Fachbeiträge & Kommentare zu Teilungserklärung

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 7. Verteilung von Kosten

Rz. 78 Gem. § 16 Abs. 2 S. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG sieht vor, dass die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kost...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / I. Muster

Rz. 3 Muster 1.1: Teilungserklärung Muster 1.1: Teilungserklärung Ich bin/Die _________________________ GmbH ist Alleineigentümer (siehe Rdn 5) des Grundstücks _________________________ (siehe Rdn 6), das hiermit nach dem Wohnungseigentumsgesetz gem. § 8 WEG wie folgt aufgeteilt wird: 1. Miteigentumsanteil von ½ (siehe Rdn 7) verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung (sie...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 1. Besonderheiten

Rz. 2 Insbesondere bei gemischt genutzten Einheiten ist das Bestandsinteresse aller Eigentümer gegen die nötige Zukunftsoffenheit bei der Gestaltung von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung sorgfältig abzuwägen. Wer vor 25 Jahren bestimmte Räume eindeutig als "Videothek" gekennzeichnet hat, muss heute mit ihrem Leerstand rechnen. Die Rechtsprechung zur zulässigen Umnut...mehr

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§ 11 Wohnungserbbaurecht (§... / 1. Erbbaurecht

Rz. 2 Nach § 30 Abs. 1 und 2 WEG kann an einem Erbbaurecht durch Teilungsvertrag oder durch Teilungserklärung Wohnungserbbaurecht begründet werden. Für Wohnungserbbaurechte geltend sodann die Vorschriften über das Wohnungs- bzw. Teileigentum entsprechend (§ 30 Abs. 3 WEG). Fast alle Muster können daher mit wenigen redaktionellen Anpassungen (statt "Eigentümer", "Erbbauberech...mehr

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§ 11 Wohnungserbbaurecht (§... / 3. Erbbaurechtsvertrag

Rz. 4 Dinglich wird der Erbbaurechtsvertrag durch die Begründung von Wohnungserbbaurechten nicht verändert.[3] Sämtliche Beschränkungen gelten auch für die Wohnungserbbauberechtigten, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung mit dem Erbbaurechtsausgeber getroffen wird. Problematisch ist dies insbesondere für Heimfallansprüche (§ 2 Nr. 4 ErbbauG), da der Heimf...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 3. Änderungsvollmachten

Rz. 66 Der richtige Regelungsort für solche Änderungsvollmachten ist grundsätzlich der jeweilige Erwerbsvertrag.[59] Beurkundungstechnisch möglich ist im Kaufvertrag natürlich auch der ordnungsgemäße Verweis (§ 13a BeurkG) auf eine bereits in der Teilungserklärung enthaltene Vollmacht. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, sowohl in Teilungserklärung wie auch Erwerbsverträgen...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 5. Dingliche Teilung

Rz. 6 Zur dinglichen Teilungserklärung vgl. Muster 1.1. (vgl. § 1 Rdn 3 ff.). Auch für Großanlagen gelten insoweit rechtlich keine Besonderheiten.mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 12. Nutzungsbestimmungen

Rz. 33 Wegen der gewollten Annäherung an eine Alleineigentumsstellung hat die Musterformulierung eher deklaratorische Bedeutung. Sehr viel mehr Augenmerk ist auf Nutzungsangaben sowohl im Textteil von Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung sowie Aufteilungsplan zu richten.mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 4. Stimmrecht

Rz. 18 Sofern mit der Schaffung weiterer Einheiten zu rechnen ist, muss die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung die Auswirkungen auf das Stimmrecht regeln, insbesondere bei einer Abstimmung nach Miteigentumsanteilen (näher vgl. unten § 7 Rdn 10).mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 9. Definitionen

Rz. 10 Das Muster wiederholt hier und im Folgenden vielfach wortwörtlich Vorschriften des Gesetzes. Das ist an sich überflüssig, hat sich aber in der Praxis gerade bei größeren Anlagen durchgesetzt. Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung sind gewissermaßen die "Vereinssatzung" des Verbandes, die auch ohne ergänzende Lektüre des Gesetzestextes aus sich heraus jedem Wohnun...mehr

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§ 11 Wohnungserbbaurecht (§... / II. Erläuterungen

1. Erbbaurecht Rz. 2 Nach § 30 Abs. 1 und 2 WEG kann an einem Erbbaurecht durch Teilungsvertrag oder durch Teilungserklärung Wohnungserbbaurecht begründet werden. Für Wohnungserbbaurechte geltend sodann die Vorschriften über das Wohnungs- bzw. Teileigentum entsprechend (§ 30 Abs. 3 WEG). Fast alle Muster können daher mit wenigen redaktionellen Anpassungen (statt "Eigentümer",...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 3. Kautelarjuristische Konsequenzen

Rz. 106 Wer sich in den vorgenannten Beispielsfällen frühzeitig auf eine herrschende Meinung stützte, hat eine zumindest teilnichtige Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung produziert. Erneut sei die Warnung wiederholt, einem Trend zu folgen, und sei er auch durch OLG-Urteile legitimiert. Wer Freude an innovativer Gestaltung hat, möge dies tun, aber möglichst für hilfs...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 2. Bauabschnittsweise Errichtung

Rz. 64 Bei der bauabschnittsweisen Errichtung von Großanlagen besteht oft mittelfristig noch keine Klarheit über die endgültige Bebauung. Zunächst werden z.B. ein oder zwei Wohnblöcke errichtet; der Bauträger möchte sich jedoch vorbehalten, auf der noch frei bleibenden Grundstücksfläche weiteres Wohn- oder Teileigentum zu errichten. Man glaubte früher, die bauabschnittsweise...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 5. Identitätserklärung

Rz. 25 Im Ergebnis muss Identität zwischen dem vorläufigen Aufteilungsplan und der baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung bestehen. Ist dies nicht der Fall und trägt das Grundbuchamt die Aufteilung dennoch ein, entsteht grundsätzlich kein Sondereigentum.[14] Bei nur formalen Fehlern der baubehördlichen Bescheinigung wird allerdings wirksam Sondereigentum begründet.[...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / I. Muster

Rz. 39 Muster 2.4: Blockweise Aufteilung Muster 2.4: Blockweise Aufteilung Verhandelt in _________________________ am _________________________ Vor mir, dem Notar _________________________ erschien heute Frau A, handelnd nicht für sich persönlich, sondern _________________________ für die Gesellschaft Grüner Wohnpark Falkenhorst GmbH & Co. KG _________________________. Sie erklärt...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 2. Zeitablauf

Rz. 94 Wesentliche Ursachen für "missratene" Gemeinschaftsordnungen sind der schlichte Zeitablauf und technische sowie kulturelle Veränderungen. Manche Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung aus den 50er oder 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wirken aus heutiger Sicht rührend, wenn nicht komisch. In einer Gemeinschaftsordnung aus dem Jahre 1953 fand sich folgender...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 3. Konkurrenzschutz

Rz. 4 Es ist zulässig, in der Teilungserklärung auch Konkurrenzschutzregelungen zu verdinglichen.[2]mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 2. Form

Rz. 22 Es gelten keine besonderen Formvorschriften. Steht das Grundstück bereits im Miteigentum mehrerer Bauwilliger, kann die Aufteilung nach § 3 WEG erfolgen. Im Muster steht das Grundstück noch im Alleineigentum des Bauträgers. Die Beurkundungsform ist demgemäß notwendig, sofern bei anschließenden Abveräußerungen auf die Teilungserklärung gem. § 13a BeurkG verwiesen werde...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 6. Planbeifügung

Rz. 27 Wegen § 7 Abs. 4 WEG muss die baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung weder zum Bestandteil der Urschrift der Urkunde noch von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften gemacht werden. Dies führt dann aber nach einigen Jahren dazu, dass die einzige Planversion beim Grundbuchamt verfügbar ist. Es mehren sich Fälle, in denen Planunterlagen beim Grundbuchamt inf...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / b) Zeitpunkt

Rz. 72 Es sollte vermieden werden, jede einzelne Umplanung unmittelbar in Änderungen der Teilungserklärung zu dokumentieren. Ansonsten entsteht ein für Erst- und Folgeerwerber kaum durchschaubares "Dickicht" von Änderungsurkunden, die auf Dauer auch im Bestandsverzeichnis des Grundbuches vermerkt sind und später die Verkaufs- und Belastungsfähigkeit faktisch beeinträchtigen ...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 1. Spezialcharakter

Rz. 18 Soll die Gesamtanlage nur für bestimmte Zwecke (z.B. Ferienhäuser, betreutes Wohnen) benutzt werden, kann dieser Zweck durch Dienstbarkeiten zu Lasten der jeweiligen Wohnungs- und Teileigentumsrechte gesichert werden.[8] Entsprechende Benutzungsregelungen sind aber nach h.M. auch unmittelbar durch Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung verdinglichungsfähig.[9] Gel...mehr

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Vorwort zur 3. Auflage

Am 1. Dezember 2020 ist das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WeMoG) in Kraft getreten. Das WeMoG verdient seinen Namen, enthält es doch umfangreiche Änderungen und Modernisierungen des Wohnungseigentumsrech...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 54. Aus- und Umbauten

Rz. 55 Nachträgliche Aus- und Umbauten sowie insbesondere Dachgeschossausbau sind sachenrechtlich nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen. Rechtstechnisch stellen sich im Wesentlichen dieselben Fragen wie im Falle der bauabschnittsweisen Errichtung von Mehrhausanlagen. Typologisch lassen sich drei Fallgruppen unterscheiden, die unterschiedliche Regelungsdichten in der Teil...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 52. Verwalterbestellung

Rz. 53 Die Bestellung des ersten Verwalters erfolgte früher üblicherweise mit der Beurkundung bzw. Beglaubigung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung. Mit der WEG-Reform kann jedoch die mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher entstandene Ein-Personen-Gemeinschaft bereits den Beschluss zur Bestellung des Verwalters fassen. Teilweise wird daher hieraus gefolgert, dass...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 2. Aufteilungsarten

Rz. 5 Wohnungseigentum kann gem. § 2 WEG entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum gem. § 3 WEG (Teilungsvertrag) oder durch einseitige Teilung durch den Eigentümer gem. § 8 WEG (Teilungserklärung) gebildet werden. Der Alleineigentümer kann nur nach Maßgabe des § 8 WEG aufteilen. Personenmehrheiten haben die Wahl, allerdings mit unterschiedlichen Konsequenzen...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 6. Abgeschlossenheitsbescheinigung

Rz. 9 Gem. § 3 Abs. 3 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind. Diese Vorschrift ist materiellrechtlicher Natur und bezweckt in Anlehnung an die katasterrechtlichen Verhältnisse ...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / a) Materielles Recht

Rz. 61 Materiell-rechtlich soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind (§ 3 Abs. 3 WEG). Für Garagenstellplätze galten bisher dauerhafte Markierungen als ausreichend, § 3 Abs. 2 WEG a.F...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 25. Veräußerungsbeschränkung

Rz. 26 Als Abweichung von diesem Grundsatz sieht § 12 Abs. 1 WEG vor, dass als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden kann, dass es zur Veräußerung der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf. Nach ganz h.M. darf eine solche Zustimmung aber nur aus wichtigem Grund in der Person des Erwerbers versagt werden.[25] Zumeist wird lediglich bezweckt, dass de...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 3. Vorläufiger Aufteilungsplan

Rz. 23 Die Beurkundung einer Teilungserklärung und Abveräußerungen können bereits wirksam vor Vorliegen der baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung erfolgen.[11] Erforderlich ist dann i.d.R. zur Wahrung der schuld- und sachenrechtlichen Bestimmtheit die Beifügung eines sog. "vorläufigen Aufteilungsplanes", der im Wesentlichen der angestrebten Bescheinigung entspreche...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 2. Nutzungsregelungen

Rz. 19 Wird durch die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung selbst der Spezialcharakter der Anlage festgeschrieben (vgl. Rdn 2), bedarf es möglichst detaillierter Benutzungsregelungen [11] (Umfang der Eigennutzung, Infrastruktur, laufende Wartung, Reinigung, Instandhaltung, Ver- und Entsorgung einschließlich aller Medien, Benutzungsordnung für Feriengäste, Vermietungsorg...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / I. Muster

Rz. 20 Muster 4.4: Betreutes Wohnen Muster 4.4: Betreutes Wohnen § 1 Grundstück und Bebauung 1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________. 2. (Siehe Rdn 22). Auf diesem Grundstück wird eine Wohnanlage mit 50 Appartements errichtet. Die Wohnanlage dient dem seniorengerechten Wohnen mit der Zielsetzung, im Falle der Pflegebedürftigkeit eines Bewohners...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / c) Urkundsbeteiligte

Rz. 73 Zum Zeitpunkt der Änderungsurkunde ist typischerweise der Bauträger noch Alleineigentümer, so dass er die Teilungserklärung einseitig ändern kann. Sofern aber – wie üblich – zugunsten einzelner Erwerber Auflassungsvormerkungen in die bereits gebildeten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher eingetragen sind, wirken Änderungen gegenüber Vormerkungsberechtigten nicht (§...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 1. Heimcharakter

Rz. 21 Eine besondere Ausprägung hat der Spezialcharakter von Anlagen in den letzten Jahren in der Form des "Betreuten Wohnens" gefunden. Ziel dieser Wohnform ist es, den Umzug älterer Menschen in Alten- und Pflegeheime zu verhindern, aber gleichwohl seniorengerechtes Wohnen zu ermöglichen.[13] Regelmäßig ist gewünscht, durch Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung eine B...mehr

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§ 8 Externe Veränderungen / 2. Vollmacht

Rz. 3 Im Musterfall handelt der Verwalter aufgrund einer ihm in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung erteilten Vollmacht. Auch bei absehbaren Straßengrunderwerben ist problematisch, ob eine solche Vollmacht verdinglicht werden kann. Da es sich beim Hinzuerwerb sowohl um eine Verfügung auf der Ebene der sachenrechtlichen Bruchteilsgemeinschaft als auch der Bildung n...mehr

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§ 13 Öffentliches Recht / A. Grundlagen

Rz. 1 Die öffentlich-rechtliche Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft und des einzelnen Wohnungseigentümers variiert stark nach den gesetzlichen Grundlagen und den verschiedenen landesrechtlichen Normen einschließlich kommunaler Satzungen. Generelle Aussagen lassen sich insofern nicht treffen; sie sind auch durch Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung kaum zufriede...mehr

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§ 5 Sondernutzungsrechte / VIII. Aufhebung

Rz. 36 Muster 5.21: Bewilligung zur Löschung eines Sondernutzungsrechts Muster 5.21: Bewilligung zur Löschung eines Sondernutzungsrechts Als eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von _________________________ verzeichneten Wohnungseigentums Nr. 1, mit dem das Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche Nr. 1 gemäß Anlage 3 zur ursprünglichen Teilungserklärung und Gemeinschaft...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 2. Gemeinschaftseigentum und Mitbenutzung

Rz. 27 Zunächst ist es möglich, die Tiefgarage insgesamt im Gemeinschaftseigentum zu belassen. Auch ohne gesonderte Regelung in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung kann die WEG durch Mehrheitsbeschluss entscheiden.[21] Eine solche Regelung wird allerdings nur zweckmäßig sein, wenn ausreichend Stellplätze zur Verfügung stehen und Streitpotenzial hinsichtlich der Nutzun...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 2. Vormerkungsmodell

Rz. 81 (Vgl. Rdn 65) Muster 3.5: Vormerkungsmodell Muster 3.5: Vormerkungsmodell Die aus den Blöcken 1–4 bestehende Wohnanlage wird bauabschnittsweise errichtet. Da für die Blöcke 3–4 noch keine Baugenehmigung bzw. Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt, kann insofern noch kein Sondereigentum gebildet werden. Dem jeweiligen Teileigentümer des Kellerraumes 001 wird hiermit da...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 3. Form

Rz. 6 Für die vertragliche Einräumung von Sondereigentum gilt die besondere Formvorschrift des § 4 WEG (notarielle Beurkundung). Materiellrechtlich besteht im Falle des § 8 WEG Formfreiheit, für den Grundbuchvollzug ist jedoch mindestens Beglaubigungsform einzuhalten (§ 29 GBO). In der Praxis werden allerdings auch Teilungserklärungen nach § 8 WEG überwiegend beurkundet, um ...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 16. Überlassung an Dritte

Rz. 17 Zulässig sind Vermietungs- oder sonstige Benutzungsbeschränkungen in der Gemeinschaftsordnung (Muster vgl. § 4 Rdn 17). Kurzzeitvermietungen über Airbnb und vergleichbare Portale sind in touristisch attraktiven Ballungszentren zunehmend Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Miteigentümern. Vermietungsverbote, auch wenn sie auf Kurzzeitvermietungen beschränkt sin...mehr

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§ 7 Interne Veränderungen / 3. Miteigentumsanteil

Rz. 17 Die Miteigentumsanteile müssen nicht zwingend verändert werden. Spielt die Fläche der betroffenen Räume für die Kostenverteilung keine Rolle, ist dies auch nicht erforderlich. Anders kann es liegen, wenn die Räume unterschiedlich groß bzw. nutzbar sind. Eine neue baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung ist (ausgenommen oben vgl. Rdn 15) nicht nötig, sofern die L...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 1. Form und Gestaltungsproblem

Rz. 35 (Zur Form vgl. § 2 Rdn 6). Bei Über- oder Unterbauten unter verschiedenen Grundstücken stellt sich ein besonderes Gestaltungsproblem, insbesondere bei einheitlichen Tiefgaragenbaukörpern. Wohnungseigentum kann nur an einem Grundstück gebildet werden, § 1 Abs. 4 WEG (vgl. § 1 Rdn 6). Dennoch ist es oft zweckmäßig, bei verschiedenen Gemeinschaften einen einheitlichen Ba...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 1. Grundlagen

Rz. 51 In der Theorie und Praxis des Wohnungseigentumsrechts war das Sondernutzungsrecht bisher ein allgegenwärtiges, zentrales, äußerst flexibles und an Wichtigkeit kaum zu unterschätzendes Gestaltungselement. Es geht in der Regel – aber keineswegs ausschließlich – um ein exklusives Nutzungsrecht an nicht sondereigentumsfähigen Bestandteilen des Gebäudes und/oder – bisher –...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / a) Abgrenzung Gemeinschafts-/Sondereigentum

Rz. 101 (Vgl. Rdn 41). Klarheit hinsichtlich der zulässigen Eigentumsverhältnisse an Außentüren und -fenstern sowie Ver- und Entsorgungsleitungen hat erst eine Reihe von BGH-Entscheidungen geschaffen (m.w.N. vgl. § 3 Rdn 11). Auf deren Grundlage sind die meisten diesbezüglichen Abgrenzungskataloge (vgl. Rdn 41) in grundbuchlich vollzogenen Teilungserklärungen, älteren Formul...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 1. Muster

Rz. 27 Muster 6.7: Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft Muster 6.7: Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft Die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung mit Plänen und etwaigen Nachträgen, bindende Beschlüsse, Vereinbarungen und Verträge der Eigentümergemeinschaft legen die räumliche Aufteilung der Objekte mit Nutzungsbefugnissen und die Rechtsverhältnisse der ...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / b) Baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung

Rz. 62 Diese materiell-rechtliche Komponente wird verfahrensrechtlich ergänzt durch die sogenannte baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WEG muss aus dem Aufteilungsplan nunmehr nicht nur die Aufteilung des Gebäudes, sondern auch des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teil...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 1. Rechtsnatur

Rz. 2 Der Erlass einer Hausordnung unterliegt grundsätzlich der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Darüber hinaus kann die Hausordnung im Rahmen der Teilungserklärung als Bestandteil der Gemeinschaftsordnung festgelegt werden. Wird so verfahren, sollte in jedem Fall klargestellt werden, ob die Hausordnung "Vereinbarungscharakter" ha...mehr

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§ 14 Internationale Bezüge / I. Muster

Rz. 3 Muster 14.1: Umfassende Vollmacht zur Aufteilung (englisch) Muster 14.1: Umfassende Vollmacht zur Aufteilung (englisch) Hinweis zu Muster.[1]mehr

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§ 9 Aufhebung / 2. Zulässigkeit

Rz. 7 Viele Grundbuchämter fordern in vergleichbaren Fällen zunächst die Schließung sämtlicher Wohnungsgrundbücher (vgl. dazu Rdn 1 ff.), daran anschließend Abveräußerung sowie schlussendlich Neubildung der verbleibenden Sondereigentumseinheiten. Das ist kostenintensiv und umständlich, insbesondere im Falle der nötigen Mitwirkung von Grundpfandrechtsgläubigern. Diese müssten...mehr

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§ 8 Externe Veränderungen / I. Muster

Rz. 1 Muster 8.1: Hinzuerwerb Muster 8.1: Hinzuerwerb Verhandelt _________________________ (siehe Rdn 2)mehr