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§ 5 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / c) Instandhaltung/Instandsetzung

Dr. Gudrun Doering-Striening
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Rz. 13

Als Bedarf für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 2 SGB II auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden Kalendermonat sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.[22] Sie dürfen nicht zu einer Verbesserung des Standards der selbst genutzten Immobilie führen, sondern betreffen die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel (in der Regel Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung).[23] Zur Bestimmung kann auch auf § 7 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII verwiesen werden. Danach sind Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung von Aufwendungen für Verbesserungen und bauliche Veränderungen bzw. bauliche Veränderungen abzugrenzen. Vom Begriff der Instandhaltung sind auch die Schönheitsreparaturen umfasst.

 

Rz. 14

Instandhaltungsrückstellungen, soweit sie sich aus der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung und entsprechenden Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ergeben und sich der Bedürftigen diesen Beschlüssen nicht entziehen kann, sind ebenfalls zu berücksichtigen.[24]

 

Rz. 15

Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II, dann kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Das Darlehen wird nur vergeben, wenn kein Schonvermögen zur Selbsthilfe vorhanden ist. (§ 42a SGB II). Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der...

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