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§ 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis

Patricia Goratsch, Florian Enzensberger
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Rz. 190

Muster 7.20: Ehegattentestament mit Supervermächtnis

 

Muster 7.20: Ehegattentestament mit Supervermächtnis

Gemeinschaftliches Testament

Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________, in _________________________ und _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, wohnhaft in _________________________, beide deutsche Staatsangehörige, errichten nachfolgendes gemeinschaftliches Ehegattentestament:

(I.) Testierfreiheit, Güterstand

(Vgl. Muster 7.18)

(II.) Verfügungen für den ersten Sterbefall

Für den ersten Todesfall setzen wir uns gegenseitig zum alleinigen und unbeschränkten Vollerben unseres gesamten Vermögens ein.

(III.) Verfügungen für den zweiten Sterbefall

Schlusserben und Erben des Letztversterbenden von uns werden unsere gemeinsamen Kinder, _________________________ und _________________________ zu gleichen Teilen, ersatzweise deren Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten.

(IV.) Supervermächtnis

Der Erstversterbende beschwert seinen Erben mit folgendem Zweckvermächtnis gemäß §§ 2151 ff., 2156 BGB zugunsten der gemeinsamen Kinder _________________________ und deren Abkömmlingen.

Zweck des Vermächtnisses (§ 2156 BGB) ist es,

▪ allen Vermächtnisnehmern eine Abfindung dafür zu gewähren, dass sie beim ersten Erbfall lediglich Ersatzerben sind,
▪ eine möglichst gerechte und wirtschaftlich sinnvolle Vermögensverteilung zu erreichen und
▪ dem Längerlebenden und den Bedachten das Ausnutzen der erbschaftsteuerlichen Freibeträge zu ermöglichen.

Dem Beschwerten steht das Bestimmungsrecht zu. Er ist berechtigt,

▪ die von ihm geschuldete Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 2156 BGB) sowie festzulegen,
▪ wer aus dem vorstehend festgelegten Kreis der Vermächtnisnehmer etwas erhält (§ 2151 BGB),
▪ und was und wann der jeweils Bedachte etwas erhält (§§ 2151, 2156 BGB).

Der Beschwerte kann bei der Übertragung von Gegenständen auch Ausgleichszahlungen festlegen. Insoweit wird der jeweilige Empfänger mit einem bedingten Untervermächtnis zugunsten des durch die Ausgleichzahlung Begünstigten beschwert. Auch diesbezüglich steht dem Längerlebenden ein Bestimmungsrecht zu. Begünstigter kann nur der Längerlebende von uns oder ein anderer Vermächtnisnehmer sein.

Das Vermächtnis fällt mit dem Tod des Erstversterbenden an. Der Zeitpunkt der Erfüllung ist jedoch gemäß § 2181 BGB in das billige Ermessen des Beschwerten gestellt; er kann das Vermächtnis auch durch mehrere zeitlich auseinanderfallende Einzelleistungen erfüllen, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Erbfall.

Der Längerlebende ist befugt, sich einen Nießbrauch an einzelnen oder allen Vermächtnisgegenständen vorzubehalten, bei dem er alle Kosten zu tragen hat. Er kann den Nießbrauch auf eigene Kosten an nächstoffener Rangstelle im Grundbuch zur Eintragung bringen.

Der Längerlebende kann sich auch einen bedingten Anspruch auf Rückübertragung vorbehalten für den Fall

▪ der Verfügung des Vermächtnisnehmers über den Vermächtnisgegenstand zu Lebzeiten des Längerlebenden von uns ohne dessen vorherige Zustimmung,
▪ des Vorversterbens eines Vermächtnisnehmers vor dem Tode des Längerlebenden von uns,
▪ der Zwangsvollstreckung in den Vermächtnisgegenstand, ohne dass die Maßnahme innerhalb von drei Monate wieder aufgehoben worden ist,
▪ der Insolvenz des Vermächtnisnehmers oder der Ablehnung mangels Masse.

Der Beschwerte ist befugt, sich zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs bei Grundbesitz eine Auflassungsvormerkung an nächstoffener Rangstelle im Grundbuch auf eigene Kosten eintragen zu lassen.

[weitere Regelungen zum Ehegattentestament, vgl. Muster 7.18, 7.19]

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