Fachbeiträge & Kommentare zu Streik

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / B. Arbeitskampfmaßnahmen i.e.S. (Streiks und Aussperrungen)

Rz. 9 Für das Verständnis von Streiks und Aussperrungen und der damit verbunden Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat die Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 28.1.1955[8] grundlegende Bedeutung: Während eines rechtmäßigen Streiks (siehe Rdn 16 ff.) bzw. einer rechtmäßigen Aussperrung (vgl. Rdn 39 ff.) sind die wechselseitigen Hauptleistungspflichten des Arbeitsve...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / b) Kündigung aus anderen Gründen als dem Arbeitskampf

Rz. 27 Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, seine Arbeitnehmer aus anderen Gründen als der Arbeitsverweigerung abzumahnen oder zu kündigen.[27] Rz. 28 Beispiel[28] Der Arbeitnehmer will nach einem gewerkschaftlichen Aufruf an einem – rechtmäßigen – Warnstreik teilnehmen. Entgegen den betrieblichen Gepflogenheiten stempelt er nicht aus, als er seinen Arbeitsplatz für die...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / II. Aussperrung

Rz. 39 Bei der Aussperrung handelt es sich um das Arbeitskampfmittel der Arbeitgeber. Es kann als Angriffsmittel eingesetzt werden, um die Gewerkschaften durch Druck zum Abschluss veränderter Tarifbedingungen zu veranlassen. Häufiger aber wird die Aussperrung als Reaktion auf einen Streik eingesetzt. Beide Formen haben – ebenso wie der rechtmäßige Streik – suspendierende Wir...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Aussperrung als Reaktion des Arbeitgebers

Rz. 37 Während eines rechtswidrigen Streiks ist der Arbeitgeber berechtigt, die Streikteilnehmer suspendierend (siehe Rdn 40) oder sogar lösend (vgl. Rdn 44 f.) auszusperren und dadurch ihre Arbeitsverhältnisse fristlos zu beenden, sofern der Betroffene keinen besonderen Kündigungsschutz genießt. In der Praxis tritt die lösende Aussperrung nicht auf.mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / 5. Neutralitätspflicht des Staats, Leistungen der Arbeitsförderung

Rz. 38 Für Leistungen der Arbeitsförderung (Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld) gilt der Grundsatz der Unparteilichkeit (§§ 100, 160 SGB III). Deshalb ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn der Arbeitsausfall auf dem Arbeitskampf beruht (§ 100 Abs. 2 SGB III).[37] Zudem ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn zwischen dem Eintritt der Arbeitslosigke...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / b) Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Rz. 36 Während eines Arbeitskampfes bestehen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zwar grundsätzlich fort. Um aber die Funktionsfähigkeit des Betriebes und die Handlungsfähigkeit des Arbeitgebers zu erhalten, entfällt die betriebliche Mitbestimmung während Arbeitskämpfen für alle arbeitskampfbedingten und -relevanten Maßnahmen, mit denen der Arbeitgeber reagiert oder täti...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / II. Begriffsbestimmung

Rz. 3 Arbeitskampf ist im weitesten Sinne jede kollektiv durchgeführte Maßnahme von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, die die Gegenseite zielgerichtet unter Druck setzen soll.[3] Im engeren Sinne versteht man unter Arbeitskampf die kollektive Verweigerung arbeitsvertraglicher Pflichten, die auf die Initiative einer Tarifpartei zurückzuführen ist: Das klassische Kampfmittel de...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / a) Abmahnung und Kündigung wegen des Arbeitskampfs

Rz. 26 Dem bestreikten Arbeitgeber ist es deshalb nicht möglich, aus der rechtmäßigen Arbeitsverweigerung Konsequenzen zu ziehen. Eine Abmahnung scheitert daher ebenso[25] wie eine Kündigung, die auf dem Arbeitskampf basiert.[26] Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes folgt dies für die ordentliche Kündigung bereits aus § 1 KSchG, da den Streikteilnehmern kein Fehlv...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Rz. 30 Die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben während des Arbeitskampfes grundsätzlich unverändert bestehen. Deshalb bedarf die Kündigung eines Arbeitnehmers im Regelfall weiterhin des Verfahrens nach § 102 BetrVG bzw. § 103 BetrVG. Dies ist Folge des § 74 Abs. 2 BetrVG, der die Neutralitätspflicht des Betriebsrats (jedenfalls der Mandatsausübung...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / a) Kündigung

Rz. 33 Jede Arbeitsverweigerung ist in dieser Situation arbeitsvertragswidrig und kann insb. im Hinblick auf die unberechtigte Arbeitsniederlegung eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.[34] Rz. 34 Im Kleinbetrieb bedarf es grds. keiner Abmahnung, bevor die ordentliche Kündigung ausgesprochen wird (siehe § 3 Rdn 270). Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, ist v...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / III. Parteien des Arbeitskampfs (im engeren Sinne)

Rz. 4 Wie sich aus dem Zusammenhang des Art. 9 Abs. 3 GG ergibt, ist das Recht zum Arbeitskampf zunächst einmal den Koalitionen, d.h. den Tarifparteien vorbehalten. Rz. 5 Damit können Streiks auf Arbeitnehmerseite zwar grundsätzlich nur durch die Gewerkschaften durchgeführt werden; die Rechtsprechung billigt aber auch nicht organisierten Arbeitnehmern das Recht auf Streikteil...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / 1. Erscheinungsformen

Rz. 11 Da es den Tarifpartnern freisteht, ihre Arbeitskampfmittel selbst zu wählen, haben die Gewerkschaften verschiedene Streikformen entwickelt:[10] Rz. 12 Bekannt sind zunächst die so genannten Warnstreiks, bei denen die Arbeit stets nur für einen kurzen Zeitraum niedergelegt wird. Hierdurch wollen die Arbeitnehmer ihre Bereitschaft zum Dauerstreik deutlich machen. Warnstr...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / 1. Suspendierende Aussperrung als Angriffsmittel (Angriffsaussperrung)

Rz. 40 Mit der suspendierenden Angriffsaussperrung ergreifen die Arbeitgeber bzw. deren Verbände die Initiative, um Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen zu verändern. Nach der Rechtsprechung folgt diese Arbeitskampfmaßnahme grundsätzlich denselben Voraussetzungen wie ein Streik:mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / C. Arbeitskampfmaßnahmen i.w.S. (hier: Massenänderungskündigung)

Rz. 46 Den o.g. Arbeitskampfmitteln (Streik und Aussperrung) ist gemeinsam, dass sie grundsätzlich nur von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften initiiert werden können. Die nicht organisierten Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können deshalb regelmäßig nur über individualrechtliche Mittel Druck auf die jeweils andere Arbeitsvertragspartei erzeugen. Eine Möglichkeit hierzu ist...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 2 Zu dem Begriff und den Voraussetzungen des Arbeitskampfes schweigt das Gesetz im Wesentlichen. Obgleich Arbeitskämpfe in Art. 9 Abs. 3 GG vorausgesetzt und dadurch grundsätzlich für zulässig erklärt werden, fehlt es an einer gesetzlichen Definition bzw. Regelung, unter welchen Voraussetzungen welche Arbeitskampfmaßnahmen ergriffen werden dürfen. Auch andere gesetzliche...mehr

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Arbeitsunterbrechung / Zusammenfassung

Begriff Zu Arbeitsunterbrechungen kommt es z. B. bei unbezahltem Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik oder Aussperrung. Grundsätzlich gilt eine Beschäftigung als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert. Wird die Beschäftigung durch Bezug einer Entgeltersatzleistung unterbrochen, gilt sie sozialversicherungsrechtlich nicht al...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / 5. Sonderfall: Lösende Aussperrung

Rz. 44 Die lösende Aussperrung ist heute nahezu bedeutungslos und dadurch ein überwiegend theoretisches Problem: Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 21.4.1971[45] festgehalten, dass es den arbeitskampfberechtigten Arbeitgebern im Einzelfall offenstehen muss, Arbeitsverhältnisse arbeitskampfbedingt mit sofortiger Wirkung zu beenden (lösend...mehr

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§ 2 Außerordentliche Kündig... / L. Weitere Beispiele

Rz. 57 In Rechtsprechung und Literatur[134] finden sich zahlreiche Beispiele der außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine außerordentliche Kündigung kann beispielsweise in Betracht kommen bei Alkoholmissbrauch;[135] dem mindestens grob fahrlässigen Verstoß eines Berufskraftfahrers gegen ein absolutes Alkoholverbot bei Gefahrguttransporten;[136] ausländerfeindl...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / 3. Folgen rechtmäßiger Aussperrungen

Rz. 42 Die rechtmäßige Aussperrung führt – mit Ausnahme der lösenden Aussperrung – zur Suspendierung der wechselseitigen Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis mit den betroffenen Arbeitnehmern. Die ausgesperrten Arbeitnehmer sind deshalb nicht berechtigt, ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der unterlassenen Vergütungszahlung außerordentlich zu kündigen. Ihnen bleibt die o...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / 4. Folgen rechtswidriger Aussperrungen

Rz. 43 Da die rechtswidrige Aussperrung nicht dazu führt, dass die Vergütungspflicht entfällt, hat der Arbeitgeber nach § 615 BGB weiterhin das Gehalt zu zahlen. Die hiervon betroffenen Arbeitnehmer haben zudem das Recht – nach Abmahnung –, ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen und können ggf. Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB geltend machen.mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / I. Massenänderungskündigung des Arbeitgebers

Rz. 47 Arbeitgeber können einer Vielzahl von Arbeitnehmern mit dem Ziel der Veränderung von Arbeitsbedingungen kündigen. Dies führt jedoch – da es sich nicht um eine Arbeitskampfmaßnahme im engeren Sinne handelt – nicht zur Suspendierung der wechselseitigen Hauptleistungspflichten. Wählt ein Arbeitgeber diese Möglichkeit, muss jede einzelne Änderungskündigung rechtswirksam e...mehr

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Lohnsteuerrechtliche Folgen... / 5.2.2 Die 183-Tage-Regelung

Hinsichtlich der Ermittlung des Zeitraums von 183 Tagen kommt es nicht auf die Dauer der Beschäftigung, sondern auf die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat während des Kalenderjahres (teilweise auch während eines vom Kalenderjahr abweichenden Steuerjahres oder eines 12-Monatszeitraums) an. Dabei werden mehrere kürzere Aufenthalte im Tätigkeitsstaat innerhalb des ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Doppelbesteuerungsabkommen,... / 2.3.2 Berechnung der 183-Tage-Frist

Die 183-Tage-Frist bezieht sich auf das im jeweiligen ausländischen Staat maßgebende Steuerjahr. Im Regelfall ist dies das Kalenderjahr. Einzelne DBA sehen jedoch andere Zeiträume als das Steuerjahr vor, z. B. Indien vom 1.4. bis 31.3. oder Südafrika vom 1.3. bis 28./29.2. Eine Aufzählung der Staaten mit abweichendem Steuerjahr ab 1.1.2018 hat das BMF veröffentlicht.[1] Eine...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.2.4 Freiwillige Sondervergütungen/Gratifikationen

Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, grundsätzlich frei. Entscheidet er sich aber, über individuell motivierte Einzelfälle hinaus, nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Sonderzahlungen, wie z. B. Gratifikationen, zu leisten, ist er an den arbeitsrechtlichen ...mehr

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Arbeitszeugnis: Inhaltliche... / 2 Inhalt des einfachen Zeugnisses

Das einfache Zeugnis erstreckt sich auf Nachnamen, Vornamen, Beruf und Titel des Beschäftigten, Art und Dauer des Dienstverhältnisses, Kurzbeschreibung des Arbeitgebers, ggf. des Geschäftsbereichs, in dem der Arbeitnehmer tätig war, Tätigkeitsbeschreibung. Aufgenommen werden muss die Benennung der Person des Arbeitnehmers mit Namen und Vornamen. Anschrift und Geburtsdatum sind nu...mehr

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Arbeitszeit / 2.3.3 und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen ist

Das 3. Merkmal des Grundbegriffs der Überstunde stellt gegenüber BAT und BMT-G eine deutliche Ausweitung der Arbeitszeitflexibilität für den Arbeitgeber dar: Jede Arbeitsstunde, die über die für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden hinausgeht, kann noch bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Erfolgt der Ausgleich, so liegt keine Überstunde und damit ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat / 8 Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat, Arbeitgeber

Sie hat vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl des Betriebs und seiner Arbeitnehmer zu erfolgen.[1] Allerdings ist der Betriebsrat nicht der verlängerte Arm der Gewerkschaft und darf insbesondere nicht zu einem Streik aufrufen. Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Integrationsamt / 6 Arbeitskämpfe

Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich wegen eines Arbeitskampfes fristlos gekündigt worden ist, sind nach Streik oder Aussperrung wieder einzustellen.mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 12 Arbeitskämpfe

Bei Aussperrung oder Streik haben schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus diesem Anlass fristlos gekündigt worden ist oder deren Arbeitsverhältnis bei Aussperrung ausnahmsweise durch Gesamtlösung beendet wurde, im Unterschied zu sonstigen Arbeitnehmern, auch bei Fehlen einer Wiedereinstellungsklausel im Tarifvertrag, einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung.mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Benachteiligung

Rz. 22 Verboten ist dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme zu benachteiligen. Aus der Formulierung folgt, dass die Maßnahme nicht selbst die Benachteiligung darstellen, sondern lediglich zu einer Benachteiligung führen muss. Rz. 23 Ob eine Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, ist durch einen Vergleich der Situation des Arbeitnehmer...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 4 Konsequenzen von Pflichtverletzungen: Auflösung des Betriebsrats oder Ausschluss aus dem Betriebsrat

Wie bereits erwähnt, hat der Arbeitgeber generell keinen einklagbaren und gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Betriebsrat auf Unterlassung bestimmter Handlungen. Ausgenommen sind Eigentumsverletzungen, denen mit dem Unterlassungsantrag gemäß § 1004 BGB entgegengetreten werden kann.[1] Ansonsten bleibt ihm als effizientes Mittel zur Verhinderung rechtswidriger Handl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberverband / 3 Aufbau und Organisation

Die Organe Die Organe eines Arbeitgeberverbands sind in der Regel die Mitgliederversammlung und der Vorstand, bei Spitzenverbänden als Dachorganisation mehrerer Einzelverbände noch das Präsidium. Dem Vorstand sind ein oder mehrere Geschäftsführer beigegeben, die im Rahmen der Vollmacht des Vorstands oder kraft Satzung die laufenden Geschäfte führen und den Verband gerichtlich...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Rechtmäßige Arbeitskämpfe

Rz. 3 Da § 25 KSchG ferner rechtmäßige Arbeitskämpfe voraussetzt[1], sind auch solche Kündigungen nicht von der Norm erfasst, durch die sich der Arbeitgeber gegen rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen der Arbeitnehmer zur Wehr setzt. Dabei handelt es sich lediglich um die Reaktion auf ein vertragswidriges Verhalten, das nach allgemeinen Maßstäben des Kündigungsschutzrechts zu ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 25 beschränkt lediglich den sachlichen Geltungsbereich des KSchG. Liegt der Grund einer Arbeitgeberkündigung ausschließlich in einer Maßnahme in wirtschaftlichen Arbeitskämpfen, ist das KSchG nicht anwendbar. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der langjährigen Rechtsprechung des BAG zu den zulässigen Arbeitskampfmitteln des Arbeitgebers zu sehen und hat seit der ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Betriebsbedingte Kündigung

Rz. 4 § 25 KSchG greift auch nicht ein, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Streiks zu betriebsbedingten Kündigungen gezwungen wird, Massenänderungskündigungen ausspricht oder einzelnen Arbeitnehmern unabhängig vom Arbeitskampf kündigen will.[1] Solche Kündigungen sind als ebenfalls reguläre Kündigungen anzusehen, auf die das KSchG Anwendung findet.[2]mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.2.4 Arbeitskampf

Rz. 58 Kausalitätsfragen treten insbesondere bei Zusammentreffen von Arbeitskampf und Krankheit auf. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ist davon abhängig, ob er ohne die Erkrankung trotz des Streiks gearbeitet hätte. Daher entfällt der Anspruch, wenn alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder zumindest auch der Betroffene streiken[1] oder alle Arbeitnehmer aus...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.4.1.2 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Rz. 104 Wenn der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt erkrankt, zu dem das Arbeitsverhältnis ruht, z. B. während des Mutterschutzes, der Elternzeit, einer witterungsbedingten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, des freiwilligen Wehrdienstes oder einer Wehrübung oder eines unbezahlten Urlaubs, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Aber auch die Frist der Entgeltfortzah...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsversammlung / 3 Kosten, Vergütungsanspruch

Die Betriebsversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung dringend erfordert.[1] Den Arbeitnehmern entsteht durch die Teilnahme an diesen Betriebsversammlungen kein Verdienstausfall. Findet eine ordentliche Betriebsversammlung wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit statt, so hat der teilnehm...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsversammlung / 4 Zutrittsrecht von Koalitionsmitgliedern

An der Betriebsversammlung können die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Sie haben ein selbstständiges Teilnahme- und Beratungsrecht, das nicht von einer Einladung abhängig ist. Beauftragte eines Arbeitgeberverbands dürfen dagegen nur teilnehmen, wenn sie vom Arbeitgeber zugezogen werden. Das wiederum ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber selbst nach...mehr

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Mutterschutzlohn / 1.2 Grundsatz der Monokausalität

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss das Beschäftigungsverbot alleinige Ursache für den Entgeltausfall sein ("Grundsatz der Monokausalität", vgl. nur BAG, Urteil v. 12.3.1997, 5 AZR 766/95; BAG, Urteil v. 13.2.2002, 5 AZR 588/00). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut von § 18 Satz 1 MuSchG ("wegen eines Beschäftigungsverbotes"). Besteht aus anderen Gründe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6 §§ 1 Abs. 2a EUStBV, 12 EUStBV: Modifizierte EUStBefreiung von Rückwaren

Rz. 190 Die Überführung von Gegenständen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr nach § 1 Abs. 2 Buchst. a S. 1 EUStBV ist grundsätzlich EUStfrei, wenn für die Gegenstände gem. der Art. 203ff. UZK als Rückwaren keine Zollabgabe zu zahlen ist. Unionsrechtlich beruht die Steuerfreiheit der Einfuhr auf Art. 143 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL. Rz. 191 Nicht-Unionswaren (Art. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1 Anmeldungen

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Mutterschutz / 7.1.2 Anspruch auf Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG)

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber nach den Regelungen von § 18 MuSchG Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.2 Einzelheiten zum Meldeverfahren

Tz. 76 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Hier eine Auflistung der wichtigsten Meldegründe: Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) Anmeldungenmehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Liechtenstein / 1.4.1 Tätigkeit in Liechtenstein für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Liechtenstein für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Liechtenstein besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dänemark / 1.4.1 Tätigkeit in Dänemark für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Dänemark für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Dänemark besteuert, wenn die Tätigkeit dort insgesamt länger als 183 Tage während des Kalenderjahres ausgeübt wird (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Polen / 1.4.1 Tätigkeit in Polen für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Polen für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Polen besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält (183-Tag...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bosnien und Herzegowina / 1.4.1 Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Bosnien und Herzegowina besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaa...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Griechenland / 1.4.1 Tätigkeit in Griechenland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Griechenland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Griechenland besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Ar...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Island / 1.4.1 Tätigkeit in Island für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Island für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Island besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn ...mehr