Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 4 Vor- und Nacherbe / I. Letztwillige Verfügung

Rz. 3 Nacherbe ist, wer erst dann Erbe des Erblassers wird, wenn zuvor ein anderer Erbe war. § 2100 BGB normiert dies zu Beginn des 3. Titels des 3. Abschnitts ("Testament"). Damit wird u.a. deutlich: Eine gesetzliche Vor- und Nacherbfolge gibt es nicht, es bedarf des Testaments oder eines Erbvertrages.[6] Auch die gesetzliche Folge der Auslegungs- und Ergänzungsregeln der §...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Allgemeines

Rz. 663 Von ihrer Konzeption her ist die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass das Ziel der Erbengemeinschaft ihre Beendigung sei. Diese erfolgt regelmäßig durch die Aufteilung der nach dem Ausgleich der Erblasser- und Erbfallschulden (§ 1967 Abs. 2 BGB) noch verbleibenden Vermögenswerte (Auseinandersetzung). Soweit der Erblasse...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / 2. Erbeneinsetzung unter Bedingung und Befristung (§§ 2074, 2075, 2104 BGB)

Rz. 25 Das BayObLG nahm anlässlich eines Falles die Gelegenheit, Amts- und Landgericht darauf hinzuweisen, dass eine auflösende Bedingung gem. § 2075 BGB zwingend die Vor- und Nacherbfolge bedeutet. Fall Der Entscheidung des BayObLG[39] lag ein Testament zugrunde, in dem die Bedachte A das Eigentum an einem Grundstück erhalten sollte, das den wesentlichen Teil des Vermögens d...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / h) Sprachunkundige

Rz. 100 Sprachunkundige können durch Beiziehung eines Gebärdendolmetschers vor dem Notar ihr Testament errichten. Das Mündlichkeitsprinzip wurde insoweit aufgegeben,[153] sodass seit 1.8.2002 die Gebärdensprache als zulässige Erklärungsform im Testamentsrecht eingeführt wurde.[154]mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 5. Nießbrauch

Rz. 729 Oftmals hat der Erblasser den nachvollziehbaren Wunsch, eine Zersplitterung seines Vermögens möglichst zu verhindern. In diesen Fällen lässt sich eine Absicherung der nicht in die Eigentümerstellung nachrückenden Angehörigen z.B. durch die vermächtnisweise Zuwendung von Nutzungsrechten erreichen. Gerade als Alternative zum Berliner Testament wird in diesem Zusammenhan...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / a) Ziele und Arten gewillkürter Erbfolge

Rz. 63 Primäres Ziel der gewillkürten Erbfolge im Rahmen der Testamentserrichtung ist die Benennung eines oder mehrerer Erben. Die Erbenbenennung kann ausdrücklich erfolgen oder sich durch Formulierungen bzw. Auslegung des Erblasserwillens ergeben. Besonders virulent wird die Frage, wer erblasserseits zum Erben bestimmt wurde, dann, wenn ein solcher nicht explizit genannt, s...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / g) Minderjährige über 16 Jahre

Rz. 99 Minderjährige, die sowohl des Schreibens als auch des Lesens fähig sind, können gem. § 2233 Abs. 1 BGB ihr Testament nur durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. Diese Möglichkeit ist deshalb gegeben, weil die Testierfähigkeit nach § 2229 Abs. 1 BGB mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eintritt.mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / I. Allgemeines

Rz. 67 Das Testament ist der Weg, für eine Nachlassregelung zu sorgen, wobei damit keine unmittelbare zeitnahe Zugriffsmöglichkeit auf das Konto erzeugt wird. Gerade die Bankvollmacht eignet sich als sinnvolles, aber auch mit Risiken verbundenes Instrumentarium zur Umsetzung des unmittelbaren Zugriffs auf das Nachlasskonto, neben Gemeinschaftskonto und Vertrag zugunsten Drit...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / Literaturtipps

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 3. Beratung nach dem Erbfall

Rz. 73 Der von den Erben beauftragte Anwalt hat unverzüglich zu prüfen, welche Art der Vollmacht vorliegt. In den Fällen der transmortalen und postmortalen Vollmacht kann unmittelbarer Handlungsbedarf bestehen: Der Anwalt hat zu prüfen, ob es sinnvoll ist, Vollmachten zu widerrufen. Er hat allerdings zu beachten, dass der Erblasser in seinem Testament bestimmen kann, dass de...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / e) Inhalt des Behindertentestaments

Rz. 133 Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die entsprechende letztwillige Verfügung folgende Elemente enthalten sollte:mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / b) Ordentliche Testamentsformen

Rz. 68 Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlichen Testamentsformen und Nottestamenten. Nottestamente kommen in der Praxis kaum vor. Zu den ordentlichen Testamentsformen zählen das privatschriftliche, öffentliche und gemeinschaftliche Testament. aa) Privatschriftliches Testament Rz. 69 Vom privatschriftlichen Testament ist zunächst ein bloßer Testamentsentwurf abzugrenzen. ...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / I. Allgemeines

Rz. 102 Diese Bestimmung regelt einen Sonderfall des Motivirrtums und ergänzt diesen. "Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten" liegt vor, wenn ein Pflichtteilsberechtigter (siehe §§ 2303 ff. BGB) weder als Erbe eingesetzt noch mit einem Vermächtnis bedacht ist. Ganz geringfügige Zuwendungen müssen dabei außer Betracht bleiben.[132] Der Pflichtteilsberechtigte kann aber da...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / 2. Nach dem Tod des Erstversterbenden

Rz. 114 Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bestehen die folgenden Anfechtungsmöglichkeiten. a) Anfechtung durch Dritte Rz. 115 Dritte können die in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten nach den allg. Vorschriften der §§ 2078 ff. BGB anfechten.[157] Insbesondere können Pflichtteilsberechtigte, die zwischen der Erricht...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 1. Allgemeines

Rz. 217 Die Testierfreiheit wird eingeschränkt, wenn das landwirtschaftliche Sondererbrecht (Anerbenrecht) zur Anwendung kommt. Das Anerbenrecht stellt eine Sonderregelung der Erbfolge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe dar, das darauf ausgerichtet ist, die Zerschlagung von landwirtschaftlichen Höfen durch den Erbfall zu vermeiden. Immer dann, wenn sich landwirtscha...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Art und Umfang der Tätigkeit des Nachlassgerichts

Rz. 126 Das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit spielt im Erbrecht sowie im internationalen Erbrecht eine große Rolle. Die Tätigkeiten der Nachlassgerichte in Erbsachen sind sehr vielfältig. Sie reichen derzeit vom Aufgreifen des Erbfalls, nachdem eine entsprechende Mitteilung durch Anzeige Hinterbliebener oder aber des Ortsgerichts[279] erfolgt ist, der Sicherung des Nac...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 1. Allgemeines

Rz. 155 Außer bei der Gütergemeinschaft (§ 1416 BGB) führt die Ehe nicht zu einem gemeinschaftlichen Ehevermögen, sondern jedem Ehegatten bleiben weiterhin seine Vermögensgegenstände dinglich zugeordnet. Trotzdem betrachten die meisten Eheleute während der Ehezeit ihr beiderseitiges Vermögen faktisch als Einheit und wollen dieses meist auch beim Tod eines von ihnen bewahren....mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / d) Anordnungen durch eine Bestattungsverfügung

Rz. 59 Praxishinweis Aus oben genannten Gründen empfiehlt es sich weder, Wünsche und Regelungen hinsichtlich der Bestattung nur mündlich zu formulieren, noch diese (nur) in die letztwillige Verfügung mit aufzunehmen. Ein Testament ist im Todesfall oft nicht sofort auffindbar, die Eröffnung eines Testaments erfolgt meist erst nach der Bestattung. Es ist daher dem Erblasser zu...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 1. Erbeinsetzung

Rz. 36 Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen seine Erben bestimmen (§ 1937 BGB). Viele Schwierigkeiten der Nachfolgeplanung lassen sich von vornherein vermeiden, wenn der Erblasser den Unternehmensnachfolger zum Alleinerben einsetzt. Bestimmt der Erblasser dagegen mehrere Personen zu seinen Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeins...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Aufhebung

Rz. 58 Sowohl der Erbverzicht als auch der Pflichtteilsverzicht können zu Lebzeiten der Vertragsparteien ohne weiteres einvernehmlich, vertraglich mit notarieller Beurkundung aufgehoben werden, §§ 2351, 2348 BGB.[107] Die Aufhebung des Erbverzichts ist ebenfalls ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft.[108] Sie kann auch in dem Vertrag vorbehalten werden.[109] Rz. 5...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / a) Kosten der Staatskasse

Rz. 94 Die Kosten im Erbscheinsverfahren werden nach § 40 GNotKG, § 80 FamFG festgelegt. § 3 GNotKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 12210 KV regelt die Kosten für die Erteilung. Praxishinweis Es empfiehlt sich allein aus diesen Kostengründen, bei der Beantragung des Erbscheins unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts besonders gründlich das Erbrecht darzustellen und sämtliche Informationen u...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / b) Praktische Hinweise zu § 2339 BGB

Rz. 104 Nach § 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich daran gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben. Diese "schädigende Handlung" kann auch durch Gewalt, Täuschung oder Drohung erfolgen. Auch die Ausnutzung einer Willensschwäche oder Zwangslage des Erblassers ist hierunter zu subsumieren. De...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Möglichkeit, den Vermögensfluss über den Zeitpunkt des eigenen Todes hinaus zu steuern, wird in unmittelbarer Weise durch das Institut der Vor- und Nacherbschaft gewährleistet – sei es durch die explizite Einsetzung von Vor- und Nacherben (§§ 2100 BGB ff.), sei es durch die Einsetzung des Erben unter aufschiebender und auflösender Bedingung (§§ 2074, 2075 BGB). Die...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / 1. Anordnung durch den Erblasser

Rz. 4 Vor- und Nacherbe müssen grundsätzlich vom Erblasser bestimmt werden. Ein Auswahlermessen Dritter, also auch des Vorerben, existiert nicht. Dies ergibt sich aus § 2065 Abs. 2 BGB. Das BayObLG hatte mit Beschl. v. 18.3.2004 nochmals klargestellt: Zitat "Der Erblasser darf die Bestimmung der Person des Nacherben nicht den Vorerben überlassen (§ 2065 Abs. 2 BGB). Nur die Be...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / 1. Testier- und Erbfähigkeit

Rz. 60 § 2229 BGB regelt die Testierfähigkeit. Dies ist die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, die beim Errichtungsakt bis zu dessen Abschluss (Unterschriftsleistung) vorhanden sein muss.[69] Der im Erbscheinverfahren häufig erhobene "Standardeinwand", dass der Erblasser bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung wegen Medikamenteneinnahme,...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / VIII. Auflage

Rz. 117 Die Auflage ist eine Anordnung von Todes wegen, durch die der Erblasser den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung oder einem Unterlassen verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung oder Unterlassung im eigenen Interesse zuzuwenden (§ 1940 BGB). Durch die Auflage kann aber auch dem Erben oder einem Dritten ein Vermögensvorteil zugewand...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Bestimmung erbrechtlicher Begrifflichkeiten

Rz. 4 Im Nachfolgenden werden drei Grundbegriffe des internationalen Erbrechts gebraucht, welche es wie folgt zu unterscheiden gilt: Vom Erbstatut ist die Rede, soweit es um die erbrechtliche Nachfolge geht, welche sich gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt und sodann grundsätzlich die erbrechtlichen Regelungen vorgibt. Die Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung folg...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / 3. Ausschlagung nach Berufungsgründen

Rz. 18 Obwohl die Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich unteilbar ist, ermöglicht § 1948 BGB dem Erben die Erbschaft aus gewillkürter Erbfolge auszuschlagen, jedoch als gesetzlicher Erbe anzunehmen. Ferner kann ein durch Testament und durch Erbvertrag berufener Erbe, die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen. Rz. 19 Im Rahmen des W...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / c) Verzicht auf testamentarische und erbvertragliche Zuwendungen

Rz. 145 Auf eine Zuwendung testamentarischer Art kann uneingeschränkt verzichtet werden. Sofern auf erbvertragliche Zuwendungen verzichtet werden soll, ist Voraussetzung, dass der Bedachte "Dritter", somit nicht Vertragspartner des Erbvertrags ist. Der Begriff des "Dritten" ist einschränkend aufgrund einer teleologischen Reduktion auszulegen, wobei die bloße Mitunterzeichnun...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 3. Rechtsmittel des Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft

Rz. 267 Die frühzeitige Erinnerung gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft kann dazu beitragen, dass Nachlasspflegschaften schnell wieder aufgehoben werden. Dadurch werden unnötige Kosten vermieden, da, wie bereits ausgeführt, die Dauer der Pflegschaft Auswirkungen auf die Vergütung hat. Die Beschwerde des Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist gerichtsgeb...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 3. Volljähriger Alleinerbe als Vollerbe

Rz. 40 Sobald der Alleinerbe die notwendige erbrechtliche Legitimation erbringen kann, wird das Konto auf ihn umgeschrieben bzw. zur Auszahlung gebracht. Der Alleinerbe muss dazu bei einer persönlichen Vorsprache folgende Unterlagen vorlegen:mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / I. Sachverhaltsermittlung

Rz. 124 Bei einem Erbrechtsfall, welcher einen klaren Auslandsbezug aufweist, müssen im Vorfeld eine Vielzahl von Punkten abgeklopft werden. Zunächst einmal sollte das Erbstatut aus deutscher Sicht, sodann jedoch bei Drittstaaten i.S.d. Europäischen Erbrechtsverordnung auch stets aus der Sicht des Landes bestimmt werden, zu welchem sich der Auslandsbezug ergibt. Dabei kann e...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 1. Enterbung

Rz. 141 Enterbung ist der Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung. Die Enterbung kann grundsätzlich durch ein "Negativtestament" (§ 1938 BGB) oder ein "Positivtestament" (§ 1937 BGB) erfolgen. Der Fiskus kann als gesetzlicher Noterbe nicht enterbt werden, weil sonst der Nachlass unter Umständen ohne Rechtsträger wäre. Die Enterb...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 2. Grundstücksvollmacht

Rz. 40 Falls Immobilien zum Nachlass gehören, kann eine auf die Angelegenheiten des Grundstückes bezogene Gattungsvollmacht sinnvoll sein. Das gilt maßgeblich für die Übertragung des Grundstückes in Erfüllung eines Vermächtnisses oder Vorausvermächtnisses nach §§ 2174, 925 BGB (postmortale Auflassungsvollmacht). Die sich ausschließlich auf das Verfügungsgeschäft beziehende A...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / b) Zulässigkeit der Verfügungen

Rz. 129 Ist in einem Behindertentestament Vorerbschaft unter Anordnung der Testamentsvollstreckung sowie einer Zweckbestimmung in dem Sinne, dass die Erträge für Leistungen an den Behinderten verwandt werden sollen, die über die von der Sozialhilfe gewährte Grundsicherung hinausgehen, unter Ausschluss eines Auskehrungsanspruchs des Vorerben testiert worden, steht dies im Geg...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / d) Zuständigkeit und Einziehungsanordnung

Rz. 112 Ausschließlich zuständig für die Einziehung eines unrichtigen Erbscheins ist das Nachlassgericht, das den Erbschein ursprünglich erteilt hat. Das Beschwerdegericht kann die Einziehung nicht anordnen, es kann lediglich das Nachlassgericht anweisen, den unrichtigen Erbschein einzuziehen.[126] Rz. 113 Das Nachlassgericht hat von Amts wegen – gleich wie bei der Entscheidu...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / bb) Erbverzichtsvertrag durch konkludenten Vertragsschluss?

Rz. 116 Höchst umstritten ist, ob ein Verzichtsvertrag auch konkludent geschlossen werden kann. Nach der Rspr. des BGH soll unter gewissen Voraussetzungen ein stillschweigender Verzicht zulässig sein.[198] Das soll z.B. dann der Fall sein, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament die Ehegatten einen Dritten zum Erben berufen oder wenn das ehegemeinschaftliche Kind Vertrags...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 2. Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrags

Rz. 86 Wird ein bestimmter Geldbetrag im Testament als Vermächtnis angeordnet, gilt es zu regeln, ob dieser Betrag zum Zeitpunkt des Erbfalls an den Wertverfall angepasst werden soll. Eine Indexklausel – z.B. der Verbraucherpreisindex – sollte insbesondere angeordnet werden, wenn der Erbfall aller Wahrscheinlichkeit nach erst in ferner Zukunft eintreten wird. Des Weiteren sol...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / a) Einführung

Rz. 146 Es bedarf zur Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses einer Einigung nach § 925 BGB bzgl. der Auflassung, einer Eintragung im Grundbuch aufgrund des Antrags des Vermächtnisnehmers und einer Bewilligung des bzw. der Erben nach §§ 13, 19 GBO. Zu beachten ist, dass der Erbe gem. § 40 GBO nicht notwendig vorher als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen sein muss....mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 5. Wiederverheiratungsklausel

Rz. 169 Mit einer Wiederverheiratungsklausel wollen die Eheleute verhindern, dass nach dem Tode des Erstversterbenden durch eine Wiederheirat des Überlebenden der ungeschmälerte Übergang des Nachlassvermögens des Erstversterbenden nach dem Tod des Längstlebenden auf die Endbedachten gefährdet wird.[147] Diese Gefährdung tritt insb. durch das automatisch entstehende Pflichtte...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / b) Bindungswirkung für das Grundbuchamt

Rz. 6 Der rechtswirksam erteilte Erbschein entfaltet seine Bindungswirkung auch gegenüber dem Grundbuchamt. Nach § 35 Abs. 1 GBO ist die Erbfolge dem Grundbuchamt primär durch die Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen.[19] Das Grundbuchamt hat insofern keine eigenen Ermittlungspflichten bzgl. des durch den Erbschein festgestellten Erbrechts.[20] Erkennt das Grundbuchamt jedo...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / bb) Voraussetzungen des Urkundsprozesses

Rz. 157 Streitgegenstand muss gem. § 592 ZPO ein Anspruch auf Zahlung oder auf Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere sein. Dem gleichgestellt ist nach § 592 S. 2 ZPO ein Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek. Der Urkundsprozess ist jedoch nicht bei der Herausgabe bestimmter Gegenst...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / b) Fiktives Vermögen

Rz. 17 Unter fiktivem Vermögen sind sog. Vorempfänge zu verstehen. Der Berater muss unbedingt feststellen, welche lebzeitigen Zuwendungen der Mandant und sein Ehegatte an seine Abkömmlinge, seinen Ehegatten oder an Dritte vorgenommen haben. Zum einen spielen diese im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen eine Rolle, zum anderen sind Vorempfänge zur Ausgleichung (§§ 205...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 11. Vermächtnis und Verjährung

Rz. 183 Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[389] ist am 1.1.2010 in Kraft getreten. In Bezug auf das Vermächtnis ist die Streichung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. zu beachten. Folge ist, dass der Vermächtnisanspruch jetzt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb von drei Jahren verjährt.[390] Beginn der Verjährungsfrist ist der Ablauf des Jahres, in dem der ...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / B. Geschäftsbedingungen

Rz. 9 Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden werden weitestgehend durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprägt, die wiederum ganz erhebliche Auswirkungen auf die erbrechtliche Situation haben.[1] Rz. 10 Beispiel Bei der B-Bank, bei welcher der Erblasser E seine Konten und sein Depot hatte, erscheint A und legt ein notarielles Testament v...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / e) Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses im Grundbuchverfahren

Rz. 148 Änderungen im Grundbuch werden durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 29 GBO geführt. In Erbfällen erfolgt der Nachweis der Erbrechts in aller Regel zum einen gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO durch ein beurkundetes Testament in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift oder zum anderen gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO bislang durch Vorlage eines Erbscheines.[327]...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / b) Gegenstand des Nachvermächtnisses

Rz. 63 Inhalt des Nachvermächtnisses ist der Gegenstand des Vorvermächtnisses. Bei einem Inbegriff von Sachen kann dies problematisch sein. Bei der vermächtnisweisen Zuwendung von Geld- oder Barvermögen ist es genügend, wenn dem Vorvermächtnisnehmer eine gleich hohe Summe zugewendet wird.[171] Zulässig ist auch ein Nachvermächtnis auf den "Überrest", d.h. dass der Nachvermäc...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Privatvermögen

Rz. 678 Werden bei der Realteilung zum Ausgleich von Wertunterschieden Abfindungszahlungen geleistet, kann dies zur Verwirklichung einkommensteuerrechtlich relevanter Tatbestände führen. Infrage kommen insoweit insbesondere § 17 EStG (Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft), § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft) oder § 21 UmwStG (Veräußerung einbringu...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / III. Vereinbarungen zur Haftungsbeschränkung

Rz. 57 Die Bearbeitung erbrechtlicher Mandate ist aufgrund der rechtlich schwierigen Materie und der vergleichsweise hohen Gegenstands-/Streitwerte für den Rechtsanwalt mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken verbunden. Der Anwaltsvertrag ist in der Regel ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag und die Haftung gründet sich zumeist auf §§ 280 und 311 Abs. 2 BGB (c.i.c.)....mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / a) Blinde

Rz. 93 Ein Blinder, der die Blindenschrift beherrscht, kann seinen letzten Willen durch Übergabe einer in Blindenschrift gefertigten Erklärung nach § 2232 S. 2 BGB erklären. Ist der Blinde hingegen dergestalt leseunfähig, dass er auch die Blindenschrift nicht beherrscht, kann er nur durch Erklärung gegenüber dem Notar sein Testament errichten.[150] Bei blinden Erblassern ist ...mehr