Fachbeiträge & Kommentare zu Strafrecht

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / cc) Wirkung im Insolvenzverfahren

Rz. 130 Die harte interne Patronatserklärung beseitigt die Überschuldung nur, wenn sie der Gesellschaft einen eigenen durchsetzbaren Anspruch gegen den Patron einräumt.[276] Außerdem ist erforderlich, dass die Leistungen des Patrons der Gesellschaft endgültig verbleiben, dass also nicht nur ein aufschiebend bedingtes, in der Krise zu gewährendes Darlehen vereinbart ist. Dahe...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Überschuldungsprüfung

Rz. 446 Der Verlustausgleichsanspruch der abhängigen Gesellschaft kann im Überschuldungsstatus aktiviert werden, wenn und soweit er werthaltig ist. Auch vor Ablauf des regulären Geschäftsjahres kann der Verlustausgleichsanspruch im Rahmen der Überschuldungsprüfung auf der Aktivseite berücksichtigt werden, wenn seine Entstehung sicher ist und er der abhängigen Gesellschaft da...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Insolvenzantragspflicht

Rz. 655 Nach § 15a Abs. 1 u. 2 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans (die Geschäftsleiter) einer haftungsbeschränkten Gesellschaft (bei der keine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar Vollhafter ist) nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, d.h. unverzüglich, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, Antrag auf Eröff...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Ernstlich eingeforderte Geldschulden

Rz. 57 Nach ganz h.M. in der Lit. war das Kriterium der ernstlichen Einforderung mit Inkrafttreten der neuen Definition der Zahlungsunfähigkeit in § 17 InsO entfallen.[129] Es komme nur noch auf die Fälligkeit der Verbindlichkeiten an. Rz. 58 Dem ist der BGH entgegengetreten und hat entschieden:[130] Eine Forderung ist i.d.R. dann i.S.d. § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Glä...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / ee) Haftungsdilemma bei Kollision mit dem Zahlungsverbot nach § 15b Abs. 1 InsO – wesentliche Rechtsänderung durch § 15b Abs. 8 InsO

Rz. 722 Zur früheren Rechtslage ergab sich für den Geschäftsführer ein Haftungsdilemma:[1439] Zahlte er die Steuern nicht, konnte sich die Haftung nach §§ 34, 69 AO ergeben; zahlte er, konnte er nach § 64 GmbHG a.F. ersatzpflichtig werden.[1440] Dieses Dilemma hatten der BGH in seiner Entscheidung v. 14.5.2007[1441] und der BFH Ende des Jahres 2008[1442] dahingehend aufgelös...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / dd) Haftung auch bei Nichtabführung im Insolvenzeröffnungsverfahren oder nach Lastschriftwiderruf durch den vorläufigen Insolvenzverwalter? – wesentliche Rechtsänderung durch das SnInsFoG

Rz. 719 Grds. besteht bei Vorhandensein liquider Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Abführung der Lohnsteuer solange, bis ihm die Verfügungsbefugnis durch Bestellung eines starken vorläufigen Verwalters oder die Insolvenzeröffnung entzogen wird.[1434] Fraglich konnte sein, ob eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für die nic...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Tatbestand

Rz. 730 § 266a StGB ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Der Geschäftsleiter der Gesellschaft ist als deren gesetzlicher Vertreter Normadressat nach § 14 StGB.[1459] Daraus folgt eine persönliche Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Beiträgen der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung nach § 823 Abs. 2 B...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Einzelfälle und Einzelfragen, Beispiele aus der Rspr.

Rz. 221 Grds. setzten als Untreuehandlungen i.S.d. § 266 StGB des Geschäftsführers zu beurteilende Zahlungen den Eintritt eines Vermögensnachteils/-schadens bei der Gesellschaft voraus.[420] Rz. 222 Unternehmerisches Handlungsermessen: Die Einhaltung der sog. business judgenment rules i.S.d. § 93 Abs. 1 AktG stellt einen "sicheren Hafen" gegen Untreue dar.[421] Risikogeschäft...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 1. Pflicht zur Krisenfrüherkennung

Rz. 508 Nach § 91 Abs. 2 AktG eingefügt, durch den der Vorstand der AG verpflichtet wird,[993] geeignete Maßnahmen zu treffen, insb. ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden können. Welche konkreten Pflichten daraus herzuleiten sind, was also unter einem Überwachungssystem i.S.d. Vorschrif...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Allgemeines, Rechtscharakter, Entlastung des Überschuldungsstatus

Rz. 153 In der Restrukturierungspraxis ist die Rangrücktrittsvereinbarung regelmäßig ein Instrument zur Beseitigung oder Verhinderung der Überschuldung der zu sanierenden Gesellschaft.[313] In der Krise der Gesellschaft wird der Rangrücktritt von den Gesellschaftern regelmäßig als erster Sanierungsbeitrag zu erwarten sein;[314] das kann auch den Rangrücktritt zu Pensionszusa...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Insolvenz der Komplementärin

Rz. 806 Das früher (bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024) in §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F. angeordnete Ausscheiden der insolventen GmbH aus der KG hatte zahlreiche Folgefragen auch und gerade betreffend die persönlichen Haftungsgefahren für die Kommanditisten (meist natürliche Personen) aufgeworfen.[1629] Für den praktisch häufigen Fall, dass die GmbH die ei...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / l) Vorübergehende Haftungserleichterung bei den verbotenen Zahlungen gem. § 64 Satz 1 u. 2 GmbHG a.F. und den Parallelvorschriften

Rz. 647 Nach § 1 COVInsAG,[1301] welches in das SanInsKG [1302] umbenannt wurde, war die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags vorübergehend ausgesetzt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG waren Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sa...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / e) Dauernder Mangel an Zahlungsmitteln

Rz. 63 Der Zustand der Illiquidität muss einen gewissen Zeitraum andauern (Zeitraumilliquidität). Eine aktuell eingetretene Illiquidität stellt dann keine Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO dar, wenn in einem kurzen, absehbaren Zeitraum die Liquiditätskrise überwunden werden kann. Dann liegt Zahlungsstockung und nicht Zahlungsunfähigkeit vor. Rz. 64 Im Jahr 2005 hat der BGH...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 1. Insolvenzplan und Einbezug der Anteilsinhaber, Distressed M&A

Rz. 810 Für die Sanierungs- und Transaktionspraxis von besonderer Bedeutung dürften die Regelungen über die Einbeziehung der Anteilsinhaber in das Insolvenzplanverfahren über das Vermögen der Gesellschaft im Wege gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen, etwa Zwangsabtretungen, Kapitalveränderungen (z.B. Kapitalschnitt, Debt-Equity-Swap), oder sonstige gesellschaftsrechtlich zuläs...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Kapitalaufbringung

Rz. 519 Zu den Pflichten des Geschäftsleiters nach §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG gehört zweifelsfrei, die Einlageleistungen auf die Geschäftsanteile bzw. Einzahlungen auf die Ausgabe der Aktien von den Gesellschaftern einzufordern und diese Forderungen der Gesellschaft nicht verjähren zu lassen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet eine Haftung nach §§ 43 Abs. 2 GmbH...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Anfechtung und Anfechtungsprivileg

Rz. 403 Anfechtungsgegner ist nach § 135 Abs. 2 InsO und § 143 Abs. 3 InsO der Gesellschafter. Führt die Gesellschaft einen von ihrem Gesellschafter besicherten Kontokorrent zurück, kann die dadurch bewirkte Befreiung des Gesellschafters von der Sicherung gegenüber dem Gesellschafter angefochten werden mit der Folge, dass der Gesellschafter die dem gesicherten Gläubiger gewä...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Befriedigungsvorrang nach § 44a InsO (Ausfallprinzip)

Rz. 401 Wie im alten Recht (§ 32a Abs. 2 GmbHG a.F.) hat die Besicherung einer Forderung durch den Gesellschafter auch Einfluss auf die Geltendmachung der Forderung gegen die Gesellschaft durch den Gläubiger. Nach § 44a InsO kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, fü...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Nicht akzessorische Sicherheiten aus dem Schuldnervermögen

Rz. 172 Regelmäßig werden Sicherheiten für vom Rangrücktritt erfasste Forderungen nicht bestehen. Sind doch Sicherheiten aus dem Vermögen des Schuldners vereinbart, etwa Sicherungsübereignung, Sicherungszession, Grundschuld, erhebt sich die Frage nach der Wirksamkeit des Rangrücktritts und ggf. nach der Auswirkung des Rangrücktritts auf die Sicherheiten[354] Rz. 173 Grds. hat...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / e) Beweislastverteilung

Rz. 669 Der Gläubiger muss die Überschuldung beweisen, dann muss der Geschäftsführer die positive Prognose und die Vertretbarkeit seiner Entscheidung beweisen.[1328] Der (Neu-)Gläubiger muss darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. (jetzt § 15a Abs. 1 u. 2 InsO) bereits im Zeitpunkt der den Schaden auslösenden Bestellung bzw. des Vertragssch...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Erfasster Personenkreis

Rz. 336 In die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs kommt in erster Linie der den Eingriff ausführende Gesellschafter. Für die Mithaftung der Gesellschafter im Rahmen einer Ausfallhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs in die GmbH ist nicht erforderlich, dass der mithaftende Gesellschafter selbst Leistungen empfangen hat; es reicht, dass er durch sein Einvers...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 3. Prüfung der Zahlungsunfähigkeit, Liquiditätsbilanz(-status), Liquiditätsplan

Rz. 76 Nach jahrelanger Rspr. des BGH war zur Prüfung bzw. Darlegung der Zahlungsunfähigkeit ein Liquiditätsstatus bzw. eine Liquiditätsbilanz aufzustellen,[195] der/die alle im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und binnen 3 Wochen zu erlangenden liquiden Mittel in Beziehung zu den am selben Stichtag fälligen und ernstlich eingeforderten Verbindlichkeiten und zusätzlich den...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / VII. Haftung des Gesellschafters bei Führungslosigkeit der Gesellschaft in Krise und Insolvenz

Rz. 459 Nach § 15a Abs. 3 InsO ist im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrages verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldun...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / e) Doppelbesicherung des Gläubigers

Rz. 408 Dieser Fall liegt vor, wenn der Darlehensgeber sowohl durch eine Sicherheit der darlehensnehmenden Gesellschaft als auch aus dem Vermögen des Gesellschafters besichert ist. Zwar hat der Darlehensgeber die Wahlfreiheit, welche Sicherheit er in Anspruch nimmt,[780] der von § 44a InsO normierte Zweck bedeutet jedoch, dass die Gesellschaftersicherheit im wirtschaftlichen...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / cc) Hinzuziehung von Beratern

Rz. 607 Der Geschäftsführer kann sich auch nicht auf fachliche Unkenntnis in steuer- oder handelsrechtlichen Dingen berufen; vielmehr muss er sich diese bei Übernahme des Geschäftsführeramtes in eigener Person verschaffen.[1210] Dies gilt auch, soweit der Geschäftsführer Rat durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt einholt; diesen muss er sorgfältig auswählen und überwach...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Überschneidungen, Anwendungsbereich und Rechtsfolge

Rz. 531 Die Regelung weist Überschneidungen mit mehreren anderen Gläubigerschutzinstrumenten auf. Rz. 532 Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Ausschüttung des Stammkapitals in § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG kann für den Geschäftsführer eine Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 3 GmbHG entstehen. Rz. 533 Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG sind Gesellschafterdarlehen oder stille Beteili...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Reorganisationsverschleppungshaftung?

Rz. 547 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer bei Eintritt einer Krise der Gesellschaft verpflichtet ist, Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen (s.o. Rdn 513 f.). Dies gilt natürlich auch und gerade bei Eintritt drohender Zahlungsunfähigkeit. Rz. 548 In § 2 StaRUG-RegE[1063] war eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung von Geschäftsleitern von haftungsbesc...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Geltung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten?

Rz. 820 Streitig und, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob die seit langem anerkannten gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft weiter Geltung beanspruchen können etwa mit der Folge, dass ein Mehrheitsgesellschafter in der Abstimmung über einen Insolvenzplan aus der Treuepflicht gehi...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Tatbestandsabgrenzungen, Beispiele

Rz. 327 Den Tatbestand des existenzvernichtenden Eingriffs erfüllt der planmäßige Entzug von Gesellschaftsvermögen durch Vereinnahmung von der Gesellschaft zustehenden Forderungen durch den (Allein-)Gesellschafter,[599] ebenso das Entziehen einer gegen den Alleingesellschafter-Geschäftsführer gerichteten Forderung der Gesellschaft durch Erwirken eines klageabweisenden Versäu...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / I. Grundsätzliches zur Geschäftsleiterhaftung

Rz. 464 In der Krise des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen in einer haftungsbeschränkten Rechtsform geführt wird, trifft die Geschäftsleiter nicht nur die Verantwortlichkeit für das Interesse der von ihnen geführten Gesellschaft, sondern auch verstärkt eine Verantwortlichkeit für Gläubigerinteressen.[912] Inwieweit bereits mit drohender Zahlungsunfähigkeit eine...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / (1) Grundsätze

Rz. 610 Als Maßstab für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ist zunächst davon auszugehen, dass der Geschäftsführer nach § 15b InsO grds. verpflichtet ist, nach Eintritt der Insolvenzreife der GmbH Masseschmälerungen zugunsten einzelner Gläubiger zu verhindern. Erlaubt sind nach § 15b Abs. 1 Satz 2 (entspricht § 64 Satz 2 GmbHG a.F.) nur Zahlungen, die der Sorgfa...mehr

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§ 1 Kaufmannsbegriff / 1. Reichweite des § 5 HGB

Rz. 62 § 5 HGB gilt für und gegen alle,[113] also auch z.B. zugunsten des Eingetragenen ggü. Dritten, ferner zugunsten eines Gesellschafters ggü. seinen Mitgesellschaftern. Gut- oder Bösgläubigkeit ist dabei unbeachtlich (Tatbestand des absoluten Verkehrsschutzes).[114] Rz. 63 Im öffentlichen Recht hat die Registerwirkung des § 5 HGB keine Bedeutung. Dies gilt insbesondere au...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / 1. Allgemeines

Rz. 11 Wann die theoretischen (und praktischen) Erfahrungen als "besonders" einzustufen sind, wird durch die Legaldefinition des § 2 Abs. 2 FAO geregelt: Sie müssen auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Kenntnisse und Erfahrungen müssen also deutlich überdu...mehr

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Bearbeiterverzeichnis

Teil 1: Handelsrecht § 1 Kaufmannsbegriff Miller § 2 Handels- & Unternehmensregister A. Allgemeines zum Handelsregister Krafka B. Registerrechtliche Funktionsmechanismen Krafka C. Publizität des Handelsregisters Krafka D. Handelsregisteranmeldungen Krafka E. Eintragungen im Handelsregister Krafka F. Amtswegige Registereintragungen Krafka G. Muster für Handelsregisteranmeldungen Krafka...mehr

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zfs 01/2024, Eignung zum Fü... / II. Entzug der Fahrerlaubnis, § 69 StGB

Wenn das Strafrecht genannt wird, muss zunächst auf § 69 StGB hingewiesen werden. In § 69 StGB wird als so genannte Maßregel der Besserung und Sicherung der Entzug der Fahrerlaubnis auf dem strafrechtlichen Weg behandelt. Grundsätzlich ist dies eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde im Sinne von § 3 StVG. Wichtig ist für beide Bestimmungen, dass sich die Person als ungeeignet z...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / 2. Teilbereiche im Handels- und Gesellschaftsrecht

Rz. 27 Liest man § 5 Abs. 1 lit. p FAO weiter, stellt sich als nächstes die Frage, ob § 14i Nr. 1 FAO als seinerseits in drei verschiedene Bereiche aufgeteilt anzusehen ist (das Recht des Handelsstandes, der Handelsgeschäfte sowie das internationale Kaufrecht), obwohl § 14i Nr. 1 FAO nicht wie § 14i Nr. 2 FAO in verschiedene Buchst. a)–g) untergliedert wurde. Wäre dies der F...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (1) Gründerhaftung

Rz. 102 Zur Gründerhaftung hat der BGH mit seinem Urt. v. 7.7.2003[372] bestätigt, dass sowohl bei der Verwendung eines inhaltslosen Mantels wie auch bei der Verwendung einer Vorratsgesellschaft ("wirtschaftliche Neugründung") die Gründungsvorschriften und somit auch die Gründerhaftung erneut anzuwenden sind. Rz. 103 Offen war aber der Zeitpunkt, mit dem die Phase der wirtsch...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / b) Insolvenzantragspflicht, Einberufung einer Hauptversammlung, weitere Vorstandspflichten

Rz. 1987 Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Vorstand verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach 3 Wochen Insolvenzantrag zu stellen (§§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzantragspflicht korrespondiert mit einer Selbstprüfungspflicht nach § 91 Abs. 2 AktG. Danach hat der Vorstand geeignete Maßnahmen zu ergreifen, insb. ein Übe...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / A. Einleitung

Rz. 1 Die Historie der Fachanwaltschaft ist geprägt von dem zähen Ringen um die Verwirklichung der Fachanwaltsbezeichnungen und um deren kontinuierliche Erweiterung. Rz. 2 Bereits kurz nach dem ersten Weltkrieg mehrten sich die Stimmen in der anwaltsrechtlichen Literatur, die eine Spezialisierung der Anwälte in Form einer Fachanwaltsbezeichnung forderten.[1] Der 24. Deutsche ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Hinweisgeberschutzgesetz: A... / 3.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Gegenstand von Meldungen nach dem HinSchG sind Verstöße, das heißt rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen, in Zusammenhang mit einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit. Nicht geschützt wird die Meldung oder Offenlegung von Informationen über (rein) privates Fehlverhalten, das keinen Bezug zu der jeweiligen beruflichen Tätigkeit hat, auch wenn di...mehr

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Whistleblowing: Aufdeckung ... / 3.1 Gesetzliche Regelungen

Spezielle Schutznormen für hinweisgebende Personen waren in Deutschland außerhalb des allgemeinen § 612a BGB sowie der Kündigungsschutzvorschriften gemäß §§ 1 ff. KSchG – bis zum Inkrafttreten des HinSchG – rar. Dies hat sich mit dem HinSchG geändert.[1] Wichtig Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) Wie dargestellt, wurde mit dem "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgeben...mehr

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ZErb 12/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Aslan Die Nachfolge von Todes wegen in eine Personengesellschaft nach dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) 2023 Kov...mehr

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Beschäftigungszeit / 7.2.1.1 Nach § 19 BAT zu berücksichtigende Zeiten

Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres (der Altersgrenze kommt wegen unzulässiger Altersdiskriminierung keine Bedeutung mehr zu) in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist, § 19 Abs. 1 und 3 BAT. "Andere Zeiten" können nach § 19 Abs. 4 BAT als Beschäftigungszeit a...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 12.9 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse

Das Tätigkeitsmerkmal ist in der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 2 des Teils I der Entgeltordnung vorgesehen. Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 1 mit Aufstieg nach VergGr. IVb Fallgr. 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT/BATO. Das in der Vergütungsordnung weiterhin enthaltene Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 1b mit Aufstie...mehr

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Grundlagen IT-Sicherheit: Die unterschätzte Gefahr – Strategien zur Stärkung Ihrer IT-Sicherheit gegen Cyberangriffe

Überblick Erfahren Sie mehr über unbekannte Schwachstellen Ihrer IT-Sicherheit und lernen Sie wirksame Strategien kennen, um Ihre Daten vor Cyber-Angriffen zu schützen! Jedes Haus hat eine Haustür, abschließbare Fenster, manchmal sogar einen Zaun und eine Alarmanlage, um unerwünschte Eindringlinge und Einbrecher fernzuhalten. Bei der IT vieler Unternehmen sucht man solche Si...mehr

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zfs 11/2023, zfs Aktuell / 2 Strafrecht

2.1 Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit Der Bundesrat hat am 20.10.2023 auf Anregung des Freistaats Bayern den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit beschlossen. Der Entwurf sieht vor, die Strafzumessungsregelung in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB dahin zu ergänzen, dass hinsichtlich der verschuldeten ...mehr

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zfs 11/2023, zfs Aktuell / 2.1 Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit

Der Bundesrat hat am 20.10.2023 auf Anregung des Freistaats Bayern den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit beschlossen. Der Entwurf sieht vor, die Strafzumessungsregelung in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB dahin zu ergänzen, dass hinsichtlich der verschuldeten Auswirkungen der Tat auch solche in Betracht zu zieh...mehr

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Geschäftsgeheimnisgesetz (G... / 4 Strafrecht

Auch in strafrechtlicher Hinsicht beinhaltet das GeschGehG beachtliche Neuerungen. Diese sollen nachfolgend überblicksartig dargestellt werden. 4.1 Allgemeines Vor Inkrafttreten des GeschGehG wurden Geschäftsgeheimnisse durch die §§ 17–19 UWG a. F. geschützt. Diese wurden nun durch § 23 GeschGehG ersetzt, welcher der Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf zufolge im Wesentlic...mehr

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Geschäftsgeheimnisgesetz (G... / 4.2 Zulässiger Umgang mit Geschäftsgeheimnissen

Das GeschGehG beschreibt bestimmte Verhaltensweisen, die nicht den Verboten des § 4 GeschGehG unterliegen. Der Gesetzgeber hat hierbei folgendes Regelungssystem gewählt: In § 3 GeschGehG sind Verhaltensweisen geregelt, die erlaubt sind, d. h. von vornherein nicht den Verboten des § 4 GeschGehG unterliegen. In § 5 GeschGehG hingegen sind Verhaltensweisen geregelt, die eigentl...mehr

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Geschäftsgeheimnisgesetz (G... / 4.3 Straflosigkeit von Beihilfehandlungen der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk

§ 23 Abs. 6 GeschGehG legt mit einem Verweis auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO fest, dass Beihilfehandlungen von Mitarbeitern bei Presse und Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen nicht rechtswidrig sind. Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.[1] Die Vorschrift ist angelehnt an § 353b Abs. 3a StGB; sie ist eine unmittelbare Reaktion auf die Kritik von...mehr