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Müllplatz: Verlegung

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Wenn der Stellplatz für die Mülltonnen in die Nähe eines Schlafzimmerfensters verlegt wird und zumindest in den Sommermonaten der Mittagssonne ausgesetzt ist, sodass mit Geruchsbeeinträchtigungen zu rechnen ist, stellt das eine Benachteiligung dar.

Normenkette

§ 20 Abs. 1 WEG

Das Problem

Der Aufteilungsplan sieht im Vorgartenbereich 2 gleich große, nebeneinander stehende Mülltonnenhäuschen rechts des Zugangswegs und links der Tiefgarageneinfahrt an der östlichen Grundstücksgrenze vor. Derzeit befinden sich in diesem Bereich Mülltonnenhäuschen für insgesamt 3 Mülltonnen. Ende 2019 beschließen die Wohnungseigentümer gegen die Stimme von Wohnungseigentümer K, an der straßenseitigen Grundstücksgrenze 4 Tonnenstellplätze mit entsprechenden Einhausungsboxen parallel zur Straße zu errichten, zur einen Hälfte – vom Hauseingang gesehen – rechts, zur anderen Hälfte links vom Zugangsweg zum Haus positioniert. Die Öffnung der Tonnen erfolgt zur Straße hin. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Die Neuanordnung der Mülltonnenstellplätze benachteilige ihn über das gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG vorgesehene Maß, da für ihn durch die neue Anordnung Geruchsbeeinträchtigungen entstünden. Bei der Neuanordnung handele es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung, da von dem durch den Aufteilungsplan vorgesehenen Standort abgewichen werde.

Die Entscheidung

Dies sieht das AG im Ergebnis ebenso! Der Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Verlegung der Mülltonnenanlage (Mülltonnen samt Einhausungsboxen) sei eine bauliche Veränderung. Eine solche könne weder mit Stimmenmehrheit beschlossen noch von einem Wohnungseigentümer verlangt werden. Es sei dazu vielmehr die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich, es sei denn, deren Rechte würden durch die...

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