Fachbeiträge & Kommentare zu Teilzeitarbeit

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Gleichbehandlungsgrundsatz / 3.6 Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten

Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse[1] enthält in § 4 Abs. 1 TzBfG ein Diskriminierungsverbot. Es schreibt vor, dass der Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigte nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln darf, es sei denn, dass sachliche Gründe dies rechtfertigen. Eine unterschiedliche Behandl...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 1.2.3 Abgrenzung zum TzBfG

Der § 4 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG etabliert ein Diskriminierungsverbot für Teilzeit- und befristet beschäftigte Arbeitnehmer. Hieraus ergibt sich eine Pflicht zur Gleichbehandlung von Teilzeit- oder befristet beschäftigten Arbeitnehmern und vergleichbaren Vollzeit- und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern (soweit nicht sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung recht...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 1.2 Abgrenzung zu gesetzlichen Regelungen

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist in vielen gesetzlichen Regelungen verankert, die allesamt Spezialregelungen zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen und vorrangig anwendbar sind. Daher ist eine Abgrenzung von diesen spezielleren Diskriminierungsverboten notwendig. Praxis-Beispiel Gesetzliche Regelungen mit Pflicht zur Gleichbehandlung Die...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.3.2 Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub

Bei der Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub hat der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, sofern er nach allgemeinen Richtlinien verfährt. Dies gilt sowohl für die Dauer des Erholungsurlaubs als auch für dessen zeitliche Festlegung. Gewährt der Arbeitgeber aufgrund allgemeiner Richtlinien der Belegschaft oder bestimmten Arbeitnehmergruppen Sonderurlaub...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.3.1 Betriebliche Altersversorgung

Soweit es sich nicht um individuell ausgehandelte Zusagen handelt, hat der Arbeitgeber bei allen Formen der Ruhegeldgewährung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.[1] Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. Bei der Frage, wem eine Pensionszusage erteilt wird, ...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 1.2.2 Abgrenzung zum AGG/Geschlechterdiskriminierung

Zur Verhinderung von Diskriminierungen wegen bestimmter Eigenschaften ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. In den Fällen, in denen die spezifischen Diskriminierungstatbestände des AGG greifen, ist der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anwendbar.[1] Wichtig Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.2.3 Zulagen/Zuschläge

Bei der Zulagengewährung ist zulässiger Differenzierungsgrund allein der Zweck der Zulage. Arbeitskräftemangel kann Zulagen rechtfertigen, um Arbeitnehmer zu gewinnen oder zu halten. Diese sog. Arbeitsmarktzulagen müssen bei neu eingestellten Kräften nicht fortgeführt werden, wenn der Arbeitskräftemangel nicht mehr besteht. Ein sachlicher Grund liegt nicht allein in dem Umstan...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.2.4 Freiwillige Sondervergütungen/Gratifikationen

Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, grundsätzlich frei. Entscheidet er sich aber, über individuell motivierte Einzelfälle hinaus, nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Sonderzahlungen, wie z. B. Gratifikationen, zu leisten, ist er an den arbeitsrechtlichen ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2 Sonderregelungen über Teilzeit

2.1 Überblick Rz. 2 Die wesentlichen Sonderregelungen zu Teilzeit finden sich im Bereich der Elternteilzeit in § 15 BEEG, der Pflegezeit in § 3 PflegeZG, der Familienpflegezeit, der Altersteilzeit, im Schwerbehindertenrecht in § 164 Abs. 5 SGB IX, in der Berufsausbildung in dem zum 1.1.2020 neu eingeführten § 7a BBiG und im Bereich der Frauenförderung. Die Elternteilzeit als w...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.2 Teilzeit in der Pflegezeit

Rz. 3 Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) regelt unter anderem den Anspruch von Beschäftigen auf Arbeitsfreistellung von Arbeitnehmern zur Pflege von nahen Angehörigen. Nach § 7 Abs. 1 PflegeZG zählen zu den anspruchsberechtigten Beschäftigten neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch zur Berufsbildung Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Personen. Nahe Angehörige im Sinne...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.6 Frauenförderung

Rz. 32 Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleichG) normiert in den §§ 15 ff. BGleichG Ansprüche von Beschäftigten, die teilweise über die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hinausgehen, im Übrigen aber die sonstige Gestaltung der Arbeitszeit betreffen. Rz...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 23 TzBfG stellt klar, dass andere gesetzliche Vorschriften, die Teilzeitarbeit oder die Befristung von Arbeitsverträgen regeln, durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht geändert werden.[1] Spezialgesetzliche Vorschriften gehen den Bestimmungen des TzBfG vor.[2] Soweit sie keine speziellen Regelungen treffen, sind die Vorschriften des TzBfG anzuwenden[3], z. B....mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.7 Teilzeitberufsausbildung

Rz. 35 Auch die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Seit 1.1.2020 ist diese Möglichkeit im Vergleich zur vorherigen Regelung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG a. F.) nunmehr in § 7a BBiG deutlich erweitert und näher geregelt worden. Anstelle der bisherigen Ausnahmelösung ist dies nun für alle eine mögliche Gestaltungsoption. Das bisher nachzuweisende berechtigte Int...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.5 Schwerbehindertenrecht

Rz. 24 Schwerbehinderten Beschäftigten steht nach § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX (bis 31.12.2017: § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX) ein spezieller Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zu, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Rz. 25 Der Anspruch nach § 164 Abs. 5 SGB IX kann im Gegensatz zu dem Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG von Beginn des Arbe...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.4 Altersteilzeit

Rz. 17 Bei der Altersteilzeit handelt es sich um eine durch das Altersteilzeitgesetz (ATG) geregelte Teilzeitbeschäftigung. Das ATG enthält selbst jedoch keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, setzt jedoch Vorgaben für eine zu treffende Vereinbarung und regelt die Förderung der Altersteilzeit. Rz. 18 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ATG ist die Altersteilzeit die Teilzeit vo...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.1 Überblick

Rz. 2 Die wesentlichen Sonderregelungen zu Teilzeit finden sich im Bereich der Elternteilzeit in § 15 BEEG, der Pflegezeit in § 3 PflegeZG, der Familienpflegezeit, der Altersteilzeit, im Schwerbehindertenrecht in § 164 Abs. 5 SGB IX, in der Berufsausbildung in dem zum 1.1.2020 neu eingeführten § 7a BBiG und im Bereich der Frauenförderung. Die Elternteilzeit als wichtigste Son...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.3.1 Normzweck

Rz. 116a Durch das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025[1] wurde zum 1.1.2026 das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber (sog. Anschlussverbot oder Vorbeschäftigungsverbot) für Arbeitnehmer, die die Re...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 66 Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Befristung und deren Dauer trägt nach den allgemeinen zivilprozessualen Beweislastregeln derjenige, der sich darauf beruft. Das ist in der Regel der Arbeitgeber. Dies galt bereits für die vor Inkrafttreten des TzBfG bestehende Rechtslage.[1] Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz hat sich daran nichts geände...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.3.1 Beschäftigungslosigkeit

Rz. 395 Der Begriff der Beschäftigungslosigkeit ist nicht gleichzusetzen mit demjenigen der Arbeitslosigkeit. Die Beschäftigungslosigkeit ist nur eines von mehreren in § 138 SGB III bestimmten Tatbestandsmerkmalen der Arbeitslosigkeit. Durch das Abstellen auf die Beschäftigungslosigkeit statt auf die Arbeitslosigkeit in § 14 Abs. 3 TzBfG soll einem größeren Personenkreis arb...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3.2.1 Prognose

Rz. 112 Teil des Sachgrunds der Vertretung ist die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs bei der Rückkehr des Vertretenen an den Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der vorübergehend durch Krankheit, Urlaub oder ähnliche – aus Sicht des Arbeitgebers "fremdbestimmte" – Gründe an der Arbeitsleistun...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 6 § 14 TzBfG gilt für alle Befristungen von Arbeitsverträgen. Daneben findet eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 308 und 309 BGB nicht statt. Die Befristungsabrede kann lediglich einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unterzogen werden und sie kann darauf überprüft werden, ob es sich um eine überraschende Klausel i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB h...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 308 Nach § 14 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 TzBfG können unter bestimmten Voraussetzungen Befristungen von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund vereinbart werden. Die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung bestand bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 bis 3 BeschFG. Sie wurde im Jahr 1985 zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ges...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.3.4 4-Monatszeitraum

Rz. 404 Die Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG setzt voraus, dass die Beschäftigungslosigkeit, der Bezug von Transferkurzarbeitergeld oder die Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme während eines Zeitraums von mindestens 4 Monaten unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses bestand. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Beginn de...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.5 Verlängerungen

Rz. 409 Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG ist bis zur Gesamtdauer von 5 Jahren auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrags zulässig. § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG enthält – anders als § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG – keine Begrenzung der Anzahl der zulässigen Vertragsverlängerungen. Ob dies eine völlig unbegrenzte Zahl von Verlängerungen gestattet, hat das BAG bislang nicht entschi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.2.1 Ausbildung

Rz. 100 Unter dem Begriff Ausbildung ist nicht nur die Berufsausbildung i. S. d. § 10 BBiG zu verstehen.[1] Darunter fallen auch andere Bildungsmaßnahmen, die auf die systematische Vermittlung der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Kenntnisse gerichtet sind und nicht nur zur Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz befähigen sollen.[2] Rz. 101 Betriebliche F...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 68 Ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften war bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes als Befristungsgrund allgemein anerkannt. Daran anknüpfend hat der Gesetzgeber diesen Befristungstatbestand in den Katalog der Sachgründe für die Befristung in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG aufgenommen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.2.6.1 Befristungshöchstdauer

Rz. 49 § 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG bestimmt – abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG – eine Höchstbefristungsdauer von 8 Jahren für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ÄArbVtrG kann zum Zwecke des Erwerbs einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder des an die Weiterbildung zum Facharzt anschließenden Er...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.4.2 Regelmäßiges Ende des Ausbildungsverhältnisses

Rz. 69 Das Ausbildungsverhältnis endet nach § 21 Abs. 1 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Wird die Ausbildung aufgrund zweier getrennt abgeschlossener Berufsausbildungsverträge bei demselben Arbeitgeber in 2 Abschnitten durchgeführt, sind beide Ausbildungsabschnitte als rechtliche Einheit zu betrachten, wenn zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten ein enger zeit...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.9 Vereinbarkeit der Vorschrift mit Unionsrecht

Rz. 416 Die Neufassung des § 14 Abs. 3 TzBfG ist mit der Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge jedenfalls insoweit vereinbar, als es um die erstmalige Anwendung der Vorschrift zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien geht.[1] Anders als die Vorgängerregelung enthält die Neufassung der Vorschrift eine Höchstbefristung...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 1 Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Rz. 1 In § 14 TzBfG wurden erstmals die Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverträgen zusammenhängend gesetzlich geregelt.[1] Vor Inkrafttreten des TzBfG war die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 620 BGB grundsätzlich zulässig. Allerdings bedurfte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seit dem Beschluss des Großen Senats vom 12.10.1...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.3 Familienpflegezeit

Rz. 10 Nach dem zum 1.1.2012 in Kraft getretenen und zum 1.1.2015 und 19.12.2022 weiterentwickelten Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) haben Beschäftigte von Arbeitgebern mit i. d. R. mehr als 25 Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch, für längstens 24 Monate von der Arbeit teilweise freigestellt zu werden. Ein Anspruch auf vollständige Freistellung besteht im Gegensatz zur Pfle...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.7 Abweichungen durch Tarifvertrag (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 355 Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann durch Tarifvertrag die Anzahl der Vertragsverlängerungen oder die Höchstbefristungsdauer abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Das Wort "oder" in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ist als "und/oder" zu verstehen.[1] Das entspricht der Gesetzesbegründung, wonach tarifvertraglich eine andere (höhere oder niedrigere) Anzahl von zulässigen Ve...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 143 Mit diesem Sachgrund wollte der Gesetzgeber in erster Linie verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge mit programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten und mit Bühnenkünstlern Rechnung tragen.[1] Diese Beson...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.3.2.3 Höchstgrenzen, § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI

Rz. 116i § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestimmt, dass die befristeten Arbeitsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG in Summe eine Höchstdauer von 8 Jahren nicht überschreiten dürfen (Buchst. a) und dass nicht mehr als 12 befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden dürfen (Buchst. b). Diese Regelung begrenzt die Aufhebung des Verbots der sachgrundlosen Befristung na...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 108 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG erfasst die Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, die zur Vertretung anderer, wegen Krankheit, Beurlaubung oder ähnlicher Gründe zeitweilig an der Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer eingestellt werden. Für die Fälle der Vertretung von in Mutterschutz, Elternzeit oder Arbeitsfreistellung zur Kinderbetreuung befindlich...mehr

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Urlaub: Anspruch und Voraus... / 1.1.1 Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer nennt das Bundesurlaubsgesetz die Arbeiter und Angestellten.[1] Es behält damit eine Unterscheidung bei, die in der beruflichen Praxis kaum mehr Bedeutung hat. Das Bundesurlaubsgesetz gewährt den Urlaubsanspruch für Arbeiter und Angestellte ohne Unterschiede. Es kommt allein auf den umfassenden Begriff des Arbeitnehmers an. Das Bundesurlaubsgesetz enthält kei...mehr

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Arbeitsvertrag / 5.2 Fakultative Bestandteile

Abtretungsverbot § 399 BGB gibt die Möglichkeit, die Abtretung von Forderungen durch ein Abtretungsverbot zu verhindern. Diese Klausel soll dem Arbeitgeber helfen, Unklarheiten beim Zusammentreffen von Pfändung und Abtretung sowie die Belastung durch die Bearbeitung von Abtretungen zu vermeiden. Ein Abtretungsverbot durch Betriebs-/Dienstvereinbarung ist bislang als zulässig e...mehr

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Arbeitsvertrag / 6 Mehrere Arbeitsverträge

Übernimmt der Arbeitnehmer eine weitere Tätigkeit entweder beim gleichen Arbeitgeber oder einem Dritten, kann dies aufgrund eines Werk-, eines Dienst- oder eines Arbeitsvertrags geschehen. Zur Qualifizierung, welcher dieser Vertragstypen vorliegt, kommt es nicht auf den Umfang der geleisteten Tätigkeit, sondern allein auf die normalen Abgrenzungskriterien an. Zu beachten ist...mehr

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Einstellung / 3.1 Überblick

Bereits bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses treffen den Arbeitgeber besondere Sorgfaltspflichten gegenüber den potenziellen Bewerbern. Insbesondere durch das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18.8.2006 wurden die inhaltlichen Anforderungen an Stellenanzeigen verschärft. § 11 AGG bestimmt, dass ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen das Ben...mehr

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Einstellung / 12.4 Mögliche Einwendungen des Personalrats

Will der Personalrat einer beabsichtigten Einstellungsmaßnahme seine Zustimmung versagen, muss er seine Ablehnung auf einen der im Versagungskatalog (§ 78 Abs. 5 BPersVG) abschließend aufgeführten Versagungsgründe stützen (Näheres unter Mitbestimmung/Mitwirkung – Mitbestimmungsverfahren). Er kann zwar auch andere Einwendungen vorbringen, mit denen sich die Dienststelle sachl...mehr

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Arbeitsvertrag / 3.1 Niederschrift nach dem Nachweisgesetz

Ziel des Nachweisgesetzes ist mehr Information für den einzelnen Arbeitnehmer über seine wesentlichen Vertragsbedingungen durch stärkere Formalisierung. Es soll eine größere Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis über die beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten bewirken, insbesondere für Arbeitnehmer, die keinen schriftlichen Arbeitsvertrag besitzen.[1] In erster Li...mehr

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Einstellung / 13 Mitbestimmung des Betriebsrats

Einstellung Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bedeutet nicht allein der Abschluss eines Arbeitsvertrages, sondern jede Eingliederung, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.[1] Auf das konkrete Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber kommt es dabe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Besonderheiten bei Wechsel von Voll- in Teilzeit nach Ende der Schutzfrist

Rz. 11 Wechselt die Arbeitnehmerin nach Ende der Schutzfrist von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis und hat sie aus der Vollzeitphase noch offene Urlaubsansprüche, so bleiben ihr diese als "Vollzeit-Urlaubsansprüche" erhalten. Das hat der EuGH mehrfach entschieden. Das gilt sowohl dann, wenn nur eine Verringerung der täglichen Arbeitszeit erfolgt[1] als auch da...mehr

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Schwerbehinderte Menschen a... / 2.5 Inklusionsvereinbarung

Nach § 166 SGB IX muss der Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung und der betrieblichen Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat) in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Inklusionsvereinbarung abschließen. Das Initiativrecht für den Abschluss dieser Vereinbarung liegt bei der Schwerbehindertenvertretung oder – ist diese nicht ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Verlängerung von Berufsbildungsverhältnissen

Rz. 4 § 20 Abs. 1 Satz 2 enthält eine Sonderregelung für die Dauer von Berufsbildungsverhältnissen, die von einer Elternzeit des Beschäftigten betroffen werden. Da hier durch die von der Elternzeit verursachte Unterbrechung der Aus- oder Fortbildungszweck gefährdet ist, tritt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 eine automatische Verlängerung der entsprechenden Rechtsverhältnisse ein.[1]...mehr

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Schwerbehinderte Menschen a... / 2.2.4 Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen

Den Arbeitgebern obliegt es nach § 164 Abs. 5 SGB IX Teilzeitarbeitsplätze einzurichten. Gemäß § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Das Verlangen eines schwerbehinderten Menschen nach § 164 Abs. 5 SGB IX bewirkt unmittelbar eine Verringe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Ende eines Beschäftigungsverbots

Rz. 5 Der Gesetzgeber beschränkt den Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung auf die Beschäftigungsverbote nach § 2 Abs. 3 MuSchG. Beschäftigungsverbote sind demnach solche nach §§ 3-6, 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG, also nicht nur die Schutzfrist nach der Entbindung. Der Anspruch besteht nach dem Ende jedes Beschäftigungsverbots und kann daher während ein...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Heimarbeiter/Gleichgestellte (§ 20 Abs. 2)

Rz. 5 Anspruch auf Elternzeit haben auch die Heimarbeiter und die ihnen Gleichgestellten, die am Stück mitarbeiten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG). Im Übrigen gelten die arbeitsrechtlichen Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) für sie jedoch nicht, denn sie sind keine Arbeitnehmer. Die Elternzeit für Heimarbeiter wird umgesetzt, indem sie während dieser Zeit v...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.2.2.6 Weitere besondere Beschäftigungsformen

Rz. 39 Steht die Arbeitnehmerin in mehreren (Teilzeit-)Arbeitsverhältnissen, unterliegt jedes Arbeitsverhältnis dem MuSchG, auch wenn es sich ggf. nur um eine Nebentätigkeit handelt. Im Leiharbeitsverhältnis gilt das MuSchG nicht nur für den Verleiher als Arbeitgeber, sondern hinsichtlich des Arbeitsplatzes der Frau hat nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AÜG auch der Entleiher die öffen...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Inhalt des Anspruchs

Rz. 4 Unmittelbar mit dem Ende des Beschäftigungsverbots besteht ein Anspruch, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden. Inwieweit der Arbeitgeber der Frau eine andere als die früher ausgeübte Tätigkeit zuweisen kann, bestimmt sich nach den allgemeinen arbeitsvertraglichen Bestimmungen.[1] Zudem ist es Arbeitgeber und Arbeitnehmerin unbenom...mehr