Fachbeiträge & Kommentare zu Steuererstattung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / gg) Nachforderung beim Vergütungsgläubiger

Rz. 87 [Autor/Stand] Nachforderungsverfahren gegen Vergütungsgläubiger. Wird die geschuldete Steuer vom Vergütungsschuldner nicht einbehalten und abgeführt, so besteht neben der Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme des Vergütungsschuldners auch die Möglichkeit, die Steuerschuld beim Vergütungsgläubiger als Steuerschuldner durch Steuerbescheid nachzufordern. Dies ist jedoc...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Umfang des Einwendungsausschlusses

Rz. 207 [Autor/Stand] Uneinigkeit hinsichtlich des Umfangs des Einwendungsausschlusses. Es ist umstritten, ob sich der Einwendungsausschluss gem. § 50d Abs. 1 Satz 13 nur auf die sich aus dem Abkommen ergebenden Rechte bezieht, oder ob dies auch für die sich aus den §§ 43b und 50g EStG ergebenden Entlastungen gilt. Soweit dies bejaht wird, wird dies damit begründet, dass der...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (4) Hybride Personengesellschaften

Rz. 116 [Autor/Stand] Sonderfall: hybride Personengesellschaften. Einen Sonderfall bilden hybride Personengesellschaften. Hybride Personengesellschaften sind solche, die an einer steuerabzugspflichtigen Einkunftsquelle in den jeweiligen Vertragsstaaten unterschiedlich als transparent und intransparent behandelt werden. Bei diesen Gesellschaften erweist sich die die Antragsbe...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Unbeschränkt (auch doppelt ansässige) Steuerpflichtige

Rz. 113 [Autor/Stand] Grundsätzlich keine Anwendbarkeit von § 50d Abs. 1 auf unbeschränkt Steuerpflichtige. Auf unbeschränkt Steuerpflichtige (auch doppelt ansässige) ist § 50d Abs. 1 grundsätzlich nicht anwendbar. Der Kapitalertragsteuer-Einbehalt hat bei diesen Steuerpflichtigen gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG keine abgeltende Wirkung. Die Steuer wird vielmehr gem. § 31 KStG i...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Rechtslage vor Einführung der Frist

Rz. 154 [Autor/Stand] Einführung der Antragsfrist durch das StÄndG 2001. Die Antragsfrist wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001[2] mit Wirkung ab dem 1.1.2002 eingeführt (§ 52 Abs. 59a EStG). Davor sah § 50d Abs. 1 keine eigenständigen Antragsfristen vor. Demzufolge galten insoweit die allgemeinen Regelungen der AO zur Festsetzungsverjährung.[3] Rz. 155 [A...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / c) Erstattungsanspruch (Satz 2)

Rz. 88 [Autor/Stand] Gesetzlicher Regelungsinhalt. Gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten oder der aufgrund eines Haftungsbescheid oder Nachforderungsbescheids entrichteten Steuer unberührt.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ee) Durch DBA geregelte Erstattungsfristen

Rz. 170 [Autor/Stand] DBA-Erstattungsfristen. Zum Teil gibt es DBA, die eigene Erstattungsfristen vorsehen. Diese sind nur dann von Bedeutung, wenn sie für den Vergütungsgläubiger günstiger als die Frist des Abs. 1, Satz 9 (und 10) sind. Ist die im DBA geregelte Erstattungsfrist hingegen kürzer, so gilt die Frist des Abs. 1.[2] Denn die in den DBA geregelten Fristen stellen ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Kritik

Rz. 199 [Autor/Stand] Praktische Zweifel und Probleme. In praktischer Hinsicht dürfte Satz 11 zu erheblichen Zweifeln und Problemen führen.[2] Dabei wird insbesondere auch die Frage diskutiert, ob die Norm rechtsfolgenseitig eine verfahrensrechtliche und/oder materiell-rechtliche Wirkung entfaltet.[3] Insgesamt dürfte Einiges dafür sprechen, die Regelung des Abs. 1 Satz 11 a...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Unerheblichkeit einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung

Rz. 173 [Autor/Stand] Unerheblichkeit einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung. Dabei kommt es nicht auf eine bestandskräftige Steuerfestsetzung an.[2] Dies entspricht dem klaren Wortlaut der Regelung sowie dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung von § 50d Abs. 1 Satz 8 a.F. (jetzt: Satz 10) hat der Gesetzgeber das Problem erkannt, dass Steue...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ee) Sonderfall des Steuereinbehalts trotz Vorliegens eines Freistellungsbescheids

Rz. 105 [Autor/Stand] Steuereinbehalt trotz Vorliegens eines Freistellungsbescheids. Einen Sonderfall bildet die Konstellation, dass der Vergütungsschuldner – versehentlich – einen Steuereinbehalt vorgenommen hat, obwohl bereits ein Freistellungsbescheid vorgelegen hat. In diesem Fall kann der Freistellungsbescheid nicht mehr die Rechtsgrundlage für eine Erstattung bilden, d...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (3) Fälle des Steuerabzugs gemäß § 50a EStG

Rz. 68 [Autor/Stand] Steuerabzug gemäß § 50a EStG. Die Fälle, in denen ein Steuerabzug gem. § 50a EStG erfolgt, sind in § 50a Abs. 1 EStG geregelt. Hierzu gehören insbesondere Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (Nr. 1) oder deren Verwertung (Nr. 2) erzielt werden (Nr. 1), Einkünfte, die au...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Keine Erweiterung der Frist im Wege der Analogie

Rz. 175 [Autor/Stand] Keine teleologische Ausdehnung. Eine teleologische Ausdehnung des § 50d Abs. 1 Satz 10 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dies würde eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen, die jedoch nicht gegeben ist.[2]mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Intention des Gesetzgebers

Rz. 177 [Autor/Stand] Gesetzgeberisches Problembewusstsein. Zu seiner Intention im Hinblick auf § 50d Abs. 1 Sätze 9 und 10 (Sätze 7 und 8 a.F.) hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass Satz 10 (Satz 8 a.F.) trotz grundsätzlich vierjähriger Antragsfrist sicherstellt, dass die Frist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer abläuft. Damit kö...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / l) Regelung bei Qualifikationskonflikten, insbes. hybriden Gesellschaften (Satz 11)

Rz. 180 [Autor/Stand] Einführung und zeitlicher Anwendungsbereich der Regelung. Satz 11 wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013[2] eingeführt. Die Regelung gilt für Zahlungen nach dem 30.6.2013 (§ 52 Abs. 59a Satz 7 EStG).mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (b) Intransparenz im Inland und Transparenz im Ausland

Rz. 119 [Autor/Stand] Intransparenz der Personengesellschaft im Inland und Transparenz im Ausland. In dieser Konstellation gilt das gleiche wie in der vorangegangenen Konstellation (Transparenz im Inland und Intransparenz im Ausland), jedoch "spiegelverkehrt". Die Personengesellschaft ist beschränkt steuerpflichtiger Schuldner der Quellensteuer. Mangels Ansässigkeit im Sitzs...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Rechtsgrundlage der Entrichtung

Rz. 91 [Autor/Stand] Unerheblichkeit der konkreten Rechtsgrundlage der Entrichtung des Steuerabzugsbetrages. Gemäß Satz 2 ist es für den Erstattungsanspruch ohne Bedeutung, auf welcher Rechtsgrundlage die Steuer gezahlt wurde. Sie kann vom Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen einbehalten und abgeführt oder auf der Grundlage eines Haftungs- oder Nachforderungsbeschei...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Steuerabzug ungeachtet der §§ 43b, 50g EStG oder des DBA

Rz. 74 [Autor/Stand] Fälle des Steuerabzugs und Ausnahmen. Der Steuerabzug für Kapitalerträge gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG sowie der Steuerabzug für Einkünfte i.S.d. § 50a EStG erfolgen grundsätzlich ungeachtet dessen, ob der Vergütungsgläubiger einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung gem. §§ 43b,[2] 50g EStG [3] oder aufgrund eines DBA[4] hat. Nur sofern ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Erstattungsanspruch eines ausländischen Vergütungsgläubigers aus anderen Gründen als den in § 50d Abs. 1 Satz 1, 2 EStG genannten

Rz. 79 [Autor/Stand] Kein § 50d Abs. 1 bei Erstattungsanspruch aus anderen Gründen. Zwar kann sich ein Erstattungsanspruch eines ausländischen Vergütungsgläubigers auch aus anderen Gründen als den in § 50d Abs. 1 Satz 1, 2 genannten ergeben, z.B. wegen fehlender beschränkter Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers, fehlender Steuerpflicht der Einkünfte, eines Steuerabzugs tro...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (3) Regelungsinhalt

Rz. 187 [Autor/Stand] Regelungsinhalt des § 50d Abs. 1 Satz 11. Satz 11 gelangt seinem Wortlaut nach zur Anwendung, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person ist, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden. In diesem Fall steht der Anspruch auf völlige oder ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Form des Antrags

Rz. 122 [Autor/Stand] Form. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu stellen (Satz 3 Halbs. 2). Ein formlos gestellter Antrag ist unwirksam und kann auch nicht in einen Freistellungsantrag umgedeutet werden.[2] Möglich ist jedoch eine Antragstellung auf maschinell verwertbaren Datenträgern. Dies setzt allerdings gem. Abs. 1 Satz 7 voraus, dass das Bundeszentr...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ee) Entscheidung durch Freistellungsbescheid

Rz. 133 [Autor/Stand] Entscheidung durch Freistellungsbescheid als Steuerbescheid. Über den Erstattungsantrag wird durch den Freistellungsbescheid entschieden. Hierbei handelt es sich um einen Steuerbescheid i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO.[2] In ihm wird der Erstattungsanspruch festgesetzt. Der Erstattungsanspruch entspricht dem Differenzbetrag zwischen der einbehaltenen Steu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / b) Grundsatz des Quellensteuerabzugs (Satz 1)

Rz. 65 [Autor/Stand] Sachlicher Anwendungsbereich. Satz 1 regelt u.a. den sachlichen Anwendungsbereich des Abs. 1. Dieser umfasst hiernach Einkünfte, die einerseits dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug aufgrund des § 50a EStG unterliegen, die aber andererseits nach den §§ 43b, 50g EStG oder nach einem DBA nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz bes...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Statthafte Rechtsbehelfe

Rz. 134 [Autor/Stand] Bei Ablehnung der Erstattung. Lehnt das Bundeszentralamt für Steuern den Erstattungsantrag vollständig oder teilweise ab, so kann der Vergütungsgläubiger Rechtsschutz geltend machen, indem er zunächst ein Einspruchsverfahren führt und – soweit dies erfolglos ist – im Anschluss hieran eine Verpflichtungsklage erhebt. Vorläufiger Rechtsschutz ist insoweit...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Allgemeines

Rz. 66 [Autor/Stand] Überblick. Die Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, sind die in § 43 EStG geregelten Kapitalerträge. Die Einkünfte, die dem Steuerabzug gem. § 50a EStG unterliegen, sind hingegen bestimmte Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger. Dabei sieht § 50a Abs. 1 EStG den Regelabzug für die dort näher angeführten Einkünfte vor. Bei diesen ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Rechtsgrundlage der Erstattung

Rz. 194 [Autor/Stand] Uneinigkeit hinsichtlich Beschränkung des § 50d Abs. 1 Satz 11 auf DBA-Erstattungsfälle. Es ist umstritten, ob Satz 11 auf Fälle der Erstattung aufgrund eines DBA beschränkt ist. Die Befürworter einer solchen Beschränkung berufen sich auf den klaren Wortlaut der Regelung.[2] Eine andere Auffassung wendet Satz 11 hingegen auf sämtliche inländische Einkün...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / m) Entsprechende Anwendung von § 45 EStG (Satz 12)

Rz. 203 [Autor/Stand] Erstattung grundsätzlich nur an den Inhaber des Stammrechtes der Kapitalerträge. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Kapitalerträge oder Vergütungen dem Gläubiger im Zuflusszeitpunkt zuzurechnen sein müssen, regelt § 50d Abs. 1 Satz 12, dass für die Erstattung von Kapitalertragsteuer § 45 EStG entsprechend gilt. Hiernach ist eine Erstattung der Kapita...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ff) Rückforderung der Erstattung

Rz. 171 [Autor/Stand] Voraussetzungen der Rückforderung der Erstattung. Soll eine Erstattung zurückgefordert werden, erfordert dies eine Aufhebung bzw. Änderung des Freistellungsbescheids.[2] Folglich setzt dies das Bestehen eines Korrekturtatbestands gem. §§ 172 ff. AO voraus, der nach Ablauf der Festsetzungsfrist gem. §§ 169 AO nicht mehr zur Anwendung gelangt.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / e) Sonderfall der Beifügung einer Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 (Satz 4)

Rz. 142 [Autor/Stand] Sinn und Zweck. Die Regelung des Satzes 4 ist eine Folge der Neuausrichtung des Kapitalertragsteuereinbehalts bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien. Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2011 zufließen (§ 52a Abs. 16b EStG), muss dem Antrag in den Fällen des § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (Kapit...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / i) Versicherung statt Vorlage der Bescheinigung i.S.d. § 50d Abs. 1 Satz 4 (Satz 8)

Rz. 150 [Autor/Stand] Voraussetzungen und Inhalt der Regelung. Die Regelung des Satzes 8 ergänzt die des Satzes 4 und betrifft die Fälle des § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (Kapitalertragsteuer-Abzug bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien). Wird der Antrag in diesen Fällen auf EDV-Datenträgern gestellt, hat der Antragst...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ff) Haftung des Vergütungsschuldners

Rz. 84 [Autor/Stand] Haftungsverfahren gegen Vergütungsschuldner. Erfüllt der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen die ihm obliegende Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge nicht, so wird die Abzugsteuer in der Regel durch Haftungsbescheid (§§ 44 Abs. 5 Satz 1, 50a Abs. 5 Satz 4 EStG i.V.m. § 191 AO) nachgefordert. Die Inanspruchnahme des Ver...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Allgemeines

Rz. 89 [Autor/Stand] Rechtsgrundlage und Rechtsgedanke des Erstattungsanspruchs. Satz 2 bildet damit die Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch nach erfolgtem Steuerabzug. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass der Steuerabzug grundsätzlich ohne Rechtsgrund vorgenommen wird und nur infolge der anschließenden Erstattungsmöglichkeiten gerechtfertigt ist.[2] Die Regelung en...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Erfordernis einer planwidrigen Unvollständigkeit

Rz. 176 [Autor/Stand] Planwidrige Unvollständigkeit. Die für eine Analogie erforderliche "planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts" ist (nur) dort gegeben, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf best...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Grundsatz: Einwendungsausschluss

Rz. 205 [Autor/Stand] Praktische Relevanz. Diese Regelung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Vergütungsschuldner pflichtwidrigerweise den Steuerabzug unterlassen hat und sodann durch Haftungsbescheid i.S.d. §§ 191 AO (§§ 44 Abs. 5 Satz 1, 50a Abs. 5 Satz 5 EStG) in Anspruch genommen wird. Rz. 206 [Autor/Stand] Grund für den Einwendungsausschluss. Für die innerstaat...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / d) Antrag (Satz 3)

Rz. 106 [Autor/Stand] Regelungsgehalt des § 50d Abs. 1 Satz 3. § 50d Abs. 1 Satz 3 regelt das Antragserfordernis. Hiernach erfolgt die Erstattung auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Verbleibende Einwendungen des Vergütungsschuldners

Rz. 208 [Autor/Stand] Statthafte Einwendungen des Vergütungsschuldners. Von § 50d Abs. 1 Satz 13 unberührt sind Einwendungen des Vergütungsschuldners, die die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens selbst betreffen.[2] Folglich kann der Vergütungsschuldner gegen eine Steueranmeldung i.S.d. § 167 Abs. 1 Satz 1, § 168 Satz 1 AO oder gegen einen Haftungs- oder Nachforderungsbe...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (3) Ausländische Personengesellschaften

Rz. 114 [Autor/Stand] Zweifel an der Gläubigereigenschaft und damit Antragsberechtigung einer ausländischen Personengesellschaft. Sehr zweifelhaft ist die Frage, ob eine ausländische Personengesellschaft Gläubigerin i.S.d. § 50d und damit antragsberechtigt ist. Nach dem Urteil des FG Köln[2] fällt eine Personengesellschaft in den persönlichen Anwendungsbereich des § 50d Abs....mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Unklarheiten, die nicht unmittelbar die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach §§ 43b, 50g EStG oder DBA betreffen, also z.B. solche bzgl. der beschränkten Steuerpflicht

Rz. 76 [Autor/Stand] Bestehen der beschränkten Steuerpflicht als Anwendungsvoraussetzung von § 50d EStG. Es ist klarzustellen, dass § 50d Abs. 1 voraussetzt, dass die von ihm erfassten Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen, d.h. insbesondere, dass sie von der beschränkten Steuerpflicht erfasst sind. Streitigkeiten über das Bestehen einer beschränkten Steuerpflicht können nic...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ee) Ausnahmsweise analoge Anwendung von Abs. 1 Satz 2

Rz. 80 [Autor/Stand] Analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 2 gemäß BFH. Allerdings hat der BFH eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 2 im Fall einer unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugelassen.[2] Diesem Urteil liegt die besondere Konstellation zugrunde, dass eine französische S.A.S. (société par actions simplifiée) als Muttergesellschaft und Kap...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Rechtsfolge

Rz. 195 [Autor/Stand] Erstattungsberechtigter i.S.d. § 50d Abs. 1 Satz 11. Liegen die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 Satz 11 vor, steht der Erstattungsanspruch nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden. Die Ermittlung der betreffenden Ei...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (a) Transparenz im Inland und Intransparenz im Ausland

Rz. 117 [Autor/Stand] Transparenz der Personengesellschaft im Inland und Intransparenz im Ausland. Ist eine solche Personengesellschaft nach dem insoweit anwendbaren DBA abkommensberechtigt, könnte sie ungeachtet ihrer innerstaatlichen Transparenz antragsberechtigt sein.[2] Ist eine solche DBA-Regelung nicht gegeben, ist strittig, ob die Qualifikation der Personengesellschaf...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Von der materiellen Anspruchsberechtigung abweichende steuerliche Zurechnung

Rz. 191 [Autor/Stand] Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen. Der Tatbestand des Satzes 11 geht zunächst von dem Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen aus. Dies ist die Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen steuerlich zuzurechnen sind. Satz 11 setzt des Weiteren voraus, dass diesem Gläubiger die Einkünfte nach dem Steuerrecht eines der beteiligten St...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

a) Allgemeines Rz. 37 [Autor/Stand] Persönlicher Anwendungsbereich des § 50d Abs. 1 und 2. Der persönliche Anwendungsbereich des § 50d Abs. 1 und 2 erfasst steuerpflichtige Gläubiger von Kapitalerträgen oder Vergütungen, denen nach §§ 43b und 50g EStG oder einem DBA eine Reduzierung der Quellensteuern zusteht. Rz. 38 [Autor/Stand] Anwendungsbereich des § 43b EStG und § 50g ESt...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Vereinbarkeit des Abzugsverfahrens nach Abs. 1 mit Unionsrecht

Rz. 45 [Autor/Stand] Grundsätzliche Rechtfertigung des Steuerabzugsverfahrens. Das Steuerabzugsverfahren i.S.d. Abs. 1 Stufe 1 ist grundsätzlich zur Sicherung des nationalen Steueraufkommens gerechtfertigt.[2] Die Art. 56 AEUV (ex-Art. 59 EG-Vertrag, ex-Art. 49 EG) und Art. 57 AEUV (ex-Art. 60 EG-Vertrag, ex-Art. 50 EG) sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorsch...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Vereinbarkeit des Abzugsverfahrens nach Abs. 1 mit Unionsrecht bei Streubesitzdividenden i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG

Rz. 51 [Autor/Stand] EuGH-Urteil vom 20.10.2011: (Frühere) Ungleichbehandlung durch das Steuerabzugsverfahren bei Streubesitzdividenden. Bislang bestand eine Ungleichbehandlung zwischen Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat und solchen mit Sitz im Inland als Gesellschafter inländischer Kapitalgesellschaften insoweit, als die einbehaltene und abgeführte Kapita...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Kombiniertes Erfordernis der Einbehaltung und Abführung

Rz. 92 [Autor/Stand] Keine Erstattung bei mangelnder Steuerabführung. Wurde die Abzugsteuer hingegen einbehalten, aber nicht abgeführt, steht dem Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen kein Erstattungsanspruch zu.[2] Rz. 93 [Autor/Stand] Begründung für das Erfordernis des Steuerabzugs. Der Gesetzeswortlaut belässt keinen Zweifel daran, dass die Erstattung voraussetzt, ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Anfechtungsbefugnis des Vergütungsgläubigers

Rz. 209 [Autor/Stand] Einspruchs- und Klagebefugnis des Vergütungsgläubigers. Der Vergütungsgläubiger ist befugt, die Steueranmeldung aus eigenem Recht anzufechten.[2] Gemäß § 350 AO 1977 ist zur Einlegung eines Einspruchs befugt, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine vergleichbare Regelung enthält § 40 Abs. 2 FGO in Bezug auf...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Ausgangssituation

Rz. 181 [Autor/Stand] Grundsatz der Bestimmung der Erstattung bzw. Zurechnung der Vergütung nach deutschem Steuerrecht. Grundsätzlich ist die Erstattungsberechtigung nach deutschem Steuerrecht zu bestimmen. Dies ist in der Regel der Gläubiger i.S.d. § 50d Abs. 1, also derjenige, dem die Einkünfte grundsätzlich nach inländischem Recht zuzurechnen sind, also in der Regel der b...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (4) Sonderfall des § 50a Abs. 7 EStG

Rz. 69 [Autor/Stand] Sicherungsabzug. Daneben sieht das Gesetz in § 50a Abs. 7 EStG außerdem einen Sicherungsabzug vor. Hiernach erfolgt der Steuerabzug auf Anordnung des Finanzamts des Vergütungsgläubigers, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Rz. 70 [Autor/Stand] Frage der Zulässigkeit des Sicherungsabzugs in den Fällen des § 50d Abs. 1. Es stellt sic...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Klagebefugnis

Rz. 136 [Autor/Stand] Klagebefugnis des Vergütungsgläubigers. Mit Blick auf den Freistellungsbescheid bzw. die Erstattung ist klagebefugt (bzw. rechtsbehelfsbefugt) nur der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen. Die Klagebefugnis setzt gem. § 40 Abs. 2 FGO voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung eines Verwaltungsakts i...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / g) Steuerabführung auf der sog. Zweiten Ebene als Erstattungsvoraussetzung (Satz 6)

Rz. 146 [Autor/Stand] Steuerabzug auf der sog. Zweiten Ebene. Satz 6 (Satz 5 a.F.) sieht für die Auszahlung des Erstattungsbetrags an einen Gläubiger der Vergütungen i.S.d. § 50a EStG, der nach § 50a Abs. 5 EStG Steuern für Rechnung beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten hat, eine Sonderregelung vor. Hiernach kann die Auszahlung des Erstattungsbetrags davon abh...mehr