Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerprüfung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.37.3 Allgemeines

Rz. 564 Unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen alle Waren des Kap. 23 des Zolltarifs. Hierzu gehören verschiedene Rückstände und Abfälle, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Lebensmittelindustrie anfallen, sowie bestimmte Rückstände tierischen Ursprungs. Die meisten dieser Erzeugnisse werden hauptsächlich, entweder allein oder vermischt mit anderen Stoffen,...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.3 Besteuerung von Speisen- und Getränkelieferungen

Rz. 65 Nach der Verwaltungsauffassung ist ein "Vor-Ort-Umsatz" von einem "Außer-Haus-Umsatz" aufgrund der "Zweckabrede zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses" zu unterscheiden.[1] Danach ist insbesondere die Art und Weise der Bestellung maßgeblich. Bringt der Gast eines Restaurationsbetriebs mit diesem zuzurechnenden Verzehrvorrichtungen zum Ausdruck, dass er eine Speise vor ...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 10.10 Schweigepflicht

Die Verschwiegenheit gehört zu den wichtigsten Berufspflichten des Steuerberaters. Sie ist sehr umfassend und erstreckt sich auch auf Mitarbeiter und Angehörige. Wird dagegen verstoßen, liegt die Verantwortung dafür allein beim Steuerberater. Rechtsgrundlagen Berufsrecht – § 57 Abs. 1 StBerG bestimmt u. a., dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf verschwiegen ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 221 Im Einzelnen fallen unter Nr. 5 der Anlage 2 des UStG: Rz. 222mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.3 Warenzusammenstellungen

Rz. 128 Es kommt oft vor, dass verschiedene Waren zu einem einheitlichen Gesamtpreis geliefert werden, ohne dass nach außen kenntlich gemacht wird, wie sich das Entgelt auf die einzelnen Gegenstände verteilt, z. B. Warenlager, Präsentkörbe, Spielzeug mit Süßwaren, Schokolade mit Kriminalromanen, Tee mit Teetasse im Geschenkbeutel, Süßwaren in Porzellangegenständen, Kakao in ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.3.3 Äußerer Betriebsvergleich

Rz. 219 Einführung Der äußere Betriebsvergleich ermittelt die Besteuerungsgrundlagen durch Vergleich betriebsinterner Daten mit Daten anderer, gleichartiger Betriebe.[1] Die Auswahl eines geeigneten Vergleichsbetriebs erfordert neben der Gleichartigkeit (im Hinblick auf die Branche) auch eine Gleichwertigkeit (im Hinblick auf Größe, Lage, Organisation etc.) der Betriebe.[2] J...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.4 Verfahrensfragen

Rz. 223 Die Gewinnschätzung nach § 162 AO gehört systematisch zum Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren; für die Steuerfestsetzung auf der Grundlage der Schätzung gelten folglich die Vorschriften der §§ 155 ff. AO über die Steuerfestsetzung. Rz. 224 Der Schätzungsbescheid als Verwaltungsakt ist nach § 121 Abs. 1 AO zu begründen. Wie weit eine derartige Begründung gehen muss,...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Zur Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt

Leitsatz Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt (unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst) ist unabhängig davon, wem gegenüber diese sonstige Leistung erbracht wird, als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Normenkette § 4 Nr. 14 Buchst. a, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, § 19 UStG a.F., Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art....mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.9.2 Aufbewahrungspflichten

Rz. 114 Wie bei der Verletzung der Aufzeichnungspflicht ist das Finanzamt auch bei der Verletzung der Aufbewahrungsfrist dem Grunde nach zur Schätzung nach § 162 Abs. 1 und 2 AO berechtigt.[1] Rz. 115 Die Regelungen der Aufbewahrungspflichten des § 147 AO gelten auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.[2] Die in § 147 Abs. 1 Nrn. 1 und 4a AO genannten Unterlagen sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 19 Mitwirkung des Bundeszentralamtes für Steuern an Außenprüfungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift enthält für die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 FVG genannte Aufgabe des BZSt (Mitwirkung an Außenprüfungen) die Regelung im Einzelnen. Sie ist Ausfluss des Art. 108 Abs. 4 S. 1 GG, der gesetzliche Bestimmungen über ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden für solche Bereiche ermöglicht, in denen dadurch der Vollzug der Steuergesetze erhe...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 6.10 Berichtigung der Wertansätze nach Betriebsprüfung

Ändern sich, z. B. nach einer Betriebsprüfung, nachträglich die Schlussbilanzwerte der übertragenden Kapitalgesellschaft, so sind diese Änderungen bei der übernehmenden Personengesellschaft durch Berichtigung der Übernahmewerte i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG nachzuvollziehen.[1] Die Korrektur hat somit Auswirkungen auf die Übernahmebesteuerung nach §§ 4 Abs. 4 und § 7 Umw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält für die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 FVG genannte Aufgabe des BZSt (Mitwirkung an Außenprüfungen) die Regelung im Einzelnen. Sie ist Ausfluss des Art. 108 Abs. 4 S. 1 GG, der gesetzliche Bestimmungen über ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden für solche Bereiche ermöglicht, in denen dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbess...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.2 Verwaltung durch Landesfinanzbehörden (Abs. 3)

Rz. 4 Abs. 3 befasst sich mit den Auskunfts- und Teilnahmerechten der Gemeinden hinsichtlich ihrer Steuern, die von Landesfinanzverwaltungsbehörden verwaltet werden, also der Gewerbesteuer und der Grundsteuer. Die Kirchen sind in das Informationsverfahren nicht eingeschlossen. Die Gemeinden sind grundsätzlich so gestellt wie die Länder bei den Steuern, die der Bund für die L...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.1 Mitwirkungsrecht (Abs. 1)

Rz. 4 Nach Abs. 1 S. 1 hat das BZSt das Recht zur Mitwirkung an Außenprüfungen, die durch Landesfinanzbehörden, also i. d. R. FÄ, durchgeführt werden. Herrin des Verfahrens bleibt stets das FA.[1] Dieses Recht zur Mitwirkung besteht unmittelbar gegenüber dem FA, der Stpfl. ist aber zu ihrer Duldung verpflichtet. Die Mitwirkung bedeutet mehr als die bloße Teilnahme, also die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.2 Art und Umfang der Mitwirkung (Abs. 2)

Rz. 6 Zwischen den beteiligten Behörden, also dem BZSt und dem FA, wurden Art und Umfang der Mitwirkung des BZSt an der Außenprüfung bislang in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt, nicht dagegen Art und Umfang der Außenprüfung. Das Einvernehmen konnte sich z. B. auf die Prüfungsfelder beziehen, die gemeinsam bearbeitet werden, oder auf die Bereiche, die der bzw. die Bundes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5 Prüfungsverlangen für bestimmte Betriebe (Abs. 5)

Rz. 10 § 19 Abs. 5 FVG ist ebenfalls durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz v. 5.9.2006[1] eingefügt und durch das Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform v. 10.8.2009[2] sowie das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019[3] geändert worden. Diese Vorschrift ergänzt § 19 Abs. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.1 Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden (Abs. 1 und 2)

Rz. 3 Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zum einen das Recht, sich bei den für die Verwaltung zuständigen Bundesbehörden über die für diese Steuern erheblichen Vorgänge zu unterrichten, Akteneinsicht zu nehmen sowie schriftliche oder mündliche Auskünfte zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Selbstständige Prüfung durch das BZSt (Abs. 3)

Rz. 7 Im Einvernehmen mit den zuständigen Landesfinanzbehörden kann das BZSt Außenprüfungen selbst durchführen (sog. Alleinprüfungen). Solche selbstständigen Prüfungen kommen vor allem bei Prüfungen von Auslandsbeziehungen und bei Prüfungen in Betracht, die sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken (z. B. bei Unternehmen mit Zweigniederlassungen in mehreren Bundesl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Zuständigkeiten, Aufgaben (Abs. 2 S. 1 und 2)

Rz. 3 Die Zuständigkeit ergibt sich zunächst aus der Abgrenzung zwischen Art. 108 Abs. 1 und 2 GG. Die Finanzämter sind sachlich zuständig für die Steuern, die nicht Zölle oder bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern sind.[1] Sodann schränkt sich ihre Zuständigkeit insoweit ein, als von den Möglichkeiten des Art. 108 Abs. 4 S. 1 oder 2 GG Gebrauch gemacht worden ist, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Steuern werden vielfach nicht von Behörden derjenigen Körperschaft verwaltet, der der Ertrag zufließt. Steuerhoheiten (Verwaltungs- und Ertragskompetenz) fallen auseinander.[1] Landesfinanzverwaltungen verwalten Steuern, die ganz oder teilweise dem Bund, den Gemeinden oder gar Religionsgemeinschaften zukommen. Der Bund verwaltet die den Gemeinden zufließende Biersteuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 6 Rechtsfolgen

Rz. 11 Der Stpfl. kann Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mitwirkung des BZSt bei der Durchführung von Außenprüfungen anfechten, wenn es sich um einen Verwaltungsakt ihm gegenüber handelt. Als Verwaltungsakt sind anzusehen die Anordnung der Mitwirkung des BZSt, die Mitwirkungsverlangen des BZSt, die Beauftragung des BZSt mit einer Prüfung und die Anordnung einzelner Prüfungsh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Finanzämter sind die für die Verwaltung derjenigen Steuern zuständigen örtlichen Finanzbehörden, die nicht durch § 12 Abs. 2 FVG den Hauptzollämtern zugewiesen sind. Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter folgt aus den §§ 18-22, 24-29a AO oder aus Einzelgesetzen.[1] In den meisten Bundesländern ist von der Möglichkeit des Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG Gebrauch gemach...mehr

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Abschreibung: Nutzungsdauer... / 2.5 Nutzungsdauer bei gebrauchten Wirtschaftsgütern: Die Restnutzungsdauer zählt

Bei Wirtschaftsgütern, die in gebrauchtem Zustand erworben werden, kommt es auf die gewöhnliche Restnutzungsdauer an, die sich an dem Zustand des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs und der beabsichtigten betrieblichen Nutzung orientiert.[1] Bei gebraucht erworbenen Wirtschaftsgütern ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer daher die betriebsindividuelle Restnutzungsda...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 6.3 Steuerrechtliche Rücklagen und Investitionsabzugsbetrag

Diese sind nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG zu übernehmen. Daher geht z. B. eine Rücklage gem. § 6b EStG oder auch R 6.6 EStR auf die Übernehmerin über. Beim Ansatz zu Zwischenwerten oder gemeinen Werten ist die Rücklage jedoch anteilig aufzulösen. Dagegen darf ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nicht gebildet werden, wenn bereits feststeht, dass die Kapitalgesells...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 7.2 Ermittlung der Bezüge nach § 7 UmwStG

Die den Anteilseignern anteilig zuzurechnenden offenen Rücklagen ergeben sich aus der auf den steuerrechtlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Schlussbilanz der übertragenden Kapitalgesellschaft:[1] Das Eigenkapital ist um Ausschüttungsverbindlichkeiten und passive Korrekturposten zu mindern. Ausstehende Einlagen auf das Nennkapital gehören, unabhängig davon, ob sie eing...mehr

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Reisekostenerstattung durch... / 3.5 Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte

Nach der Rechtsprechung fällt der Besuch einer auswärtigen Bildungseinrichtung im Rahmen einer Bildungsmaßnahme, die nicht Ausfluss aus einem bestehenden Dienstverhältnis ist, als berufliche Auswärtstätigkeit unter die Reisekosten.[1] Die Bildungsmaßnahme wird nach der Rechtsauffassung des BFH auch bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die einen längeren Zeitraum in Anspruch n...mehr

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Anspruch auf Informationszugang in die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen

Leitsatz 1. Bei § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die nach ihrem Wortlaut eine Vertraulichkeitspflicht anordnet und insbesondere einen Anspruch auf Einsicht in die Dokumente nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder ausschließt. 2. Daher wird ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der Unterlagen für die amtliche Richtsatzsammlung ausgeschlosse...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.12 Übersicht über die Ergebnisse der Betriebsprüfungen (§ 28p Abs. 7)

Rz. 95 Hiernach haben die Träger der Rentenversicherung eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese. Rz....mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.10 Datenübermittlung (§28p Abs. 6a)

Rz. 85 Die Vorschrift betrifft die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP). Art. 1 Nr. 8 des 4. SGB IV-ÄndG und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) hat sie mit Wirkung zum 1.1.2012 eingefügt (dazu Rz. 11). Der Gesetzgeber verfolgte hiermit das Ziel, mittels elektronischer Betriebsprüfung insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen bei der Betriebsprüfung ...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.11 Systemwechsel (§ 28p Abs. 6b)

Rz. 92 Hiernach hat der Arbeitgeber beim Wechsel der von ihm verwendeten systemgeprüften Programme für die Unterlagen, die der nächsten Prüfung unterliegen, die Daten im Verfahren nach Abs. 6a Satz 1 an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Sodann speichert die Datenstelle der Rentenversicherung diese Daten bis zum Abschluss der Prüfung. Dies gilt auch bei W...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.17 Beschäftigte in privaten Haushalten (§ 28p Abs. 10)

Rz. 110 Die Vorschrift hat Art. 2 Nr. 18 b) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I S. 4621) v. 23.12.2002 in § 28p eingefügt (dazu Rz. 4). Hiernach werden Arbeitgeber wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft. Unerheblich ist angesichts des eindeutigen Wortlauts, ob es sich dabei um eine geringfügige Beschäftigung i. S. ...mehr

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Jansen, SGB IV § 28q Prüfun... / 1.2 Sinn und Zweck der Prüfungen

Rz. 16 Der Gesetzgeber hat den Rentenversicherungsträgern und der BA ein eigenes Recht auf Prüfung der Einzugsstellen übertragen, damit überprüft werden kann, ob diese ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Zu ihren Aufgaben gehört es, den Eingang der von den Trägern der Rentenversicherung anlässlich der Betriebsprüfungen nachgeforderten Beiträge zu überwachen, erforderlichen...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.1.4 Prüfzeitraum

Rz. 39 Aus § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 2 folgt, dass der Gesetzgeber besonderes Augenmerk darauf gerichtet hat, dass die Träger der Rentenversicherung insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen zu prüfen haben. Betriebsprüfungen sind so durchzuführen, dass den beteiligten Versicherungsträgern keine Beitragsausfälle entstehen. Der Zeitraum wird vorgegeben....mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 3.6 Ergebnis

Rz. 121 Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen; auf Wunsch des Arbeitgebers kann dies durch Datenübertragung erfolgen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BVV). Der Arbeitgeber soll durch den Prüfbescheid oder das Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den beanstandeten Sachverhalten erhalten, um in weiteren Verfahren feh...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.1.2 Verfahrensbeteiligte

Rz. 24 Die Prüfung bei den Arbeitgebern obliegt den Trägern der Rentenversicherung (Abs. 1 Satz 1 HS 1). Diese Zuständigkeitszuweisung beruht auf Art. 1 Nr. 4 des 3. SGBÄndG v. 30.6.1995 (BGBl. I S. 890). Zuvor waren die Krankenkassen für die Prüfung zuständig (dazu Rz. 2). Der Zuständigkeitswechsel beruhte darauf, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung vor Inkrafttret...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.13.4 Temporäre Dateien (Abs. 8 Satz 5 und Satz 6)

Rz. 101 Nach Abs. 8 Satz 5 ist die DSRV auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung verpflichtet, die in den Nr. 1 bis 5 gelisteten Daten zu verarbeiten (zum Begriffsinhalt der "Datenverarbeitung" vgl. Rz. 75). Diese Befugnis ist zweckgebunden, denn sie wird durch die Maßgaben des mit der Konjunktion "soweit" beginnenden Abs. 8 Satz 5 HS 2 eingegrenzt. Danac...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 3.7 Kosten

Rz. 122 Die dem Arbeitgeber im Rahmen von Betriebsprüfungen entstehenden Kosten oder ein Verdienstausfall werden nicht ersetzt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BVV).mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.1.3 Prüfgegenstand

Rz. 29 Sind solchermaßen die Beteiligten der Prüfung identifiziert (Träger der Rentenversicherung und Arbeitgeber), ist der Prüfgegenstand zu fixieren. Die Aufgabe übernimmt Abs. 1 Satz 1 Unterhalbs. 2. Die Prüfung erstreckt sich hiernach darauf, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozi...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.8 Prüfhilfen (§ 28p Abs. 5)

Rz. 76 Auch Abs. 5 besteht aus zwei miteinander in keinem inneren Zusammenhang stehenden Sätzen. Nach Abs. 5 Satz 1 sind die Arbeitgeber verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Hingegen bestimmt Abs. 5 Satz 2, dass mithilfe automatischer Einrichtungen durchgeführte Abrechnungsverfahren in die Prüfung einzubeziehen sind. Rz. 77 Die Begrifflichkeit "angemessene Prüfhil...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – v. 20.12.1988 (BGBl. I S....mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 3.4 Prüfzeitraum

Rz. 119 Ansprüche auf Beiträge verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25). Damit keine Beiträge verjähren, umfasst der Prüfzeitraum grundsätzlich den gesamten Verjährungszeitraum von 4 Jahren. Die Verjährung ist für die Dauer der Betriebsprüfung gehemmt (§ 25 Abs. 2 Satz 2). Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung...mehr

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Jansen, SGB IV § 28r Schade... / 2.1 Schadensersatzpflicht der Einzugsstelle (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 10 Die Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht der Einzugsstelle regelt Abs. 1. Die Vorschrift differenziert nach der Schadensersatzpflicht (Abs. 1 Satz 1) und jener wegen entgangener Zinsen (Abs. 1 Satz 2). Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine ihm nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht verletzt. In der Re...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 3.3 Ort der Prüfung

Rz. 118 Der Arbeitgeber oder der Auftragnehmer (§ 28p Abs. 6) hat einen zur Durchführung der Prüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BVV) einschließlich der erforderlichen Hilfsmittel (z. B. PC mit geeigneter Software) zur Verfügung zu stellen (hierzu auch § 28p Abs. 5 Satz 1). Im Übrigen hat er ein Wahlrecht, wo die Prüfung stattfinden soll, in seinen ...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.6 Unterrichtungspflichten (§ 28p Abs. 3)

Rz. 71 Hiernach unterrichten die Träger der Rentenversicherung die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht (z. B. §§ 3, 4 BVV und § 28e SGB IV) oder die Meldepflicht des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) betreffen. Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind die Krankenkassen (§ 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Für geringfügig Beschäftigte (§ 8 S...mehr

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Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

Leitsatz 1. Der § 7 Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft. 2. Der Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft unterliegt im Hinblick auf den Gewinn aus der Veräuß...§ 9 Nr. 2 GewStGmehr

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Umsatzsteuer und Vorsteuer:... / 1 Problematik

Führt der Unternehmer einen im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz aus, muss der Steuerschuldner prüfen, wann die von ihm geschuldete Umsatzsteuer entsteht und diese Steuer gegenüber dem Finanzamt angemeldet werden muss. Der Meldezeitraum ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig: Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Leistung. Für den Steuerpflichtigen anzu...mehr

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Umsatzsteuer und Vorsteuer:... / 2.3 Lösung

R ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, der im Rahmen seines Unternehmens eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG erhalten hat. Die Lieferung an ihn ist steuerbar und steuerpflichtig ausgeführt worden. Das Möbelhaus ist auch Unternehmer und musste damit für die Lieferung eine Rechnung gegenüber R ausstellen. Praxis-Tipp Verpflichtung zur Rechnungsausstellung und Frist beachten Der...mehr

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Jansen, SGB IV § 28q Prüfun... / 2.1.1 Aufgabenzuweisung (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 19 Hiernach sind die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die diese eine Vergütung nach § 28l Abs. 1 SGB IV erhalten, mindestens alle 4 Jahre zu prüfen (§ 28q Abs. 1 Satz 1). Die Prüfungen werden ausschließlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.1.3 Haftungsfallen

Nach § 69 AO haftet der Testamentsvollstrecker im Rahmen des durch § 34 AO begründeten Pflichtenverhältnisses, sofern und soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Testamentsvollstrecker kann daher Adressat eines gegen ihn ...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.18 Übergang der Prüfung/Übernahme von Angestellten (§ 28p Abs. 11)

Rz. 112 Die Vorschrift ist systematisch verfehlt dem § 28p zugeordnet worden. Sie befasst sich weder mit Inhalt noch mit Ablauf der Prüfverfahren, sondern klärt vielmehr in beiden Sätzen eine tarif- bzw. besoldungsrechtliche Fragestellung (ausführlich zur Historie der Vorschrift BSG, Urteil v. 20.4.2010, B 1 KR 27/09 R). Rz. 113 Sofern beim Übergang der Prüfung der Arbeitgebe...mehr