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Auflösungsvertrag/Abfindung / 3.2.2.2 Zusammenballung durch höhere Jahreseinkünfte

Bernhard Steuerer, Stefan Seitz
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Nach Rechtsprechung und Finanzverwaltung kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG nur gewährt werden, wenn es durch die Zahlung der Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Richtungsweisend hierfür war das Urteil des BFH vom 4.3.1998[1], in dem der XI. Senat seine Rechtsauffassung im folgenden Leitsatz zusammenfasst:

"Eine Entschädigung ist nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt. Übersteigt die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht und bezieht der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung nicht erfüllt (Bestätigung der Rechtsprechung)."

Dies erfordert grundsätzlich eine veranlagungszeitraumbezogene Vergleichsbetrachtung, in die zum einen die entgangenen oder entgehenden Einnahmen und zum anderen die steuerpflichtige Abfindung sowie ggf. weitere "Einnahmen" des Steuerpflichtigen einzubeziehen sind, die er bei störungsfreiem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht erzielt hätte.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind jedoch eine Zusammenballung und damit außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG stets anzunehmen, wenn die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers D wurde zum 28.2.2019 beendet. Er erhielt eine Abfindung von 50.000 EUR. Sein Arbeitslohn für die Monate Januar und Februar 2019 hatte ...

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