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Frotscher/Geurts, EStG § 7g a. F. Sonderabschreibungen u ... / 6.5.2.2.1 Meinungsstand

Prof. Dr. Alexander Kratzsch
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Rz. 47

Wird eine Ansparabschreibung nachträglich, d. h. nicht bereits in der ursprünglich eingereichten Gewinnermittlung, geltend gemacht (z. B. im Rahmen von Einspruchsverfahren, Änderungsanträgen), ist die Rechtslage streitig.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind an die notwendige Konkretisierung erhöhte Anforderungen zu stellen. Insbesondere hat der Stpfl. nach dieser Auffassung glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen die Rücklage trotz voraussichtlicher Investitionsabsicht nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung gebildet worden ist. Die bloße Behauptung, die Rücklagenbildung sei versehentlich unterblieben, reicht hiernach nicht aus[1]. Bei einer Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen im Weg eines Änderungsantrags ist vielmehr vom Nichtvorliegen einer voraussichtlichen Investitionsabsicht am Bilanzstichtag auszugehen, wenn Gründe für die späte Geltendmachung des Wahlrechts nicht vorgetragen werden[2]. Die Darlegungslast trägt also der Stpfl. Denkbar ist z. B. die Vorlage geeigneter Unterlagen, wie eine schriftliche Anforderung von Informationsmaterial im Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung. Die von der Finanzverwaltung geforderten erhöhten Nachweispflichten innerhalb des Einspruchsverfahrens sind jedenfalls dann überzogen, wenn der Stpfl. tatsächlich innerhalb des Ansparzeitraums investiert hat (gl. A. Meyer, in H/H/R, EStG, § 7g EStG a. F. Rz. 96): Der Stpfl. muss nach der Rspr. zu § 7g EStG a. F. die Investitionsabsicht gerade nicht nachweisen. Wenn er sogar tatsächlich investiert hat, sollte jedenfalls von einer bestehenden Investitionsabsicht ausgegangen werden.

Die Rechtsprechung (siehe insbes. Rz. 49) ist etwas weniger restriktiv als das BMF. Voraussetzung ist nach der Rspr. lediglich eine Konkretisierung der voraussichtlichen Investition i...

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