1 Abs. 3b enthält keine Definition für den Begriff der Funktionsverlagerung.[2] Eine solche ergibt sich nur aus § 1 Abs. 2 FVerlV 2022.[3] Danach ist von einer Funktionsverlagerung auszugehen, "wenn eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der mitübertragenen oder mitüber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundfall der Gesellschafterbürgschaft.

Rn 18 Bürgschaften von Gesellschaftern kommt große praktische Bedeutung zu. Insb erwarten Geschäftspartner (zB Vermieter, Lieferanten, Banken) von Kapitalgesellschaften mit geringer Eigenkapitalausstattung häufig, dass ihre Gesellschafter-Geschäftsführer auch persönlich als Bürgen mit ihrem Vermögen für die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit durch die Gesellschaft einstehen ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Vergleichbarkeitsanalyse nach den OECD-Leitlinien

Rz. 551 [Autor/Stand] Gegenstand der Vergleichbarkeitsanalyse. Die OECD-Leitlinien enthalten in Tz. 3.1 ff. umfangreiche Empfehlungen zur Durchführung von Vergleichbarkeitsanalysen, die an die Darstellungen zu den Vergleichbarkeitsfaktoren in Tz. 1.33 ff. der OECD-Leitlinien[2] anknüpfen. Im Hinblick auf den konkreten Gegenstand des Vergleichs stellen die OECD-Leitlinien kla...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Identifizierung von Werttreibern und Wertbegrenzern

Rz. 669 [Autor/Stand] Allgemeines. Ausgeübte Funktionen, übernommene Risiken sowie eingesetzte Wirtschaftsgüter besitzen eine Reflexwirkung auf den Erfolgsbeitrag, den ein Unternehmen zur Wertschöpfung leisten kann. Nach tradierter Ansicht der Finanzverwaltung ist der Wertschöpfungsbeitrag infolgedessen als Differenz zwischen dem Marktpreis (Preisreferenz) einer Leistung und...mehr