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Zinsen auf Steuern / 3.3 Verzicht auf Festsetzung

Dr. Nikolaus Raub
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Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann gem. § 234 Abs. 2 AO aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Dies kann z. B. in Betracht kommen[1]

  • bei Katastrophenfällen,
  • bei längerer Arbeitslosigkeit des Steuerschuldners,
  • bei bisheriger pünktlicher Erfüllung der Zahlungspflichten und erstmaliger Inanspruchnahme einer Stundung,
  • bei Stundung im Hinblick auf belegbare, demnächst fällig werdende Ansprüche des Steuerpflichtigen, soweit hierfür innerhalb des Stundungszeitraums keine Erstattungszinsen nach § 233a AO anfallen (sog. Verrechnungsstundung).

Mit dem Stundungsantrag sollte auch der Antrag auf Verzicht der Erhebung von Zinsen gestellt werden. Setzt das Finanzamt entgegen dem Antrag Zinsen fest, ist hiergegen der Einspruch gegeben. Der Einspruch richtet sich nicht gegen die Stundungsverfügung, sondern gegen die Ablehnung des Antrags auf Verzicht der Erhebung von Zinsen. Diese Ablehnung ist ein gegenüber der Zinsfestsetzung gesonderter Verwaltungsakt, auch wenn die Ablehnung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist.

 
Praxis-Beispiel

"Mehrfachbescheid"

Das Finanzamt hat zwar gestundet, jedoch mit dem Stundungsbescheid auch Zinsen festgesetzt. Es handelt sich hier um 3 Bescheide: Stundungsbescheid, Ablehnung einer Billigkeitsregelung nach § 234 Abs. 2 AO (Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung) und Zinsfestsetzung. Begehrt der Steuerpflichtige eine Billigkeitsregelung, muss er Einspruch gegen die Ablehnung der Billigkeitsregelung einlegen. Wird ihm stattgegeben, ist die Zinsfestsetzung als Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzuheben. Ein Einspruch gegen den Zinsbescheid mit der Begründung, es sei aus Billigkeitsgründen nach § 234 Abs. 2 AO auf die Festsetzung von Stundungszinsen zu verzichten, wird von den Finanzämtern als Einspruch gegen die Ablehnung einer Billigkeitsreg...

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