Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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§ 15 Familienrecht / 2. Antrag auf Abzweigung von Sozialleistungen

Rz. 585 Unabhängig davon, ob ein Unterhaltstitel bereits vorliegt, kann der Gläubiger in gewissem Maße auf Sozialleistungen zurückgreifen, die dem Schuldner gewährt werden. Dieser Zugriff ist durch einen Antrag auf Abzweigung gemäß § 48 Abs. 1 SGB I möglich.[913] Typische Fälle für eine Abzweigung sind das Kindergeld und der Kinderzuschuss in der gesetzlichen Rentenversicheru...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Zug-um-Zug-Vollstreckung – §§ 726 Abs. 2, 756 ZPO

Rz. 8 Hängt die Zwangsvollstreckung von einer Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung des Gläubigers ab, wird die Vollstreckungsklausel ohne den Nachweis erteilt, dass die Leistung tatsächlich erbracht ist (vgl. § 726 Abs. 2 ZPO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung Zug-um-Zug gegen eine Leistung des Gläubi...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 2. Muster: Antrag auf Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO

Rz. 152 Rechtsmittel: sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) bzw. Rechtspflegererinnerung (gem. § 11 Abs. 2 S. 2 RPflG). Rz. 153 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 31.38: Antrag auf Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO An das Amtsgericht _________________________ – Vollstreckungsgericht – _________________________ In der Vollstreckungssache ______________________...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Anmerkungen zum Muster

Rz. 300 Um den Schuldner in Verzug zu setzen, sodass gemäß § 1613 BGB später auch noch rückwirkend ab Zugang des Schreibens Unterhalt verlangt werden kann, reicht es wegen §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3 BGB, Auskunft für die Unterhaltsermittlung zu verlangen. Eine "Stufenmahnung" analog dem Stufenantrag gemäß § 254 ZPO (BGH v. 15.12.1989 – IV B ZR 3/89, FamRZ 1990, 283) i...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Anmerkungen zum Muster

Rz. 317 Um den Schuldner in Verzug zu setzen, sodass gemäß § 1613 BGB später auch noch rückwirkend ab dem Monatsanfang vor Zugang des Schreibens Unterhalt verlangt werden kann, reicht es gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB aus, Auskunft für die Unterhaltsermittlung zu verlangen. Eine "Stufenmahnung" analog dem Stufenantrag gemäß § 254 ZPO (BGH v. 15.12.1...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Weiter einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, aber kein Rückforderungsantrag mehr

Rz. 528 Beachten! Obwohl die einstweilige Anordnung keinen Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB darstellt, ist dringend zu empfehlen, mit dem negativen Feststellungsantrag einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 242 FamFG, § 769 ZPO (die antragsbegründenden Tatsachen sind gemäß § 31 FamFG glaubhaft zu machen!) zu verbinden; so kann es dem Schuldner ...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Rundungen von Höhe und Beginn des Unterhalts

Rz. 179 Der Unterhalt ist auf einen vollen EUR-Betrag aufzurunden. Das gilt gemäß § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB jedenfalls beim dynamisierten Unterhalt des minderjährigen Kindes, sollte aber bei jeder Form des Unterhalts praktiziert werden. Erreicht ein Kind die nächste Altersstufe gemäß § 1612a BGB und der DT – wie fast immer – nicht genau am Monatsanfang, so kann der erhöhte Unte...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Anmerkungen zum Muster

Rz. 244 Um den Schuldner in Verzug zu setzen, sodass gemäß § 1613 BGB später auch noch rückwirkend ab dem Monatsanfang vor Zugang des Schreibens Unterhalt verlangt werden kann, reicht es für die Unterhaltsermittlung Auskunft zu verlangen. Dennoch ist es als Hinweis an den Schuldner zu empfehlen, den Unterhalt unbeziffert geltend zu machen in Form einer "Stufenmahnung" analog...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Einsatzzeitpunkte

Rz. 341 Besonders zu beachten sind die sog. Einsatzzeitpunkte. Auf diese Zeitpunkte ist abzustellen bei der Prüfung, ob ein Anspruch besteht. Nur wenn zu einem der Einsatzzeitpunkte die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs erfüllt sind, also noch innerhalb eines von der ehelichen Mitverantwortung erfassten Zeitraums, kann der Schuldner das Lebensrisiko des Gläubigers üb...mehr

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§ 8 Bankrecht / f) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / b) Berechnung

aa) Unterhaltsrelevantes Einkommen des Schuldners Rz. 476mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / d) Anmerkungen zum Muster

Rz. 203 Um den Schuldner in Verzug zu setzen, sodass gemäß § 1613 BGB später auch noch rückwirkend ab dem Monatsanfang vor Zugang des Schreibens Unterhalt verlangt werden kann, reicht es, Auskunft für die Unterhaltsermittlung zu verlangen. Dennoch ist es als Hinweis an den Schuldner zu empfehlen, den Unterhalt unbeziffert geltend zu machen in Form einer "Stufenmahnung" analo...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Sachpfändung

Rz. 52 Die Sachpfändung[38] erfolgt nach § 808 ZPO durch den sachlich und funktionell zuständigen Gerichtsvollzieher. Örtlich zuständig ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk sich der Gegenstand befindet, auf den zugegriffen werden soll. Der Sachpfändung unterliegen alle Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden (vgl. § 808 ZPO). Auf die rechtl...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren gem. § 305 InsO

Rz. 200 Die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beginnt zwingend mit der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans. Ist eine Einigung mit sämtlichen Gläubigern möglich, so erübrigt sich die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Kommt ein solcher außergerichtlicher Vergleich jedoch nich...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / bb) Inhalt des außergerichtlichen Einigungsversuchs

Rz. 202 Inhaltlich sind einer außergerichtlichen Einigung wegen des Grundsatzes der Privatautonomie kaum Grenzen gesetzt, sofern der Einigungsversuch als ernstlich betrachtet werden kann.[132] Eine Gesamtkonzeption für alle Gläubiger muss erkennbar sein, so dass einzelne Gespräche mit ausgewählten Gläubigern nicht ausreichen. In Betracht kommen Vereinbarungen über Einmal- un...mehr

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§ 15 Familienrecht / VII. Mangelfall

Rz. 493 Ein Mangelfall[811] liegt vor, wenn aus dem Einkommen des Schuldners sein eigener notwendiger Bedarf (Selbstbehalt derzeit[812] von 1.600 EUR beim nicht erwerbstätigen und 1.475 EUR beim erwerbstätigen Schuldner) sowie der notwendige Bedarf der – gleichrangigen – Unterhaltsgläubiger nicht erfüllt werden können. Nach jetzigem Recht gibt es Mangelfallberechnungen im Wes...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 5. Antragsrücknahme, Erledigungserklärung

Rz. 20 Gem. § 13 Abs. 2 InsO kann der Insolvenzantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der rechtskräftigen Abweisung des Antrags zurückgenommen werden. Ist das Verfahren eröffnet, kann das Verfahren nur noch auf Antrag des Schuldners wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes gem. § 212 InsO oder mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213 InsO eingestellt werden. Wirksam...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Tatsächliches Einkommen des Gläubigers aus Arbeit, Versorgung oder Vermögen

Rz. 268 Hat der Gläubiger Arbeitseinkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, so wird es im Regelfall von dem Arbeitseinkommen des Schuldners abgezogen, das zuvor um den vollen Kindesunterhalt (nach Kindergeldabzug)[415] gekürzt worden ist; der Gläubiger erhält 45 % – des Differenzbetrags (Differenzmethode).[416] Nach der Entscheidung des BGH vom 13.11.2019[41...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Antrag

Rz. 146 Voraussetzung für eine Zwangsversteigerung des Grundstückes ist ein Antrag des Gläubigers an das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht), in dessen Bezirk das Grundstück des Schuldners liegt. Im Antrag ist die genaue Bezeichnung des Grundstückes, des Eigentümers und des vollstreckbaren Titels notwendig. Der Vollstreckungstitel und der entsprechende Zustellungsnachweis si...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Anmerkungen zum Muster

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§ 21 Insolvenzrecht / e) Muster: Antrag auf Zurückweisung eines Fremdantrags

Rz. 19 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.6: Antrag auf Zurückweisung eines Fremdantrags An das Amtsgericht – Insolvenzgericht – _________________________ Geschäfts-Nr. _________________________ In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des _________________________ beantrage ich namens und in Vollmacht des Schuldners, den Insolvenzantrag zurü...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 301 Ist das Einkommen des anderen Ehegatten nicht bekannt und hat er außergerichtlich auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden. Das ist aber im Regelfall nicht sinnvoll. Denn später muss zusätzlich ein Zahlungsantrag gestellt werden. Zu empfehlen ist deshalb allein der Stufenantrag gemäß § 254 ZPO. Mit ihm wird auch der – zunächst ...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Einschränkung oder Ausschluss gemäß § 1579 BGB

Rz. 372 Der Unterhaltsanspruch kann wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1579 BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.[598] Das scheidet aber häufig aus, wenn gemeinsame minderjährige Kinder von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten betreut werden müssen.[599] Soweit sich ein Unterhaltsausschluss zum Nachteil eines solchen Kindes auswirken würde, darf der Unterhalt weder ausg...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 24 Die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO ist ein Rechtsbehelf, der für das Verfahren der Zwangsvollstreckung vorgesehen ist. Rz. 25 Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann nur die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren angegriffen werden. Insoweit ist sie abzugrenzen von der Vollstreckungsentscheidung, ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / e) Restschuldbefreiungsverfahren

Rz. 206 Das Restschuldbefreiungsverfahren ist für Verbraucher und Nichtverbraucher einheitlich geregelt und steht allen natürlichen Personen offen, die einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt haben. Mit dem Restschuldbefreiungsverfahren schließt sich nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die sog. Wohlverhaltensphase an. Diese wird beendet mit Erte...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Gewöhnlicher Aufenthalt beider Eltern für den Fall, dass gegen beide Eltern geklagt werden muss

Rz. 238 § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des minderjährigen Kindes) gilt nicht für den Unterhalt eines volljährigen Kindes; zuständig ist deshalb das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners oder der Schuldner. Eltern eines volljährigen Kindes haften nicht gesamtschuldnerisch, sondern anteilig. Müsste gegen jeden Elternteil ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Die Durchsetzung eines titulierten Anspruchs unterliegt dem staatlichen Gewaltmonopol. Die maßgeblichen Regelungen finden sich im 8. Buch der ZPO, §§ 704 ff. ZPO, sowie im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG). Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird vom Gerichtsvollzieher und dem mit Ausnahme der Rechtsmittelverfahren das Vollstreckungsgericht ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Begriff

Rz. 153 Die Handlung des Entfernens der Mauer ist durch Ersatzvornahme gem. § 887 ZPO möglich. Es handelt sich um eine vertretbare Handlung, d.h. eine Handlung, die auch ein Dritter mit dem gleichen wirtschaftlichen Erfolg vornehmen kann.[140] Der Schuldner kann insoweit vertreten werden. Diese Handlung kann dadurch erzwungen werden, dass das Gericht den Gläubiger ermächtigt...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Rentenansprüche

Rz. 122 Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 13.6.1994 ist auch die Pfändung von künftigen Rentenansprüchen möglich. In § 54 Abs. 4 SGB I ist festgelegt, dass Ansprüche auf laufende Sozialgeldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Abgeschafft wurden die Billigkeitsprüfung, die Prüfung, ob der Schuldner durch die Pfänd...mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners

Rz. 545 Heiratet der Schuldner erneut, so können sich für ihn Steuervorteile ergeben, wenn der neue Ehegatte ein deutlich geringeres steuerpflichtiges Einkommen hat. Nach Entscheidungen des BVerfG,[874] die die frühere BGH-Rechtsprechung als verfassungswidrig angesehen hatten, hat der BGH nunmehr erklärt: Zu berücksichtigen sind nach der Ehescheidung eingetretene Änderungen ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 4. Grundsicherung nach dem SGB XII

Rz. 590 Personen ab Erreichen der Altersgrenze (siehe Tabelle in § 41 Abs. 2 SGB XII) und voll erwerbsgeminderte Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 41 Abs. 3 SGB XII) haben nach dem SGB XII (früher Grundsicherungsgesetz)[919] einen eigenen Sozialleistungsanspruch, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen decken können (§ 41 Ab...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Voraussetzungen/Verfahren

Rz. 161 Voraussetzung für eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist ein Titel, der den Schuldner zu einer unvertretbaren Handlung verpflichtet. Die vorzunehmende Handlung muss ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen. Zudem ist ein Gläubigerantrag erforderlich. Dieser muss allerdings weder das Zwangsmittel noch seine Höhe bezeichnen. Weiterhin müssen die allgemei...mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Vorsorgeunterhalt

Rz. 474 Wenn der Gläubiger nicht über eine Familienversicherung des Schuldners kostenfrei krankenversichert ist,[791] muss der Schuldner zusätzlich die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung zahlen; ab Rechtskraft der Scheidung folgt das aus § 1578 Abs. 2 BGB. Ferner kann der Gläubiger ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1587 Abs. 2 BGB) gemäß § 1...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / aa) Vorteile eines Insolvenzverfahrens

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Zweck

Rz. 138 Die Zwangssicherungshypothek bietet dem Gläubiger den Vorteil, in das Grundbuch eingetragen zu sein und damit bereits einen Zugriff auf das Grundstück des Schuldners zu haben. Zugleich verbessert er sich bei einer tatsächlichen Verwertung des Grundstückes aus der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG, der der als persönlicher Gläubiger zugeordnet ist und in der Gläubi...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuchs

Rz. 203 Da im Gegensatz zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren für das Zustandekommen des außergerichtlichen Vergleichs eine Zustimmung aller beteiligten Gläubiger erforderlich ist und überdies keine Mitwirkungspflicht der Gläubiger in dem außergerichtlichen Einigungsversuch besteht, scheitern die Einigungsversuche in der Mehrzahl der Fälle. Hierüber ist dem Schuldn...mehr

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§ 15 Familienrecht / 11. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 279 Der Gläubiger hat die Trennung, seine Unterhaltsbedürftigkeit, das Einkommen des Schuldners sowie die ehelichen Lebensverhältnisse darzulegen und zu beweisen. Soweit der Schuldner sich auf fehlende oder nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, sodass er also insbesondere das Bestehen von Belastungen und deren unterhalts...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Anmerkungen zum Muster

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§ 21 Insolvenzrecht / 1. Gesetzliche Grundlagen und Ziele des Insolvenzrechts

Rz. 2 Das Insolvenzrecht ist Gesamtvollstreckungsrecht. Ziel ist gem. § 1 InsO die bestmögliche, gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Dieses kann durch die Verwertung des Schuldnervermögens und Verteilung des Erlöses oder im Rahmen eines Insolvenzplans durch eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens erreicht werden. Überdies räumt d...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 3. Insolvenzantrag und Insolvenzgründe

Rz. 4 Das Insolvenzverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner, § 13 Abs. 1 InsO. Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es nur dann, wenn ein Insolvenzgrund gem. §§ 17, 18 oder 19 InsO vorliegt (siehe Rdn 10 ff.). Im Falle des Eigenantrags kann dies neben der bereits eingetret...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 170 Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften der §§ 129 bis 146 InsO ermöglichen dem Insolvenzverwalter, solche Vermögensverschiebungen des schuldnerischen Vermögens rückgängig zu machen, durch die einzelne Gläubiger zum Nachteil der Gläubigergesamtheit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bessergestellt wurden.[107] Soweit der Schuldner Vermögensverschiebun...mehr

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§ 15 Familienrecht / 18. Vorsorgeunterhalt

Rz. 461 Ab Rechtskraft der Scheidung ist der nicht sozialversicherungspflichtig tätige Gläubiger, dessen geschiedener Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist, nicht mehr über die gesetzliche Krankenversicherung des Schuldners mitversichert (§ 10 SGB V).[758] Schon für die Zeit ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1587 Abs. 2 BGB) ist der Gläubiger fern...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IV. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Vorsorglicher Durchsuchungsantrag

Rz. 64 Ein vorsorglicher Durchsuchungsbeschluss, der bereits vor Vollstreckungsbeginn beantragt und erlassen wird, ist im Regelfall – zu den Ausnahmen vorstehend – unzulässig, da dem Schuldner zunächst Gelegenheit gegeben werden muss, die Durchsuchung seiner Wohnung zu gestatten.[66] Zulässig ist dagegen ein vom Gläubiger mit überreichter Durchsuchungsantrag für den Fall, da...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / ee) Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger

Rz. 132 Macht der Insolvenzverwalter Forderungen gegen einen Drittschuldner geltend, können diese für den Fall, dass ihrerseits Forderungen bestehen, gegen die Forderung des Verwalters grundsätzlich aufrechnen, § 94 InsO. Unzulässig ist die Aufrechnung bei Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Aufrechnungsverbote der §§ 392 bis 394 BGB und § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG. Auc...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / bb) Nachteile eines Insolvenzverfahrens

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§ 15 Familienrecht / a) Unterschiede Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt

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§ 57 Zivilprozessrecht / 4. Vollstreckungsklausel

Rz. 291 Arrestbefehle (und einstweilige Verfügungen) sind grds. sofort vollstreckbar und bedürfen gem. § 929 ZPO einer Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll, § 929 Abs. 1 ZPO.mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / a) Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB

Rz. 3 Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB setzt ein bestehendes Schuldverhältnis voraus. Das ist im Arzthaftungsrecht regelmäßig der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB , der zwischen Arzt und Patient geschlossen wird. Der Behandlungsvertrag war schon immer Dienstvertrag und kein Werkvertrag.[2] So sieht es auch das BGB vor, indem in § 630b BGB auf die Vorsch...mehr