Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerprüfung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.1 Steuerliche Prüfung

Rz. 198 In der Praxis bildete die Ankündigung von steuerlichen Ermittlungshandlungen durch die Finanzbehörde den Hauptgrund für die Abgabe der Selbstanzeigeerklärung. Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde im Jahr 2011 die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung als selbstständiger Ausschlussgrund in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO eingefügt, sodass der Ausschlussgrund des § 371...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.4 Umfang der Ausschlusswirkung

Rz. 181 Der Umfang der Ausschlusswirkung ergibt sich aus dem Inhalt der Prüfungsanordnung.[1] Diese besteht also nur für: den in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO genannten Personenkreis, wobei die umfassende Aufzählung in Kombination mit der gewählten Oder-Verknüpfung dafür sorgt, dass die Bekanntgabe an einen der Genannten für alle Täter und Teilnehmer zur Sperre der Selbstanzeig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.5 Wiederaufleben der Selbstanzeige-Möglichkeit

Rz. 182 Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO ist Anknüpfungspunkt für den Ausschluss der Straffreiheit die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, d. h. ein exakt zu bestimmender Zeitpunkt. Hieraus könnte gefolgert werden, dass von diesem Zeitpunkt an die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige endgültig entfällt. Diese einschränkende Auslegung widerspricht jedoch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3 Wirkung der Anzeige nach § 371 Abs. 4 AO

Rz. 463 Erfolgt die Anzeige ordnungsgemäß und rechtzeitig durch einen Anzeigeverpflichteten, so wird ein "Dritter", der die Erklärung i. S. d. § 153 Abs. 1 AO unrichtig, unvollständig oder überhaupt nicht abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt. Die Erfüllung der Anzeigepflicht stellt somit keine Selbstanzeige dar, sondern sie wirkt zugunsten dritter Personen. Daraus er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.4 Keine Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens

Rz. 461 Negative Voraussetzung des Strafverfolgungsverbots ist, dass vor der Anzeige des Anzeigeerstatters dem Dritten oder seinem Vertreter nicht die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen seiner Tathandlung bekannt gegeben worden ist (Rz. 183ff.). Anlässlich der Novellierung des § 371 AO wurde zwar der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO verändert,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.4 Nachträgliches Erkennen der Fehlerhaftigkeit

Rz. 452 Nach § 153 Abs. 1 AO wird die Berichtigungspflicht nur ausgelöst, wenn der Anzeigenpflichtige nachträglich sowohl die Fehlerhaftigkeit der Erklärung als auch die sich daraus (möglicherweise) ergebende Steuerverkürzung positiv erkannt hat. Es ist insoweit also zwischen einem objektiven – die Unrichtigkeit der Erklärung – und einem subjektiven – das positive Erkennen –...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.2.1 Grundsatz

Rz. 85 Für den Inhalt der Selbstanzeige verlangt § 371 Abs. 1 AO die vollständige Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der fehlerhaften oder unterlassenen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten zehn Kalenderjahre. Es müssen also ausschließlich Angaben gemacht werden, die für die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.3.2 Der Ort des Erscheinens

Rz. 212 An welchem Ort die Amtsperson erscheinen muss, ist von § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO nicht geregelt, aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass es sich um den Prüfungs- oder Ermittlungsort handeln muss, also i. d. R. die Wohnung oder die Betriebsräume des Stpfl.[1] Ist ein geeigneter Geschäftsraum vorhanden, so muss nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.3 Auslegung der Norm

Rz. 11 Die Auslegung des § 371 AO wird maßgeblich durch die Bestimmung des Normzwecks (Rz. 8ff.) geprägt.[1] Soweit nach § 371 AO in der vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz von 2011 geltenden alten Form die Priorität auf den fiskalischen Vorteil gelegt wurde, folgte daraus die Tendenz zu einer weiten Auslegung der positiven[2] und einer engen Auslegung der negativen[3] Vora...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.1 Grundlagen

Rz. 169 In der Praxis bildet – neben dem Ankauf von Datenträgern – die Ankündigung von steuerlichen Prüfungen durch die Finanzbehörde den Hauptgrund für die Abgabe einer Selbstanzeigeerklärung. Deshalb hat die Gesetzesänderung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (Rz. 2) im Jahr 2011 die Ausschlussgründe für die Selbstanzeige um diese Sachverhaltskonstellation erweitert. H...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.3 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

Rz. 173 Die Ausschlusswirkung tritt nach dem Gesetzeswortlaut ein, sobald die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt ist. Die Wahl des Bekanntgabezeitpunktes statt z. B. der Absendung der Prüfungsanordnung oder der – auch mündlichen – Ankündigung der Prüfung[1] erhält dem Stpfl. einen nicht unerheblichen Spielraum für das strategische Vorgehen im Hinblick auf die Abgabe e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.3.1 Allgemeines

Rz. 407 Nach § 24 Abs. 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Folglich sind Fälle des misslungenen Rücktritts und des fehlgeschlagenen Versuchs auszuscheiden, in denen eine Strafbefreiung durch Rücktritt ohnehin nicht infrage kommt. Ein misslungener Rücktritt liegt vor, wenn der tatbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.6 Wiederaufleben der Selbstanzeige-Möglichkeit

Rz. 226 Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ist Anknüpfungspunkt für den Ausschluss der Straffreiheit das "Erscheinen" des Amtsträgers, d. h. ein exakt zu bestimmender Zeitpunkt. Hieraus wird z. T. gefolgert, dass von diesem Zeitpunkt an die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige endgültig entfällt.[1] Diese einschränkende Auslegung widerspricht dem Normzwec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.4.2 Finanzbehörde

Rz. 72 Nach § 371 Abs. 1 AO muss die die Anwartschaft auf Straffreiheit begründende Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung "gegenüber der Finanzbehörde" erfolgen. Aus dem Rechtscharakter der Selbstanzeige als Erklärung im Besteuerungsverfahren (Rz. 14) folgt, dass es sich um eine Finanzbehörde i. S. d. § 6 Abs. 2 AO handeln muss.[1] Die Orientierung am engeren Begriff der F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Unter der Gesetzesüberschrift des § 371 AO "Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung" werden zwei unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichem Rechtscharakter getroffen: Zum einen regelt § 371 Abs. 1 bis 3 AO die eigentliche strafbefreiende Selbstanzeige des an einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO Beteiligten (Rz. 5–435a). Zum anderen regelt § 371 Abs. 4 AO den Fall...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.8.2 Anknüpfungspunkt

Rz. 286 Die Anwendbarkeit des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO orientiert sich an der Grenze von 25.000 EUR pro Tat. Bei dieser Betragsgrenze handelt es sich um eine Freigrenze, sodass auch im Fall eines lediglich geringen Überschreitens der Ausschlussgrund auf den gesamten Betrag anwendbar ist und nicht etwa nur auf den 25.000 EUR übersteigenden Betrag.[1] Eine Bagatelltoleranz b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.2 Hinterzogene Steuern

Rz. 329 Die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO bezieht sich – neben den in Abs. 3 S. 1 aufgeführten Zinsen (vgl. Rz. 337ff.) – nur auf die hinterzogenen Steuern, also auf den durch die vorsätzliche Hinterziehung bewirkten Verkürzungsbetrag (zur Nachzahlungspflicht für strafrechtlich verjährte Zeiträume vgl. Rz. 332a ff.). Wird im Zusammenhang mit der Selbstanz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.6.1 Allgemeines

Rz. 238 Durch den mit Wirkung zum 1.1.2015 eingefügten § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1e AO wird klargestellt, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige auch dann ausgeschlossen ist, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer rechtmäßigen Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG oder sonstigen Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.2.3 Ankündigung der Selbstanzeige – "Selbstanzeige dem Grunde nach" – "gestufte Selbstanzeige"

Rz. 96 Aufgrund des Erfordernisses der vollständigen Richtigstellung (Rz. 118ff.) begründet nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO eine Selbstanzeige ohne konkrete Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen keine Anwartschaft auf Straffreiheit. Praxis-Beispiel Unternehmer U hat an einen Kunden K Waren ohne Rechnung geliefert. Er erfährt von K, dass anlässlich der dortigen Betriebsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.17.1 Allgemeines

Rz. 130a Durch die Einführung dieses Tatbestands im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der Digitalis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7 Verjährung

Rz. 154 Die (bußgeldrechtliche) Verfolgung der Steuergefährdung verjährt gem. § 384 AO nach fünf Jahren, was der Verjährungsfrist der Steuerhinterziehung entspricht.[1] Zur Problematik der Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist auf § 379 AO vgl. § 384 Rz. 2. Zum Verjährungsbeginn gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 31 Abs. 3 S. 1 OWiG vgl. § 384 AO Rz. 3. Rz. 155 Im Hinb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 47 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Auch wenn die Regelung in die AO bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] eingefügt wurde, so ist die Norm doch erst auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2019 anzuwenden.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 379 AO erfasst Handlungen, die noch keine Steuerhinterziehung darstellen und die Schwelle zum Versuch der Steuerhinterziehung noch nicht überschritten haben, jedoch geeignet sind, den späteren Steueranspruch des Fiskus zu gefährden. Folglich könnten ohne § 379 AO die in dieser Norm erfassten Verstöße nicht aufgrund anderer abgabenrechtlicher Bußgeld- bzw. Straftatbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.8.1 Allgemeines

Rz. 61j § 379 Abs. 1 Nr. 8 AO sanktioniert – ähnlich wie § 379 Abs. 1 Nr. 7 AO – die nicht vollständige Aufbewahrung oder Nichtaufbewahrung der nach § 147a Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 2 S. 1 AO aufzubewahrenden Unterlagen. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass auch eine Steuerhinterziehung, hinter die der Bußgeldtatbestand zurücktreten würde, für dieselbe Steuerart und denselben ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.18.1 Allgemeines

Rz. 130e § 379 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i AO stellt die logische Ergänzung zu Nr. 1h für den Fall dar, dass sich die Daten bei einem Dritten befinden. Auch dieser Tatbestand wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.7.1 Allgemeines

Rz. 61a Dem Tatbestand des § 379 Abs. 1 Nr. 7 AO liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 4 AO aufbewahrungspflichtigen Aufzeichnungen und Unterlagen [1] – u. a. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1.1 Beleg

Rz. 8 Als Beleg ist jegliches Schriftstück anzusehen, das geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis für einen steuerlich erheblichen Sachverhalt zu erbringen und einen Aussteller erkennen lässt. Da der Wortlaut des § 379 Abs. 1 AO insoweit keine Einschränkung enthält, handelt es sich um alle Schriftstücke, mit deren Hilfe im Rahmen eines steuerlichen Sachverhalts ein Beweis erbr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Akteneinsichtsrecht im Best... / III. Zusammenfassung

Im Besteuerungsverfahren gibt es keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die Akten der Finanzverwaltung von Seiten des Steuerpflichtigen. Vielmehr steht die diesbezügliche Einsichtsgewährung im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzverwaltung. Auch Art. 15 DSGVO gewährt keinen solchen Akteneinsichtsanspruch, sondern nur Auskunft über die verarbeiteten personenbezo...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Akteneinsichtsrecht im Best... / 4. Gewährung von Akteneinsicht als Ermessensentscheidung

Allerdings muss nach (bisher) h.M. die Finanzbehörde im Einzelfall und unter Beachtung von § 30 AO, des Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. des Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG nach pflichtgemäßem Ermessen i.S.v. § 5 AO entscheiden, ob Einsicht in die Besteuerungsakten zu gewähren ist (BFH v. 7.5.2024 – IX R 21/22, BFH/NV 2024, 1070 = AO-StB 2024, 234 (Gehm);...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Akteneinsichtsrecht im Best... / c) Gegenstand der Akteneinsicht/Eruierung von Verwertungsverboten

Erfasst werden von § 78 FGO auch die dem Gericht vorgelegen Verwaltungsakten (BFH v. 14.7.2022 – IV B 66/21, BFH/NV 2022, 1074; Weber, NWB 2025, 832, 839 = AO-StB 2022, 278 [Gehm]). FG-Verfahren: Im finanzgerichtlichen Verfahren bezieht sich das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO folglich grundsätzlich auch auf das Fallheft von Betriebsprüfung bzw. Steuerfahndung, dieses ist s...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Schätzungen bei formellen Buchführungsmängeln

Leitsatz 1. Werden in einem Betrieb vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen, mit der Folge, dass Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind. 2. FA und FG sind in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei. Jedoch ist diese Freiheit bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden nach den allgemeinen für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 der Abgabenordnung) ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 12 Ar... / 2.2.3 Rahmenvereinbarungen ohne Arbeitspflicht/Tagesaushilfen

Rz. 34 Der in § 12 Abs. 1 TzBfG vorgeschriebenen Vereinbarung über den Arbeitszeitumfang weicht die Praxis über Rahmenvereinbarungen ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Pflicht zum Arbeitsangebot aus.[1] Der Arbeitgeber stellt eine Gruppe von Leuten für die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit zusammen. In der Rahmenvereinbarung werden Art der Arbeit und Vergütung geregelt,...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Änderung von Steuerbescheiden bei ergebnisloser Außenprüfung

Zusammenfassung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerbescheide nicht geändert werden können, wenn eine Außenprüfung keine Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ergeben hat – es sei denn, es liegt eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vor. Hintergrund Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen und war zudem zu 60,5 % an der AB-GbR beteiligt....mehr

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Änderung von Steuerbescheid... / Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Klägers ab. Die zentrale Begründung liegt in der sog. Änderungssperre gem. § 173 Abs. 2 Satz 2 AO (Abgabenordnung), die durch die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung ausgelöst wurde. Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können nur geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürz...mehr

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Änderung von Steuerbescheid... / Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerbescheide nicht geändert werden können, wenn eine Außenprüfung keine Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ergeben hat – es sei denn, es liegt eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vor.mehr

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Änderung von Steuerbescheid... / Hintergrund

Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen und war zudem zu 60,5 % an der AB-GbR beteiligt. Im Einkommensteuerbescheid 2010 wurden Einnahmen aus der Beteiligung berücksichtigt. Der Kläger legte Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein und argumentierte, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht nur mit der AB-GbR zusammenhingen, sondern auch der Aufrechterhaltung de...mehr

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Kleinflugzeugkosten können ... / Hintergrund

Im konkreten Fall hatte die GmbH ein Kleinflugzeug angeschafft, das ausschließlich für Dienstreisen genutzt wurde. Der Geschäftsführer flog nicht selbst – externe Piloten wurden beauftragt. Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt jedoch einen Teil der Aufwendungen infrage und versagte den Betriebsausgabenabzug. Begründung: Die Kosten seien unangemessen hoch.mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erweiterte Gewerbesteuerkür... / Hintergrund

Die Klägerin, eine A-GmbH, verwaltete eigenen Grundbesitz und hielt Immobilien im Anlagevermögen. Im Jahr 2013 veräußerte sie erstmals Grundstücke, die sie zuvor erworben hatte. In den Gewerbesteuererklärungen der Streitjahre beantragte die A-GmbH die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Das Finanzamt erkannte die Kürzung zunächst an, versagte sie jedoch nach einer Außenprüfung. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 9 Aufsichtspflichten des BZSt (Abs. 10)

Rz. 19 Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 8ac Abs. 1 Satz 2 und Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. C der Amtshilferichtlinie[1] die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch meldende Plattformbetreiber sicherzustellen. Diese Aufgabe erfüllt als zuständige Behörde nach Abs. 10 das BZSt. Insoweit ist es befugt, zur Ermittlung von Sachverhalten mit anderen zuständigen...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Inflationsausgleichsprämie / 7 Aufzeichnung- und Nachweispflichten

Die steuerfreie Leistung musste vom Arbeitgeber zweckgebunden zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden (Inflationsbezug). Der Zusammenhang mit der Inflation konnte sich ergeben aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ähnlichen Vereinbarungen (z. B. Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen), Erklärungen des ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3 Ort der Außenprüfung, Fiktion der Amtsstelle bei Einsatz mobiler Endgeräte, Bereitstellung von Arbeitsplatz und Hilfsmitteln

3.1 Prüfungsort (Abs. 2 S. 1) 3.1.1 Allgemeines Rz. 37 § 200 Abs. 2 S. 1 AO bestimmt den Ort, an dem der Stpfl. die in § 200 Abs. 1 AO bezeichneten Unterlagen (Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere) vorzulegen hat. Aus der Regelung des § 200 Abs. 2 S. 3 AO, wonach ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen ist, ergibt si...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1.4 Prüfung an Amtsstelle

Rz. 42 Steht kein geeigneter Geschäftsraum zur Verfügung, kann das FA auch die Amtsstelle als Prüfungsort bestimmen. Dies hat nicht zur Folge, dass überhaupt keine Außenprüfung, sondern eine Prüfung an Amtsstelle vorliegt. Die Prüfung an Amtsstelle besteht als Teil des allgemeinen Besteuerungsverfahrens aus Maßnahmen der Einzelermittlung i. S. der §§ 88ff. AO durch die Veranl...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 201 AO ist grundsätzlich auf alle Arten von Außenprüfungen anwendbar. Lediglich für abgekürzte Außenprüfungen i. S. d. § 203 AO sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Erfordernis der Schlussbesprechung vor.[1] Stattdessen ist der Stpfl. bei diesen vor Abschluss der Außenprüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewiche...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1.1 Allgemeines

Rz. 37 § 200 Abs. 2 S. 1 AO bestimmt den Ort, an dem der Stpfl. die in § 200 Abs. 1 AO bezeichneten Unterlagen (Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere) vorzulegen hat. Aus der Regelung des § 200 Abs. 2 S. 3 AO, wonach ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen ist, ergibt sich, dass es sich bei diesem Ort zugleich um de...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 200 AO regelt die Mitwirkungspflichten des Stpfl. im Rahmen der Außenprüfung. Abs. 1 S. 1 stellt den Grundsatz auf, dass der Stpfl. bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung bedeutsam sein können, mitzuwirken hat. Nach Abs. 1 S. 2 umfasst diese Mitwirkung insbesondere die Erteilung von Auskünften, die Vorlage von Unterlagen und ggf. deren Erläuter...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.1.1 Begriff der Schlussbesprechung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach der sich aus Abs. 1 S. 1 ergebenden Legaldefinition stellt die Schlussbesprechung eine Besprechung über das Ergebnis der Außenprüfung dar. Aus dem Begriff der Besprechung folgt die Notwendigkeit mündlicher Kommunikation; ein schriftlicher Meinungsaustausch reicht nicht aus.[1] Da Gegenstand der Schlussbesprechung das Ergebnis der Außenprüfung ist, kann diese erst ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 3.2 Während der Prüfungshandlungen entstehender Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Rz. 37 Keine Regelungen trifft § 201 Abs. 2 AO für den Fall, dass schon während der laufenden Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat entsteht oder das Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Die Rechte und Pflichten des Stpfl. und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Verhältnis zu § 90 AO: § 200 Abs. 1 AO modifiziert und ergänzt die allgemeine Mitwirkungspflicht des § 90 AO und stellt für das Außenprüfungsverfahren die speziellere Regelung dar.[1] Die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO gilt auch im Rahmen der Außenprüfung.[2] Verhältnis zu § 93 AO: Für Auskunftsersuchen gegenüber Betriebsangehör...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 3.1.6 Bestimmung des Prüfungsorts als Verwaltungsakt

Rz. 44 Die Festlegung des Orts der Prüfung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Er ist nicht Teil der Prüfungsanordnung, auch wenn er in der Praxis zumeist mit dieser verbunden wird.[1] Die fehlende Angabe des Prüfungsorts hat daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung; jedoch darf mit der Prüfung nicht begonnen werden, solange das FA den Prüfungsor...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 2.3 Mitwirkungspflichtige Personen (Abs. 1 S. 3)

Rz. 27 Zur Mitwirkung ist in erster Linie der Stpfl. verpflichtet, der aufgrund der Prüfungsanordnung die Prüfung zu dulden hat.[1] Handelt es dabei um eine natürliche Person, sind Mitwirkungsverlangen an diese zu richten. Dies gilt auch bei Minderjährigen, wenn sie über die dafür erforderliche Wahrnehmungs- und Mitteilungsfähigkeit verfügen.[2] Bei juristischen Personen, Pe...mehr