Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / Literaturtipps

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§ 7 Testamentsgestaltung / 1. Allgemeines

Rz. 191 Nach der Scheidung[157] wollen Geschiedene in aller Regel verhindern, dass der frühere Ehegatte weder unmittelbar noch mittelbar an seinem Nachlass partizipiert. Spätestens mit Rechtskraft der Scheidung hat der ehemalige Ehegatte aber ohnehin sein gesetzliches Erbrecht verloren. Dem geschiedenen Ehegatten steht auch kein Pflichtteilsrecht mehr zu, da er nach rechtskr...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / 1. Auftragsvereinbarung

Rz. 39 Grundsätzlich schulden Rechtsanwälte eine umfassende und erschöpfende rechtliche Beratung,[14] was z.B. die Prüfung ausländischen Rechts oder steuerlicher Auswirkungen[15] einschließen kann. Es ist deshalb ratsam, schon bei der Mandatsannahme den genauen Mandatsgegenstand und die Reichweite der Beratungspflicht schriftlich festzulegen. So können Missverständnisse verm...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / 1. Zu Lebzeiten beider Ehegatten

Rz. 113 Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann keiner von ihnen das gemeinschaftliche Testament anfechten, weil einer der Ehegatten es, wenn auch in modifizierter Form, widerrufen kann; es besteht kein Anfechtungsbedürfnis.[155] Eine Anfechtung durch Dritte scheidet ebenfalls aus, da noch kein Erbfall vorliegt.[156]mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / II. Formen letztwilliger Verfügungen

Rz. 33 Der Unternehmer kann seinen letzten Willen in einer einseitigen (Testament, §§ 2231 ff. BGB) oder einer zweiseitigen (gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB und § 10 Abs. 4 LPartG; oder Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB) Verfügung von Todes wegen niederlegen. Die Frage, ob die mit einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag verbundene Bindungswirkung sac...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 5. Testamentsvollstreckung

Rz. 65 Die Testamentsvollstreckung[64] gehört in vielen Fällen zu den zentralen Bestandteilen des Unternehmertestaments.[65] Der Erblasser kann über die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch über seinen Tod hinaus Einfluss auf sein Vermögen nehmen. Rz. 66 Mit der Testamentsvollstreckung lassen sich vor allem folgende Ziele erreichen:mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 2. Verfügungen für den ersten Todesfall

Rz. 158 Gleich dem Einzeltestament kann die Alleinerbeneinsetzung des Ehegatten sowohl in Form der Vollerbschaft, als auch im Wege der Vor- und Nacherbschaft erfolgen. Die Vollerbschaft wird auch als Einheitslösung bzw. Berliner Testament bezeichnet, wohingegen die Vor- und Nacherbschaft als Trennungslösung bezeichnet wird, da hierdurch zwei Vermögensmassen entstehen bzw. ve...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / I. Einleitung

Rz. 88 Setzten sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und ihre Abkömmlinge zu Schlusserben ein, wird von einem "Berliner Testament" gesprochen. Der regelmäßig unbedachte Nachteil einer solchen letztwilligen Verfügung ist die aus einer Wechselbezüglichkeit folgende Bindungswirkung. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der Überlebende die S...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 4. Bindungswirkung, Wechselbezüglichkeit und Abänderungsmöglichkeit

Rz. 164 § 2270 i.V.m. § 2271 BGB ermöglicht im gemeinschaftlichen Testament bindende – sog. wechselbezügliche – Verfügungen zu treffen und damit ähnliche Wirkungen zu erzielen wie durch eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag. Bei einem Ehegattentestament entsteht die Bindungswirkung mit Ableben des erststerbenden Ehegatten, beim Erbvertrag mit Unterzeichnung des V...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 2. Muster: Einzeltestament des Landwirts

Rz. 227 Muster 7.25: Einzeltestament des Landwirts Muster 7.25: Einzeltestament des Landwirts Testament Ich, _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, derzeit wohnhaft _________________________, deutscher Staatsangehöriger, errichte nachfolgendes Testament. (I.) Testierfreiheit, Güterstand (Vgl. Muster 7.13) Ich lebe mit meiner Eh...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / I. Teilungsanordnung; Schweigepflichtentbindungserklärung

Rz. 183 Muster 7.13: Schweigepflichtentbindungserklärung Muster 7.13: Schweigepflichtentbindungserklärung Testament Ich, _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutscher Staatsangehöriger, errichte nachfolgendes Testament. (I.) Testierfreiheit In der freien Verfügung über mein Vermögen vo...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 6. Rechtsanwälte, Notare

Rz. 82 Keine Probleme mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz haben naturgemäß Rechtsanwälte und Notare, für die die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker grundsätzlich zulässig ist. Allerdings kann der Rechtsanwalt das Amt des Testamentsvollstreckers wegen § 45 Abs. 2 BRAO dann nicht ausüben, wenn er zuvor gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens tätig geworden i...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / c) § 2102 BGB

Rz. 11 § 2102 BGB spiegelt die unterschiedliche Stärke der beiden Rechte als Nacherbe und Ersatzerbe wider. Die Stellung als Ersatzerbe ist schwächer als die des Nacherben. Der Ersatzerbe hat keine Mitwirkungs- und Kontrollrechte, er geht schlicht leer aus, wenn der "Haupt-"erbe das Erbe antreten kann. Deshalb kennt die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB nur die Richtung,...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / 2. Vergütung nach dem RVG

Rz. 45 Auch wenn für die Bearbeitung des Mandats eine Abrechnung auf der Grundlage des RVG und daher nach dem Gegenstandswert erfolgt, muss der Rechtsanwalt nach § 49b Abs. 5 BRAO den Mandanten hierauf bereits vor der Mandatsübernahme ausdrücklich hinweisen. Praxishinweis Es ist daher ratsam, sich den erfolgten Hinweis ausdrücklich, d.h. schriftlich, vom Mandanten bestätigen ...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / a) Einzelfälle

Rz. 18 Es darf nicht feststehen, dass ein bekannter Erbe die Erbschaft angenommen hat.[13] Für die Voraussetzung der Unbekanntheit des Erben kommt es lediglich auf die Kenntnis des Nachlassgerichts an. Der Erbe ist unbekannt, wenn das Nachlassgericht Folgendes nicht feststellen kann:mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / b) Schrift- und Leseunfähige

Rz. 94 Schrift- und Leseunkundige haben gem. § 2233 Abs. 2 BGB nur die Möglichkeit, ihr Testament durch eine Erklärung gegenüber dem Notar zu errichten. Dies deshalb, weil derjenige, der schriftlich selbst testieren will, zumindest in der Lage sein muss, sich durch eigenes Lesen Kenntnis vom Inhalt der vom ihm verfassten Schrift zu verschaffen.[151] Ein Verstoß gegen § 2233 ...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / c) Würdigung der Vor- und Nachvermächtnislösung

Rz. 67 Unabhängig davon, ob vertreten wird,[109] dass durchaus eine Konkurrenz der Ansprüche auf Nachvermächtnis und Kostenersatz besteht bzw. diese Ansicht die dahingehende Gestaltung als "terra incognita" bezeichnet, räumt die Gegenansicht zumindest teilweise ein, dass die dahingehenden "Rechtsfragen keineswegs als geklärt" und insofern "Haftungsfragen nicht als sicher geb...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / e) Anwartschaftsrecht des Nacherben

Rz. 197 Zwischen dem Tod des Erblassers und dem Eintritt der Nacherbfolge erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht, das sowohl übertragbar als auch vererblich ist, sofern nicht ein entgegenstehender Wille des Erblassers vorliegt. Eine Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts kommt nur für die vom Erblasser namentlich genannten Nacherben und die als Nacherben einges...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / b) Unternehmertestament (2)

Rz. 216 Muster 7.24: Unternehmertestament (2) Muster 7.24: Unternehmertestament (2) Testament Ich, _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutscher Staatsangehöriger, errichte nachfolgendes Testament. (I.) Testierfreiheit und persönliche Verhältnisse (Vgl. Muster 7.13) Meine Ehefrau ______...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / c) Praktische Gestaltung

Rz. 149 Oft lässt sich als anwaltlicher Vertreter nicht mehr in die Testierphase eingreifen. So muss anhand der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente mühsam der Erblasserwille festgestellt und im Zweifel bei der Trennungslösung die Probleme der aufschiebend bedingten Vorerbschaft, kombiniert mit der auflösend bedingten Vollerbschaft, erklärt werden. Rz. 150 Praxishinweis Au...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 8. Regelung für den Fall der Scheidung

Rz. 177 § 2268 Abs. 2 BGB stellt eine Vermutungsregel dar zur Frage, ob im Fall der Erhebung der Klage auf Auflösung oder Scheidung der Ehe oder im Fall der Zustimmung zur Scheidung durch den Erblasser, eine Verfügung von Todes weiterhin bestehen bleiben soll. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament nicht errichtet hätten, hätte...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / a) Allgemeines

Rz. 7 Die Fälle, in denen handschriftliche Testamente unvollständig oder undeutlich formuliert werden, sind zahlreich. Hinzu kommen gemeinschaftliche Testamente mit verwirrendem Inhalt. Krone der auslegungsbedürftigen Testamente sind Mehrfach-Testamente mit unterschiedlichem oder unterschiedlich detailreichem Inhalt. Für sie alle gilt zunächst, dass der Wille des Erblassers ...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / I. Notwendigkeit der Errichtung eines Unternehmertestaments

Rz. 1 Nur wenigen Menschen gelingt es, ein eigenes Unternehmen erfolgreich aufzubauen und zu führen. Noch viel seltener gelingt es jedoch, ein solches Unternehmen auch langfristig zu erhalten.[1] Der Volksmund geht davon aus, dass die Lebensdauer von Familienunternehmen vielfach auf drei Generationen beschränkt ist: "Der Vater erstellt’s, der Sohn erhält’s und den Enkeln zer...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / c) Übertragung der Totenfürsorge auf Dritte/Vollmachten

Rz. 53 Der Verstorbene kann auch einem Dritten das Totenfürsorgerecht übertragen. Dieses Recht des Dritten, die Totenfürsorge wahrzunehmen, umfasst auch das Recht, notfalls eine Umbettung der Leiche vorzunehmen, um für die Bestattung an dem vom Verstorbenen bestimmten Ort zu sorgen. Dieser Dritte muss weder naher Angehöriger noch Erbe sein,[37] es kann vielmehr auch ein Freu...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / V. Benennung eines Pflegers; Vermögensverwaltungsausschluss

Rz. 187 Muster 7.17: Ausschluss Vermögensverwaltungs- und Unterhaltsverwendungsrecht Muster 7.17: Ausschluss Vermögensverwaltungs- und Unterhaltsverwendungsrecht Testament Ich, _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutscher Staatsangehöriger, errichte nachfolgendes Testament. (I.) Test...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 4. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Rz. 135 Die eigentliche Anordnung der Testamentsvollstreckung muss immer durch den Erblasser erfolgen. Der Erblasser kann aber von der Ernennung einer konkreten Person absehen und hierfür eine andere Person oder das Nachlassgericht ermächtigen (§§ 2198, 2199, 2200 BGB). Die grundsätzliche Entscheidung, ob überhaupt eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden soll, kann ni...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / a) Voraus nach § 1932 BGB

Rz. 46 Damit der überlebende Ehegatte sein Leben nach dem Tod des Ehepartners in der bisherigen Umgebung fortführen kann, hat er kraft Gesetzes einen Anspruch auf die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, soweit diese dem Erblasser gehört haben, § 1932 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf den Voraus setzt allerdings voraus, dass der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe wurd...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / IV. Nießbrauchsvermächtnis; Hausratsvermächtnis; Pflichtteilsklausel

Rz. 186 Muster 7.16: Nießbrauchsvermächtnis Muster 7.16: Nießbrauchsvermächtnis Testament Ich, _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutsche Staatsangehörige, errichte nachfolgendes Testament. (I.) Testierfreiheit, Güterstand (Vgl. Muster 7.13) Mit meinem Ehemann, _______________________...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / IX. Familienrechtliche Anordnungen

Rz. 123 Durch familienrechtliche Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser in zwei Bereiche eingreifen: Zum einen kann in die elterlichen Vermögensverwaltungsrechte nach Scheidung eingegriffen werden und zum anderen können Vormünder und Pfleger für unversorgte Kinder benannt werden. Rz. 124 Nach § 1626 Abs. 1 BGB obliegen das Recht und die Pflicht der el...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / A. Überblick

Rz. 1 Ausgangsfall Erblasser Max Meier (E) verstarb 2023. Er war verheiratet mit Magda (F) und hinterlässt zwei erwachsene Kinder, Daniel (K1) und Anna (K2). Er hatte keinen Ehevertrag geschlossen und hinterlässt kein Testament. Den Eheleuten gehörte gemeinsam je zu 1/2 das selbst bewohnte Einfamilienhaus in Berlin (EFH, Wert des hälftigen Anteils von E 390 TEUR). Außerdem ge...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / b) Klage auf Feststellung, dass Vorerbe Vollerbe geworden ist

Rz. 83 Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus (§ 2142 Abs. 1 BGB), z.B. um nach § 2306 Abs. 2 BGB den Pflichtteil zu erlangen, wird, wenn nichts Gegenteiliges im Testament angeordnet wurde (§ 2142 Abs. 2 BGB), der Vorerbe Vollerbe. § 2069 BGB, der "im Zweifel" beim Wegfall von Abkömmlingen deren Abkömmlinge als Ersatz-(nach-)Erben berücksichtigt, soll bei der Anfechtung zum ...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / d) Stumme

Rz. 96 Stumme können gem. § 2233 Abs. 1 BGB ein notarielles Testament nur durch Übergabe einer Schrift errichten, sofern sie schreib- aber leseunfähig sind. Ist der Stumme hingegen schreibunfähig, hingegen lesefähig, kann die letztwillige Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer offenen Schrift unter Zuziehung einer Vertrauensperson und eines Schreibzeugen errichtet we...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / a) Unternehmertestament (1)

Rz. 215 Muster 7.23: Unternehmertestament (1) Muster 7.23: Unternehmertestament (1) Testament Ich, _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutscher Staatsangehöriger, errichte nachfolgendes Testament. (I.) Testierfreiheit (Vgl. Muster 7.13) (II.) Erbeinsetzung Ich ernenne meinen Sohn ______...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / aa) Ausschluss durch Anordnung des Erblassers, § 2044 BGB

Rz. 216 Die Möglichkeit eines Erben gem. § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen zu können, ist häufig vom Erblasser unerwünscht. Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft zwar auf Auseinandersetzung gerichtet. Durch § 2044 BGB wird dem Erblasser jedoch die Möglichkeit gegeben, hier gestaltend einzugreifen. Das bloße Teilungsverbot nach § 2044 BGB ist eine Teilun...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / III. Erbengemeinschaft; überquotale Teilungsanordnung

Rz. 185 Muster 7.15: Überquotale Teilungsanordnung (2) Muster 7.15: Überquotale Teilungsanordnung (2) Testament Ich, _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, wohnhaft in _________________________, geschieden, deutscher Staatsangehöriger, errichte nachfolgendes Testament. (I.) Testierfreiheit (Vgl. Muster 7.13) (II.) Erbeinsetzung...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 2. Ausdrückliche Ersatzerbenbenennung

Rz. 90 Die Ersatzerben (Gleiches gilt für die Ersatzvermächtnisnehmer) können zu solchen entweder durch Auslegung (§§ 2069, 2190 BGB) oder durch ausdrückliche Benennung in der letztwilligen Verfügung werden. Diskutiert wird, ob die Wirkung des § 2349 BGB auch in jedem Fall eintreten soll, wenn eine ausdrückliche Ersatzerbenberufung vorliegt. Insoweit könnte der Wille des Erb...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / b) Wiederverheiratungsklauseln

Rz. 142 Mit der Wiederverheiratungsklausel – sei es innerhalb der Einheits-, sei es innerhalb der Trennungslösung – regeln die Ehegatten ein "unwägbares Moment ihres Ordnungsplans".[175] Der Wille der Ehegatten bei Abfassung des Testaments kann verschiedene Schwerpunkte haben. Soll das Ausschlussprinzip den Vorrang erhalten, ist lediglich wichtig, dass nach dem Wegfall des (...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / Literaturtipps

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§ 4 Vor- und Nacherbe / a) Erbscheinsverfahren

Rz. 73 Von zentraler Bedeutung bei Vor- und Nacherbschaft ist der Erbschein. Allein der Vorerbe ist nach dem Erbfall antragsberechtigt, nicht der Nacherbe. Nur der Nacherbe hat das Recht, Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht zu verlangen (§ 352b Abs. 1 FamFG i.V.m. § 2362 BGB). Dies ergibt sich aus § 352b Abs. 1 FamFG. Der Vorerbe hat darauf zu acht...mehr

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Anhang

1. Klausur: Pflichtteilsrecht[Autor] Bearbeitungszeit für diese – mittelschwere – Klausur: 180 Minuten Sachverhalt Der Erblasser E ist am 3.5.2022 verstorben. Er war in zweiter Ehe verheiratet mit seiner Ehefrau F, mit der er im Güterstand der Gütertrennung lebte. Im Rahmen des Ehevertrages hatte F auch auf ihr Pflichtteilsrecht am dereinstigen Nachlass des E verzichtet. In erst...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / a) Einheits- und Trennungslösung

Rz. 137 Zunächst ist zu fragen, ob die Ehegatten das beiderseitige Vermögen als Einheit betrachtet haben und dies auch einheitlich an die nächste Generation übergeben wollten, ohne den Überlebenden, ggf. über §§ 2286, 2287 BGB hinaus, binden zu wollen (Einheitslösung), oder ob die Vermögensmassen getrennt behandelt werden sollten, sodass für das Vermögen des Erstversterbende...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / IV. Unternehmertestament als Teil einer ganzheitlichen Vermögensnachfolgeplanung

Rz. 20 Das Unternehmertestament bildet nur einen von mehreren Bestandteilen einer ganzheitlichen und generationenübergreifenden Unternehmensnachfolgeplanung.[21] Neben dem Unternehmertestament sind im Rahmen der Nachfolgeplanung u.a. auch folgende Aspekte mit zu berücksichtigen:mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Nebengesetzen, 80. Aufl. 2020 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 4 §§ 1018–1921, 4. Aufl. 2019 und Bd. 5 §§ 1922–2385, 4. Aufl. 2020 Beck'scher Online-Kommentar BGB, 66. Edition 2023 (zit. BeckOK BGB/Bearbeiter) Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstr...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 4. Bestimmung des Ersatzerben

Rz. 72 Der Erblasser kann für den Fall Vorsorge treffen, dass der Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls (Ausschlagung, Erbunwürdigkeit, Anfechtung) wegfällt, indem er einen anderen als Erben einsetzt. Der Ersatzerbe nach § 2096 BGB ist streng vom Nacherben gem. §§ 2100 ff. BGB zu unterscheiden. Der Ersatzerbe ist nicht Nachfolger des Erben, sondern ist statt des Erben...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / VI. Ausschlagung

Rz. 620 Schlägt der Erbe aus,[1045] gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Das wird erbschaftsteuerrechtlich beachtet und kann genutzt werden, um den Vermögensfluss in der Familie steuergünstig zu steuern. Beispiel Die Eheleute M und F sterben kurz hintereinander. Sie haben sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und ihre Kinder...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 2. Vergütung bei Errichtung einer Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung

Rz. 104 Der Rechtsanwalt sollte seine Mandanten auch auf die Notwendigkeit einer vorsorgenden Verfügung, z.B. Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung, hinweisen. Da das Testament erst nach dem Ableben des Mandanten Wirkung entfaltet und die Zahl der Menschen, die aus medizinischen Gründen in ein künstliches Koma versetzt werden, deutlich ansteigt, ist an die Errichtung...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 4. Letztwillige Verfügungen gemäß Art. 24 EuErbVO

Rz. 32 Nach Einführung der EuErbVO ist die Zulässigkeit sowie materielle Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nunmehr in Art. 24 EuErbVO geregelt. Dabei ist zu beachten, dass Art. 24 EuErbVO explizit den Erbvertrag ausnimmt, welcher in Art. 25 EuErbVO geregelt ist. Danach bestimmt sich die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Testaments, also die objektive Anknüpfung, an ...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / d) § 2103 BGB i.V.m. § 2269 BGB

Rz. 12 § 2103 BGB trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Laiensphäre die Herausgabe eines Gegenstandes und die Übertragung dinglicher Rechtspositionen oft gleichgesetzt werden. Die Anordnung, dass z.B. A erbt und dem B zu dessen 25. Geburtstag das Erbe herausgeben muss, stellt eine Einsetzung als Vor- und Nacherbe dar. Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist § 2269 Abs. 1 BG...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / 1. Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO

Rz. 73 Aus § 45 BRAO ergibt sich, in welchen Fällen der Rechtsanwalt nicht bzgl. der Bearbeitung des Mandats tätig sein darf. Besondere Erwähnung verdienen hier die Fälle, in denen der Rechtsanwalt vorher als Schiedsrichter, Notar,[62] Insolvenz- oder Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befasst war, § 45 Abs. 1 BRAO. Im umge...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / b) Betriebsvermögen

Rz. 345 Befindet sich Betriebsvermögen[645] im Nachlass, so ist höchste Aufmerksamkeit bzgl. der Auseinandersetzung geboten. Zwar sollten im Idealfall bereits zu Lebzeiten die notwendigen Vorkehrungen getroffen worden sein, um das unerwünschte Verwirklichen von Steuertatbeständen zu verhindern. Aber auch bei der Auseinandersetzung lassen sich negative steuerliche Folgen noch...mehr