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Urlaub: Anspruch und Voraussetzungen / 1.3.1 Berechnung der Wartezeit

Britta Schwalm
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Zur Berechnung der Wartezeit sind die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Berechnung von Fristen heranzuziehen. Beginn und Ende der Wartezeit berechnen sich also nach den §§ 187 ff. BGB; lediglich § 193 BGB findet auf die Wartezeit keine Anwendung, sodass Sonn- und Feiertage auf deren Ablauf keinen Einfluss haben.

Beginn der Wartezeit

Die Wartezeit beginnt mit dem rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Es kommt allein auf den von Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses an, nicht auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme.

 
Praxis-Beispiel

Rechtlicher Beginn ist entscheidend

Am 15.12. schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis am 1.1. des nächsten Jahres beginnen soll. Bekanntlich ist der 1.1. eines jeden Jahres ein Feiertag. Fällt der 1.1. auf einen Freitag, so nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit meist erst nach dem Wochenende, am Montag, 4.1., auf. Die Wartefrist beginnt gleichwohl am 1.1.

Der Fristbeginn richtet sich nach § 187 BGB. Diese Norm unterscheidet danach, ob das maßgebliche Ereignis bereits mit Beginn des Tages[1] oder erst im Laufe des Tages eintritt.[2] Ist vertraglich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tag beginnen soll, so zählt dieser Tag gemäß § 187 Abs. 2 BGB für die Berechnung der Wartefrist mit, denn das Arbeitsverhältnis beginnt an diesem Tag um 0 Uhr, auch wenn die Arbeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen ist.[3] Wird der Arbeitnehmer aber unmittelbar eingestellt, der Arbeitsvertrag abgeschlossen und beginnt er sofort mit der Arbeitsaufnahme, zählt der erste Tag des Arbeitsverhältnisses nicht mit.[4]

In der Praxis spielt die Frage keine große Rolle, weil regelmäßig der Tag des Vertragsbeginns auch al...

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