Fachbeiträge & Kommentare zu Sonderabschreibung

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.7 Gewinnzuschlag (§ 7g Abs. 5 EStG a. F.)

6.7.1 Zu Recht gebildete Rücklage Rz. 64 Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf § 7g Abs. 4 S. 1 EStG a. F. (Regelauflösung bei Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts) beruht, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, gem. § 7g Abs. 5 EStG a....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7 Ansparabschreibung durch Existenzgründer (§ 7g Abs. 7, 8 EStG a. F.)

7.1 Allgemeines Rz. 70 § 7g EStG a. F. ist durch das JStG 1997 v. 20.12.1996[1] um einen Abs. 7 ergänzt worden, der begünstigende Sonderregelungen für Existenzgründer vorsieht. Der zum speziellen Personenkreis der Existenzgründer gehörende Stpfl. hat hiernach drei Vorteile: Gründungszeitraum von 6 Wirtschaftsjahren, nämlich im Jahr der Betriebseröffnung und in den folgenden 5 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 8 Zusammenfassende Darstellung der Unterschiede des § 7g EStG i. d. F. des UntStReformG zu § 7 g EStG a. F.

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.7.1 Zu Recht gebildete Rücklage

Rz. 64 Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf § 7g Abs. 4 S. 1 EStG a. F. (Regelauflösung bei Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts) beruht, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, gem. § 7g Abs. 5 EStG a. F. um 6 % des aufgelösten Rückla...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.3.4 Gründung mehrerer Gesellschaften/Gesellschafterwechsel

Rz. 77 Um die Betriebsgrößengrenzen zu umgehen, können mehrere Gesellschafter mit jeweiligen Beteiligungen von bis zu 10 % mehrere Kapitalgesellschaften gründen und hierdurch die Rücklage für Existenzgründer mehrfach in Anspruch nehmen. Praxis-Beispiel Die 10 natürlichen Personen G 1 bis G 10 (jeweils Existenzgründer) gründen für ihre gewerblichen Tätigkeiten 10 verschiedene ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.1 Allgemeines

Rz. 36 Seit Vz 1995[1] ist es mittelständischen Betrieben i. S. d. § 7g EStG gestattet, im Vorgriff auf künftige Investitionen eine gewinnmindernde und damit eigenkapitalschonende Investitionsrücklage (Ansparabschreibung) zu bilden. Durch die Ansparabschreibung werden spätere Absetzungen für Abnutzung in ihrer Aufwandswirkung vorgezogen. Die Höhe der Rücklage ist auf 40 % be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.3.1.1 Beschränkung auf inländische Betriebe

Rz. 39a Eine Ansparrücklage soll nur bei inländischen Betrieben zulässig sein, auch wenn der Stpfl. selbst in Deutschland steuerpflichtig ist[1]. Eine andere Auffassung würde es Stpfl. ermöglichen, sich an ausländischen Gesellschaften zu beteiligen und über den negativen Progressionsvorbehalt zu profitieren, während bei Auflösung der Rücklage ein positiver Progressionsvorbeh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 1.2.1 Betriebsbezogenheit der Vorschrift

Rz. 2 Die Vorschrift des § 7g EStG a. F. bezieht sich im Gesetzeswortlaut auf "den Betrieb des Steuerpflichtigen", sie ist aber "betriebsbezogen" bzw. investitionsbezogen auszulegen[1]. Voraussetzung ist allerdings ein inländischer "aktiver Betrieb" des Stpfl., wie sich aus den Begriffen "Betrieb/Betriebsstätte" schließen lässt. Daher scheiden Sonder- und Ansparabschreibunge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.5 Höchstbetrag i. H. v. 307.000 EUR

Rz. 82 Der Höchstbetrag für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen beläuft sich bei Existenzgründern auf 307.000 EUR (§ 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 2 EStG a. F.). Durch die Verweisung auf § 7g Abs. 3 S. 5 EStG a. F. wird klargestellt, dass die Verhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag maßgeblich sind, d. h. die am Bilanzstichtag gebildeten Rücklagen, bei Existenzgründern insgesamt ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.7 Umwandlung von Betrieben in eine Kapitalgesellschaft gem. § 20 UmwStG oder in eine Personengesellschaft gem. § 24 UmwStG

Rz. 84 Wird ein Betrieb in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft[1] eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen gem. § 20 Abs. 2 UmwStG mit dem Buchwert, einem Zwischenwert oder dem gemeinen Wert[2] ansetzen. Die im eingebrachten Betri...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.5.7 Auch Verlustentstehung oder -erhöhung durch Rücklagenbildung (Abs. 3 S. 4)

Rz. 60a Durch eine Rücklage gem. § 7g EStG a. F. kann auch ein steuerlicher Verlust entstehen oder sich erhöhen. Dies ist insbesondere für die Gründungsjahre von Bedeutung, da hier oftmals zunächst Verluste erzielt werden. § 7g Abs. 3 S. 4 EStG a. F. wirkt nur klarstellend, da das Einkommensteuerrecht auch sonst eine Rücklagenbildung nicht versagt, wenn hierdurch ein Verlust...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.6.2 Auflösung bei fehlender Investition (§ 7g Abs. 4 S. 2 EStG a. F.)

Rz. 63 Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gem. § 7g Abs. 4 S. 2 EStG a. F. gewinnerhöhend aufzulösen. Dasselbe gilt, wenn die Auflösung wegen überhöhter Rücklagenbildung erforderlich ist, für den Rücklagenrest (vgl. Bsp. in Rz. 66). Eine Auflösung gem. Abs. 4 S. 1 geht einer Auflösun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.6.4 Auflösung einer Ansparrücklage und Strafbefreiungsgesetz

Rz. 63c Wurde ESt oder KSt verkürzt, gelten nach § 1 Abs. 2 StraBEG als Einnahmen i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StraBEG 60 % der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der ESt oder KSt der Vz 1993 bis 2002 nicht berücks...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.7.3 Höhe des Gewinnzuschlags

Rz. 66 Wird eine bereits gebildete Rücklage im nachfolgenden Wirtschaftsjahr für dieselbe Investition aufgestockt, beträgt der Zuschlag bei nicht im Ansparzeitraum vorgenommener Investition für die ursprüngliche Rücklage 12 % und hinsichtlich des Aufstockungsbetrags (nur) 6 % (gl. A. Keller, in Korn/Strahl, EStG, § 7g EStG a. F. Rz. 70; Kulosa, in Schmidt, EStG, § 7g EStG a....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.3 Definition des Existenzgründers

Rz. 72 Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 EStG a. F. können sein natürliche Personen (dazu Rz. 73), Gesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (dazu Rz. 74), Kapitalgesellschaften (dazu Rz. 75). Es sind also auch Personen- und Kapitalgesellschaften begünstigt, sofern alle Gesellschafter natürliche Personen sind, die die Existenzgründereigenschaften aufweisen und darüber h...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.3.1.2 Höhe der Ansparabschreibung

Rz. 39b Die Rücklage kann auch dann i. H. v. 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gebildet werden, wenn die späteren Absetzungen für Abnutzung von einem geringeren Betrag vorzunehmen sind. Das Gesetz spricht nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut von den "Anschaffungskosten" bzw. "Herstellungskosten", nicht von Absetzungsbeträgen. Der BFH[1] wid...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.5.2 Rücklagenbildung und Konkretisierung

Rz. 45 Voraussetzung für eine Rücklagenbildung ist, dass die geplante Anschaffung in geeigneter Form konkretisiert worden ist. Insoweit unterscheidet die h. M. und die Finanzverwaltung[1] zwischen Rücklagen, die bereits in der ersten Gewinnermittlung gebildet worden sind (Rz. 46), und solchen, die erst im Nachhinein geltend gemacht werden (Rz. 47ff.). 6.5.2.1 Rücklagenbildung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.8.1 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 91 Die europäische Kommission hatte am 17.8.1998 (Abl EG Nr. C 334, 6 v. 31.10.1998) entschieden, dass § 7g Abs. 7 EStG a. F. mit Art. 92 EGV a. F.[1] nur insoweit vereinbar sei, wie nicht sog "sensible Sektoren" gefördert werden. Das BMF[2] hat daraufhin Anträge auf Bildung der Existenzgründerrücklage nur soweit bearbeiten lassen, als sie nicht sensible Sektoren betrafe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.7.3 Zwischenwerteinbringung

Rz. 90 § 20 Abs. 2 UmwStG bzw. § 24 Abs. 2 UmwStG erlauben neben dem Buchwertansatz und dem Ansatz des gemeinen Werts auch den Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft zu einem Zwischenwert. § 23 Abs. 1 UmwStG sowie § 24 Abs. 4 UmwStG verweisen nunmehr auf § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG behandelt die Anrechnung von V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.8.3 Einzelfälle

Rz. 93 Soweit sensible Sektoren tangiert sind und eine Förderfähigkeit ausgeschlossen ist, können Existenzgründer-Rücklagen nicht gebildet werden, dann kommen allenfalls "normale" Ansparrücklagen gem. § 7g Abs. 3 EStG a. F. in Betracht. S. 2 Nr. 1-8 zählt abschließend die sensiblen Sektoren auf. Sensible Sektoren sind die Bereiche Stahlindustrie (Nr. 1), Schiffbau (Nr. 2), K...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.5.8 Begrenzung der Höhe nach auf 154.000 EUR (§ 7g Abs. 3 S. 5 EStG a. F.)

Rz. 61 Gem. § 7g Abs. 3 S. 5 EStG a. F. sind die Rücklagen der Höhe nach auf 154.000 EUR je Betrieb begrenzt (bis 31.12.2001: 300.000 DM). Da § 7g EStG a. F. nach seinem eindeutigen Wortlaut betriebsbezogen zu verstehen ist, kann ein Einzelunternehmer mit mehreren Betrieben den Höchstbetrag je Betrieb ausschöpfen, und zwar auch bei Erwerb von funktionsgleichen Wirtschaftsgüt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.5.6 Keine kumulative Subventionierung

Rz. 60 Zur Vermeidung einer Doppelförderung darf die Rücklage nicht gebildet werden, wenn der Stpfl. Rücklagen nach dem Zonenrand-Förderungsgesetz[1] oder dem FördG (§ 6 i. V. m. §§ 2, 3 FördG) ausweist. Eine Ansparrücklage würde sonst zu einer – nicht beabsichtigten – Doppelbegünstigung führen. Sobald entsprechende Rücklagen für dieselbe Investition bereits gebildet wurden,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.7.4 Kein Gewinnzuschlag bei unentgeltlicher Übertragung und Einbringung

Rz. 67 Unentgeltliche Betriebsübertragungen zwingen nicht zur Auflösung der Rücklage, weil der Erwerber gem. § 6 Abs. 3 EStG den Betrieb mit allen Aktiven und Passiven zum Buchwert übernimmt. Hiervon werden auch bestehende Rücklagen umfasst (vgl. BMF v. 25.2.2004, IV A 6 – S 2183b – 1/04, BStBl I 2004, 337, Rz. 52; gl. A. Lambrecht, in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG, § 7g ES...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.2 Zeitlicher Geltungsbereich von Abs. 7

Rz. 71 § 7g Abs. 7 EStG a. F. fand gem. § 52 Abs. 11 EStG erstmals für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31.12.1996 beginnen. Wirtschaftsjahr in obigem Sinn ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht notwendig das Jahr der Betriebseröffnung. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber einen nach dem 31.12.1996 beginnenden Gründungszeitraum fordern müssen (vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.3.1 Natürliche Personen

Rz. 73 Eine natürliche Person ist gem. § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 EStG a. F. nur dann als Existenzgründer anzusehen, wenn sie innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder unmittelbar noch mittelbar zu mehr als einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war, keine Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG erzielt hat. Wird eine Rücklag...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.3.5 Vorweggenommene Erbfolge und Erbauseinandersetzung

Rz. 79 Keine Existenzgründung ist die Übernahme eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder im Weg der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Nicht begünstigt sind nach § 7g Abs. 7 S. 3 EStG a. F. sowohl die Übernahme eines Betriebs im Weg der vorweggenommenen Erbfolge als auch die Betriebsübernahme im Weg der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 1.2.5 § 7g EStG und Europarecht

Rz. 6 Aus europarechtlicher Sicht ist § 7g EStG dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Art. 87 EGV (Art. 92 EGV a. F.) enthält ein Verbot staatlicher Beihilfen zu Gunsten bestimmter Unternehmer, die wegen drohender Wettbewerbsverzerrung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Umfasst sind nach dem Wortlaut "Beihilfen gleich welcher Art". Diese Wortwahl spricht für eine we...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.3.3 Kapitalgesellschaften

Rz. 75 Eine Kapitalgesellschaft kann nur dann Existenzgründerin sein, wenn an ihr nur natürliche Personen beteiligt sind, die ihrerseits – bei einer Beteiligung von mehr als 10 % – die Voraussetzungen des Existenzgründers erfüllen. Dies ergibt der Verweis in § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 3 auf die Abs. 7 S. 2 Nr. 1 EStG a. F. Nach sinngemäßer Auslegung des Gesetzes kann allerdings in...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.5.1 Ansparzeitraum

Rz. 44 Der Ansparzeitraum, innerhalb dessen eine Investition erfolgen muss, beginnt im Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung und endet mit Ablauf des darauf folgenden zweiten Wirtschaftsjahres; erst durch § 7g i. d. F. des UntStReformG wurde die Investitionsfrist auf 3 Jahre verlängert. Irrelevant ist, ob es sich bei den Wirtschaftsjahren um Rumpfwirtschaftsjahre handelt. Jed...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.5.3 Rücklagen in der Gründungsphase vor Abschluss der Betriebseröffnung bzw. bei Betriebserweiterung

Rz. 51 In der Gründungsphase gelten erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Konkretisierung der beabsichtigten Investition. Voraussetzung für die Anwendung von § 7g EStG a. F. ist das Vorliegen eines "Betriebs"[1]. Als frühest möglicher Zeitpunkt der Eröffnung eines Betriebs i. S. v. § 7g EStG a. F. kommt eine objektiv erkennbar auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtete Vorbe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.7.1.1 Rücklagenbildung auf der Ebene der aufnehmenden Gesellschaft

Rz. 85 Die übernehmende Gesellschaft muss bei Buchwertfortführung die vom Einbringenden gebildeten § 7g-Rücklagen übernehmen. Nach § 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG (bei Kapitalgesellschaften) bzw. § 24 Abs. 3 UmwStG (bei Personengesellschaften) gilt der Wert, mit dem die aufnehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis. I...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.5.2.2.1 Meinungsstand

Rz. 47 Wird eine Ansparabschreibung nachträglich, d. h. nicht bereits in der ursprünglich eingereichten Gewinnermittlung, geltend gemacht (z. B. im Rahmen von Einspruchsverfahren, Änderungsanträgen), ist die Rechtslage streitig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind an die notwendige Konkretisierung erhöhte Anforderungen zu stellen. Insbesondere hat der Stpfl. nach dieser...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.5.2.1 Rücklagenbildung anlässlich der (ersten) Gewinnermittlung

Rz. 46 Rücklagen, die anlässlich der Abgabe der ersten Gewinnermittlung geltend gemacht werden, sind grundsätzlich zulässig, auch wenn sie nach bereits vorgenommener Investitoin geltend gemacht werden. Nach Auffassung der Verwaltung[1] reicht es grundsätzlich aus, das Wirtschaftsgut, für das die Ansparabschreibung gebildet werden soll, seiner Funktion nach zu benennen und di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.7.2 Ansatz des gemeinen Werts (bei Einbringung bis 13.12.2006: Teilwert)

Rz. 88 Bei Ansatz der Werte mit dem gemeinen Wert oder Zwischenwert anlässlich einer Einbringung kann gem. § 20 Abs. 4 UmwStG bzw. § 24 Abs. 3 UmwStG der bei der Sacheinlage entstandene Veräußerungsgewinn gem. § 34 EStG besteuert werden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht gem. § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG teilweise steuerbefreit ist. Ebenso wie beim Ansatz von Zwischenwerten g...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.8.2 Ausschluss der Förderfähigkeit

Rz. 92 Abs. 7 ist nur anzuwenden, soweit in sensiblen Sektoren die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Die sensiblen Sektoren wurden durch EU-Rechtsakte festgelegt. Der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben v. 13.2.2002 (Abl EG Nr. C 70, 8) wurde durch Mitteilung v. 1.11.2003 (Abl EU Nr. C 263, 3) für die Sektoren Kraftfahrzeug- und Kunst...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.5.5.2 Betriebsgröße am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs im Jahr der Betriebseröffnung

Rz. 57 Nach § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 2 EStG a. F. darf eine Ansparrücklage nur für solche Betriebe gebildet werden, bei denen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs die in Abs. 2 genannten Größenmerkmale erfüllt sind. Da Abs. 3 S. 3 Nr. 2 generell auf das Ende des letzten Wirtschaftsjahrs abstellt, ist unerheblich, ob es sich bei dem laufenden oder vorangegangenen Wirtschaf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.5.5.4 Einschränkungen bei Nachholung einer unterlassenen Rücklage

Rz. 59 Die Nachholung einer zunächst unterlassenen Rücklage ist gem. § 4 Abs. 2 S. 2 EStG grundsätzlich nur im Falle einer Möglichkeit zur Durchführung einer Bilanzänderung unter Berücksichtigung der umgekehrten Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 S. 2 EStG zulässig[1]. Voraussetzung ist somit ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Bilanzänderung zu Ungunsten d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.8 Besonderheiten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (§ 7g Abs. 6 EStG a. F.)

Rz. 68 Ermittelt der Stpfl. den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Überschussrechnung (z. B. Freiberufler), so ist die Rücklagenregelung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist. Der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.1 Allgemeines

Rz. 70 § 7g EStG a. F. ist durch das JStG 1997 v. 20.12.1996[1] um einen Abs. 7 ergänzt worden, der begünstigende Sonderregelungen für Existenzgründer vorsieht. Der zum speziellen Personenkreis der Existenzgründer gehörende Stpfl. hat hiernach drei Vorteile: Gründungszeitraum von 6 Wirtschaftsjahren, nämlich im Jahr der Betriebseröffnung und in den folgenden 5 Wirtschaftsjahr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.3.1 Allgemeines

Rz. 39 Die Rücklagenbildung steht dem Grunde und der Höhe nach (bis zur Höhe von 40 % der beabsichtigten AHK) im Ermessen des Stpfl. Dies zeigt der Wortlaut von § 7g Abs. 3 S. 1 EStG a. F. ("Steuerpflichtige können … eine Rücklage bilden"). Der Ermessensspielraum bezieht sich auf jedes einzelne Wirtschaftsgut, ist also nicht einheitlich auszuüben. Auch Teilrücklagen können ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.3.2 Personengesellschaften

Rz. 74 Eine Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist nur dann Existenzgründer, wenn sämtliche an ihr beteiligten Mitunternehmer die Existenzgründereigenschaft des § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 EStG a. F. erfüllen (Verhinderung von "Umgehungs"-Neugründungen). Insoweit muss also – nicht wie bei Kapitalgesellschaften – eine (mehr als) 10 %-ige Beteiligung vorliegen, auch ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.3.3 Änderung der Rücklage

Rz. 41 Rücklagenerhöhung: Eine einmal gebildete Rücklage kann – innerhalb der Zweijahresfrist – in späteren Wirtschaftsjahren des Abs. 3 S. 2 bis zum Höchstbetrag von 40 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aufgestockt werden[1]. Das Wahlrecht besteht also nicht nur für das Jahr der erstmaligen Bildung, sondern auch für die Folgejahre, allerdings nicht mehr im Jahr de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.5 "Voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts

Rz. 43 Zentrales Merkmal und gleichzeitig zentrale Streitfrage des § 7g Abs. 3-7 EStG a. F. ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine "voraussichtliche" Anschaffung bejaht werden kann. Rspr. und ihr folgend die Finanzverwaltung haben insoweit einige tatbestandseinschränkende – zum Teil allerdings abzulehnende (Finanzierungszusammenhang, vgl. Rz. 49, 50) – ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.5.4 Objektive Möglichkeit der Investition im Zeitpunkt der Rücklagenbildung

Rz. 55 Die Bezeichnung muss zudem im Zeitpunkt der Rücklagenbildung eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten; anderenfalls kann es sich nicht um eine "voraussichtliche" Investition handeln (vgl. Rz. 43). Der BFH ließ es zunächst dahinstehen, ob für die Bestimmung des Zeitpunkts der Rücklagenbildung generell auf das Datum abzustellen ist, an dem die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 7.7.1.2 Einbringung von Nicht-Existenzgründer-Betrieben in eine Existenzgründer-Gesellschaft

Rz. 87 Bei Einbringung eines Betriebs durch Personen, die nicht Existenzgründer sind, erfüllt die aufnehmende Gesellschaft nicht die Qualifikation als Existenzgründer. Die Neubildung von Rücklagen oder eine Umqualifizierung von im eingebrachten Betrieb gebildeten Rücklagen gem. § 7g Abs. 7 EStG a. F. ist daher ab dem Wirtschaftsjahr des Eintritts des Nicht-Existenzgründer-Ge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.5.2.2.2 Kritik

Rz. 50 Die BMF-Auffassung ist als zu restriktiv abzulehnen, zumal sich aus dem Wortlaut des § 7g EStG a. F. nicht ableiten lässt, dass eine Geltendmachung nach Durchführung der Investition ausscheidet. Fraglich ist allerdings dennoch, ob schon vor Ablauf von 2 Jahren eine nachträgliche Geltendmachung ausscheiden kann. Eine Rücklagenbildung gem. § 7g EStG a. F. (Ansparrücklag...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.5.5.1 Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG (§ 7g Abs. 3 Nr. 1 EStG a. F.)

Rz. 56 Eine Ansparrücklage darf grundsätzlich nur bei Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG gebildet werden (zu Stpfl. mit Einnahmen-Überschussrechnung vgl. § 7g Abs. 6 EStG a. F.; Rz. 42). Nicht begünstigt sind Stpfl., die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ermitteln[1] oder deren Gewinn dem Grunde nach gem. § 162 AO geschätzt wurde. Zwar is...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.5.5.3 Nachvollziehbarkeit in der Buchführung (§ 7g Abs. 3 Nr. 3 EStG a. F.)

Rz. 58 Die Rücklagenbildung sowie deren Auflösung müssen in der Buchführung nachvollziehbar sein, § 7g Abs. 3 Nr. 3 EStG a. F. Dabei muss aus der Buchführung heraus erkennbar sein, mit welchem Betrag die in der Bilanz ausgewiesene Rücklage auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfällt[1], also die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die Funktion des...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.6.3 Auflösung aus anderen Gründen (Betriebsveräußerung)

Rz. 63a Eine Rücklage ist – über die in Abs. 4 genannten Fallgestaltungen hinaus – auch dann aufzulösen, wenn der Stpfl. seinen Betrieb gem. §§ 16, 34 EStG veräußert oder aufgibt (vgl. BMF v. 25.2.2004, IV A 6 – S 2183b – 1/04, BStBl I 2004, 337, Rz. 30; FG Düsseldorf v. 25.9.2003, 11 K 2035/01 E, EFG 2003, 1768, Rev. XI R 69/03; Lambrecht, in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 6.7.2 Zu Unrecht gebildete Rücklage

Rz. 65 Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete Ansparrücklage ist nach Entscheidung des BFH[1] auch dann gemäß § 7g Abs. 4 S. 2 EStG a. F. in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen, wenn der Stpfl. seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und das FA die Höhe der Rücklage (zunächst) nicht beanstandet hat. Der Auflösungsbetrag unterliegt in vollem ...mehr