Fachbeiträge & Kommentare zu Sozietät

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gg ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gg § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 [BGH 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel § 2042 BGB 42 Sachbezüge § 611 BGB 57, 74 Sache § 985 BGB 7 Begriff § 90 BGB 1 Daten § 90 BGB 5 elektronische Wertpapiere § 90 BGB 3b Körper des Menschen § 90 BGB 6 Kryptowerte. § 90 BGB 3b NFT § 90 BGB 3 nicht vertretbare § 91 BGB 4 selbstständige § 93 BGB 5 Software § 90 BGB 5 verbrauchbare § 92 BGB 1 vertretbare § 91 BGB 3 virtuelle § 90 BGB 3 zum persönlichen Geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Bestandsverzeichnis und Spezifizierung.

Rn 10 Die Auskunft hat durch Vorlage eines geordneten, nachprüfbaren stichtagsbezogenen schriftlichen Verzeichnisses zu erfolgen, § 260 (Kobl FamRZ 19, 872; Braunschw FamRZ 17, 789). Aktiva und Passiva sind übersichtlich zusammenzustellen. Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein, es kann, solange die Übersichtlichkeit noch gewahrt ist, aus mehreren Teilen besteh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Firmen-Pkw, Vermietung an P... / 3.1 Gesellschafter überlässt sein Fahrzeug der Personengesellschaft unentgeltlich

Das Firmenfahrzeug wird nicht immer von der Personengesellschaft (Sozietät) angeschafft. Auch der einzelne Gesellschafter kann sein Fahrzeug selbst erwerben und es sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke einsetzen. Überlässt der Gesellschafter einen Pkw, den er selbst angeschafft hat, unentgeltlich seiner Personengesellschaft, handelt es sich hinsichtlich der...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Abschreibung / 2.2.2 Entgeltlich erworbener Praxis- bzw. Sozietätspraxiswert

Die gesetzliche Nutzungsdauer des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG für die Geschäftswertabschreibung gilt nicht für entgeltlich erworbene freiberufliche Praxiswerte. Ihre Nutzungsdauer beträgt grundsätzlich 3 bis 5 Jahre.[1] Ob der Abschreibungszeitraum 3, 4 oder 5 Jahre beträgt, ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu schätzen.[2] Führt ein Freiberufler seine Tätigkeit nach e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Mehrere Bevollmächtigte.

Rn 2 Ohne Bedeutung ist, ob mehrere Anwälte von Anfang an oder nacheinander bevollmächtigt wurden. Im letzten Fall kann in der Bevollmächtigung des weiteren Anwalts der Widerruf der Bevollmächtigung des ersten zu sehen sein, notwendig ist eine solche Folge aber nicht. Es kommt darauf an, ob darin die Erklärung zu sehen ist, der Neue solle anstelle des Früheren bestellt werde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Bevollmächtigte.

Rn 9 Eine wirksame Erteilung setzt auch auf Seiten des Bevollmächtigten Prozessfähigkeit voraus (§§ 51 ff), denn sonst liefe sie ins Leere. Dessen Postulationsfähigkeit ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH NJW 95, 1841; BayObLG FamRZ 86, 597, 598). Die Prozesshandlungen eines solchen Bevollmächtigten sind – soweit Postulationsfähigkeit gefordert ist – allerdings u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Entscheidung.

Rn 3 Der Vorsitzende entscheidet durch Verfügung (Abs 3 S 1), die Form des Beschlusses ist unschädlich (Anders/Gehle/Weber ZPO § 78c Rz 7; Zö/Althammer § 78c Rz 5). In der Verfügung ist der beizuordnende Anwalt namentlich zu bezeichnen, die Beiordnung einer Sozietät oder Partnerschaft soll nicht möglich sein, denn damit würde dieser die dem Vorsitzenden zugewiesene Auswahlen...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / b) Höhe der Zeithonorare

Rz. 206 Die Bundesrechtsanwaltskammer führt regelmäßig Erhebungen zu den von den Rechtsanwälten erhobenen Vergütungsvereinbarungen durch. Die letzten Daten vom Bericht STAR 2020 stammen aus dem Jahr 2018 und geben interessante Einblicke in verschiedene Faktoren, die die Bestimmung der Gebührenhöhe beeinflussen. Aus den Berichten wird sichtbar, dass die häufigsten Formen der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Der gesicherte Übertragungsweg (Abs 4).

Rn 7 Fehlt dem Dokument eine qualifizierte Signatur, so kommt eine elektronische Übertragung an das Gericht (also ohne physischen Datenträger) nur in Betracht, wenn ein sicherer Übertragungsweg iSv Abs 4 gegeben ist. In diesem Fall reicht also die einfache Signatur (und damit die Wiedergabe des Namens am Ende des Dokuments) aus. Ohne einen Namen am Ende des Dokuments ist kei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt.

Rn 26 Die Partei wählt ihren Anwalt aus und benennt ihn im Bewilligungsverfahren. In der Regel wird die Wahl schlüssig erklärt werden, indem der Anwalt PKH beantragt; der Antrag hinsichtlich seiner Beiordnung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein Anwalt, der die Partei nicht vertreten hat oder nicht mehr vertritt, darf nicht beigeordnet werden (Brandbg FamRZ 07, 17...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Mehrere Anwälte.

Rn 73 Vertreten sich mehrere Anwälte in eigener Sache selbst, so kann grds nicht jeder von ihnen die Erstattung derjenigen Kosten verlangen, die entstanden wären, wenn er einen eigenen Anwalt beauftragt hätte. Vielmehr sind grds insgesamt nur die Kosten eines gemeinsamen Anwalts erstattungsfähig (BGH NJW 07, 2257 = AGS 07, 541 = JurBüro 07, 490; Ddorf JurBüro 07, 263 = MDR 0...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Parteivertretung (Nr 4).

Rn 27 Wg Sachnähe ist der Richter ausgeschlossen, der als Vertreter eine Partei in ders ›Sache‹ vertritt oder vertreten hat. Unter ›Sache‹ ist eine Identität des Streitgegenstands zu verstehen (BGH NJW-RR 17, 189; BAG NJW 13, 1180 [BAG 07.11.2012 - 7 AZR 646/10 (A)]; Musielak/Voit/Heinrich § 41 Rz 11; St/J/Bork § 41 Rz 14; Wieczorek/Schütze/Gerken § 41 Rz 11; MüKoZPO/Stackma...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vertreter.

Rn 7 Ein nach § 53 I BRAO verhinderter Rechtsanwalt muss selbst für Vertretung sorgen, indem er einen anderen Rechtsanwalt zum Vertreter bestellen soll (§ 53 II 1, III 1 BRAO). Findet er keinen Vertreter oder soll eine Person ohne Anwaltszulassung zum Vertreter bestellt werden (Person mit der Befähigung zum Richteramt oder Rechtsreferendar), erfolgt die Bestellung durch die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Ausführung der Zustellung.

Rn 10 An eine RA-Gesellschaft ist wie an eine GmbH nach § 170 zuzustellen (vgl 59c I BRAO). In einer Anwaltssozietät kann an jeden Sozius zugestellt werden (zB BFH/NV 16, 50 [BFH 22.09.2015 - V B 20/15] Rz 7). Das gilt auch bei einer überörtlichen Sozietät. Die frühere Auffassung, es müsse an einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen RA zugestellt werden (KG NJW 94, 3111; ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Voraussetzungen.

Rn 12 Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens – auch in der Revisionsinstanz – vAw zu prüfen (BGH MDR 11, 1312 [BGH 07.04.2011 - I ZR 56/09]). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl eine gegen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zulassung.

Rn 3 Die Entscheidung über die Zulassung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH NJW 02, 1957 [BGH 07.03.2002 - VII ZR 193/01]), weder die Partei noch der Vertreter haben darauf einen Anspruch (MüKoZPO/Toussaint § 89 Rz 4). Nach dem Zweck der Vorschrift setzt die Zulassung eine begründete Aussicht auf den Nachweis der Vollmacht oder eine Genehmigung voraus (Anders...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Bestellung.

Rn 10 Damit der Bevollmächtigte in die Stellung eines Prozessbevollmächtigten in vollem Umfang einrückt, muss er sich dem Gericht und dem Gegner ggü bestellen. Dazu muss die Vollmachtserteilung entweder durch die Partei oder den Bevollmächtigten (KG KGR 05, 417, 418) bekannt gemacht werden (BGH NJW-RR 06, 356), was auch durch telefonische Anzeige durch die Partei möglich ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Anwaltswechsel.

Rn 14 Werden im Verlauf eines Rechtsstreits infolge eines Anwaltswechsels mehrere Anwälte tätig, so sind ihre Kosten dann erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel notwendig war (§ 91 II 2). Im Einzelnen gilt nach der Rspr Folgendes: Beim Tod des Anwalts ist grundsätzlich von einem notwendigen Anwaltswechsel auszugehen (Frankf AnwBl 80, 517 = MDR 80, 1026 = Rpfleger 81, 29 = ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bevollmächtigter.

Rn 10 Zugerechnet wird das Verschulden des Bevollmächtigten. Dies ist jeder von der Partei bestellte rechtsgeschäftliche Vertreter, der für sie eigenverantwortlich in einem Rechtsstreit tätig werden soll (BGH VersR 84, 239), ohne dass der Anwendungsbereich auf Rechtsanwälte beschränkt wäre. Es sind die von der Partei selbst oder von ihrem Prozessbevollmächtigten beauftragten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zulassung.

Rn 4 Weiter ist die Zulassung zur Anwaltschaft notwendig, mit der die Postulationsfähigkeit beginnt (§ 12 IV BRAO; BGH NJW 92, 2706 [BGH 30.06.1992 - VI ZB 15/92]). Diese endet mit dem Erlöschen der Zulassung (§ 13 BRAO) oder mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung (§ 14 BRAO). Prozesshandlungen, die der Anwalt nach dem Verlust seiner Zulassung vornimmt, sind unwir...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Unterschrift.

Rn 7 Die Regelung in Abs 4 verleitet zu der Annahme, dass es sich bei der Berufungsschrift um einen vorbereitenden Schriftsatz iSd §§ 129 ff handelt. Das ist jedoch nicht richtig. Da sie nicht lediglich ein künftiges Vorbringen der Partei ankündigt, sondern eine Prozesserklärung mit unmittelbarer Verfahrenswirkung enthält, ist die Berufungsschrift ein sog bestimmender Schrif...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Fälle eines nicht bestehenden Interventionsgrundes.

Rn 6 Ein rein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei rechtfertigt eine Nebenintervention nicht (Frankf NJW-RR 23, 638 [BGH 25.10.2022 - VI ZR 382/21]; Köln NJW 24, 1661 [OLG Köln 21.02.2024 - 17 W 13/24] Rz 6). Das Interesse eines Insolvenzgläubigers, einen gg den Insolvenzverwalter geltend gemachten Anspruch, die Herausgabe eines ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Inhaltliche Anforderungen.

Rn 21 Der Anwaltszwang soll sicher stellen, dass der schriftsätzliche Vortrag und insb Rechtsmittelschriften das Ergebnis der Durcharbeitung und Strukturierung des tatsächlichen und rechtlichen Streitstoffs unter Berücksichtigung der Anforderungen des Rechtsstreits als rechtsförmlichen Verfahren und idS Ergebnis der persönlichen geistigen Arbeit des zugelassenen Rechtsanwalt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Umsatzsteuer (Abs 2 S 3).

Rn 6 Diese ist idR ohne weitere Prüfung zu berücksichtigen, wenn die Erklärung nach Abs 2 S 3 vorliegt (BGH NJW 03, 1534). Dies gilt auch bei einer GmbH (Ddorf Rpfleger 04, 184; Brandbg JurBüro 19, 259, 260). Die Richtigkeit der Erklärung wird grds nicht überprüft (Karlsr OLGR Karlsr 02, 288; Ddorf JurBüro 02, 590). Die bloße Geltendmachung der Umsatzsteuer ersetzt die Erklä...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / XII. Rechtsmittelinstanzen

Rz. 205 Die einzelnen Gebühren der Rechtszüge mit Nummern des Vergütungsverzeichnisses sind nachfolgend aufgezählt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Auslegung.

Rn 5 Die durch die Klageschrift erfolgte Bestimmung des Bekl ist auslegungsfähig (BGHZ 4, 328, 334; BGH NJW-RR 04, 501; NJW 99, 1871). Eine Klarstellung kann auch noch im Laufe des Prozesses stattfinden (BGH NJW 81, 1453 f [BGH 24.11.1980 - VII ZR 208/79]). Maßgeblich ist, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gegenpartei und Gericht) zu ver...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Beschlagnahmeverbote (§§ 96, 97 StPO)

Rz. 334 [Autor/Stand] Die Beschlagnahme ist – anders als die Erzwingung der Herausgabe – gegenüber dem Beschuldigten ausnahmslos zulässig. Dies ergibt sich daraus, dass hier von ihm nicht ein aktiver Beitrag zu seiner Überführung, sondern nur das Dulden einer behördlichen Handlung verlangt wird. Auch gegenüber Dritten ist eine Beschlagnahme grds. gestattet, es sei denn, es h...mehr

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Abschreibungen, AfA und Wer... / 2.3.5 Praxiswert

Rz. 111 Praxiswert bezeichnet die über den Substanzwert einer freiberuflichen Praxis hinausgehende Gewinnaussicht, die sich aus dem Vertrauen der Mandanten oder Patienten in die Tüchtigkeit des Praxisinhabers ergibt.[1] Der entgeltlich erworbene Praxiswert ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut, da der Wert einer freiberuflichen Praxis überwiegend von dem persönlichen Ansehen un...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 8.4.1 Grundsätzliches

Rz. 519 Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart erfolgt, wenn ein bisher nicht buchführungspflichtiger Stpfl. durch Überschreiten der Buchführungsgrenzen buchführungspflichtig wird oder wenn er nach einer Einnahme-Überschussrechnung seinen Betrieb veräußert oder aufgibt. Aus dem Grundsatz, dass die Einnahme-Überschussrechnung auf die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 18 ABC der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Rz. 905 Da der Begriff der betrieblichen Veranlassung bei Betriebsausgaben und Werbungskosten identisch ist, können Aufwendungen gleichermaßen Betriebsausgaben und Werbungskosten sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf das umfangreiche ABC der Werbungskosten (mit Verweisungen zu den jeweiligen Darstellungen) in § 9 EStG Rz. 265verwiesen. Im Folgenden sind nur ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Gemeinschaftsprüfung (Joint Audit)

Rz. 70 [Autor/Zitation] Werden mehrere Abschlussprüfer zur gemeinsamen Prüfung gewählt, so erlangen sie sämtlich die Stellung eines gesetzlichen Abschlussprüfers. Sie haben die Prüfung zusammen durchzuführen und jeder trägt dabei die volle Verantwortung für die ganze Prüfung und das Prüfungsergebnis (vgl. Baetge/Thiele/Klönne in HdR-E, § 318 HGB Rz. 49 [12/2024]; IDW PS 208, ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 11. Ausschluss wegen Umsatzabhängigkeit (Abs. 3 Satz 1 Nr. 5)

Rz. 150 [Autor/Zitation] Der Ausschluss von der Prüfungstätigkeit wegen Umsatzabhängigkeit von einem Prüfungsmandanten entspricht internationalen Grundsätzen (so schon im Positionspapier "Audit Independence and Objectivity" der FEE – Fédération des Experts-comptables Européen, heutige Accountancy Europe; dazu Windmöller in FS Ludewig, 1089, 1113). Durch das KonTraG wurde die ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Ausschluss bei gemeinsamer Berufsausübung

Rz. 66 [Autor/Zitation] Ein Einzelprüfer ist von der Abschlussprüfung nicht nur dann ausgeschlossen, wenn für ihn selbst ein Ausschlussgrund besteht, sondern auch, wenn einer der in Abs. 3 aufgeführten Tatbestände bei einer anderen Person vorliegt, mit der der Einzelprüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt (sog. Sozietätsklausel, Abs. 3 Satz 1). Offensichtlich dient dieser Passus...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Vertragliche Haftungsabreden

Rz. 141 [Autor/Zitation] Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers nach § 323 kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (Abs. 4; bzgl. Verjährung vgl. Rz. 172; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 151 [1/2025]; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 110). Hiergegen verstoßende Abmachungen sind nichtig (§ 134 BGB; Staake in HKMS3, § 323 HGB Rz. 95). Abs. 4 verdrängt...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Inhalt und Anwendungsbereich der Vorschrift (Abs. 6a Satz 1 und 3)

Rz. 466 [Autor/Zitation] § 322 Abs. 6a Satz 1 und 2 regeln die Beurteilung des Prüfungsergebnisses in dem Fall, dass mehrere Prüfer oder Prüfungsgesellschaften (in den nach Satz 3 möglichen Kombinationen) gemeinsam zum Abschlussprüfer bestellt worden sind. Die Vorschrift beruht auf Art. 28 Abs. 3 APrRL, wurde zur Umsetzung der im Jahr 2014 abgeschlossenen EU-Reform der Abschl...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Unterzeichnung

Rz. 186 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat den Prüfungsbericht zu unterzeichnen (Abs. 5 Satz 1). Fehlt die Unterschrift, so liegt im Rechtssinn ein Prüfungsbericht nicht vor Die Unterzeichnung sollte im Anschluss an die Zusammenfassung und die Wiedergabe des Bestätigungsvermerks vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn Zusammenfassung und Wiedergabe des Bestätigungsverm...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Haftung Mehrerer

Rz. 162 [Autor/Zitation] Mehrere an der Prüfung Beteiligte (Abschlussprüfer, Prüfungsgehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft) haften als Gesamtschuldner, sofern sie ein Verschulden trifft (Abs. 1 Satz 4; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 149, 162 f. [1/2025]; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 101, 117 ff.; Staake in HKM...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Gemeinschaftsprüfer (Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2)

Rz. 478 [Autor/Zitation] Sind mehrere Prüfer oder Prüfungsgesellschaften zum gemeinsamen Abschlussprüfer bestellt, muss der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk von allen bestellten Personen unterzeichnet werden (§ 322 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2). Die Vorschrift stützt sich auf Art. 28 Abs. 4 Satz 3 APrRL und wurde ergänzend zu § 322 Abs. 6a mit dem AReG neu in das HGB aufgenomme...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.4.1 Allgemeines

Tz. 45 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Wird der Betrieb der Pers-Ges oder natürlichen Pers innerhalb der Fünf-Jahres-Frist aufgegeben oder veräußert, unterliegt grds der dann entstehende Aufgabe- oder VG der GewSt. § 18 Abs 3 S 1 UmwStG erfasst die stillen Reserven in dem Zeitpunkt der Aufgabe oder Veräußerung, nicht die in dem Zeitpunkt der Umw. Hiervon ausgenommen ist jedoch da...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Aktiengesellschaft und Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Rz. 106 [Autor/Zitation] Die Wahl des Abschlussprüfers ist bei der AG ausschließlich Sache der HV (§ 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG; zur hiermit verbundenen Problematik vgl. Kropff in MünchKomm. AktG2, § 163 Rz. 3 ff.; Forster in FS Werner, 131, 132). Nur für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr der Gesellschaft wird der Abschlussprüfer nicht durch die HV, sondern durch die Gründer...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IX. Berufsregister

Rz. 169 [Autor/Zitation] Die Mitgliedschaft in einem Netzwerk ist für WP/vBP (§ 38 Nr. 1 Buchst. c WPO) und Berufsgesellschaften (§ 38 Nr. 2 Buchst. c WPO) in das Berufsregister einzutragen. Der Eintrag ins Berufsregister soll Transparenz für die interessierte Öffentlichkeit herstellen. Einzutragen sind Namen, Firmen und Anschriften der anderen Mitglieder des Netzwerks oder e...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 8 [Autor/Zitation] Der sachliche Anwendungsbereich des § 319 bezieht sich zunächst auf sämtliche Pflichtprüfungen nach § 316. Aufgrund von Verweisungen in Spezialregelungen gilt § 319 auch in anderen Fällen, idR mit gesetzlich konkret vorgeschriebenen Anpassungen (so etwa nach §§ 340k, 341k; § 143 Abs. 2 AktG; § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 PublG; § 10 Abs. 1 Satz 3 UmwG;...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IX. Täterkreis

Rz. 200 [Autor/Zitation] Täter können nur Abschlussprüfer und ihre Gehilfen sein. Zu den Gehilfen zählen auch freie Mitarbeiter. Mitarbeiter des geprüften Unternehmens sind keine Gehilfen des Abschlussprüfers. Damit ist das Delikt ein echtes Sonderdelikt. Eine Täterschaft/Mittäterschaft durch andere ist damit ausgeschlossen. Hingegen können andere jedoch Anstifter sein bzw. B...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 68 [Autor/Zitation] In § 318 wird die Bezeichnung "der Abschlussprüfer" durchweg im Singular verwendet; § 316 Abs. 1 schreibt sogar die Prüfung durch "einen Abschlussprüfer" vor. Dies schließt jedoch die Bestellung von mehreren Prüfern als Abschlussprüfer nicht aus (vgl. § 316 Rz. 69; IDW PS 208, IDW Life 2021, 1075 Rz. 4). Im Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 10/...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Gemeinsame Berufsausübung

Rz. 127 [Autor/Zitation] Gemeinsame Berufsausübung liegt vor, wenn sich Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit inländischen oder ausländischen Angehörigen sog. sozietätsfähiger Berufe in einer Personengesellschaft zur gemeinsamen Ausübung der Berufe bei gemeinsamem Außenauftritt zusammenschließen (§ 44b Abs. 1 und 2 WPO). Da ein Netzwerk regelmäßig berei...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Durchführung der Prüfung

Rz. 208 [Autor/Zitation] Gegenstand und Umfang der Pflichtprüfung sind gesetzlich in § 317 geregelt. Die Prüfung soll nach § 317 Abs. 1 Satz 3 so angelegt werden, dass bei gewissenhafter Berufsausübung Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen erkannt werden, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Personenkreis (Abs. 1 Satz 1 und 2)

Rz. 22 [Autor/Zitation] Die Abschlussprüfung ist eine Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer, so dass in erster Linie WP und WPG berufen sind, als Abschlussprüfer tätig zu sein (Satz 1). Diese Befugnis erstreckt sich auf JA und Konzernabschlüsse von Unternehmen aller Rechtsformen und Größenklassen. Jahresabschlüsse und Lageberichte mittelgroßer GmbH (§ 267 Abs. 2) oder von m...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Wählbarer Personenkreis

Rz. 45 [Autor/Zitation] Zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses von KapGes. jeder Rechtsform und offener Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften iSd. § 264a Abs. 1 gleich welcher Größenklasse können WP und WPG gewählt werden (§ 319 Abs. 1 Satz 1). Für die Prüfung bei mittelgroßen GmbH und mittelgroßen Personengesellschaften iSd. § 264a wird dieser Personenkreis er...mehr