Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuldner

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 3.5 Steuerschuldner bei der Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer Gesellschaft – § 13 Nr. 5 GrEStG (bis 30.6.2021: 95 %)

Rz. 11 Aufgrund der Änderung, die § 1 Abs. 3 GrEStG durch Art. 15 Nr. 1 Buchst. b des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BStBl I 1999, 304) mit Wirkung ab 1.1.2000 erfahren hatte, musste zeitgleich auch § 13 Nr. 5 GrEStG entsprechend angepasst werden. Die Vorschrift stellte nicht mehr auf die Vereinigung aller Anteile an einer Gesellschaft in einer Hand, sondern nur n...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 3.7 Steuerschuldner bei Änderung des Gesellschaftsbestands einer Kapitalgesellschaft von mindestens 90 % – § 13 Nr. 7 GrEStG

Rz. 13 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.5.2021 (BGBl I 2021, 986) wurde mit Wirkung zum 1.7.2021 der neue § 1 Abs. 2b GrEStG eingefügt, wonach eine Grundstücksübertragung auf Ebene der grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft fingiert wird, soweit innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile an einer solchen Kapitalgesellschaft auf ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 4 Überblick über die Anzahl der Steuerschuldner

4.1 In folgenden Fällen sind mindestens 2 Steuerschuldner vorhanden: Rz. 15 Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb,[1] nämlich der Käufer und der Verkäufer, beim Tausch die Tauschpartner, beim Einbringen der Einbringende und der Empfänger;[2] beim Vertrag zugunsten eines Dritten der Verkäufer und der Käufer. Der Dritte ist nicht Steuerschuldner;[3] ; bei der Umwandlung und der Anwach...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 3 Steuerschuldner

3.1 Regelmäßige Steuerschuldnerschaft der Vertragsbeteiligten – § 13 Nr. 1 GrEStG Rz. 6 § 13 Nr. 1 GrEStG spricht von der regelmäßigen Steuerschuldnerschaft der an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen. Die Vorschrift bezieht sich damit in erster Linie auf Kaufverträge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, bei denen sich Veräußerer und Erwerber des Grundstüc...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 4.2 In folgenden Fällen ist nur ein Steuerschuldner vorhanden:

Beim Erwerb im Enteignungsverfahren → Erwerber;[1] beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren → Meistbietender;[2] bei der Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot nach § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG → Benennungsberechtigter;[3] bei Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG → Personengesellschaft;[4] bei der Vereinigung von mi...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steuerschuldner

1 Bedeutung Rz. 1 Nach § 43 AO bestimmen die Steuergesetze, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist und auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. Mit der Vorschrift des § 13 GrEStG wird die entsprechende einzelsteuergesetzliche Regelung, allerdings nur beschränkt auf die Person des Steuerschuldners, getroffen. Di...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 3.1 Regelmäßige Steuerschuldnerschaft der Vertragsbeteiligten – § 13 Nr. 1 GrEStG

Rz. 6 § 13 Nr. 1 GrEStG spricht von der regelmäßigen Steuerschuldnerschaft der an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen. Die Vorschrift bezieht sich damit in erster Linie auf Kaufverträge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, bei denen sich Veräußerer und Erwerber des Grundstücks gegenüberstehen. Aber auch "andere Rechtsgeschäfte", die den Anspruch auf Über...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 1 Bedeutung

Rz. 1 Nach § 43 AO bestimmen die Steuergesetze, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist und auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. Mit der Vorschrift des § 13 GrEStG wird die entsprechende einzelsteuergesetzliche Regelung, allerdings nur beschränkt auf die Person des Steuerschuldners, getroffen. Die Steuersch...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 2 Allgemeines

Rz. 2 § 43 AO enthält keine spezifischen Regelungen zur Steuerschuldnerschaft, sondern bildet nur einen entsprechenden allgemeingesetzlichen Rahmen und verweist auf die jeweiligen Einzelsteuergesetze. Die Vorschrift des § 13 GrEStG füllt diesen Rahmen für den Bereich der Grunderwerbsteuer aus und bestimmt, wer Schuldner der Grunderwerbsteuer ist. Generell ist dies auch bei d...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 5 Gesamtschuldnerschaft

Rz. 16 Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden, sind Gesamtschuldner.[1] Jeder der Gesamtschuldner schuldet die gesamte Steuer.[2] Das steuerliche Gesamtschuldverhältnis unterscheidet sich hierin nicht vom Gesamtschuldverhältnis des bürgerlichen Rechts.[3] Das Finanzamt ist zur Heranziehung eines Steuerschuldners verpflichtet. Gru...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 6 Haftungsschuldner

Rz. 19 Das Grunderwerbsteuergesetz selbst enthält keine Regelungen zur Haftung Dritter. In § 13 GrEStG wird lediglich der Steuerschuldner in Bezug auf bestimmte Erwerbsvorgänge definiert. Für die Frage der Haftung ist daher auf die einschlägigen Bestimmungen der AO zurückzugreifen. Unter dem steuerrechtlichen Begriff der Haftung versteht man das Einstehenmüssen für eine frem...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 4.3 Besonderheiten:

Miteigentümer Erwerben mehrere Personen (z. B. Eheleute) ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum (= Miteigentum), so schuldet jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Die Miteigentümer sind untereinander nicht Gesamtschuldner.[1] Das gilt entsprechend für die auf der Veräußererseite beteiligten Miteigentümer.[2] Einheitliche Verträge Bei einheitlichen ...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 4.2 Pauschalbesteuerung für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte

Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen kostenlos oder verbilligt auch für Privatfahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist der darin liegende Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Für den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstä...mehr

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Weilbach, GrEStG § 15 Fälligkeit der Steuer

Voraussetzungen und Folgen der Fälligkeit Rz. 1 § 15 S. 1 GrEStG bestimmt als lex specialis[1] – wie § 220 Abs. 1 AO dies vorsieht –, dass die Grunderwerbsteuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig wird. In einigen Bundesländern erfolgt die Bekanntgabe der Steuerbescheide zentral mit alternativen Postdienstleistern, die oft die Bescheide nicht erfolgreich z...mehr

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Zinsen auf Steuern / 4.4 Zinsschuldner

Zinsschuldner ist gem. § 235 Abs. 1 Satz 2 AO derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Danach ist der Schuldner der hinterzogenen Steuern auch der Zinsschuldner. Ob er an der Steuerhinterziehung beteiligt war, ist unerheblich.[1] Daher sind auch gegen Erben des verstorbenen Hinterziehers Zinsen festzusetzen. Hat bei zusammenveranlagten Ehegatten nur ...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.5.4 Folgeänderung aufgrund eines erfolgreichen Rechtsbehelfs

Hat ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid Erfolg (Gesetzeswortlaut: "… zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, …"), weil sich das Finanzamt über die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts geirrt hat, können (bedeutet aber wie bei § 171 Abs. 3 AO "müssen"[1]) gem. § 174 Abs. 4 AO aus dem vom Finanzamt irrig beurteilten Sachverhalt durch Erlass o...mehr

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Stundung und Fälligkeit von... / 1.2.1 Sachliche Härtegründe

Bei den sachlichen Stundungsgründen liegt die erhebliche Härte in den objektiven Umständen, unabhängig von der persönlichen wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass die zu zahlende Steuer demnächst wieder zu erstatten sein wird, z. B. wenn ein Antrag auf Herabsetzung einer Steuer Erfolg haben wird, oder das...mehr

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Zinsen auf Steuern / 3.3 Verzicht auf Festsetzung

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann gem. § 234 Abs. 2 AO aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Dies kann z. B. in Betracht kommen[1] bei Katastrophenfällen, bei längerer Arbeitslosigkeit des Steuerschuldners, bei bisheriger pünktlicher Erfüllung der Zahlungspflichten und erstmaliger Inanspruchnahme einer Stundung, bei Stundung im Hinblick auf belegbare, demnächst fälli...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Steuerbescheid / 3 Bekanntgabe

Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit eines Steuerverwaltungsakts und damit auch eines Steuerbescheids ist gem. § 124 Abs. 1 AO, dass er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe hat insbesondere zur Folge, dass der Steuerbescheid vom Finanzamt grundsätzlich einseitig nicht mehr geändert oder aufgehoben werden ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.6 Weitere Ablaufhemmungen

Bei Abgabe einer Selbstanzeige i. S. d. § 371 AO oder einer berichtigten Steuererklärung i. S. d. § 153 AO endet die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 9 AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige. Ist für die Steuerfestsetzung ein Feststellungsbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend (Grundlagenbe­scheid), endet gem. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO die Festset...mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 1.6 Schuldner

Schuldner der Säumniszuschläge ist i. d. R. der säumige Steuerschuldner. Auch bei einer gesetzlichen oder vertraglichen Vertretung ist Schuldner des Säumniszuschlags der vertretene Steuerpflichtige. Führt der Arbeitgeber die angemeldete oder festgesetzte Lohnsteuer nicht rechtzeitig ab, ist er der Schuldner der Säumniszuschläge, da er mit der Abführung der Lohnsteuer eine ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Steuerbescheid / 3.1 Adressaten

Die Person, an die der Steuerbescheid inhaltlich gerichtet ist, wird als Inhaltsadressat bezeichnet.[1] Bei Steuerbescheiden ist dies der Steuerschuldner (bzw. Erstattungsgläubiger). An ihn hat die Bekanntgabe i. d. R. auch als Bekanntgabeadressat zu erfolgen. Ist er selbst nicht handlungsfähig i. S. d. § 79 AO, z. B. ein Minderjähriger, kann der Bescheid ihm nicht direkt, s...mehr

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Umsatzsteuer in Irland / 2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer

Unternehmer, die außerhalb Irlands ansässig sind und Dienstleistungen nach Artikel 56 MwStSystRL (Katalogdienstleistungen) oder andere Umsätze bewirken, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, müssen sich für diese Umsätze nicht registrieren lassen. Ausländische Unternehmer, die eine Registrierung wünschen, müssen sich an folgende Behörde wenden. Office of the Rev...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erlass von Ansprüchen aus d... / 1.2.2 Erlassnotwendigkeit

Ist ein Steuerpflichtiger auch gegenüber anderen Gläubigern stark verschuldet, stellt sich die Frage, ob es (allein) die Finanzbehörde ist, die ihn in seiner Existenz gefährdet oder nicht. Es besteht keine Erlassbedürftigkeit oder -notwendigkeit, wenn die Existenz des Steuerpflichtigen auch nach Erlass seiner Schuld gegenüber der Finanzbehörde ernsthaft gefährdet oder vernic...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Gesamtschuldverhältnis / 2.1 Allgemeines

Zweck der Gesamtschuldaufteilung nach den Vorschriften der §§ 268ff. AO [1] ist es, den einzelnen zusammenveranlagten Ehegatten im Fall der Vollstreckung nicht schlechter zu stellen als einen Einzelschuldner. Jeder Ehegatte kann beantragen, dass die Vollstreckung wegen der geschuldeten Einkommensteuer jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269–27...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erstattungsanspruch nach § ... / Zusammenfassung

Überblick Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehört gem. § 37 Abs. 1 AO neben dem Steueranspruch des Fiskus gegen den Steuerschuldner (z. B. Einkommensteuer), dem Steuervergütungsanspruch (z. B. Kindergeld), dem Haftungsanspruch (z. B. nach § 69 AO gegen den Geschäftsführer einer GmbH) und dem Anspruch auf steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO) auc...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Steuerbescheid / 2.2 Form und Inhalt

Zu unterscheiden ist zwischen Muss- und Sollerfordernissen. Die fehlende Einhaltung von Mussvorschriften führt nach § 125 AO regelmäßig zur Nichtigkeit des Bescheids. Die Nichteinhaltung von Sollvorschriften hingegen beeinflusst seine Wirksamkeit nicht. Sie hat allenfalls die Rechtswidrigkeit zur Folge, die der Steuerpflichtige mit dem Einspruch angreifen muss. In bestimmten...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Entstehung und Erhebung von... / 8.2 Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen

Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt in Betracht, wenn die Einziehung der Säumniszuschläge im Hinblick auf den Zweck der Säumniszuschläge nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil ihre Entstehung den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (sog. Überhang des Gesetzes).[1] Diese Voraussetzung ist z. B. in folgenden Fällen gegeben[2]: Die Säumniszuschläge entfallen au...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erstattungsanspruch nach § ... / 1.1 Definition

Wurde eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, hat nach Satz 1 des § 37 Abs. 2 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger, also das Finanzamt, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Dies gilt nach Satz 2 auch, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Eine Zahlung ist ohne Rechtsgrund geleistet, wenn sie den ...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Steuerhinterziehung durch Unterlassen

a) Der Angekl. war als Tankwagenfahrer in dem Betrieb des früheren Mitangekl. beschäftigt. Als das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten war, fasste dessen Inhaber den Entschluss, seine angestellten Kraftfahrer anzuweisen, den Diesellieferungen verdeckt Heizöl beizumischen. Die Kunden sollten so veranlasst werden, für die gesamte bezogene Menge den höheren P...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erstattungsansprüche von Eh... / 1. Inhalt und Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 AO

§ 37 Abs. 2 AO enthält eine allgemeine Umschreibung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der einem Steuerpflichtigen oder Steuergläubiger dadurch erwächst, dass eine Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis entweder von vornherein ohne rechtlichen Grund erfolgt ist oder der rechtliche Grund später wegfällt. Dieser Erstattungsanspruch gehört zu den in § 37 Abs. 1 A...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 5. Prozessuale Tat (§ 264 Abs. 1 StPO i.V.m. § 385 Abs. 1 AO)

Wenn Gegenstand der Anklage die Abgabe unvollständiger USt-Jahreserklärungen für die VZ 2013 bis 2015 sowie die Abgabe unvollständiger USt-Voranmeldungen für die Monate Januar 2016 bis Juli 2018 einer bestimmten GmbH ist und wenn dann das Unterlassen der Abgabe der USt-Jahreserklärungen 2013 bis 2016 und das versuchte Unterlassen solcher Steuererklärungen für die Jahre 2017 ...mehr

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Erstattungsansprüche von Eh... / c) Zurechnung von Vorauszahlungen und sonstige Zahlungen mit und ohne Tilgungsbestimmung

Wenn jedoch weitere Zahlungen, insb. Vorauszahlungen, hinzukommen, wird die Bestimmung der Erstattungsberechtigung deutlich komplexer. Bei der hier entscheidenden Frage, auf wessen Rechnung die Zahlung erfolgt ist, kommt einer etwaigen Tilgungsbestimmung eine besondere Bedeutung zu. Eine solche kann, muss aber nicht ausdrücklich (z.B. durch ein gesondertes Schreiben) erfolge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Voraussetzungen der Erstatt... / bb) Grundlage und Zweck dieses Erfordernisses nicht erkennbar

Unklar, worauf diese Ansicht basiert: Auch bei diesem Erfordernis, das offenbar nach Ansicht des BFH eine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Direktanspruchs sein soll, erschließt sich nicht, woraus es sich ergeben soll. Bei anderen Verbrauchsteuern normalerweise kein "Steuerausweis in Rechnungen": Der EuGH sieht den Direktanspruch, wie gesagt (s. oben IV.2.a.bb.), als...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Report aus Brüssel (USTB 20... / 1. Richtlinie "MwSt-Vorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände"

Am 17.5.2023 hat die Kommission im Rahmen einer breit angelegten und umfassenden Reform der Zollunion ein Paket von Vorschlägen zusammen mit einer Mitteilung mit dem Titel "Zollreform: Ausbau der Zollunion" vorgelegt (vgl. UStB 2023, 299). Dieses Paket umfasst auch einen Vorschlag, der die Mehrwertsteuer betrifft, nämlich einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änd...mehr

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Grunderwerbsteuersätze der Bundesländer (Übersicht)

Überblick Seit 1.9.2006 dürfen die Bundesländer von dem im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) festgelegten Steuersatz von 3,5 % abweichen und eigenständig einen anderen Steuersatz festlegen. Davon haben inzwischen die meisten Bundesländer Gebrauch gemacht. Nur Bayern hat bisher noch keine Erhöhung geplant. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung § 11 des Grunderwerbsteuergese...mehr

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Grunderwerbsteuer: Steuersatz, Steuerschuldner, Steuerentstehung

Zusammenfassung Überblick Nach dem Grunderwerbsteuergesetz beträgt der Steuersatz 3,5 %. Allerdings können seit 2006 die Bundesländer einen abweichenden Steuersatz festlegen. Hiervon haben die meisten Bundesländer Gebrauch gemacht. Einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids wird die Steuer fällig. Das Finanzamt hält sich an den im Grunderwerbsteuergesetz definierten Ste...mehr

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Grunderwerbsteuer: Steuersa... / 3 Schuldner der Grunderwerbsteuer (§ 13 GrEStG)

Die wichtigsten Punkte Am Erwerbsvorgang Beteiligte sind Gesamtschuldner. Steuerschuldner In Sonderfällen ist Steuerschuldner nur der Erwerber! Im Regelfall die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile Beteiligten, beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und der Erwerber, beim Erwerb im Enteignungsverfahren nur der Erwerber, beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfah...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Grunderwerbsteuer: Steuersa... / 6 Entstehung der Grunderwerbsteuer (§ 14 GrEStG)

6.1 Entstehung der Steuer bei schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften Die Steuer entsteht mit der Verwirklichung des Tatbestands. Diese liegt dann vor, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärung umgesetzt worden ist, wenn also die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind, und zwar unabhängig davon, ob dieser verwirkli...mehr

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Grunderwerbsteuer: Steuersa... / 1 Steuersatz

1.1 Steuersatz nach § 11 GrEStG 3,5 % Der Steuersatz beträgt seit 1.1.1997 3,5 % der Besteuerungsgrundlage, also der Gegenleistung bzw. des Grundbesitzwerts. Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen. 1.2 Abweichender Steuersatz Bundesländer Die Bundesländer können seit 1.9.2006 den St...mehr

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Grunderwerbsteuer: Steuersa... / Zusammenfassung

Überblick Nach dem Grunderwerbsteuergesetz beträgt der Steuersatz 3,5 %. Allerdings können seit 2006 die Bundesländer einen abweichenden Steuersatz festlegen. Hiervon haben die meisten Bundesländer Gebrauch gemacht. Einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids wird die Steuer fällig. Das Finanzamt hält sich an den im Grunderwerbsteuergesetz definierten Steuerschuldner. G...mehr

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Grunderwerbsteuer: Steuersa... / 5.3 Wirkung eines Erlasses für andere Gesamtschuldner

Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen wirkt nur gegenüber demjenigen, gegenüber dem der Erlass ausgesprochen wurde; andere Gesamtschuldner können weiterhin in Anspruch genommen werden. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen wirkt hingegen für alle Gesamtschuldner, da die sachlichen Billigkeitsgründe für alle Gesamtschuldner gleichermaßen gelten. In diesem Fall...mehr

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Grunderwerbsteuer: Steuersa... / 1.2 Abweichender Steuersatz

Bundesländer Die Bundesländer können seit 1.9.2006 den Steuersatz abweichend hiervon eigenständig festlegen[1]. Eine Übersicht der aktuellen Grunderwerbsteuersätze bietet der Beitrag "Grunderwerbsteuersätze der Bundesländer".mehr

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Grunderwerbsteuer: Steuersa... / 5 Erlass der Steuer

Absolute Ausnahme Ein Erlass der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen nach den §§ 163, 227 AO ist zwar nicht generell ausgeschlossen, wegen der Eigenart der Besteuerungstatbestände aber – vergleichbar der Umsatzsteuer – auf äußerste Ausnahmefälle beschränkt.[1] 5.1 Sachliche Billigkeitsgründe Bei der Prüfung, ob die Steuererhebung sachlich unbillig ist, muss berücksichtigt ...mehr

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Grunderwerbsteuer: Steuersa... / 2 Pauschbesteuerung (§ 12 GrEStG)

Wesentliche Vereinfachung Im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen kann das Finanzamt von der genauen Ermittlung der Steuer absehen und diese pauschal festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht wird und sich das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich ändert.mehr

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Grunderwerbsteuer: Steuersa... / 1.1 Steuersatz nach § 11 GrEStG

3,5 % Der Steuersatz beträgt seit 1.1.1997 3,5 % der Besteuerungsgrundlage, also der Gegenleistung bzw. des Grundbesitzwerts. Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.mehr

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Grunderwerbsteuer: Steuersa... / 4 Stundung der Steuer

Die Grunderwerbsteuer berücksichtigt weder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der am Grundstücksgeschäft Beteiligten noch die mit dem Grundstückserwerb verfolgten Zwecke. Sie ist als Kostenfaktor wie die Notariats- und Grundbuchamtskosten in die Finanzierungsplanung aufzunehmen. Aus diesem Grund ist sie nur in engem Rahmen einer Stundung zugänglich, etwa bei unvorhergese...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Grunderwerbsteuer: Steuersa... / 6.2 Entstehung der Steuer in anderen Fällen

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Grunderwerbsteuer: Steuersa... / 5.2 Persönliche Billigkeitsgründe

Persönliche Härten Ein Erlass aus persönlichen (wirtschaftlichen) Gründen ist zwar auf dem Gebiet der GrESt nicht ausgeschlossen. Die GrESt ist jedoch nach der BFH-Rechtsprechung neben vielen anderen aus Anlass eines Grundstückserwerbs entstehenden Aufwendungen (Kaufpreis, übernommene Lasten, Notariatsgebühren, Grundbuchgebühren, Erschließungskosten, Darlehenszinsen, Maklerpr...mehr

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Grunderwerbsteuer: Steuersa... / 5.1 Sachliche Billigkeitsgründe

Bei der Prüfung, ob die Steuererhebung sachlich unbillig ist, muss berücksichtigt werden, dass mit der Grunderwerbsteuerreform 1983 die meisten Vergünstigungen ersatzlos weggefallen sind und es daher dem Willen des Gesetzgebers entspricht, bei allen steuerlichen Sachverhalten die Grunderwerbsteuer zu erheben. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen kann von einem ungewollten Üb...mehr