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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 4.4.2.3.1 Beschäftigungslosigkeit

Edith Gräfl
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Rz. 395

Der Begriff der Beschäftigungslosigkeit ist nicht gleichzusetzen mit demjenigen der Arbeitslosigkeit. Die Beschäftigungslosigkeit ist nur eines von mehreren in § 138 SGB III bestimmten Tatbestandsmerkmalen der Arbeitslosigkeit. Durch das Abstellen auf die Beschäftigungslosigkeit statt auf die Arbeitslosigkeit in § 14 Abs. 3 TzBfG soll einem größeren Personenkreis arbeitsuchender älterer Menschen eine Chance auf eine Beschäftigung gegeben werden, da diese Personengruppe nach längerer Beschäftigungslosigkeit generell großen Problemen auf dem Arbeitsmarkt gegenübersteht.

Deshalb werden nach der Gesetzesbegründung auch Zeiten einer Beschäftigungslosigkeit berücksichtigt, in denen Ältere aus persönlichen Gründen gehindert waren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (z. B. wegen der Pflege kranker Angehöriger, Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme, vorübergehender Erwerbsunfähigkeit oder der Verbüßung einer Freiheitsstrafe) oder in denen sie – nach Vollendung des 52. Lebensjahres – dem Arbeitsmarkt nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen mussten.[1] Zur Beschäftigungslosigkeit gehören nach der Gesetzesbegründung auch Zeiten, in denen Ältere an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung, z. B. an Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten nach § 48 SGB III oder der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III, teilgenommen haben und deshalb nicht arbeitslos waren.[2]

 

Rz. 396

Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist beschäftigungslos, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Der sozialrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses unterscheidet sich von demjenigen des Arbeitsverhältnisses. "Beschäftigung" i. S. d. § 7 SGB IV kann jede Art des Einsatzes der körperlichen oder geistigen Kräfte im Erwe...

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