Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerprüfung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.2.3 Ankündigung der Selbstanzeige – "Selbstanzeige dem Grunde nach" – "gestufte Selbstanzeige"

Rz. 96 Aufgrund des Erfordernisses der vollständigen Richtigstellung (Rz. 118ff.) begründet nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO eine Selbstanzeige ohne konkrete Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen keine Anwartschaft auf Straffreiheit. Praxis-Beispiel Unternehmer U hat an einen Kunden K Waren ohne Rechnung geliefert. Er erfährt von K, dass anlässlich der dortigen Betriebsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.17.1 Allgemeines

Rz. 130a Durch die Einführung dieses Tatbestands im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der Digitalis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7 Verjährung

Rz. 154 Die (bußgeldrechtliche) Verfolgung der Steuergefährdung verjährt gem. § 384 AO nach fünf Jahren, was der Verjährungsfrist der Steuerhinterziehung entspricht.[1] Zur Problematik der Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist auf § 379 AO vgl. § 384 Rz. 2. Zum Verjährungsbeginn gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 31 Abs. 3 S. 1 OWiG vgl. § 384 AO Rz. 3. Rz. 155 Im Hinb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 47 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Auch wenn die Regelung in die AO bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] eingefügt wurde, so ist die Norm doch erst auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2019 anzuwenden.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 379 AO erfasst Handlungen, die noch keine Steuerhinterziehung darstellen und die Schwelle zum Versuch der Steuerhinterziehung noch nicht überschritten haben, jedoch geeignet sind, den späteren Steueranspruch des Fiskus zu gefährden. Folglich könnten ohne § 379 AO die in dieser Norm erfassten Verstöße nicht aufgrund anderer abgabenrechtlicher Bußgeld- bzw. Straftatbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.8.1 Allgemeines

Rz. 61j § 379 Abs. 1 Nr. 8 AO sanktioniert – ähnlich wie § 379 Abs. 1 Nr. 7 AO – die nicht vollständige Aufbewahrung oder Nichtaufbewahrung der nach § 147a Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 2 S. 1 AO aufzubewahrenden Unterlagen. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass auch eine Steuerhinterziehung, hinter die der Bußgeldtatbestand zurücktreten würde, für dieselbe Steuerart und denselben ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.18.1 Allgemeines

Rz. 130e § 379 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i AO stellt die logische Ergänzung zu Nr. 1h für den Fall dar, dass sich die Daten bei einem Dritten befinden. Auch dieser Tatbestand wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.7.1 Allgemeines

Rz. 61a Dem Tatbestand des § 379 Abs. 1 Nr. 7 AO liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 4 AO aufbewahrungspflichtigen Aufzeichnungen und Unterlagen [1] – u. a. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1.1 Beleg

Rz. 8 Als Beleg ist jegliches Schriftstück anzusehen, das geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis für einen steuerlich erheblichen Sachverhalt zu erbringen und einen Aussteller erkennen lässt. Da der Wortlaut des § 379 Abs. 1 AO insoweit keine Einschränkung enthält, handelt es sich um alle Schriftstücke, mit deren Hilfe im Rahmen eines steuerlichen Sachverhalts ein Beweis erbr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Akteneinsichtsrecht im Best... / III. Zusammenfassung

Im Besteuerungsverfahren gibt es keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die Akten der Finanzverwaltung von Seiten des Steuerpflichtigen. Vielmehr steht die diesbezügliche Einsichtsgewährung im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzverwaltung. Auch Art. 15 DSGVO gewährt keinen solchen Akteneinsichtsanspruch, sondern nur Auskunft über die verarbeiteten personenbezo...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Akteneinsichtsrecht im Best... / 4. Gewährung von Akteneinsicht als Ermessensentscheidung

Allerdings muss nach (bisher) h.M. die Finanzbehörde im Einzelfall und unter Beachtung von § 30 AO, des Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. des Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG nach pflichtgemäßem Ermessen i.S.v. § 5 AO entscheiden, ob Einsicht in die Besteuerungsakten zu gewähren ist (BFH v. 7.5.2024 – IX R 21/22, BFH/NV 2024, 1070 = AO-StB 2024, 234 (Gehm);...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Akteneinsichtsrecht im Best... / c) Gegenstand der Akteneinsicht/Eruierung von Verwertungsverboten

Erfasst werden von § 78 FGO auch die dem Gericht vorgelegen Verwaltungsakten (BFH v. 14.7.2022 – IV B 66/21, BFH/NV 2022, 1074; Weber, NWB 2025, 832, 839 = AO-StB 2022, 278 [Gehm]). FG-Verfahren: Im finanzgerichtlichen Verfahren bezieht sich das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO folglich grundsätzlich auch auf das Fallheft von Betriebsprüfung bzw. Steuerfahndung, dieses ist s...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Schätzungen bei formellen Buchführungsmängeln

Leitsatz 1. Werden in einem Betrieb vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen, mit der Folge, dass Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind. 2. FA und FG sind in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei. Jedoch ist diese Freiheit bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden nach den allgemeinen für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 der Abgabenordnung) ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 12 Ar... / 2.2.3 Rahmenvereinbarungen ohne Arbeitspflicht/Tagesaushilfen

Rz. 34 Der in § 12 Abs. 1 TzBfG vorgeschriebenen Vereinbarung über den Arbeitszeitumfang weicht die Praxis über Rahmenvereinbarungen ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Pflicht zum Arbeitsangebot aus.[1] Der Arbeitgeber stellt eine Gruppe von Leuten für die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit zusammen. In der Rahmenvereinbarung werden Art der Arbeit und Vergütung geregelt,...mehr

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Änderung von Steuerbescheiden bei ergebnisloser Außenprüfung

Zusammenfassung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerbescheide nicht geändert werden können, wenn eine Außenprüfung keine Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ergeben hat – es sei denn, es liegt eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vor. Hintergrund Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen und war zudem zu 60,5 % an der AB-GbR beteiligt....mehr

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Änderung von Steuerbescheid... / Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Klägers ab. Die zentrale Begründung liegt in der sog. Änderungssperre gem. § 173 Abs. 2 Satz 2 AO (Abgabenordnung), die durch die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung ausgelöst wurde. Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können nur geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürz...mehr

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Änderung von Steuerbescheid... / Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerbescheide nicht geändert werden können, wenn eine Außenprüfung keine Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ergeben hat – es sei denn, es liegt eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vor.mehr

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Änderung von Steuerbescheid... / Hintergrund

Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen und war zudem zu 60,5 % an der AB-GbR beteiligt. Im Einkommensteuerbescheid 2010 wurden Einnahmen aus der Beteiligung berücksichtigt. Der Kläger legte Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein und argumentierte, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht nur mit der AB-GbR zusammenhingen, sondern auch der Aufrechterhaltung de...mehr

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Erweiterte Gewerbesteuerkür... / Hintergrund

Die Klägerin, eine A-GmbH, verwaltete eigenen Grundbesitz und hielt Immobilien im Anlagevermögen. Im Jahr 2013 veräußerte sie erstmals Grundstücke, die sie zuvor erworben hatte. In den Gewerbesteuererklärungen der Streitjahre beantragte die A-GmbH die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Das Finanzamt erkannte die Kürzung zunächst an, versagte sie jedoch nach einer Außenprüfung. ...mehr

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Kleinflugzeugkosten können ... / Hintergrund

Im konkreten Fall hatte die GmbH ein Kleinflugzeug angeschafft, das ausschließlich für Dienstreisen genutzt wurde. Der Geschäftsführer flog nicht selbst – externe Piloten wurden beauftragt. Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt jedoch einen Teil der Aufwendungen infrage und versagte den Betriebsausgabenabzug. Begründung: Die Kosten seien unangemessen hoch.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 9 Aufsichtspflichten des BZSt (Abs. 10)

Rz. 19 Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 8ac Abs. 1 Satz 2 und Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. C der Amtshilferichtlinie [1] die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch meldende Plattformbetreiber sicherzustellen. Diese Aufgabe erfüllt als zuständige Behörde nach Abs. 10 das BZSt. Insoweit ist es befugt, zur Ermittlung von Sachverhalten mit anderen zuständigen...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Inflationsausgleichsprämie / 7 Aufzeichnung- und Nachweispflichten

Die steuerfreie Leistung musste vom Arbeitgeber zweckgebunden zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden (Inflationsbezug). Der Zusammenhang mit der Inflation konnte sich ergeben aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ähnlichen Vereinbarungen (z. B. Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen), Erklärungen des ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3 Ort der Außenprüfung, Fiktion der Amtsstelle bei Einsatz mobiler Endgeräte, Bereitstellung von Arbeitsplatz und Hilfsmitteln

3.1 Prüfungsort (Abs. 2 S. 1) 3.1.1 Allgemeines Rz. 37 § 200 Abs. 2 S. 1 AO bestimmt den Ort, an dem der Stpfl. die in § 200 Abs. 1 AO bezeichneten Unterlagen (Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere) vorzulegen hat. Aus der Regelung des § 200 Abs. 2 S. 3 AO, wonach ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen ist, ergibt si...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1.4 Prüfung an Amtsstelle

Rz. 42 Steht kein geeigneter Geschäftsraum zur Verfügung, kann das FA auch die Amtsstelle als Prüfungsort bestimmen. Dies hat nicht zur Folge, dass überhaupt keine Außenprüfung, sondern eine Prüfung an Amtsstelle vorliegt. Die Prüfung an Amtsstelle besteht als Teil des allgemeinen Besteuerungsverfahrens aus Maßnahmen der Einzelermittlung i. S. der §§ 88ff. AO durch die Veranl...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 200 AO regelt die Mitwirkungspflichten des Stpfl. im Rahmen der Außenprüfung. Abs. 1 S. 1 stellt den Grundsatz auf, dass der Stpfl. bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung bedeutsam sein können, mitzuwirken hat. Nach Abs. 1 S. 2 umfasst diese Mitwirkung insbesondere die Erteilung von Auskünften, die Vorlage von Unterlagen und ggf. deren Erläuter...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 201 AO ist grundsätzlich auf alle Arten von Außenprüfungen anwendbar. Lediglich für abgekürzte Außenprüfungen i. S. d. § 203 AO sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Erfordernis der Schlussbesprechung vor.[1] Stattdessen ist der Stpfl. bei diesen vor Abschluss der Außenprüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewiche...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1.1 Allgemeines

Rz. 37 § 200 Abs. 2 S. 1 AO bestimmt den Ort, an dem der Stpfl. die in § 200 Abs. 1 AO bezeichneten Unterlagen (Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere) vorzulegen hat. Aus der Regelung des § 200 Abs. 2 S. 3 AO, wonach ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen ist, ergibt sich, dass es sich bei diesem Ort zugleich um de...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.1.1 Begriff der Schlussbesprechung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach der sich aus Abs. 1 S. 1 ergebenden Legaldefinition stellt die Schlussbesprechung eine Besprechung über das Ergebnis der Außenprüfung dar. Aus dem Begriff der Besprechung folgt die Notwendigkeit mündlicher Kommunikation; ein schriftlicher Meinungsaustausch reicht nicht aus.[1] Da Gegenstand der Schlussbesprechung das Ergebnis der Außenprüfung ist, kann diese erst ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 3.2 Während der Prüfungshandlungen entstehender Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Rz. 37 Keine Regelungen trifft § 201 Abs. 2 AO für den Fall, dass schon während der laufenden Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat entsteht oder das Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Die Rechte und Pflichten des Stpfl. und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Verhältnis zu § 90 AO: § 200 Abs. 1 AO modifiziert und ergänzt die allgemeine Mitwirkungspflicht des § 90 AO und stellt für das Außenprüfungsverfahren die speziellere Regelung dar.[1] Die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO gilt auch im Rahmen der Außenprüfung.[2] Verhältnis zu § 93 AO: Für Auskunftsersuchen gegenüber Betriebsangehör...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1.6 Bestimmung des Prüfungsorts als Verwaltungsakt

Rz. 44 Die Festlegung des Orts der Prüfung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Er ist nicht Teil der Prüfungsanordnung, auch wenn er in der Praxis zumeist mit dieser verbunden wird.[1] Die fehlende Angabe des Prüfungsorts hat daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung; jedoch darf mit der Prüfung nicht begonnen werden, solange das FA den Prüfungso...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.3 Anzuwendende Vorschriften

Rz. 13 Nach Abs. 1 S. 3 sind auf das Steuermessbetragsverfahren die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, §§ 137–217 AO, anzuwenden.[1] Dies betrifft insbesondere die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten, §§ 140–148 AO, die Steuererklärungspflichten, §§ 149–153 AO, das Steuerfestsetzungsverfahren, §§ 155–168 AO, die Festsetzungsverjährung, §§ 169–171 AO, die...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1.2 Prüfung in den Geschäftsräumen des Stpfl.

Rz. 39 Unter Geschäftsräumen sind die Räume zu verstehen, in denen der Stpfl. seinen zur Prüfung Anlass gebenden Geschäften nachgeht. Aus der in § 200 Abs. 2 S. 1 AO getroffenen Unterscheidung von den Wohnräumen des Stpfl. ergibt sich, dass die Geschäftsräume von dessen Wohnung getrennt sein müssen. Diese Voraussetzung ist bei einem zur Wohnung des Stpfl. gehörenden häuslich...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 2.3 Mitwirkungspflichtige Personen (Abs. 1 S. 3)

Rz. 27 Zur Mitwirkung ist in erster Linie der Stpfl. verpflichtet, der aufgrund der Prüfungsanordnung die Prüfung zu dulden hat.[1] Handelt es dabei um eine natürliche Person, sind Mitwirkungsverlangen an diese zu richten. Dies gilt auch bei Minderjährigen, wenn sie über die dafür erforderliche Wahrnehmungs- und Mitteilungsfähigkeit verfügen.[2] Bei juristischen Personen, Pe...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 In sachlicher Hinsicht findet § 200 AO auf alle Arten von Außenprüfungen unter Einschluss von Lohnsteuer-Außenprüfungen und anderen Sonderprüfungen Anwendung.[1] Dies gilt allerdings nur in dem durch die jeweilige Prüfungsanordnung bestimmten Umfang.[2] Soweit der Prüfer Ermittlungshandlungen in Bezug auf Steuerarten und/oder Besteuerungszeiträume vornimmt, die von der...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 2.1 Mitwirkungspflicht im Allgemeinen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach § 200 Abs. 1 S. 1 AO hat der Stpfl. bei der Feststellung der Sachverhalte mitzuwirken, die für die Besteuerung erheblich sein können. Hierdurch wird die Mitwirkungspflicht in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Da sich die Mitwirkungspflicht auf die Feststellung von Sachverhalten bezieht, ist der Stpfl. nur zur Mitwirkung bei der Aufklärung von Tatsachen verpflichtet.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4 Information der Gemeinden

Rz. 29 Abs. 3 enthält die sich aus der Natur der Sache ergebende Regelung, dass den Gemeinden, soweit sie den Realsteuerbescheid erlassen, die hierfür erforderlichen Angaben aus dem Messbetragsverfahren mitzuteilen sind. Die Gemeinden haben, soweit sie die Realsteuern verwalten, ein Informationsrecht.[1] Den Gemeinden kann der Inhalt des Steuerbescheids sowie getroffene Bill...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1 Prüfungsort (Abs. 2 S. 1)

3.1.1 Allgemeines Rz. 37 § 200 Abs. 2 S. 1 AO bestimmt den Ort, an dem der Stpfl. die in § 200 Abs. 1 AO bezeichneten Unterlagen (Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere) vorzulegen hat. Aus der Regelung des § 200 Abs. 2 S. 3 AO, wonach ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen ist, ergibt sich, dass es sich bei diesem O...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.3 Unentgeltliche Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und der erforderlichen Hilfsmittel durch den Stpfl. (Abs. 2 S. 3)

Rz. 51 Nach § 200 Abs. 2 S. 2 AO sind ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschrift gilt sowohl in den Fällen, in denen die Prüfung in den Geschäfts- oder Wohnräumen des Stpfl. stattfindet, als auch dann, wenn die Prüfung in den Räumen des steuerlichen Bera...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1.3 Prüfung in den Wohnräumen des Stpfl.

Rz. 41 Für den Fall, dass ein geeigneter Geschäftsraum nicht zur Verfügung steht, sieht § 200 Abs. 2 S. 1 AO die Durchführung der Prüfung in den Wohnräumen des Stpfl. oder an Amtsstelle vor. Nach dem Wortlaut der Vorschrift scheinen beide Möglichkeiten gleichrangig nebeneinander zu stehen und die Auswahl unter ihnen in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt zu sein. Im Hinb...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1.5 Prüfung in den Räumen des steuerlichen Beraters

Rz. 43 Obwohl das Gesetz die Räume des steuerlichen Beraters des Stpfl. nicht als Prüfungsort nennt, ist eine Durchführung der Prüfung dort grundsätzlich zulässig.[1] Denn § 200 Abs. 2 S. 1 AO regelt lediglich, an welchen Orten der Stpfl. zur Vorlage seiner Unterlagen verpflichtet ist. Er schließt damit nicht aus, dass diese Unterlagen im Einvernehmen der Beteiligten auch an...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.4 Verhältnis zu § 147 Abs. 6 und 7 AO (Abs. 2 S. 4)

Rz. 54 Der durch das DAC 7-Umsetzungsgesetz v. 20.12.2022[1] eingefügte § 200 Abs. 2 S. 4 AO stellt klar, dass die Voraussetzungen, unter denen die Finanzbehörden nach § 147 Abs. 6 AO auf die mittels eines Datenverarbeitungssystems erstellten Unterlagen zugreifen können, unberührt bleiben. Gleichfalls unberührt bleiben die Regelungen des § 147 Abs. 7 AO, der die Verarbeitung...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 4.1 Durchführung der Prüfung während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit (Abs. 3 S. 1)

Rz. 56 Nach § 200 Abs. 3 S. 1 findet die Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Damit wird auf die objektiv übliche, d. h. branchenübliche Geschäfts- oder Arbeitszeit abgestellt. Es wäre jedoch ermessensfehlerhaft, würde der Prüfer auf einer zwar branchenüblichen, aber nicht dem geprüften Betrieb angepassten Prüfungszeit bestehen, wenn die Prüf...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.2.2.1 Keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen

Rz. 17 Eine Schlussbesprechung ist entbehrlich, wenn sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt. Der Begriff der Besteuerungsgrundlagen i. S. d. Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. ist u. E. in einem engeren als dem in § 199 Abs. 1 AO definierten Sinne zu verstehen. Er umfasst nicht alle "tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 2.4 Keine Geltung des § 93 Abs. 2 S. 2 AO (Abs. 1 S. 4)

Rz. 33 Nach § 93 Abs. 2 S. 2 AO haben Auskunftsersuchen auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen. § 200 Abs. 1 S. 4 AO schließt die Geltung dieser Vorschrift im Rahmen der Außenprüfung aus. Aus der gesetzessystematischen Stellung dieser Regelung ergibt sich, dass der Ausschluss nur für Auskunftsverlangen gegenüber den in § 200 Abs. 1 S. 3 AO genannten Pe...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.2.2.2 Verzicht des Stpfl. auf die Schlussbesprechung

Rz. 18 Eine Schlussbesprechung ist auch dann entbehrlich, wenn der Stpfl. auf sie verzichtet. Der Verzicht bedarf keiner bestimmten Form[1], muss aber hinreichend bestimmt sein und sich eindeutig auf die Schlussbesprechung beziehen.[2] Der Verzicht kann auch konkludent erfolgen. Er kann insbesondere darin zu sehen sein, dass der Stpfl. nicht zur Schlussbesprechung erscheint,...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.5 Verständigungen im Rahmen der Schlussbesprechung

Rz. 29 Schlussbesprechungen führen häufig zu einem einvernehmlichen Ergebnis, das sich im Prüfungsbericht in der Formulierung niederschlägt, dass über die Prüfungsfeststellungen Übereinstimmung erzielt worden sei. Dieses Einvernehmen beruht nicht selten auf einem "Vergleichspaket"[1], das sich entweder auf alle oder nur einen Teil der Prüfungsfeststellungen beziehen und sowo...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.2 Fiktion der Prüfung an Amtsstelle bei Einsatz mobiler Endgeräte (Abs. 2 S. 2)

Rz. 49 § 200 Abs. 2 S. 2 AO soll sicherstellen, dass die Prüfer ihre Tätigkeit unter Verwendung gesicherter Laptops ortsunabhängig durchführen können.[1] Um die Auswertung der darauf gespeicherten Daten auch außerhalb der Geschäftsräume des Stpfl. bzw. außerhalb der Räume der Finanzbehörde zu ermöglichen, wird fingiert, dass beim Einsatz mobiler Endgeräte die ortsunabhängige...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.3 Gegenstand der Schlussbesprechung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 20 Nach Abs. 1 S. 2 sind bei der Schlussbesprechung insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Die im Gesetz ausdrücklich genannten Gegenstände sind notwendiger Inhalt einer ordnungsgemäßen Schlussbesprechung und vom Rechtsanspruch des Stpfl. auf deren Abhaltung umfasst.[...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Verhältnis zu § 91 AO: § 201 Abs. 1 AO stellt eine lex specialis zu der Anhörungspflicht nach § 91 Abs. 1 AO dar. Inhaltlich geht die Schlussbesprechung in zweifacher Hinsicht über die Anhörung des Stpfl. vor Erlass belastender Verwaltungsakte hinaus. Zum einen eröffnet die Schlussbesprechung die Möglichkeit, nicht nur zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen...mehr