Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 15 Erbscheinsverfahren / c) Unrichtigkeit des Erbscheins

Rz. 109 Das Nachlassgericht hat die Einziehung anzuordnen, sobald es die Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins festgestellt hat. Zu unterscheiden ist dabei die sog. formelle Unrichtigkeit, wenn also im Erbscheinserteilungsverfahren Fehler erfolgt sind, aber der Inhalt des Erbscheins richtig ist, und die sog. inhaltliche Unrichtigkeit, also der Inhalt des Erbscheins unrichti...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 7. Die Testamentsvollstreckung (§ 342 Abs. 1 Nr. 7 FamFG)

Rz. 158 Nach § 342 Abs. 1 Nr. 7 FamFG gehört auch die Testamentsvollstreckung zu den Nachlasssachen, §§ 2198 Abs. 2, 2200, 2202 Abs. 2, 2216 Abs. 2, 2224, 2227, 2228 BGB. Hierzu gehört auf Ersuchen im Testament die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, Fristbestimmungen und Entlassung auf Antrag. Für Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker wie die...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / VIII. Aufwendungsersatz

Rz. 466 Neben dem Vergütungsanspruch besteht ein Aufwendungsersatzanspruch, wenn die Voraussetzungen der §§ 2218, 670 BGB gegeben sind. Hierunter fallen auch die Ausgaben, die für die Inanspruchnahme von Hilfspersonen entstanden sind, wie z.B. Anwaltskosten zur Durchführung eines Prozesses bzw. eines Steuerberaters. Ist der Testamentsvollstrecker selbst Rechtsanwalt oder Ste...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 1. Pflichtteilsvermächtnisse

Rz. 33 Pflichtteilsvermächtnisse bestimmen in einem gemeinschaftlichen Testament, dass die Abkömmlinge beim Tod des erstversterbenden Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflichtteils erhalten. Sie sollen meist eine Motivation für den Abkömmling sein, beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen. Ein...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / IV. Scheidungsverfahren und gewillkürtes Erbrecht

Rz. 75 Sofern die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament hatten, so kann jeder vor dem Scheidungsantrag gem. §§ 2271 Abs. 1 S. 1, 2296 BGB einseitig davon zurücktreten. Bei Bestehen eines Erbvertrags muss ein Rücktrittsrecht vereinbart worden sein, um einen Rücktritt zu ermöglichen. Praxishinweis Ist ein Rücktritt vom Erbvertrag nicht möglich, so sollte geprüft werden, ob ...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 4. Pflichtteilszuweisung

Rz. 152 Für den Fall, dass der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil setzt, kommen drei Auslegungsmöglichkeiten in Frage:mehr

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§ 3 Alleinerbe / 2. Abgrenzung der Vollmacht zur Testamentsvollstreckung

Rz. 47 Will der Erblasser den Widerruf der Vollmacht durch seine Erben verhindern, bieten sich neben dem Ausschluss des Widerrufs erbrechtliche Strafklauseln für den Fall des Widerrufs oder Auflagen an.[92] Damit wird die Vollmacht zu einer echten Alternative der Testamentsvollstreckung, insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser aufgrund einer Bindungswirkung – etwa...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / II. Anspruchsinhaber

Rz. 385 Der Testamentsvollstrecker haftet zunächst gegenüber dem Erben und dem Vorerben. Der Nacherbe wird erst mit Eintritt des Nacherbfalls zum Erben, und ist somit noch nicht Haftungsgläubiger aus § 2219 BGB.[475] Bei mehreren Erben sind diese Gesamtgläubiger des Haftungsanspruchs. Wurde allerdings nur ein Erbe geschädigt, so steht ihm auch nur das alleinige Recht zur Gel...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / IX. Schiedsverfahren der DSE

Rz. 303 Eine der zeitsparenden und kostengünstigen Möglichkeiten ist die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens vor der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V., Hauptstraße 18, 74918 Angelbachtal/Heidelberg.[585] Dies kann auch nach dem Tod des Erblassers durch übereinstimmende Erklärung aller Beteiligten geschehen (§ 1029 Abs. 2 ZPO), andernfalls durch Ano...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / b) Bestimmungsvermächtnis

Rz. 104 Nach § 2151 BGB kann der Beschwerte oder ein Dritter den mit dem Vermächtnis Bedachten aus mehreren vom Erblasser benannten Personen auswählen. Die Vorschrift des § 2151 BGB hilft bei der Zuwendung wirtschaftlicher oder ideeller Werte von Todes wegen, eine Drittbestimmung zu ermöglichen und so unmittelbar der gewünschten und geeigneten Person zuzuwenden. Anwendung fi...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die 1. Kommission bezeichnete in der Begründung ihres Entwurfs des BGB den Erbverzicht als "eher entbehrlich".[1] Schließlich sei die Enterbung durch eine letztwillige Verfügung möglich. Geregelt werden müsse eigentlich nur der Pflichtteilsverzicht. Weil der Erbverzicht im "deutschen Rechtsleben" aber "geläufig" sei und mit ihm statt zweier Rechtsgeschäfte (Pflichtteil...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / V. Schiedsgericht

Rz. 324 Eine Schiedsklausel gehört grundsätzlich in jedes Testament: Die Bestimmung des Erblassers, dass etwaige Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vor einem Schiedsgericht zu klären sind, verhindert jahrelanges prozessieren mit unwägbarem Ausgang. Muster 5.1: Schiedsklausel Muster 5.1: Schiedsklausel "Ich ordne an, dass alle Streitigkeiten, die durch...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / b) Valutaverhältnis

Rz. 62 Die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten wird als Valutaverhältnis bezeichnet, aus dem sich der Rechtsgrund für die Leistung des Versicherers an den Dritten ergibt und der darüber entscheidet, ob der Dritte diese Leistung auch behalten darf.[24] Rz. 63 Für das Behaltendürfen der Leistung ist allein das Valutaverhältnis maßgeblich....mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / VI. Aufhebung

Rz. 95 Ob ein Zuwendungsverzicht wieder aufgehoben werden kann, ist umstritten.[212] Problematisch ist, dass der Erblasser die Erbfolge wieder ändern kann, ohne eine letztwillige Verfügung zu errichten. Dabei kann er bspw. einen Dritten, mit dem er einen Erbvertrag geschlossen hat, benachteiligen. Die h.M. bejaht aber die Zulässigkeit der Aufhebung gem. § 2351 BGB analog[213...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / k) Erbverzicht und Steuer

Rz. 131 Eine Erbschaftsteuer fällt für den Erbverzicht zunächst nicht an, da die Erhöhung der Erbteile für die verbleibenden Erben keine Schenkung darstellt. Hingegen wird eine Abfindungszahlung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG einer Erbschaft gleichgestellt. Sofern die Abfindung nicht der Erblasser, sondern ein Dritter leistet, ist für die Ermittlung der Steuerklasse das Verhäl...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 1. Zuwendung eines Vermögensvorteils

Rz. 1 Ein Vermächtnis ist nach der Definition des § 1939 BGB die Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen anderen durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), ohne dass dieser Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird. Dabei rückt der Vermächtnisnehmer nicht in die Stellung des Erblassers ein, sondern erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch – ein...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / c) Vermächtnis/Auflage

Rz. 102 Der Auftraggeber beauftragt den Rechtsanwalt nicht immer mit dem Entwurf eines vollständigen, den gesamten Nachlass berücksichtigenden Testamentes. Gelegentlich kommt es vor, dass der Auftraggeber lediglich den Entwurf eines Vermächtnisses oder einer Auflage in Ergänzung oder Abänderung eines bereits bestehenden Testamentes wünscht. Der Abschluss einer Gebührenverein...mehr

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ZErb 12/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Aslan Die Nachfolge von Todes wegen in eine Personengesellschaft nach dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) 2023 Kov...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / V. Vorbereitung des Unternehmertestaments

Rz. 22 Die Gestaltung des Unternehmertestaments erfordert eine genaue und umfassende Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse. Im Rahmen der Vorbereitung des Unternehmertestaments ist daher die bestehende Situation des Unternehmers, seiner Familie und des Unternehmens selbst sorgfältig zu ermitteln. Angesichts der engen Verbindung von Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / bb) Vermächtnisgegenstand

Rz. 56 Die Einschätzung des Nachlassumfangs zum Zeitpunkt des Erbfalls gestaltet sich prognostisch zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung schwierig. Aus diesem Grund birgt die vermächtnisweise Zuwendung eines fixen Geldbetrages an den Behinderten die Gefahr, dass sich dieser gemessen am Gesamtnachlass später als zu niedrig erweisen könnte. Erschwert wird di...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / dd) Herausgabeanspruch nach §§ 2287, 2288 BGB

Rz. 69 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer auch, was ein Vertragserbe aufgrund beeinträchtigender Schenkung des Erblassers (§ 2287 BGB)[79] von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt. Dasselbe gilt nunmehr auch für den Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments sowie für den Vermächtnisnehmer, der w...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / dd) Testamentsvollstreckung

Rz. 63 Der Schutz des Zugriffs des Sozialhilfeträgers zu Lebzeiten des Behinderten wird im Rahmen der Vermächtnislösung erneut durch Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung mit den entsprechenden Verwaltungsanordnungen nach § 2216 Abs. 2 BGB bewirkt. Entscheidend ist, dass die Testamentsvollstreckung nicht als reine Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB ausgestaltet, s...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / I. Erbrechtliche Ausgangslage

Rz. 1 Die Gestaltung von behindertengerechten Testamenten gilt unter juristischen Experten als eine der Königsdisziplinen im Erbrecht. Der hohe Anspruch der Materie ergibt sich zum einen aus einer dynamischen Rechtsprechung, die insbesondere mit Blick auf Fragen der Sittenwidrigkeit der Gestaltung und Möglichkeiten Dritter, insbesondere des Sozialleistungsträgers, die Konstr...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / g) Zusammenfassung

Rz. 199 Eine Beteiligung des geschiedenen Ehegatten am Nachlass kann also, wie dargestellt, durch die Nacherbenlösung verhindert werden. Außerdem kann dem Vorerben weitgehende letztwillige Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des ererbten Vermögens eingeräumt werden. Es ist aber zu bedenken, dass die Nacherbenlösung letztlich die Mitwirkung der Vorerben bedarf. Als Abkömmling au...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / bb) Testamentsvollstreckung

Rz. 20 Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft wird mit einer Dauertestamentsvollstreckung gem. § 2209 S. 1 BGB kombiniert. Dadurch soll verhindert werden, dass der Sozialleistungsträger Zugriff auf die Vorerbschaft und deren Erträge nimmt. Nur mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft alleine würde dieses Ziel nicht erreicht. Ohne die Verwaltungsvollstreckung würden d...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 4. Rechtsmittel des Erben gegen die Ablehnung einer Weisung an den Nachlasspfleger

Rz. 269 Wie ausgeführt, sollte der Nachlasspfleger frühzeitig auf ein Fehlverhalten hingewiesen werden. Falls der Nachlasspfleger sein Verhalten nicht ändert, hat der Erbe einen Anspruch darauf, dass das Nachlassgericht den Nachlasspfleger anweist, entsprechend zu handeln. Berührt eine Anordnung des Nachlassgerichts an den Nachlasspfleger den Bestand des Nachlasses, so wird ...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 1. Einführung

Rz. 171 Ist die Vermächtniszuwendung erbvertraglich bindend bestimmt worden, gibt § 2288 BGB dem Vermächtnisnehmer einen Verschaffungsanspruch bzw. einen Anspruch auf Wertersatz. Ansonsten könnte der Erblasser die vertragsmäßige Bindung durch eine Veräußerung einfach umgehen. Ist der Verschaffungs- oder Wertersatzanspruch beim Erben nicht realisierbar, hat bei unentgeltliche...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 7. Wirksamkeit der Rechtswahl nach Einführung der EuErbVO

Rz. 71 Die Verordnungsgeber der Europäischen Erbrechtsverordnung wussten um den Umstand, dass in ganz Europa unzählige Testamente mit getroffenen Rechtswahlen existierten. Den Bestand der Testamente und die Wirksamkeit der darin enthaltenen Rechtswahlen galt es mit Einführung der Verordnung zu schützen. In Art. 83 EuErbVO sind deshalb zahlreiche Fallkonstellationen enthalten...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / aa) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 13 Der behinderte Erbe wird im Rahmen des Vor- und Nacherbenmodells zum Mit-/Vorerben (§§ 2100 ff. BGB) auf Lebenszeit eingesetzt. Die Einsetzung erfolgt regelmäßig als nicht befreiter Vorerbe, damit dem Behinderten dann nur die Nutzungen der Erbschaft, nicht aber die Nachlasssubstanz zur eigenen Verwendung zustehen, §§ 2111 Abs. 1 S. 1, 2134 BGB. Die Einsetzung zum Mit-...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / (3) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 185 Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel[154] bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass nicht alle Erben, sondern nur einzelne oder einer von ihnen in die Gesellschafterstellung einrücken.[155] Der Gesellschaftsvertrag kann den Kreis der nachfolgeberechtigten Personen grundsätzlich in beliebiger Weise einschränken.[156] Möglich sind etwa folgende Regelungen:mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / Literaturtipps

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§ 23 Unternehmertestament –... / 5. Wahlrecht des Erben

Rz. 240 Gehört zum Nachlass der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters, kann der Erbe in folgendes Dilemma geraten:[191] Nimmt der Erbe die Erbschaft an, haftet er unbeschränkt und unbeschränkbar für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§§ 128 ff. HGB). Schlägt er die Erbschaft dagegen aus (§§ 1942 ff. BGB), muss er auf den Nachlass insgesamt verzichten. Die Au...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 10. Anpassung dinglicher Rechte

Rz. 48 In Art. 31 EuErbVO ist die Anpassung dinglicher Rechte geregelt, für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaates, in welchem das Recht geltend gemacht wird, das dingliche Recht nicht kennt. Für diesen Fall soll eine Anpassung des dinglichen Rechts an die Rechtsordnung des Mitgliedstaates mit dem am ehesten vergleichbaren Recht erfolgen. Damit soll dem sachenrechtlich...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Ausgleichung gemäß §§ 2050 ff. BGB

Rz. 113 Wenn ein Übergeber einem seiner Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch sonstige Schenkung lebzeitig Vermögenswerte zuwendet und seine Vermögensnachfolge von Todes wegen entweder gar nicht oder durch ein Testament regelt, das mit der gesetzlichen Erbfolge im Wesentlichen im Gleichklang steht,[197] ist zu beachten, dass bei der Miterbenauseinandersetzu...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 1. Einleitung der Nachlasspflegschaft

Rz. 252 Jeder Gläubiger kann – unter den oben dargestellten Voraussetzungen – Antrag auf Anordnung der Nachlasspflegschaft stellen. Gegen den durch eine Nachlasspflegschaft gesicherten Nachlass ist ein Arrestbefehl nicht möglich. Der Sicherungszweck der Nachlasspflegschaft überdeckt den Anspruch eines Gläubigers.[165] Rz. 253 Muster 12.19: Antrag eines Nachlassgläubigers auf ...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / Literaturtipps

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Berücksichtigung des Unternehmers und seiner Familie

Rz. 512 Alles in allem setzt der Beschäftigtenbegriff des § 13a ErbStG offenbar das Bestehen einer Arbeitnehmereigenschaft voraus, so dass der Unternehmer selbst grds. nicht als Beschäftigter i.S.v. § 13a ErbStG in Betracht kommt. Uneingeschränkt gilt dies aber nur für die Inhaber von Einzelunternehmen sowie für Personengesellschafter.[795] Denn bei Kapitalgesellschaften sin...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / b) Würdigung

Rz. 82 Dieser Gestaltung ist sicherlich zuzugestehen, dass sie das Bestehen einer Erbengemeinschaft zwischen den nicht behinderten Kindern und dem behinderten Kind vermeidet und daher einer der wesentlichen Nachteile der Vor- und Nacherbenlösung, nämlich die gesamthänderische Bindung des Nachlasses und die Mitsprache eines ggf. familienfremden Testamentsvollstreckers, umgeht...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / I. Allgemeine Grundsätze

Rz. 150 Der Erwerb von Todes wegen wird durch die Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB, und dem Prinzip des Von-Selbst-Erwerbs beherrscht, § 1942 Abs. 1 BGB. Als Ausgleich für den ohne oder sogar gegen den Willen des Erben eintretenden Von-Selbst-Erwerbs erhält der Erbe gem. § 1942 Abs. 1 BGB das Recht, sich von der Erbschaft durch Ausschlagung[264] wieder zu lös...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / Literaturtipps

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ZErb 12/2023, Zur Bemessung... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche. Der Kläger ist der Sohn des am xx.xx.2018 verstorbenen Erblassers, die Beklagte war die Ehefrau des Erblassers. Der Erblasser hatte am xx.xx.2018 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt hatte. Mit seiner am xx.xx.2020 erhobenen Klage nahm der Kläger die Beklagte im Wege der Pfli...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / II. Anrechnung der Lebensversicherung gem. § 2315 BGB

Rz. 128 Fall Erblasser E ist Versicherungsnehmer und versicherte Person einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Er setzt sein eigenes Kind K1 als Bezugsberechtigten mit der Bestimmung ein, dass K1 sich die Lebensversicherungsleistung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. E setzt seinen EP zum Alleinerben ein. Lösung: Gemäß § 2315 Abs. 1 BGB hat sich K1 als Pflichtte...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Auslegung der letztwilligen Verfügung

Rz. 28 Der Ausschluss von der Erbfolge muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Eventuell ist ein entsprechender Wille durch Auslegung zu ermitteln.[66] Eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines Enterbungswillens existiert nicht. Vielmehr kann eine Enterbung nur dann angenommen werden, wenn dies aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers eindeutig hervorgeht.[67] ...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 1. Teilungsanordnung (§ 2048 BGB)

Rz. 82 Will der Erblasser einem Miterben einen bestimmten Gegenstand unter Anrechnung auf seinen Erbteil zuwenden, dann ist die Anordnung als Teilungsanordnung zu bezeichnen. Entgegen dem Grundprinzip der Gesamtrechtsnachfolge kann der Erblasser mittels Teilungsanordnung über die Zuwendung einer bestimmten Quote hinaus sein Vermögen gegenständlich den Erben zuordnen. Muster 7...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / d) Zugriff des Sozialversicherungsträgers nach § 93 SGB XII

Rz. 131 Ein Sozialhilfeträger kann grundsätzlich weder vom Erben Geltendmachung dieses Anspruchs auf Leistung verlangen noch den Testamentsvollstrecker auf Zahlung in Anspruch nehmen, wenn im Testament gegenteilige Verwaltungsanordnungen enthalten sind. Dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Bereich des Sozialhilferechts herausgearbeitete Grundsatz steht i...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / c) Scheidungsantrag und Ehegattenerbrecht

Rz. 49 Die im Hinblick auf eine Scheidung vorgenommene Trennung ändert das gesetzliche Erbrecht des jeweiligen Ehegatten noch nicht. Das ändert sich allerdings mit der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags. Liegt ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vor, ist für jeden Ehepartner ein einseitiger Rücktritt hiervon möglich, §§ 2296, 2271 Abs. 1 BGB. Liegt ein Erbve...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 2. Zwangsvollstreckung in einen Miterbenanteil

Rz. 184 Der Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand ist nicht pfändbar, § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 2. Fall ZPO. Jedoch kann der Anteil eines Miterben am Nachlass gem. § 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung hindert die Pfändung nicht.[433] Nach Pfändung und Überweisung kann der Pfändungsgläubiger dann seinerseits die Auseinandersetzu...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / II. Teilungsanordnung

Rz. 306 Die Auseinandersetzung des Nachlasses nach den gesetzlichen Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 2042 Abs. 2, 752 ff. BGB) führt häufig zu einer Zerschlagung langfristig gewachsener Vermögenswerte. Dies lässt sich durch Anordnungen gem. § 2048 BGB vermeiden.[587] Um Zweifel auszuschließen regelt das Gesetz in § 2048 BGB ausdrücklich die Möglichkeit des Erblassers, d...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 1. Allgemeines

Rz. 312 Der Ausschluss der Auseinandersetzung[600] kann bloße negative Teilungsanordnung, Vorausvermächtnis i.S.v. § 2150 BGB oder Auflage gem. § 1940 BGB sein.[601] Maßgebend ist hier der Wille des Erblassers, der sich im Idealfall aus der letztwilligen Verfügung erkennen lässt, andernfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Von der konkreten Ausgestaltung der Anordnung häng...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 5. Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB)

Rz. 60 Bei einem Zweckvermächtnis muss der Erblasser den von ihm verfolgten Zweck so genau bestimmen, dass sich aus dem dadurch bestimmten Grund der Zuwendung hinreichende Anhaltspunkte für die Ausübung des billigen Ermessens für den Beschwerten bzw. den Dritten ergeben.[155] Der Vermächtniszweck – z.B. die Finanzierung eines Studiums als Ausgleich für den Verzicht auf einen...mehr