Fachbeiträge & Kommentare zu Umsatzsteuergesetz

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4.1 Getränkeabgabe ist Hauptleistung

Rz. 57 Weil der Gesetzgeber sowohl in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG a. F. als auch in der aktuellen Fassung der Vorschrift die Abgabe von Getränken im Rahmen einer Restaurantdienstleistung ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgeschlossen hat, ist die Abgabe von Speisen einerseits und von Getränken andererseits jeweils als Hauptleistung anzusehen. Die Hauptleistung "Speisenabga...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.2 Haupt- und Nebenleistungen

Rz. 77 Soweit Betriebe bis 30.6.2020 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum allgemeinen Steuersatz ausgeführt haben, brauchte nicht weiter untersucht zu werden, ob weitere Leistungen dieser Betriebe für ihre Kunden als Haupt- oder Nebenleistungen zu beurteilen waren, weil ja sämtliche Leistungen dem allgemeinen Steuersatz unterlagen. In der Zeit vom 1.7.2020 bis 31...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.1 Steuerermäßigung lief automatisch zum 31.12.2023 aus

Rz. 11 Die durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020[1] ab 1.7.2020 neu in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG eingeführte Steuerermäßigung für die Gastronomiebranche war von vornherein in der Vorschrift selbst bis 30.6.2021 befristet. Im Anschluss daran wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstle...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen

Rz. 35 Bei der Fortführung der bisherigen Preise über den 31.12.2025 hinaus konnte ein Gast, der die Speisen als Unternehmer für Zwecke seines Unternehmens erwarb (sog. Geschäftsessen), weniger Vorsteuer als bisher abziehen. Praxis-Beispiel In einer Gaststätte betrug der Preis für ein einfaches Schnitzel laut Speisekarte bis zum 31.12.2025 11,90 EUR (Entgelt 10 EUR zuzüglich ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG a. F. regelte, dass auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zunächst in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Nachdem diese Gastronomieumsätze nach dem Auslaufen der bis 31.12.2023 befristeten Steuerermäßigung in den Jahren 2024 und 2025 dem allgemeinen Steuersatz u...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.3 Vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 ausgestellte Gutscheine

6.3.1 Gutschein gilt für Speisen und Getränke Rz. 71 Bei Restaurantgutscheinen, die in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 ausgestellt wurden und die sowohl für Speisen als auch für Getränke eingelöst werden können, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 14 UStG für Einzweckgutscheine nicht vor, weil mit diesen Gutscheinen sowohl Speisen zum ermäßigten Steuersatz als auch G...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Entstehung, Entwicklung und Bedeutung der Vorschrift

1.1 Entstehung der Vorschrift Rz. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG a. F. regelte, dass auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zunächst in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Nachdem diese Gastronomieumsätze nach dem Auslaufen der bis 31.12.2023 befristeten Steuerermäßigung in den Jahren 2024 und 2025...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Gesetzgebungsverfahren

1.2.1 Ursprünglich vorgesehene Steuersatzsenkung vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 Rz. 3 Die Gastronomie- und Hotellerieverbände (insbesondere der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA) forderten bereits seit vielen Jahren, auf Gastronomieumsätze den ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden (§ 12 Abs. 2 UStG Rz. 23). Diese Forderung, die in der Corona-Krise nochmals mit Nachdr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Zeitliche Anwendung der Steuerermäßigung

4.1 Grundsätze zur zeitlichen Anwendung des ermäßigten Steuersatzes Rz. 42 Allgemein sind Gesetzesänderungen – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschriften ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 S. 1 UStG). Das Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020 ist zwar am Tag nach der Verkündung im BGBl I 2020, 1385,...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Definition von Speisen und Getränken

3.1.1 Begriff der Speisen Rz. 36 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ist die Abgabe von Getränken sowohl in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 als auch ab 1.1.2026 von der Steuerermäßigung ausgenommen. Das bedeutet, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur für die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt. Der Begriff der Speisen ist n...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Ausstellung und Einlösen von Gutscheinen

6.1 Einzweck- und Mehrzweckgutscheine Rz. 67 Viele Gastronomen haben in der Corona-Krise ihre Stammgäste gebeten, zur Überbrückung der Umsatzausfälle des Betriebs oder zur Vermeidung der Insolvenz Gutscheine käuflich zu erwerben, die dann bei Wiedereröffnung des Lokals eingelöst werden könnten. Ansonsten sind Gutscheine in der Gastronomie (sog. Restaurantgutscheine) als Gesch...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Anwendung der Steuerermäßigung auf weitere Betriebe

7.1 Sonstige Betriebe, die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen Rz. 76 Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG betrifft nicht nur die klassische Gastronomie und Hotellerie (Restaurants, Gaststätten, Hotels, Kantinen), sondern gilt für alle Betriebe, die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen. Dies sind z. B. Imbissbetriebe, Würstche...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Wiedereinführung der Steuerermäßigung ab 1.1.2026

1.4.1 Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 Rz. 18 Im Herbst 2024 ist die Ampelkoalition aus SPD, Bündnis 90/die Grünen und FDP zerbrochen. Dies führte zu der vorgezogenen Bundestagswahl am 23.2.2025. In ihren Wahlprogrammen hierfür hatten sich CDU, CSU, FDP und AfD für eine Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz ausgesprochen.[1]...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Bemühungen um eine weitere Verlängerung der Umsatzsteuerermäßigung zunächst erfolglos

1.3.1 Steuerermäßigung lief automatisch zum 31.12.2023 aus Rz. 11 Die durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020[1] ab 1.7.2020 neu in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG eingeführte Steuerermäßigung für die Gastronomiebranche war von vornherein in der Vorschrift selbst bis 30.6.2021 befristet. Im Anschluss daran wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Speise...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Nutznießer der Steuerermäßigung

2.1 Preisgestaltung nach Steuerermäßigungen Rz. 31 Entsprechend der Begründung für die zunächst bis zum 30.6.2021 vorgesehene befristete Steuersatzabsenkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (Rz. 3) erwartete der Gesetzgeber eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur. Er wollte beobachten, wie sich die Änderung a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Speisen- und Getränkeabgabe vor und nach der Ermäßigung zum 1.1.2026

3.1 Definition von Speisen und Getränken 3.1.1 Begriff der Speisen Rz. 36 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ist die Abgabe von Getränken sowohl in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 als auch ab 1.1.2026 von der Steuerermäßigung ausgenommen. Das bedeutet, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur für die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.3 Vergebliche Initiativen der Politik zur Verlängerung der Steuerermäßigung

1.3.3.1 Initiativen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Rz. 15 Die CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages (seit Dezember 2021 in der Opposition) hatte erstmals im Jahr 2022 beantragt, die Umsatzsteuerermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unbefristet fortzuführen.[1] Dies hat der BT-Finanzausschuss mit den Stimmen der sog. Ampelkoalition aus SPD, Bündnis 90...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3 Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen

4.3.1 Absenkung des ermäßigten Steuersatzes für Gastronomieumsätze von 19 % auf 5 % zum 1.7.2020 Rz. 45 Als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Gastronomiebranche hat der Gesetzgeber zunächst durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz[1] eine zeitlich befristete Steuerermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen eingeführt (Rz. 1). Im Rahmen des Konjunktur-...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Einzelheiten der Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

5.1 Begünstigung aller Arten von Speisen Rz. 51 Bis zum 30.6.2020 und in der Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2025 ist die Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen einer Restaurantdienstleistung (Essen im Lokal) insgesamt der USt zum allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen. Dies gilt auch für Milch und bestimmte Milchmischgetränke, die im Falle einer Lieferung dem ermäßig...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4 Speise- und Getränkeanteil bei Gesamtpreisen

5.4.1 Getränkeabgabe ist Hauptleistung Rz. 57 Weil der Gesetzgeber sowohl in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG a. F. als auch in der aktuellen Fassung der Vorschrift die Abgabe von Getränken im Rahmen einer Restaurantdienstleistung ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgeschlossen hat, ist die Abgabe von Speisen einerseits und von Getränken andererseits jeweils als Hauptleistung anz...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2.1 Ursprünglich vorgesehene Steuersatzsenkung vom 1.7.2020 bis 30.6.2021

Rz. 3 Die Gastronomie- und Hotellerieverbände (insbesondere der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA) forderten bereits seit vielen Jahren, auf Gastronomieumsätze den ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden (§ 12 Abs. 2 UStG Rz. 23). Diese Forderung, die in der Corona-Krise nochmals mit Nachdruck vorgetragen wurde, fand schließlich in der Politik Gehör. Der Koalition...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9 Dauerfristverlängerung und Anrechnung der USt-Sondervorauszahlung

Rz. 86 Unternehmer können auf Antrag die Frist zur Abgabe der USt-Voranmeldung um einen Monat verlängern. Wird diese Dauerfristverlängerung für USt-Voranmeldungen und USt-Vorauszahlungen in Anspruch genommen, haben sog. Monatszahler (Unternehmer, die zur Abgabe monatlicher USt-Voranmeldungen verpflichtet sind) eine Sondervorauszahlung auf die USt des Kalenderjahres zu leiste...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2.3 Zweite Verlängerung der Steuersatzsenkung bis 31.12.2023

Rz. 7 Ohne weiteres Einschreiten des Gesetzgebers wäre die Steuersatzsenkung für die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 31.12.2022 automatisch ausgelaufen. Ab 1.1.2023 hätte dann der allgemeine Steuersatz von 19 % auf derartige Umsätze gegolten. Da sich viele Gastronomiebetriebe noch immer nicht von den Betriebsschließungen und Einsc...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.6 Besteuerung von Gastronomieumsätzen in anderen EU-Mitgliedstaaten

Rz. 29 Viele EU-Mitgliedstaaten hatten aufgrund von Ausnahmeregelungen auch schon vor der Änderung der MwStSystRL zum 1.6.2009 (Rz. 28) auf Gastronomieumsätze ermäßigte Steuersätze angewendet, z. B. Griechenland, Spanien, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Zypern, Ungarn, Polen und Slowenien. Die Hotellerie- und Tourismusbranche in Deutschland hatte un...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Zeitpunkt der Ausführung einer Restaurantdienstleistung

Rz. 43 Sowohl beim Wechsel des Steuersatzes für die Speisenabgabe innerhalb von Restaurantdienstleistungen von 19 % auf 7 % als auch von 7 % auf 19 % stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt konkret eine Restaurantdienstleistung als ausgeführt gilt. Von steuerlicher Auswirkung ist diese Frage bei Bewirtungen in Restaurants und Gaststätten, die bei einer Steuersatzänderung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4.2 Grundsätze zur Ermittlung des Speise- und Getränkeanteils

Rz. 58 Die Aufteilung in einen begünstigten Speiseanteil und einen nicht begünstigten Getränkeanteil ist auch erforderlich, wenn Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis angeboten werden. Dies kann z. B. der Fall sein bei einem Brunch, in dem ein Glas Sekt sowie Kaffee, Tee und alkoholfreie Getränke im Gesamtpreis inbegriffen sind, bei Buffets, die Speisen und Getränke beinha...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2.2 Erste Verlängerung der Steuersatzsenkung bis 31.12.2022

Rz. 4 Aufgrund des zweiten Lockdown ab November 2020 und der damit verbundenen Schließung ihrer Betriebe konnten die meisten Gastronomiebetriebe die zunächst bis 30.6.2021 befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Speisenabgabe nicht ausnutzen. Die als steuerliche Hilfsmaßnahme gedachte Steuersatzsenkung ging damit weitgehend ins Leere. Die Politik war sich ei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.3 Party-Service-Betriebe mit großer Leistungspalette

Rz. 79 Die Frage von Haupt- und Nebenleistungen stellt sich bei einem Party-Service-Betrieb, der seinen Kunden z. B. für eine Geburtstagsfeier, eine Betriebsveranstaltung usw. ein sog. Rundum-Sorglos-Paket zur Verfügung stellt. Hierzu kann eine ganze Palette unterschiedlicher Leistungen gehören, z. B. Anlieferung und Aufbau eines kalt/warmen Buffets, die Gestellung von Perso...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Fortführung der bisherigen Preise

Rz. 34 Durch die zunächst bis 30.6.2020 befristete Steuersatzsenkung (Rz. 3) sollten auch die Einkommensverluste in der Gastronomie während der Komplettschließungen von Restaurants und Gaststätten von Mitte März bis Juni 2020 und der anschließenden Umsatzrückgänge durch Sitzplatzbeschränkungen und besondere Hygienemaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Corona-Virus hal...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4.3 Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung

Rz. 20 Der Bundesrat hat am 17.10.2025 umfangreich zum StÄndG 2025 Stellung genommen.[1] Gegen die Absenkung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie an sich hat die Länderkammer keine Einwendungen erhoben. Bayern hatte sogar noch die Ausdehnung der Absenkung auf die in der Gastronomie genossenen Getränke vorgeschlagen. Der Bundesrat warnte jedoch vor erheblichen ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.3 Auslaufen der Steuerermäßigung für Gastronomieumsätze zum 31.12.2023

Rz. 47 Nach zweimaliger Verlängerung bis schließlich zum 31.12.2023 (Rz. 4 – 10) ist die Steuerermäßigung für die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 31.12.2023 ausgelaufen (Rz. 11 – 17). Damit war ab dem 1.1.2024 auf diese Umsätze wieder der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden. Auch beim Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.3.1 Initiativen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion

Rz. 15 Die CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages (seit Dezember 2021 in der Opposition) hatte erstmals im Jahr 2022 beantragt, die Umsatzsteuerermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unbefristet fortzuführen.[1] Dies hat der BT-Finanzausschuss mit den Stimmen der sog. Ampelkoalition aus SPD, Bündnis 90/die Grünen und FDP und damit mehrheitlich abgeleh...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.3.3 Gutschein gilt nur für Getränke

Rz. 73 Bei der Ausstellung eines Gutscheins, der ausschließlich für Getränke eingelöst werden kann, steht der anzuwendende allgemeine Steuersatz von 19 % ebenfalls unumstößlich fest. Damit handelt es sich ebenfalls um einen Einzweckgutschein. Der Gastwirt hat den Umsatz zum allgemeinen Steuersatz von 19 % in dem USt-Voranmeldungszeitraum anzumelden, in dem der Gutschein ausg...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.1 Absenkung des ermäßigten Steuersatzes für Gastronomieumsätze von 19 % auf 5 % zum 1.7.2020

Rz. 45 Als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Gastronomiebranche hat der Gesetzgeber zunächst durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz[1] eine zeitlich befristete Steuerermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen eingeführt (Rz. 1). Im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets zur Stärkung der Binnennachfrage wurde zusätzlich – befristet auf ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.5 Ab 1.1.2026 ausgestellte Gutscheine

Rz. 75 Kann ein ab 1.1.2026 ausgestellter Restaurantgutschein sowohl für Speisen als auch für Getränke eingelöst werden, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein, weil zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe die USt für den Umsatz, auf den sich der Gutschein bezieht, nicht feststeht. Der Gutschein könnte vom Gutscheininhaber für ab 1.1.2026 begünstigte Speisen, für nicht begün...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.3.3 Endgültige Entscheidung für das Auslaufen der Steuerermäßigung

Rz. 17 Die endgültige Entscheidung für ein Auslaufen der Steuerermäßigung für die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen fiel erst in der Nacht zum 17.11.2023 in einer Sitzung der Bundestagsfraktionen der sog. Ampelkoalition aus SPD, Bündnis 90/die Grünen und FDP. Die FDP sprach sich in dieser Sitzung zwar für eine Verlängerung der Steuererm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4.3 Vereinfachungsregelung zur Ermittlung des Speise- und Getränkeanteils

Rz. 60 Statt der Aufteilung des Gesamtpreises auf begünstigte Speisen und nicht begünstigte Getränke nach den Grundsätzen der Aufteilung (Rz. 58 und 59) kann der betroffene Unternehmer (Gastwirt usw.) in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 und ab 1.1.2026 eine Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen. Die Verwaltung beanstandet es für die Anwendung des ermäßigten Steuersat...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4.2 Begründung des Gesetzentwurfs und Steuermindereinnahmen

Rz. 19 Nach der Begründung des Regierungsentwurfs des StÄndG 2025 ist Ziel der Maßnahme die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, weil gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden. Zudem entfielen Abgrenzungsschwierigkeiten (z. B. bei Cateringleistungen, bei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4.4 Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag und Zustimmung des Bundesrats

Rz. 22 Der Bundestag hat am 4.12.2025 das StÄndG 2025 in der vom BT-Finanzausschuss geänderten Fassung[1] in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Die Absenkung des USt-Satzes für die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen war von den Änderungen des BT-Finanzausschusses nicht betroffen. In der Plenardebatte sorgte die Steuersatzsenkung in der Gast...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.2 Wechsel des ermäßigten Steuersatzes für Gastronomieumsätze von 5 % auf 7 % zum 1.1.2021

Rz. 46 Die Absenkung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % lief zum 31.12.2020 aus, weil der Gesetzgeber diese Maßnahme von vornherein nur für das 2. Halbjahr 2020 vorgesehen hatte (Rz. 2). Somit musste auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 1.1.2021 wieder der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet werden. Für den Jahreswe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.3.2 Gutschein gilt nur für Speisen

Rz. 72 Stellt der Gastwirt usw. in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 einen Gutschein gegen Bezahlung aus, der ausschließlich für Speisen eingelöst werden kann, steht zum Zeitpunkt der Gutscheinausstellung der anzuwendende ermäßigte Steuersatz von 7 % unumstößlich fest. Es handelt sich damit um einen Einzweckgutschein. Der Gastwirt hat den Umsatz zum ermäßigten Steuersatz ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Lieferungen und sonstige Leistungen grundsätzlich weiterhin zu unterscheiden

Rz. 52 Aus umsatzsteuersystematischen Erwägungen ist grundsätzlich weiterhin zu unterscheiden, ob Speisen im Rahmen von Lieferungen (insbesondere beim Außer-Haus-Verkauf) oder im Rahmen von Restaurantdienstleistungen (insbesondere Essen im Lokal) abgegeben werden. Allerdings verlangen die Eintragungen in den (elektronischen) USt-Jahreserklärungen und USt-Voranmeldungen keine...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.3.2 Behandlung im Bundesrat

Rz. 16 Bereits im Oktober 2022 hatte das Land Nordrhein-Westfalen eine Initiative zur dauerhaften Senkung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 % ergriffen. Dieser Antrag fand jedoch seinerzeit bei der Mehrheit der übrigen Bundesländer keine Unterstützung. Im Zuge der Beratungen des Gesetzentwurfs zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitio...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4.5 Kritik an der Steuersatzreduzierung

Rz. 23 Die Reduzierung des USt-Satzes für die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 1.1.2026 wird teilweise sowohl in der Literatur als auch von der Politik stark kritisiert.[1] Es wird gefragt, ob in Zeiten knapper Kassen und bestehender Defizite im Haushalt Steuererleichterung an bestimmte Klientele – wie hier der Gastronomie – der ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.2 Kampagne der DEHOGA für die Beibehaltung der Steuerermäßigung

Rz. 12 Weil die betroffenen Verbände – z. B. der Bundesverband der Systemgastronomie, insbesondere aber der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) – im Laufe des Jahres 2023 befürchteten, dass die Umsatzsteuerermäßigung zum 31.12.2023 ohne Einschreiten des Gesetzgebers auslaufen würde, setzten sie sich vehement für eine weitere Verlängerung über den 31.12.2023 hinau...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.2 Vor dem 1.7.2020 ausgestellte Gutscheine

Rz. 69 Hat ein Gastwirt usw. vor dem 1.7.2020 einen Gutschein ausgestellt (und den entsprechenden Wert vom Gutscheinerwerber vereinnahmt), der den jeweiligen Gutscheininhaber zum Essen und Trinken in einem bestimmten Lokal berechtigt (Restaurantgutschein), handelt es sich um einen Einzweckgutschein. Aus damaliger Sicht konnten mit dem Gutschein ausschließlich Restaurantdiens...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Weitergabe der Steuerermäßigung an den Gast

Rz. 33 Die vom Gesetzgeber erwartete Stimulierung der Nachfrage aufgrund der zunächst vorgesehenen Befristung bis 30.6.2021 (Rz. 3) setzte voraus, dass die leistenden Unternehmer (Gastwirte usw.) die neue Steuerermäßigung ganz oder zumindest teilweise an die Leistungsempfänger (Gäste) weitergeben. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen geschehen. Die meisten Gastronomiebetrie...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.4 In der Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2025 ausgestellte Gutscheine

Rz. 74 Stellt ein Gastwirt usw. in der Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2025 einen Gutschein aus, der den jeweiligen Gutscheininhaber zum Essen und Trinken in einem bestimmten Lokal berechtigt (Restaurantgutschein), handelt es sich wiederum um einen Einzweckgutschein. In der Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2025 können mit dem Gutschein ausschließlich Restaurantdienstleistungen (Speis...mehr

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Fragen und Antworten zu den... / 6. Sind bestimmte Umsatzsteuerbefreiungsnormen auch auf entgeltliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen für Kriegsflüchtlinge anwendbar?

Es wird nicht beanstandet, dass umsatzsteuerliche Vorschriften (zum Beispiel Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18, 23, 24 beziehungsweise 25 Umsatzsteuergesetz oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 Umsatzsteuergesetz), die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (zum Beispiel Obdachlose) bereits Anwendung fin...mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Fragen und Antworten zu den... / 6. Ich habe eine Ferienwohnung, die ich eigentlich zeitweise oder ganzjährig an wechselnde Feriengäste vermiete. Hat es steuerliche Konsequenzen, wenn ich sie vorübergehend und unentgeltlich Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine zur Verfügung stelle?

Aus der vorübergehenden und unentgeltlichen Überlassung einer Ferienwohnung entstehen Ihnen keine nachteiligen steuerlichen Konsequenzen. Aufgrund der derzeitigen Situation ordnen die Finanzämter für die Jahre 2022 bis 2026 die vorübergehende und unentgeltliche Überlassung einer Ferienwohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine der sogenannten Vermietungszeit zu. Das bedeut...mehr