Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / VI. Vollmachten

Rz. 28 Die Menschen werden durchschnittlich immer älter. Die weiter fortschreitenden Möglichkeiten der modernen Medizin haben dazu geführt, dass man sich immer häufiger mit der Tatsache konfrontiert sieht, nicht mehr eigenverantwortlich handeln zu können. Dies kann darauf basieren, dass der Mensch wegen seines Alters nicht mehr in der Lage ist, die alltäglichen Dinge des Leb...mehr

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§ 5 Schiedsklausel / A. Allgemeines

Rz. 1 Eine in der Praxis viel zu selten genutzte Möglichkeit, um Erbstreitigkeiten schnell und kostengünstig beizulegen, ist die Schiedsklausel. Im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrages kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung ein Schiedsgericht benennen und entsprechende "Verfahrensanordnungen" treffen.[1] Die Vorteile eines schiedsgerichtlichen Verfahrens liegen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Allgemeines

Rz. 91 Öffentliche Testamente reichen grundsätzlich nach Abs. 1 u. 2 ebenfalls für den Nachweis der Erbfolge aus. Das GBA hat hier besondere Prüfungspflichten. Im Rahmen des Abs. 1 S. 2 hat das GBA auch andere öffentliche Urkunden als die Verfügung von Todes wegen zu berücksichtigen, vor allem Personenstandsurkunden.[156] Deswegen kommt ein Verlangen nach Beibringung eines E...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Form

Rz. 93 Die Verfügung von Todes wegen muss als öffentliche Urkunde formgültig errichtet sein. Anders als bei Erbscheinen kann es sich dabei jedoch auch um ausländische öffentliche Urkunden handeln. Rz. 94 Nach deutschem Recht kommen Testamente und Erbverträge (§ 2276 BGB) zur Niederschrift eines deutschen Notars oder eines Berufskonsuls oder Konsularbeamten in Betracht (§§ 223...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / VIII. Vergleich zwischen Nacherbenlösung und Vermächtnislösung

Rz. 169 Sowohl mit der Nacherbenlösung als auch mit der Vermächtnislösung lässt sich eine Teilhabe unerwünschter Personenkreise am Nachlass verhindern. Auch gelingt es, über beide Gestaltungsvarianten dem Erstbedachten, gleich ob es der Vorerbe, der beschwerte Erbe oder der Vorvermächtnisnehmer ist, eine sehr weit gehende Gestaltungsfreiheit einzuräumen. Der wesentliche Unter...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / b) Muster: Gesellschaftsvertrag

Rz. 178 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.4: Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: _________________________ GmbH (2) Der Satzungssitz der Gesellschaft ist _________________________. (3) Der Verwaltungssitz der Gesellschaft ist _________________________. § 2 Gegenstan...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Transmortale Vollmacht für den Alleinerben

Rz. 31 Probleme bereitet die Anerkennung der transmortalen Vollmacht, die dem Alleinerben erteilt ist. Die herrschende Meinung hält einerseits Anerkennung der transmortalen Vollmacht aus rechtsdogmatischen Gründen für geboten und aus rechtspraktischen Gründen für zweckmäßig, um insbesondere den Zeitraum zwischen Erbfall und Ermittlung des wahren Erben und dessen förmliche Le...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Feststellung der Unrichtigkeit

Rz. 15 Die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümereintragung muss zur Überzeugung des Grundbuchamts feststehen.[41] Nach der ursprünglichen Fassung des § 82 GBO genügte es, wenn begründeter Anlass zu der Annahme bestand, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist. In der geltenden Fassung verlangt die Vorschrift vom Grundbuchamt die Feststellung, dass das Gru...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Inhalt des Erbscheins

Rz. 48 Der Erbschein ist allein darauf zu prüfen, ob er von der sachlich zuständigen Behörde erteilt worden ist und ob er das Erbrecht formell und unzweideutig bezeugt.[76] Sonst ist er auf seine Richtigkeit nicht nachzuprüfen.[77] Eine weitere Prüfung hat nicht stattzufinden. Das GBA hat daher zu prüfen: Rz. 49 a) Die Angabe des Namens des Erblassers und der Erben. Erbeserben...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / H. Nachweis der Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers

Rz. 131 Der im Grundbuch eingetragene Testamentsvollstreckervermerk hat eine rein negative Wirkung.[254] Er zerstört das Vertrauen auf die Verfügungsberechtigung des Erben (§ 2211 Abs. 2 BGB), schafft aber keine positive Vertrauensposition in die stattdessen bestehende Verfügungsberechtigung einer anderen Person (nämlich des Testamentsvollstreckers). Der Nachweis, dass ein T...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bindung an tatsächliche Feststellungen, Abs. 3 i.V.m. § 74 Abs. 3 FamFG

Rz. 50 Nach Abs. 3 GBO i.V.m. §§ 74 Abs. 3 S. 4 FamFG, 559 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Gerichts der Rechtsbeschwerde nur dasjenige Parteivorbringen, das aus der Beschwerdeentscheidung oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Ist die Sachverhaltsschilderung unklar und unbestimmt, dann darf das Rechtsbeschwerdegericht nicht von sich aus versuchen, die tatsächl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Unverhältnismäßige Kosten (§ 35 Abs. 3 GBO)

Rz. 9 Bei Eintragung als Eigentümer oder Miteigentümer eines Grundstücks kann sich das GBA nach Abs. 3 mit anderen, nicht der Form des § 29 GBO entsprechenden Nachweisen begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil von geringem Wert – höchstens 3.000 EUR – ist und der Erbschein nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühen beschafft werden kann. In diesem Fall ka...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / VII. Abschließende Bewertung der Vermächtnislösung

Rz. 167 Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass mittels eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses eine Teilhabe bestimmter, unerwünschter Personen sowohl über die Erbfolge als auch über das Pflichtteilsrecht wirksam unterbunden werden kann. Im Verhältnis zur Vor- und Nacherbenregelung ist es häufig wesentlich schwieriger, bei Eintritt des Nachvermächtnisfalles festzus...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / D. Nacherbentestamentsvollstreckung

Rz. 118 Nach § 2222 BGB kann ein Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernannt werden, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt. Grundsätzlich dient § 2222 BGB dem Schutz des Nacherben. Die Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung ist in all den Fällen sinnvoll und geboten, in den...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / I. Ehegattentestament Patchworkfamilie, Änderungsvorbehalt, Anfechtungsverzicht, Herausgabevermächtnis auf den Überrest, Testamentsvollstreckung

Rz. 9 Muster 6.9: Ehegattentestament Patchworkfamilie, Änderungsvorbehalt, Anfechtungsverzicht, Herausgabevermächtnis auf den Überrest, Testamentsvollstreckung Muster 6.9: Ehegattentestament Patchworkfamilie, Änderungsvorbehalt, Anfechtungsverzicht, Herausgabevermächtnis auf den Überrest, Testamentsvollstreckung § 1 Einleitung Wir, die Ehegatten _________________________, gebo...mehr

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ZErb 01/2024, Internationales Erbrecht

Einfluss des Unionsrechts auf das Internationale Erbrecht In zwei Urteilen vom 12.10.2023[1] hat sich der EuGH mit zwei zentralen Bereichen des internationalen Erbrechts befasst, die in jedem internationalen Erbfall eine Rolle spielen: dem anwendbaren Recht und der Auswirkung des Auslandsbezugs auf das Erbschaftsteuerrecht. Während das Internationale Privatrecht (scheinbar) u...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Kraftloserklärung des Erbscheins

Rz. 62 Weiß das GBA, dass der Erbschein für kraftlos erklärt oder eingezogen worden ist, so hat es den gestellten Antrag zurückzuweisen oder einen anderen Erbschein zu verlangen. Jedoch genügt nicht, dass ein bloßer Einziehungsantrag von einem der Beteiligten gestellt worden ist,[108] da hier keine Überprüfungsmöglichkeit besteht, ob dieses Verlangen zu Recht erhoben worden ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Staatsverträge/EuErbVO

Rz. 417 Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei gilt der deutsch-türkische Konsularvertrag vom 28.5.1929.[1224] Als Anlage zu dessen Art. 20 wurde das deutsch-türkische Nachlassabkommen geschlossen.[1225] Nach dessen § 14 findet eine Nachlassspaltung statt. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen beurteilt sich hinsichtlich des Grundbesitzes nach Bel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Erfahrungssätze zum Ausschluss von sehr entfernt liegenden Möglichkeiten

Rz. 32 Das GBA kann im Wege der freien Beweiswürdigung der Eintragungsunterlagen Erfahrungssätze mitverwenden, wenn es sich um den Ausschluss von den nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr entfernt liegenden Möglichkeiten handelt,[66] oder gesetzliche Vermutungen in eine bestimmte Richtung weisen, wie z.B. § 672 S. 1 BGB i.V.m. § 168 Abs. 1 S. 1 BGB.[67] Dies gilt jedoch n...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / dd) Einfluss anderer Statute

Rz. 15 Nicht vom Geschäftsfähigkeitsstatut, sondern vom Wirkungsstatut des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ist zu entscheiden, ob und welcher Grad von Geschäftsfähigkeit zu seinem Abschluss erforderlich ist.[40] Dasselbe gilt für den Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsfähigkeit vorliegen muss.[41] Sind für bestimmte Rechtsgeschäfte besondere Geschäftsfähigkeiten normiert, gilt i...mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 1.2.3 Steuerliche Konsequenzen beim Tod eines Ehegatten

Haben die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt und verstirbt ein Ehegatte, so fällt sein Anteil am Gesamtgut in den Nachlass. Dies hat zur Folge, dass die Erben ihren Erwerb des anteiligen Gesamtguts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (durch Erbanfall) zu versteuern haben. Praxis-Beispiel Besteuerung des anteiligen Gesamtguts Ehemann EM und Ehefrau EF haben bei der...mehr

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Die Erbschaft-Steuerberater... / 2. Letztwillige Verfügungen/Erbfall

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Zur erbschaft- und schenkun... / 2. Verzicht

Die Möglichkeit eines Verzichts auf das Pflichtteilsrecht sieht § 2346 Abs. 2 BGB zwar ausdrücklich vor, allerdings ist hiermit nur der Verzicht vor Eintritt des Erbfalls angesprochen (Everts in BeckOGK/BGB, § 2346 Rz. 25; Lange, ZEV 2022, 557, 558). Der postmortale Verzicht ist letztlich nichts anderes als ein Erlass i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB zugunsten der verpflichteten Pers...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / cc) Gemeinschaftliches Testament

Rz. 82 Für alle Arten der gemeinschaftlichen Testamente sind vom Gesetz Formerleichterungen vorgesehen, §§ 2266, 2267 BGB. Hierbei genügt bei Ehegatten (oder Lebenspartnern nach LPartG), wenn einer unter Wahrung der gesetzlichen Form das Testament handschriftlich niederlegt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet, § 2267 S. 1 BGB. Für diejeni...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / aa) Privatschriftliches Testament

Rz. 69 Vom privatschriftlichen Testament ist zunächst ein bloßer Testamentsentwurf abzugrenzen. Bei diesem handelt es sich mangels Testierwillens nicht um ein gültiges Testament. Um den Testierwillen zu bejahen, muss der Erblasser die von ihm erstellte Testamentsurkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung ansehen oder zumindest in dem Bewusstsein gehandelt haben, d...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / bb) Öffentliches Testament

Rz. 80 Öffentliche Testamente werden gem. § 2232 BGB zur Niederschrift eines Notars erklärt. Die gebräuchlichste Form ist die mündliche Erklärung des letzten Willens, die der Notar dann schriftlich niederlegt. Ein notarielles Testament kann auch in der Form errichtet werden, dass dem Notar eine offene oder verschlossene Schrift, die nicht vom Testierenden eigenhändig geschri...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 4. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 55 In § 2267 BGB ist geregelt, dass Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament in der Weise handschriftlich errichten können, dass ein Ehegatte den Text eigenhändig verfasst, unterschreibt und mit Ort und Datum versieht. Es ist ausreichend, wenn der andere Ehegatte mit unterschreibt. Insofern besteht an dieser Stelle für den mitunterschreibenden Ehegatten eine Ausnahme d...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Frankfurter Testament

Rz. 718 Eine höhere Akzeptanz bei den Betroffenen hat in der Regel das von Felix entwickelte "Frankfurter Testament",[1118] das ebenfalls darauf abzielt, eine wirtschaftliche (und auch rechtliche) Gleichstellung der Abkömmlinge bzw. eine dem Willen des Erblassers entsprechende Vermögensverteilung zu gewährleisten und gleichzeitig die Verwirklichung von Einkommensteuertatbest...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / d) Ehescheidung und gemeinschaftliches Testament, § 2077 BGB

Rz. 55 Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser den Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, § 2077...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / III. Anordnung im Testament

Rz. 53 In so gut wie keinem der gängigen Formularbücher zur Testamentsgestaltung findet sich der Hinweis, dass in ein Testament oder in einen Schenkungsvertrag, in dem die eigenen Abkömmlinge berücksichtigt werden, vorsorglich immer auch eine Erklärung für den Fall der Bildung einer Gütergemeinschaft durch den Abkömmling aufgenommen werden sollte. Andernfalls droht die Gefah...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / a) Gemeinschaftliches Testament

Rz. 33 Ob im gesamteuropäischen Kontext, also nicht nur aus rein deutscher Sicht und der Sicht der deutschen Stimmen in Literatur und Rechtsprechung, ein gemeinschaftliches Testament, welches eine Bindungswirkung beinhaltet, unter Art. 24 oder 25 EuErbVO zu subsumieren ist und ob diese Bindungswirkung als Sonderanknüpfung nach Art. 24 Abs. 1 oder Abs. 2 EuErbVO Berücksichtig...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / a) Testament

Rz. 94 Wird der Rechtsanwalt beauftragt, ein Testament zu entwerfen, handelt es sich jeweils um eine einseitige Willenserklärung des künftigen Erblassers. Wohingegen in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO das Entwerfen von Urkunden noch ausdrücklich aufgeführt war, ist nun der Wortlaut in der Nachfolgevorschrift Nr. 2300 VV RVG anders gefasst. Gemäß Vorbem. 2.3 Abs. 3 zu Nr. 2300 VV RV...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / III. Anfechtung beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 112 Die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments spielt in der Praxis häufig eine große Rolle, um damit dem überlebenden Ehegatten die Testierfreiheit wiederzugeben, wenn er wegen § 2271 BGB an die gemeinschaftliche Verfügung gebunden ist und die Begünstigten keinen Zuwendungsverzicht aussprechen. 1. Zu Lebzeiten beider Ehegatten Rz. 113 Zu Lebzeiten beider Ehegatten...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / III. Vorsicht bei Ehescheidung und gemeinschaftlichem Testament

Rz. 72 Nach der Rechtsprechung des BGH[99] behalten über § 2268 Abs. 2 BGB fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen auch nach Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit und können nicht gemäß § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB durch einseitige Verfügung von Todes wegen aufgehoben werden. Praxishinweis Somit können wechselbezügliche Verfügungen, die nach § 2268 Abs. 2 BGB fortgelten, n...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / b) Anordnungen im Testament

Rz. 52 Der Erblasser kann in seinem Testament im Wege der Auflage den Erben oder Vermächtnisnehmer verpflichten, die Bestattung nach seinen Vorgaben durchzuführen. Diese Auflage wird nur dann als wirksame Übertragung der alleinigen Totenfürsorge und damit verbundenen Bestattungspflicht angesehen, wenn der Auflageverpflichtete auch zum Kreis der bestattungspflichtigen bzw. be...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / c) Verschwundenes Testament

Rz. 35 Immer wieder gibt es in der Praxis den Fall, dass der Antragsteller sein Erbrecht auf ein Testament stützt, dieses aber verschwunden ist. Da der Antragsteller die Darlegungs- und Ablieferungspflicht hat, stellt sich die Problematik, durch welche anderen Beweismittel er die Existenz des Testaments beweisen kann. Der Antragsteller kann die Beweisführung, dass er Erbe au...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / IV. Testament des Landwirts

1. Allgemeines Rz. 217 Die Testierfreiheit wird eingeschränkt, wenn das landwirtschaftliche Sondererbrecht (Anerbenrecht) zur Anwendung kommt. Das Anerbenrecht stellt eine Sonderregelung der Erbfolge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe dar, das darauf ausgerichtet ist, die Zerschlagung von landwirtschaftlichen Höfen durch den Erbfall zu vermeiden. Immer dann, wenn sic...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / E. Testament mit Eröffnungsniederschrift, die "neue erbrechtliche Legitimation"

Rz. 28 Bedingt durch die Vorgabe des BGH[12] und in Anlehnung an die Regelung im Grundbuchrecht (§ 35 GBO) und aufgrund ihrer neugefassten AGB sehen viele Banken die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments nebst Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts als ausreichend an und bestehen daher nicht mehr auf Vorlage eines Erbscheins, da dieses Vorgehen keine Grun...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Gefahren des Berliner Testaments

Rz. 724 Beim Berliner Testament i.S.d. § 2269 BGB setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein; Schlusserben sind in der Regel die gemeinschaftlichen Kinder. Rz. 725 Abgesehen davon, dass diese Konstellation mit (zum Teil massiven) erbschaftsteuerrechtlichen Nachteilen verbunden ist, werden – da die Kinder für den ersten Erbfall enterbt sind – Pflichtteilsansprüch...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis

Rz. 190 Muster 7.20: Ehegattentestament mit Supervermächtnis Muster 7.20: Ehegattentestament mit Supervermächtnis Gemeinschaftliches Testament Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________, in _________________________ und _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, wohnhaft in ___________________...mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / C. Registrierungspflichten

I. Adressat der Pflicht Rz. 11 Registrieren mussmehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / V. Grenzen der Gestaltungsmöglichkeit durch Rechtswahl im Testament

Rz. 170 Im Rahmen der Testamentsgestaltung mit Rechtswahlen ist zu beachten, dass die Wahl einer fremden Rechtsordnung die Höhe und damit auch die Größe eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch beeinflussen kann. Dies kann im Rahmen einer Testamentsgestaltung ein taktisches Mittel sein, um den Pflichtteil einer pflichtteilsberechtigten Person zu reduzieren. Die...mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / A. Einführung

I. Elektronisches Register statt Karteikarten Rz. 1 Seit 1.1.2012 werden die Testamentsverzeichnisse der Geburts-Standesämter und die Hauptkartei für Testamente des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin nicht mehr fortgeführt. Von Notaren errichtete erbfolgerelevante Urkunden und in die besondere amtliche Verwahrung genommene Testamente müssen seither elektronisch im Zentralen Te...mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / D. ZTR-Dokumente

Rz. 16 Das Zentrale Testamentsregister stellt folgende amtliche Dokumente aus. I. Eintragungsbestätigung Rz. 17 Die Eintragungsbestätigung quittiert die erfolgreiche Registrierung und weist den vollständigen Inhalt des Verwahrdatensatzes aus. Diese Angaben müssen vom Erblasser auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden. Ferner enthält die Eintragungsbestätigung die Fest...mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / I. Elektronisches Register statt Karteikarten

Rz. 1 Seit 1.1.2012 werden die Testamentsverzeichnisse der Geburts-Standesämter und die Hauptkartei für Testamente des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin nicht mehr fortgeführt. Von Notaren errichtete erbfolgerelevante Urkunden und in die besondere amtliche Verwahrung genommene Testamente müssen seither elektronisch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) ...mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / I. Adressat der Pflicht

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§ 11 Das Zentrale Testament... / 2. Beurkundung oder amtliche Verwahrung

Rz. 8 Voraussetzung für die Registrierung ist nach § 78d Abs. 3 BNotO, dass die Urkunde öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden ist. Da Erbverträge und alle sonstigen erbfolgerelevanten Urkunden zu beurkunden sind, ist die amtliche Verwahrung nur bei eigenhändigen Testamenten relevant. Praxishinweis Eigenhändige Testamente, die nicht in die besondere...mehr

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Anhang 2

2. Klausur: Testament und Testamentsgestaltung[Autor] Bearbeitungszeit für diese – einfache – Klausur: 180 Minuten Sachverhalt Der Erblasser E und seine bereits vorverstorbene Ehefrau F hatten 2000 ein privatschriftlich-gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und bestimmt haben, dass nach dem Tod des Längstlebenden de...mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / II. Testamentsregisterauszug

Rz. 18 Der Testamentsregisterauszug ist die Summe aller Eintragungsbestätigungen zu Registrierungen eines Erblassers. Er ist das Ergebnis einer Registerabfrage. Der Testamentsregisterauszug konnte bis zum Abschluss der Testamentsverzeichnis-Überführung unvollständig sein, weil Verwahrangaben über Urkunden von vor 2012 zunächst nur teilweise im ZTR enthalten waren. Inzwischen...mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / IV. Sonstiges

Rz. 20 Das ZTR stellt viele weitere Dokumente als Entwurf zur Verfügung, die der Melder nutzen kann, beispielsweise den Aufdruck für den Testamentsumschlag (siehe Abschnitt I Nr. 1.3 der AV Nachlass bzw. TestVV) oder das Versendungsschreiben vom Melder an die Verwahrstelle bzw. von der Verwahrstelle zum Nachlassgericht bei Ablieferung im Sterbefall. Sie dienen der Arbeitserl...mehr