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Frotscher/Geurts, EStG § 7g a. F. Sonderabschreibungen u ... / 6.5.5.4 Einschränkungen bei Nachholung einer unterlassenen Rücklage

Prof. Dr. Alexander Kratzsch
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Rz. 59

Die Nachholung einer zunächst unterlassenen Rücklage ist gem. § 4 Abs. 2 S. 2 EStG grundsätzlich nur im Falle einer Möglichkeit zur Durchführung einer Bilanzänderung unter Berücksichtigung der umgekehrten Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 S. 2 EStG zulässig[1]. Voraussetzung ist somit ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Bilanzänderung zu Ungunsten des Stpfl.; außerdem können maximal die Steuernachzahlungen kompensiert werden. Darüber hinaus sind Rücklagen im Rahmen einer Bilanzänderung nicht zulässig. Ungeachtet dessen müssen die von der Rspr. kreierten Voraussetzungen im Hinblick auf die "voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung vorliegen, insbesondere eine rechtzeitige Konkretisierung und ggf. der geforderte Finanzierungszusammenhang (s. Rz. 49ff.).

In der Sonderbilanz eines Mitunternehmers gelten die Einschränkungen des § 4 Abs. 2 S. 2 EStG grundsätzlich ebenfalls (a. A. Vorauflage und Keller, in Korn/Strahl, EStG, § 7g EStG a. F. Rz. 55); zudem kommt eine Änderung insoweit nur in Betracht, soweit die Veranlagung verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der Mitunternehmerschaft aufgestellte (Gesamthands- und Sonder-) Bilanz im Einverständnis mit dem Mitunternehmer aufgestellt wurde. Eine derartige Sonderbilanz unterliegt den Regeln des § 4 Abs. 2 EStG (Bilanzberichtigung und Bilanzänderung). Hat der Mitunternehmer die Vermutung seines Mitwirkens erschüttert oder greift die Vermutung nicht ein, ist die von der Mitunternehmerschaft aufgestellte Sonderbilanz keine Bilanz, die das Änderungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG auslöst[2].

Die Dokumentation muss nach zeitnah, also im zeitlichen Zusammenhang mit der Rücklagenbildung, vorgenommen werden (BMF v. 25.2.2004, IV A 6 – S 2183b – 1/04, BStBl...

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