Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang der Beistandschaft.

Rn 7 Wird die Beistandschaft ohne jede Konkretisierung beantragt, betrifft sie die Bereiche der Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Hiervon erfasst wird auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gg den Pflichtigen, wenn das Kind sich in entgeltlicher Pflege bei einem Dritten befindet, da die Pflegeperson selbst nicht berechtig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Maß des Familienunterhalts.

Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion zu leisten. Der Anspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, nicht nur der Ehegatten, sondern auch der gemeinsamen Kinder und der ihnen gleichstehenden Personen, soweit sie unterhaltsberechtigt sind (eingehend Graba NZFam 19, 49). Aus § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vermögensangelegenheiten.

Rn 3 Darüber hinaus ist die Pflegeperson gem S 2 befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie die genannten Leistungen geltend zu machen und zu verwalten. Unterhaltsansprüche kann die Pflegeperson aber nicht gg die Eltern geltend machen, wenn diese sorgeberechtigt sind, weil sie nur ein vom Inhaber der elterlichen Sorge abgeleitetes Vertretungsrecht hat (vgl Gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erschwerte Rechtsverfolgung.

Rn 4 Haften die Verwandten jedoch nur deswegen, weil der Anspruch gg den Ehegatten wegen Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung gem § 1607 II nicht durchgesetzt werden kann, gehen die Unterhaltsansprüche gg den Ehegatten auf die Verwandten über, I 3 iVm § 1607 II.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tod des Unterhaltsgläubigers.

Rn 3 Stirbt der Unterhaltsgläubiger, gehen Ansprüche gem § 1922 auf den Erben über. Sie verlieren ihren Charakter als Unterhaltsansprüche nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift findet Anwendung auf Unterhaltsansprüche aller Verwandter mit Ausn minderjähriger Kinder. Sie gilt insb auch für die privilegierten volljährigen Kinder. Abzustellen ist dabei auf die die Verwirkung rechtfertigende Handlung. Handlungen eines Minderjährigen können ihn auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht zugerechnet werden, wenn er noch unterhaltsbed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Forderungsübergang beim Kindesunterhalt nach III.

Rn 8 Der Forderungsübergang gilt nur für Unterhaltsansprüche von Kindern gg einen Elternteil und nur unter den Voraussetzungen des II 1, also Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung. I. Nicht unterhaltspflichtige Verwandte. Rn 9 Dazu gehören alle Verwandte, also auch Geschwister des Kindes, die Geschwistern der Eltern, nach Adoption hinzugewonnene Verwandten sowie Stiefeltern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mehrbedarf.

Rn 17 Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig, jedenfalls während eines längeren Zeitraums, anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit Regelsätzen nicht erfasst werden kann, aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 06, 612). Auf die Regelmäßigkeit stellt der BGH wieder ab ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verzicht.

Rn 1 Verzicht beinhaltet einen Erlassvertrag und erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Demggü können Eltern Freistellungsvereinbarungen treffen und die Unterhaltsbeiträge im Verhältnis untereinander regeln. Diese hindern das Kind allerdings an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht (Frankfurt FamRZ 94, 1131). Bei einem Teilverzicht ist ein Ermessensra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zeitmoment.

Rn 14 Im Grundsatz reicht ein Zeitraum von mehr als einem Jahr vor Rechtshängigkeit für die Verwirkung der bis dahin entstandenen Unterhaltsansprüche aus (BGH FamRZ 02, 1698). Dies gilt auch für titulierte Ansprüche, die erst nach der Titulierung fällig werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 1881 entspricht inhaltlich § 1836e I aF und überträgt die Regelungen in das Betreuungsrecht. § 1836e II aF entfällt, da Unterhaltsansprüche bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nicht mehr berücksichtigt werden (BTDrs 19/24445, 314).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Konkurrenzen.

Rn 7 § 1576 ist als Auffangtatbestand ggü §§ 1570–1572 und § 1575 subsidiär (BGH FamRZ 03, 1734; 84, 361). Bestehen Unterhaltsansprüche nach §§ 1570 ff auch nur teilw, gehen sie dem Anspruch aus § 1576 vor und sind gesondert zu beziffern (BGH FamRZ 84, 361; Zweibr FamRZ 02, 821). An den Unterhalt nach § 1576 kann sich kein Anschlussunterhalt anschießen. Der Anspruch kann auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rangfolge.

Rn 8 Die Rangfolge ergibt sich nunmehr aus § 1609 unmittelbar. Danach sind vorrangig Unterhaltsansprüche der minderjährigen und der gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder. Gleichrang besteht mit der geschiedenen und der neuen Ehefrau des Vaters, wenn diese wegen Betreuung eines Kindes Unterhalt verlangen kann oder die Ehe von langer Dauer war oder ist. Andere Eh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eigener angemessener Unterhalt.

Rn 1 Der dem Pflichtigen zu belassende Selbstbehalt variiert je nachdem, ob er dem Berechtigten nach II gesteigert unterhaltsverpflichtet ist oder eine ›normale‹ Unterhaltsverpflichtung nach I besteht, wobei in diesem Rahmen auch die gesetzliche Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Rangfolge von Bedeutung ist. 1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begrenzungen.

Rn 9 Unterhaltsansprüche nach § 1572 können gem § 1579 (BGH FamRZ 88, 375) oder § 1578b (BGH NJW 11, 1285; 11, 1807; FamRZ 10, 1414) begrenzt werden. I. Begrenzung nach § 1579. Rn 10 Hat der Unterhaltsgläubiger seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterhaltsbezogen leichtfertig (mit-)verursacht (etwa Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Medikamentenabhängigkeit, Übergewicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.

Rn 5 Gemeinschaftliche Kinder sind in der Ehe geboren (§§ 1591, 1592 Nr 1) und die gemeinschaftlich adoptierten (§ 1754 I) Kinder. Voreheliche Kinder sind gemeinschaftlich, wenn nach der Geburt die Eltern heiraten (§ 1626a I Nr 2) oder die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wird (§ 1592 Nr 1, 3), ein Kind, das während einer früheren, durch Tod des (ersten) Ehemannes auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Als Ausfluss des § 1353 I 2 stellt § 1360 klar, dass die Unterhaltspflicht bei bestehender Lebensgemeinschaft nicht nur eine sittliche, sondern eine Rechtspflicht ist, auf die sich Ehegatten auch ggü Dritten berufen können (BGH FamRZ 06, 1827). Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr der in der Ehe übernommenen Funktion zu leisten. Dies gilt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verwirkung, Verjährung.

Rn 15 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann, sofern das entspr Zeit- und Umstandsmoment vorliegen, verwirkt sein. Das gilt auch für Unterhaltsrückstände (BGH FamRZ 04, 531; 02, 1699; vgl auch § 1585b Rn 6). Unterhaltsansprüche verjähren in drei Jahren (§§ 195, 196 iVm 197 II). Diese Frist gilt auch für Ansprüche, die rechtskräftig tituliert sind, aber erst nach Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erweiterte Verantwortlichkeit nach S 1.

Rn 2 Mit der in 1 der Vorschrift statuierten Haftungsverschärfung wird klargestellt, dass der säumige Schuldner trotz einer eigentlich einschlägigen Haftungserleichterung (etwa nach §§ 521, 690; zu weiteren Fällen s etwa § 277 Rn 1) für jede Fahrlässigkeit einzustehen hat. Hierdurch wird er – ebenso wie nach § 300 I ein sich im Verzug befindender Gläubiger – vom Gesetzgeber ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift, die ohne praktische Bedeutung ist, ergänzt § 1923 II (BayObLG Rpfleger 81, 327). Vor dem Hintergrund, dass das Erbrecht auch der Sicherstellung der Versorgung naher Familienangehöriger dient, ist die Begründung eines Unterhaltsanspruchs der werdenden Mutter zulasten des Nachlasses bei zu erwartender Alleinerbschaft des nasciturus oder aus seinem noch hyp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abs 4.

Rn 15 Grundgedanke von IV ist: Wenn der an Körper oder Gesundheit Verletzte außer den Ersatzansprüchen aus Delikt auch Unterhaltsansprüche gg Dritte hat, soll das den Deliktsschuldner nicht entlasten; dieser steht der Schadenstragung nämlich näher als der Unterhaltspflichtige. Freilich drückt der Wortlaut von IV das nur unvollständig aus. Rn 16 Erweiterungen sind daher in meh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Der Schenker soll seinen Unterhalt zunächst aus eigenem Vermögen bestreiten; er muss deshalb auch in der Lage sein, ein aus seinem Vermögen gegebenes Geschenk notfalls zurückzuverlangen (zur ratio der Norm Muscheler JR 24, 623). Der Beschenkte kann nicht einwenden, wegen eines Unterhaltsanspruchs gg einen der in I Genannten fehle es an der Notlage (BGH NJW 91, 1824 [BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich des Deliktsstatuts.

Rn 2 Art 40 erfasst die außervertragliche Schadenshaftung (BTDrs 14/343, 11) einschl verschuldensunabhängiger Haftung, zB Gefährdungshaftung (BTDrs 14/343, 11; BGHZ 23, 56, 57 mwN; 87, 95, 97; NJW-RR 09, 1482 Rz 9), § 829 BGB (Staud/v Hoffmann Vorbem zu Art 40 Rz 5 mwN), zivilrechtlicher Aufopferungshaftung (Staud/v Hoffmann Vorbem zu Art 40 Rz 4 mwN) oder § 945 ZPO (Ddorf V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkungen.

Rn 6 § 400 ist nach Sinn u Zweck unanwendbar, wenn der Zedent vom Zessionar eine seiner Forderung wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhält (so auch § 53 II SGB I), sei es freiwillig (BGHZ 4, 153, 156f) oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (BGHZ 13, 360, 367 ff; 59, 109, 115; NJW-RR 10, 1235, 1236), sofern hierdurch diejenigen Bedürfnisse befriedigt werden, dere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausgleichszahlung (Abs 3).

Rn 18 Nach III kann derjenige Ehegatte, der sein (Mit-)eigentum nach I überträgt, eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Die Ausgleichszahlung ist nicht ausschließlich an Billigkeitsgesichtspunkte geknüpft. Es soll eine Gesamtverrechnung erfolgen, so dass derjenige die Zahlung beanspruchen kann, der wertmäßig weniger Haushaltssachen erhalten hat. Die Anordnung einer i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Normale Unterhaltsverpflichtung.

Rn 11 Auch bei der normalen Unterhaltsverpflichtung hat der Unterhaltsverpflichtete den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen (BGH FamRZ 88, 604). Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdet wird. Er darf daher nicht von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten werden, die er zur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. 2Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. 3Die §§ 260, 261 sin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 1 EuUntVO – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen. (2) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff ›Mitgliedstaat‹ alle Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist. Rn 1 Die VO findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normaler Erbrechtsausschluss.

Rn 12 Das Ehegattenerbrecht (§ 1931) ist gem § 1933 1 und 2 ausgeschlossen, wenn der Erblasser zur Eheaufhebung berechtigt und sein Aufhebungsantrag zugestellt war (BGH FamRZ 90, 1109). Die Einreichung eines VKH-Gesuchs für einen beabsichtigten Aufhebungsantrag ist nicht ausreichend. Entfällt das Ehegattenerbrecht, ist der überlebende Ehegatte auf Unterhaltsansprüche gg die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen v 24.6.24 (BGBl I, Nr 212) nach dem Beschluss des BVerfG (FamRZ 23, 837; § 1303 Rn 3) neu eingeführt und hält an dem Konzept zum Verbot von (auch im Ausland wirksam geschlossener) Kinderehen unter Beibehaltung des Art 13 Abs 3 EGBGB fest, weil damit im Gegensatz zur bloßen Aufhebbarkeit die Ä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 5 § 273 findet grds auf alle Schuldverhältnisse Anwendung, also auch auf dingliche (BGHZ 64, 124; 41, 33), auf erb- (vgl BGHZ 92, 198) und familienrechtliche Rechtsverhältnisse (BGH NJW 07, 1879 ff), sofern der Sinn und Zweck des Anspruchs nicht einen Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts erfordert, wie zB bei Unterhaltsansprüchen (Hambg OLGE 21, 241; MüKoBGB/Krüger § 273...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Umfang des Anspruchs.

Rn 12 Ist der geschiedene Ehegatte wegen Kindesbetreuung vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, beruht sein Anspruch allein auf § 1570. Er kann den vollen, den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578) entspr Unterhalt verlangen, soweit er nicht durch sonstige eigene anrechenbare Einkünfte gedeckt ist. Bei nur tw durch Betreuung eingeschränkter Erwerbstätigkeit kann e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dauer der Rente.

Rn 10 Die Rente soll den entgehenden Unterhalt ersetzen. Daher richten sich Beginn und Ende der Rentenpflicht nach Beginn und Ende der (nun fiktiven) Unterhaltspflicht. Für das Ende nennt II 1 ausdrücklich das Ende der ›mutmaßlichen Dauer‹ (§ 287 ZPO) des Lebens des Getöteten, weil spätestens mit diesem Tod das die Unterhaltspflicht begründende Rechtsverhältnis geendet hätte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Getrenntleben.

Rn 1 Der Begriff des Getrenntlebens hat grundlegende Bedeutung für alle Scheidungstatbestände und ist – abgesehen vom Ausnahmetatbestand des § 1565 II – immer der maßgebliche Indikator für die Annahme des Scheiterns der Ehe. Daneben ist er Voraussetzung für das Entstehen des Unterhaltsanspruchs nach § 1361, die Verteilung von Haushaltsgegenständen nach § 1361a, den Auskunfts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Auch § 843 steht (ebenso wie § 842 Rn 1) systematisch falsch, weil er nicht nur für Ersatzansprüche aus Delikt gilt, sondern allg Schadensrecht enthält. Anders als § 842 beantwortet er aber auch zwei nach den §§ 249, 252 nicht ohne Weiteres zu entscheidende Sachprobleme: Rn 2 Die I–III regeln die Frage, ob der (oft viele Jahre in die Zukunft hinein) zu leistende Ersatz a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rangverhältnisse.

Rn 40 Rangfragen treten insb bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen, beim Volljährigenunterhalt und beim Unterhalt der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes auf. Sie werden aktuell, wenn der Unterhaltsverpflichtete mehreren Unterhaltsberechtigten dem Grunde nach Unterhalt schuldet. Rn 41 Solange er in der Lage ist, sämtliche Unterhaltsansprüche zu erfüllen, wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Verbraucherinsolvenz.

Rn 20 Rückständige Unterhaltsansprüche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (eingehend Perleberg-Kölbel FuR 15, 393) sind normale Insolvenzforderungen (§ 40 InsO). Der Insolvenzschuldner ist für sie nicht mehr passivlegitimiert. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens während eines Unterhaltsverfahrens führt hinsichtlich der bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Scheinvater.

Rn 10 Scheinvater ist jeder Dritte, der dem Kind als Vater Unterhalt geleistet hat, gleichgültig, ob die rechtliche Vaterschaft auf der Ehe mit der Mutter, auf Anerkenntnis oder gerichtlicher Feststellung beruht. Bedeutungslos ist ferner, ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen (Henrich FamRZ 01, 785). Die Höhe des Unterhalts bemisst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Berufungsgrund des nasciturus.

Rn 4 Entscheidend ist, ob der nasciturus zum Erben bestimmt wurde und ob er Erbe wäre, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalls bereits leben würde (NK-BGB/Krug § 1963 Rz 3). Gleichgültig ist, welcher Erbenordnung er angehören wird. Für die Ersatzerbenstellung genügt es, wenn der Ersatzerbfall vor der Geburt eintritt. Bei Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist § 1963 analog anwen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsinhalt.

Rn 3 Der Unterhalt ist im bisherigen Umfang zu gewähren (HP/Lohmann § 1969 Rz 6). Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst sich, entgegen der Regelung in § 1610 I, nicht nach der Lebensstellung des Bedürftigen (van Venrooy, MDR 10, 1030). Die Nutzung der Wohnung im bisherigen Umfang bedeutet auch, dass der Berechtigte diese ungehindert und unter Ausschluss der Erben nutzen k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gesetzliche Anordnung von Gesamtgläubigerschaft.

Rn 4 Bsp gesetzlich begründeter Gesamtgläubigerschaft sind §§ 525 II, 2151 III; § 117 SGB X; ferner die Mitberechtigung von Ehegatten nach § 1357 (str, vgl Staud/Looschelders § 428 Rz 63 ff), Anspruch auf Ersatz des Drittinteresses u der etwaige eigene Anspruch des tatsächlich Geschädigten (BGH NJW 85, 2411f [BGH 10.05.1984 - I ZR 52/82]), Ausgleichsanspruch zwischen Mitbürg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsausübungssperre.

Rn 6 Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können nach Abs 5 erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt. Die Sperrwirkung erfasst alle Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis, insb Unterhaltsansprüche. Durch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung wird das Eltern-Kind-Verhältnis rückwirkend für die Zeit a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unpfändbarkeit.

Rn 3 Das Verbot bezieht sich auf die einzelgesetzlich normierten Pfändungsverbote, s dazu § 394 Rn 1, 6 u Walker FS Musielak [04], 654 ff. Besondere Bedeutung haben die §§ 850 ff ZPO. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO begründet kein Abtretungshindernis iSd § 400 (BGHZ 125, 116, 123 f zu § 14 I KO; aA LAG Tübingen NJW 70, 349; zu § 2 IV GesO auch BGH ZIP 96, 2080). Steue...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 207 berücksichtigt die besonderen Beziehungen innerhalb von Familienstrukturen und ähnlichen Verhältnissen. Die Verhältnisse sind grds formal bestimmt. Es ist unerheblich, ob tatsächlich eine persönliche Nähe besteht. Erfasst sind nicht nur familienrechtliche Ansprüche, sondern grds alle Ansprüche, auch solche aus Verkehrsunfällen einschl des Direktanspruchs gg Haftpf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 2 EuUntVO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriffmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anerkennung und Vollstreckung.

Rn 9 Aufgrund der VO wird die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung (s Art 2 I Nr 1 EuUntVO) im Verhältnis zwischen den an das HaagUntProt gebundenen EU-Mitgliedstaaten (dazu näher Gruber IPRax 10, 135 ff; Rauscher/Andrae EG-UntVO Art 16 Rz 12) automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1417 BGB – Sondergut.

Gesetzestext (1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. (3) 1Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbstständig. 2Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts. Rn 1 Zum Sondergut zählt dasjenige Vermögen, das nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann. Das sind zB gem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorgeburtlicher Antrag (Abs 2).

Rn 4 Da auch schon vor der Geburt eines Kindes Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können (§ 247 FamFG), wird die Antragsberechtigung fingiert nach den Rechtstatsachen, die ab Geburt des Kindes Geltung beanspruchen können, sie steht also der Mutter zu (München FamRZ 16, 1793). Ist sie beschränkt geschäftsfähig (§ 106), steht sie ihr auch dann alleine zu, wenn nach der...mehr