Fachbeiträge & Kommentare zu Sozietät

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Erneute Verpflichtung (Abs. 2)

Rz. 13 Gemäß § 26 S. 1 BNotO hat der Notar die Verpflichtung der bei ihm beschäftigten Personen bei der Einstellung vorzunehmen. § 26 S. 1 BNotO verknüpft unmittelbar die Begründung eines Anstellungsverhältnisses mit der Notwendigkeit der Verpflichtung des Mitarbeiters. § 26a Abs. 3 BNotO stellt entsprechend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem beauftragten Dienst... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Besonderheiten bei beruflichen Zusammenschlüssen

Rz. 27 Die Dokumentationspflicht erfasst nicht nur Fälle des eigenen Tätigwerdens, sondern gewinnt besondere praktische Bedeutung im Hinblick auf eine "Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat" (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeurkG).[64] Diese Formulierungen sind weit zu verstehen.[65] Sie erfassen zunächst... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Sternsozietät/verbundenes Unternehmen

Rz. 82 Durch die Neuregelung der Rechtsberatung im RDG mit Wirkung zum 18.12.2007 ist das Verbot der sog. Sternsozietät entfallen (§ 59a Abs. 1 BRAO n.F.). Damit ist es Rechtsanwälten nunmehr erlaubt, zugleich in mehreren Sozietäten oder Bürogemeinschaften tätig zu sein. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen wurde zugleich Nr. 7 dahingehend geändert, dass ein Mitwirkungsv... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 62 Das Mitwirkungsverbot erfasst alle Angelegenheiten von Personen, mit denen sich der Notar "zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden" (Nr. 4 Fall 1) oder mit denen er "gemeinsame Geschäftsräume" (Nr. 4 Fall 2) hat. Rz. 63 a) "Zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden" (Fall 1). Dieses Tatbestandsmerkmal erfasst ebenso wie die §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 BRAO alle Formen zulä... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Der zu verpflichtende Personenkreis

Rz. 4 "Beschäftigte Personen" sind grundsätzlich alle für den Notar tätigen und in die Büroorganisation eingegliederten Personen.[5] Die Pflicht ist allgemein weit zu verstehen, denn § 26 S. 1 BNotO stellt nicht auf die "von (dem Notar) beschäftigten", sondern auf die "bei ihm beschäftigten Personen" ab. Auf die Dauer und den Umfang des Beschäftigungsverhältnisses kommt es n... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Argumente für die Zulässigkeit von § 15 DONot a.F.

Rz. 10 Die Gegenmeinung betont demgegenüber, dass weder der Entstehungsgeschichte noch dem Wortlaut der Richtlinienempfehlung zu entnehmen ist, dass eine abschließende Regelung geschaffen werden sollte, die jedes Tätigwerden der Justizverwaltungen verbietet.[26] Insbesondere wird auf Folgendes verwiesen: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VII. Exkurs: Anwaltsnotare

Rz. 94 Nr. 7 betrifft vor allem die Anwaltsnotare. Für sie gilt von der anderen, der anwaltlichen Seite ihrer Berufstätigkeit her außerdem § 45 BRAO. Diese Vorschrift lautet: § 45 BRAO Tätigkeitsverbote Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Keine Dokumentationspflichten für die Vergangenheit

Rz. 19 Erst den bestellten Notar trifft die Pflicht zur Anlegung von Dokumentationen. Der angehende Anwaltsnotar, der sich auf den Notarberuf vorbereitet, ist noch nicht verpflichtet, eine eigene Dokumentation zu führen.[49] Aus der durch Nr. VI.1.2 der Richtlinien begründeten Pflicht, "Beteiligungsverzeichnisse oder sonstige zweckentsprechende Dokumentationen zu führen", le... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Beispiele zulässiger Formate/Nomenklatur

Rz. 16 Zulässig sind also beispielsweise folgende Formate: UVZ-NR. 1/2026 UVZ-NR. 0001/2026 UVZ-NR. 00001p2026 UVZ NR. 2026p00001 URNr. 2026/00001 Praktische Informationen zur Festlegung des Nummernformates finden sich in der Onlinehilfe der Bundesnotarkammer/interner Bereich (UVZ-Nummernformat festlegen oder ändern). Grundsätzlich ist es zulässig, dass auch Mitarbeiter des Notars... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Vorbefassung (Nr. 7)

Rz. 79 Die für die Praxis sehr bedeutsame Vorschrift wurde durch das 3. ÄndG eingefügt und zuletzt durch das RDG mit Wirkung zum 18.12.2007 geändert. Das Mitwirkungsverbot geht weit über dasjenige der früheren Nr. 5 (jetzt Nr. 8) hinaus. Hierdurch soll die formale Umgehung des Mitwirkungsverbotes durch Mandatsverlagerungen oder -beschränkungen innerhalb einer Sozietät sowie ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Mitwirkungsverbote, die in erster Linie das Anwaltsnotariat betreffen

Rz. 74 Von besonderer praktischer Relevanz ist überdies § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BeurkG. Die Vorschrift betrifft nicht nur (wenn auch in erster Linie) das Anwaltsnotariat.[45] Die Vorschrift setzt zunächst voraus, dass der Notar, sein Sozius, Bürogemeinschafter oder Kollege, mit denen er gemeinsame Geschäftsräume unterhält, berufliche Leistungen außerhalb der (notariellen) Amts... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 Abs. 1 entspricht inhaltlich § 15 Abs. 1 DONot a.F. mit wenigen redaktionellen Anpassungen. Abs. 2 wurde im Zuge der DONot-Reform 2022 neu eingefügt und gestattet als ausdrückliche Alternative zu den Beteiligtenverzeichnissen das Führen eines technisch gestützten Kollisionsprüfungssystems. Die Norm steht ausdrücklich im Zusammenhang mit höherrangigen Vorschriften des Be... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Ersatzlösung "Ernennung des Sozius"?

Rz. 14 Das Testament mit TV-Ernennung oder nur die TV-Ernennung werden von einem Notar beurkundet, der mit dem als Testamentsvollstrecker vorgesehenen Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist. Dieses Verfahren enthält zwar keinen Verstoß gegen die §§ 7, 27 BeurkG (vgl. § 7 BeurkG Rdn 4).[29] Selbst wenn der beurkundende Notar mit dem ernannten Notar in einer Soziet... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Abgrenzungskriterium von Auswärtsbeurkundung innerhalb des eigenen Amtsbereichs zur weiteren Geschäftsstelle/zum auswärtigen Sprechtag

Rz. 3 Nach Auffassung des OLG Köln[3] soll zur Abgrenzung von Auswärtsbeurkundung innerhalb des eigenen Amtsbereichs zur weiteren Geschäftsstelle und zum auswärtigen Sprechtag u.a. maßgeblich darauf abgestellt werden, ob an dem betreffenden Ort Personen beschäftigt sind, die gem. § 26 BNotO, § 4 DONot förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind.[4] Dies kann im Er... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Beschränkung auf den Nachnamen (S. 2)

Rz. 6 Zentrales Element der Unterschrift ist der Familienname.[22] Insoweit enthält S. 2 nur eine Klarstellung: Die Unterschrift kann auf den Nachnamen beschränkt werden; der Vorname muss der Unterschrift also nicht beigefügt werden.[23] Diese Klarstellung erschien sinnvoll, weil traditionell in anderen Zusammenhängen der Name des Notars vielfach mit dem Vornamen angegeben w... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Notar und Werbung

Rz. 2 Nach § 29 Abs. 1 BNotO ist dem Notar eine "dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung" untersagt. Nähere Regelungen können gem. § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 BNotO die Notarkammern in ihren Richtlinien treffen. Diese müssen dabei die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG berücksichtigen. Zwar stellt ein Werbeverbot lediglich einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit da... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Jahrgangsweise Führung (Abs. 1)

Rz. 3 Wie bei der Führung der Urkundenrolle (siehe bislang § 8 Abs. 2, 3 DONot in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung) haben Eintragungen auch im Urkundenverzeichnis getrennt nach Kalenderjahren mit jeweils fortlaufenden Nummern zu erfolgen, Abs. 1 S. 1, 2. Jeder eintragungspflichtige Vorgang erhält eine UVZ-Nummer und eine Jahrgangsbezeichnung; Auslassungen oder Mehrfa... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Nicht verpflichtete Notare

Rz. 17 Die Richtlinienempfehlungen der BNotK vermitteln in Nr. VI.1.2 den Eindruck, jeder Notar müsse Beteiligungsverzeichnisse oder sonstige zweckentsprechende Dokumentationen führen. Die Notarkammern haben die vorgeschlagenen Formulierungen größtenteils wörtlich in ihr Satzungsrecht übernommen. Vorsichtigere Formulierungen finden sich lediglich in den Richtlinien der Notar... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / G. Einsatz von Kollisionsprüfungssystemen (Abs. 2)

Rz. 32 Abs. 2 erweitert den Kreis der Möglichkeiten, die Einhaltung von § 28 BNotO und der dazugehörigen Richtlinienvorgaben jedenfalls zu erfüllen. Die Regelung lässt ausdrücklich zu, die Einhaltung des Mitwirkungsverbotes durch den Einsatz technischer Kollisionsprüfungssysteme zu erfüllen, die durch einen automatisierten Abgleich einen berufsrechtswidrigen Konflikt erkenne... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Begriff derselben Angelegenheit

Rz. 87 Der Begriff derselben Angelegenheit bereitet in der Praxis bisweilen Schwierigkeiten (siehe eingehend Rdn 16 ff.). Hilfreich ist es sich zu vergegenwärtigen, dass es sich um ein rein mandatsbezogenes Mitwirkungsverbot handelt.[179] Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens war auch ein mandantenbezogenes Verbot diskutiert worden, das jedoch nicht Gesetz wurde. In größeren ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Frage- und Vermerkpflicht (Abs. 1 S. 2)

Rz. 90 Durch die Frage- und Vermerkpflicht gem. Abs. 1 S. 2 soll die herausragende Bedeutung des Mitwirkungsverbotes in besondere Weise bewusst gemacht (Appellfunktion) und eine effektive Überwachung seiner Einhaltung durch die Aufsichtsbehörde gewährleistet werden (Kontrollfunktion). Falschbeurkundungen ziehen zwar regelmäßig keine strafrechtlichen Konsequenzen (§ 348 StGB)... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Namensschilder (Abs. 2)

Rz. 18 Zunächst gestattet Abs. 2 dem Notar, an Geschäftsstellen auch Namensschilder anzubringen (S. 1). Ein Namensschild enthält mindestens die Berufsbezeichnung "Notar" (wobei es hier angesichts der fehlenden ausdrücklichen Anweisung in der DONot im Ermessen der Amtsträgerin stehen dürfte, ob sie sich als "Notarin" oder als "Notar" bezeichnen möchte bzw. ob mehrere Notare a... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Abs. 3 Nr. 5

Rz. 83 Nach dieser Vorschrift ist zu prüfen, ob der Notar Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs oder Amtsbezirks vorgenommen hat. Im Rahmen der Geschäftsprüfung kommt es danach vor allem darauf an, ob die hierfür erforderliche Mitteilung des Notars nach § 10a Abs. 4 BNotO bzw. Genehmigung nach § 11 Abs. 2 BNotO eingeholt worden ist. Dabei ist insbesondere darauf zu achten... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Argumente gegen die Zulässigkeit von § 15 DONot a.F.

Rz. 9 Sehr deutlich und mit ausführlicher Begründung – technisch aber spätestens seit Ergänzung von § 6 Abs. 2 DONot überholt – hat sich Maaß [18] gegen die Regelung des § 15 DONot a.F. ausgesprochen. Er verweist – wie auch andere Autoren[19] – zunächst auf die fehlende Regelungszuständigkeit der Landesjustizverwaltungen. Weit mehr Raum nehmen jedoch seine Bedenken gegen den ... mehr

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Ergänzungsbilanz bei Person... / 2.2 Ergänzungsrechnungen bei Einnahmenüberschussrechnung

Entgegen dem Sprachgebrauch sind Ergänzungsbilanzen nicht nur bei bilanzierenden, sondern auch bei Personengesellschaften mit Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen, z. B. beim Erwerb eines Anteils an einer nicht bilanzierenden Freiberufler-Sozietät. Da es sich dann nicht um eine "echte" Bilanz handelt, ist es sprachlich konsequenter, in diesen Fällen ... mehr

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Gewerbliche Einkünfte / 5.1.1 Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit infiziert die nicht gewerbliche Tätigkeit

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer OHG, KG oder anderen Personengesellschaft (z. B. GbR), wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt (sog. Seitwärtsabfärbung). Bei besonders geringfügiger gewerblicher Betätigu... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 12.4 Immaterielle abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Rz. 303 Bei den immateriellen Wirtschaftsgütern sind zu unterscheiden: der Geschäfts- oder Firmenwert [1], geschäfts- oder firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter sowie immaterielle Einzelwirtschaftsgüter wie z. B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Know-how, Computerprogramme mit Befehlsstruktur und Belieferungsrechte.[2] Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermöge... mehr

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Steuerberater und GmbH-Gesc... / 7.2 Vertrag klar formulieren

Man kann von seinem Steuerberater nicht erwarten, dass er bei einem begrenzten, klar umrissenen Auftrag unbegrenzt Verantwortung auch für Dinge außerhalb dieses Auftrags trägt. Aber manchmal liegt kein klar umrissener Auftrag vor. Dabei ist ein hieb- und stichfester Vertrag im beiderseitigen Interesse: Der eine weiß, was er tun muss, der andere, was er erwarten kann und was ... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Brandenberg, Unentgeltliche Aufnahme eines nahen Angehörigen in ein Einzelunternehmen zur Gründung einer PersGes, FR 2000, 745; Rund, Die Aufnahme eines Partners oder eines Kindes in ein Einzelunternehmen oder eine PersGes, DStR 2000, 265; Geissler, Entgeltliche und unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen, FR 2001, 1029; Groh, Aufnahme eines Ge... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 137. Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) v 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645

Rn. 157 Stand: EL 61 – ET: 05/2004 Zum Jahresende 2003 wurden wieder einmal zahlreiche steuerliche Gesetzesänderungen verabschiedet, nämlich das StÄndG 2003, das StraBEG (nachfolgend s Rn 158) und das G zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (KORB II-Gesetz – folgt mit der nächsten Ergänzungslie... mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 2.2.26 Praxiswert

Anschaffungskosten für einen Praxiswert liegen vor, wenn der Kaufpreis für den Erwerb der Praxis höher ist als die Summe der erworbenen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Unternehmens. Auszugehen ist von einer 3- bis 5-jährigen Nutzungsdauer bei Übernahme einer Einzelpraxis, bei Eintritt in eine Sozietät 6 – 10 Jahre. Die kassenärztliche Zulassung stellt mange... mehr

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Steuerrechtliche Tipps für ... / 3.8 Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, Anwaltskammer/Anwaltsverein etc.

Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, Kammerbeiträge, DAV-Beiträge und die Umlage der Rechtsanwaltskammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach, die der selbstständige Anwalt für sich zahlt, sind immer Betriebsausgaben. Übernimmt eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierte Rechtsanwaltssozietät die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines an... mehr

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Steuerrechtliche Tipps für ... / 2.2 Außerordentliche Einkünfte – Ermäßigte Besteuerung

Nachzahlungen der kassenärztlichen Vereinigung können außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG sein und sind daher ermäßigt zu besteuern.[1] Die Entscheidung kann für den Anwalt (ausnahmsweise) interessant sein, wenn er sich über mehrere Jahre ausschließlich einer Sache widmet und die Vergütung dafür (zusammengeballt) in einem Veranlagungszeitraum (z. B. als Strafverteidiger... mehr

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Jansen, SGG § 128 Entscheid... / 2.3.4.5 Verhinderung des Rechtsanwalts

Rz. 21 Erhebliche Gründe für eine Terminsaufhebung sind nach der Rechtsprechung des BSG bei einer vorhersehbaren urlaubsbedingten Abwesenheit eines Prozessbevollmächtigten nicht gegeben (vgl. BSG, Urteil v. 15.12.1995, 11 RAr 175/95; SozSich 1984, 326 m. w. N.). Das BSG begründet dies damit, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, in der mündlichen Verhandlung ihre Be... mehr

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Jansen, SGG § 136 Inhalt de... / 2.1.1 Rubrum

Rz. 2 Wie im verwaltungsgerichtlichen Urteil, für das dies in § 117 Abs. 1 VwGO ausdrücklich vorgeschrieben ist, werden auch die Urteile der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit mit "Urteil" überschrieben (Gerichtsbescheide nach § 105 werden mit "Gerichtsbescheid" überschrieben) und mit der Formel "Im Namen des Volkes" versehen (vgl. dazu auch Kommentierung zu § 132). Es folg... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Durchsuchung und Beschlagnahme beim Unternehmensanwalt im Zusammenhang mit Internal Investigations

Rz. 958 [Autor/Stand] Eine vielbeachtete Entscheidung hat das BVerfG in seinen drei Nichtannahmebeschlüssen vom 17.6.2018 getroffen im Zusammenhang mit Ermittlungen in der sog. Dieselaffäre (sog. VW/Jones Day-Beschlüsse). Dabei ging es um die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung und vorläufigen Sicherstellung von in einer Rechtsanwaltskanzlei befindlichen Unterlagen zum Zweck d... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Beschlagnahmeverbote (§§ 96, 97 StPO)

Rz. 334 [Autor/Stand] Die Beschlagnahme ist – anders als die Erzwingung der Herausgabe – gegenüber dem Beschuldigten ausnahmslos zulässig. Dies ergibt sich daraus, dass hier von ihm nicht ein aktiver Beitrag zu seiner Überführung, sondern nur das Dulden einer behördlichen Handlung verlangt wird. Auch gegenüber Dritten ist eine Beschlagnahme grds. gestattet, es sei denn, es h... mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / 3. Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Rz. 62 Steuerberater sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. § 7 Abs. 1 GwG, der eine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten statuiert, findet auf Steuerberater keine Anwendung. Allerdings können die Steuerberaterkammern als zuständige Aufsichtsbehörden die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, we... mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / g) Anordnung der Steuerberaterkammern zu den internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 9 GwG

Rz. 54 Die Steuerberaterkammern können nach § 6 Abs. 9 GwG anordnen, dass auf einzelne oder auf Gruppen ihrer Mitglieder wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung der Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 6 GwG risikoangemessen anzuwenden sind. Rz. 5... mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 6 Pflichten der Führungskraft

Losgelöst von der Frage, ob es sich um eine Führungskraft nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 oder aber nach Nr. 5 ArbSchG handelt, gelten einheitliche Pflichten. Eine Führungskraft ist für die ihr unterstellten Mitarbeiter zuständig und verantwortlich. Sie ist damit verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich alle nach den Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Anordnungen und Maßnahm... mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / VIII. Einschaltung mehrerer Rechtsanwälte bei überörtlicher Sozietät

Rz. 468 Erhält eine überörtliche Sozietät einen Prozessauftrag, tritt keine Veränderung der Gebührenlage ein, wenn diese Kanzlei (z.B. in Frankfurt) den Auftrag erhält und die notwendigen Informationen an einen anderen RA der überörtlichen Sozietät (z.B. in Hamburg) übermittelt. Fertigt in diesem Fall die Hamburger Kanzlei die erforderlichen Schriftsätze und die Frankfurter ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Natürliche und juristische Personen

Rz. 53 Zum Testamentsvollstrecker können sowohl natürliche als auch juristische Personen ernannt werden. Das Gesetz sieht in § 2201 BGB lediglich bei den Personen eine Einschränkung vor, die zur Zeit, in denen sie das Amt anzutreten hätten, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind oder wegen Gebrechlichkeit nach § 1814 BGB (§ 1896 BGB a.F.) zur Besorgu... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.9 Firmenwert/Geschäftswert

Tz. 79 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Wird der gesamte Betrieb oder Teilbetrieb in die übernehmende Gesellschaft eingebracht, geht auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert auf die Übernehmerin über. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist untrennbar mit dem (Teil-)Betrieb verknüpft und kann daher weder zurückbehalten noch entnommen werden. Obwohl die Einbringung aus Si... mehr

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§ 3 Buchführung/Rechnungswesen / III. Pflicht zur einfachen Buchführung/Aufzeichnungspflichten

Rz. 9 Der RA, ob als Einzelanwalt tätig oder in Zusammenschluss einer Sozietät in Form der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder der Partnerschaftsgesellschaft (PartG), hat die Freiberuflereigenschaft. Rz. 10 Wer ein Freiberufler ist, ergibt sich auch aus der Regelung des § 18 EStG (Einkommensteuergesetz). Der Freiberufler hat im Gegenteil zu dem Gewerbetreibenden einig... mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / 3. Hinzufügen eines anderen RA zum beA-Postfach

Rz. 20 Das beA bietet auch die Möglichkeit, andere RAe zum eigenen beA-Postfach zuzuordnen. Diese sind selbst nicht Postfachinhaber, können aber neben ihrem eigenen Postfach auch auf das Postfach des Kollegen zugreifen. Dies ist für den Fall eines ständigen Vertreters im Rahmen einer Sozietät oder im Rahmen einer Urlaubsvertretung sinnvoll. mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 1. Unterbevollmächtigter

Rz. 446 Ein RA als Unterbevollmächtigter wird oftmals dann beauftragt, wenn der RA als Prozessbevollmächtigter des Auftraggebers (in diesem Zusammenhang auch oft Hauptbevollmächtigter genannt) den Gerichtstermin nicht selbst für den Auftraggeber wahrnimmt. Der Auftraggeber kann grds. so viele Anwälte mit seiner Vertretung beauftragen, wie er will (und bezahlen kann). Mehrere... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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§ 3 Buchführung/Rechnungswesen / 4. Pflichtangaben in der Rechnung gem. § 14 Abs. 4 UStG

Rz. 52 Ist der RA zur Rechnungslegung gem. § 14 Abs. 1 und 4 UStG verpflichtet, muss die Rechnung folgende Angaben erhalten: mehr

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§ 2 Kanzleiorganisation / VII. Gruppierungen

Rz. 237 Besonders bei größeren Excel-Tabellen bietet es sich an, bestimmte Zahlen einfach zum Zwecke der Übersichtlichkeit "auszublenden". Rz. 238 Im vorliegenden Beispiel soll eine Reduzierung der Tabelle lediglich auf die Dezernate und auf die Jahresausgaben erfolgen. Um jedoch weiterhin einen einfachen Zugriff auf die dahinterstehenden Daten zu erhalten, werden die betreff... mehr

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§ 10 Die gerichtliche Gelte... / 4. Obligatorisches Schlichtungsverfahren

Rz. 63 Es ist durch die Gesetzgebung der Länder nunmehr nahezu ausgeschlossen, dass ein Schlichtungsverfahren gem. § 15a EGZPO erforderlich ist. Von einer Darstellung wird abgesehen. Rz. 64 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.7: Muster einer Gebührenklage An das _________________________ Gericht (Wohnsitz des Beklagten – je nach Streitwert Amtsgericht od... mehr