Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Beteiligung als Steuerschuldner

Rz. 4 Feststellungsbeteiligter ist gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auch derjenige, der eine Steuer schuldet und für dessen Festsetzung die Wertfeststellung von Bedeutung ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Steuerschuldner immer an den Feststellungsverfahren beteiligt ist, die seine Steuerfestsetzung unmittelbar oder mittelbar betreffen (vgl. BT-Drs. 17/5125...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2 Umfang der Besteuerung

Rz. 160 Sind die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt, unterliegt der Besteuerung in Deutschland zum einen das Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG (s. Rn. 83 ff.). Darüber hinaus unterliegt der Besteuerung aber auch das so genannte erweiterte Inlandsvermögen. Dies sind Vermögensteile, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht...mehr

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FoVo 10/2025, Besondere Anf... / Leitsatz

Hat der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, besteht auch kein Anspruch auf die Feststellung einer Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. AG München, Beschl. v. 23.10.2024, 23.1. und 24.2.2025 – 1507 IN 3109/21mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (Abs. 3)

Rz. 120 Vereinen sich die Gläubiger- und die Schuldnerstellung hinsichtlich einer Forderung in einer Person, so geht die Forderung hierdurch unter (Konfusion). Ist ein Gegenstand mit einem dinglichen Recht belastet und erwirbt der Eigentümer des Gegenstandes das dingliche Recht, so geht das dingliche Recht unter (Konsolidation). Rz. 121 Gleichwohl sind diese Vorgänge beim Erw...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Inhaltsadressaten und Steuerschuldner

Rz. 2 Beteiligter i. S. d. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG und damit rechtsbehelfsbefugt ist der Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids, also derjenige, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die Zurechnung des Feststellungsgegenstandes richtet sich im Erbschaftsteuerrecht nach den geltenden zivilrechtlichen Grundsätzen und erfolgt i. d. ...mehr

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FF 10/2025, Herabsetzung de... / IV. Fazit

Die Entscheidung des BGH zu XII ZB 388/24 bestätigt und verfeinert die bisherige BGH-Linie, nach der Synergieeffekte aus einer Bedarfsgemeinschaft den notwendigen Selbstbehalt grundsätzlich um 10 % reduzieren können. Die Haushaltsersparnis pauschal bei 10 % anzusetzen, überzeugt in seiner Praktikabilität; es knüpft an die Sozialrechtssystematik an und vermeidet kleinteilige B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Stundung

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Gemeinde kann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, § 222 Satz 1 AO. Die Stundung ist ein im Billigkeitswege getroffener einseitiger, rechtsgestaltender Verwaltungsakt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bewertung

Rz. 6 Stand: 7/01 – 11/2025 Die Bewertung von Kapitalforderungen/-schulden ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisbestimmung bei unverzinslicher Ratenzahlung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Einkommensteuer: Bestimmung des Veräußerungspreises und der Z...mehr

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FoVo 10/2025, Arbeitsunfähi... / 2 II. Aus der Entscheidung

Keine hinreichende Entschuldigung Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, das von der Schuldnerin eingereichte "Medical Certificate" vom 6.11.2023 und die außerdem eingereichte E-Mail ihres Vorstands genügten den Anforderungen an eine hinreichende Entschuldigung des Fernbleibens des Vorstands im Termin zur Abgabe der Vermögensaus...mehr

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ZErb 10/2025, Der große Fru... / bb. Notarielles Nachlassverzeichnis

In der Praxis zeigt sich zunehmend, dass insbesondere Fachanwälte für Erbrecht die Möglichkeit der Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nutzen. Die Kosten hierfür trägt der Nachlass. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist besonders beliebt aufgrund der eigenen Ermittlungspflicht des Notars. Der Notar ist verpflichtet, den Nachlassbestand eigenständig zu ermittel...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Zur Erfüllung ihrer Amtspflicht zur gesetz- und gleichmäßigen Steuerfestsetzung und -erhebung haben FinBeh den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§§ 85, 88 Abs. 1 Satz 1 AO). Ist es notwendig, die für die Besteuerung und die Bemessung der Steuer maßgebenden Verhältnisse vor Ort zu ermitteln, kann zu diesem Zweck eine Außenprüfung durchgef...mehr

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FoVo 10/2025, Arbeitsunfähi... / 1 Der Fall

Wegen "Schwindel" erscheint der Schuldner nicht zur Abnahme der VA Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Der sich zum damaligen Zeitpunkt in Singapur aufhaltende Vorstand der Schuldnerin ist zum vom GV angesetzten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen, nachdem die Schuldnerin sein Nichterscheinen angekündigt und dies mit ei...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Grundtatbestand (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 170 [Autor/Stand] Die Steuergesetze bestimmen, wer Schuldner der Steuer ist (§ 43 Satz 1 AO). Für das Hessische Grundsteuergesetz ist Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HGrStG derjenige, dem der Steuergegenstand (Rz. 86) zuzurechnen ist. Die Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer knüpft also an die Zurechnung des Steuergegenstands zu einem bestimmten Rechtssubjekt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Der Vorerbe als Vollerbe

Rz. 7 Der Vorerbe ist Vollerbe. Auf ihn gehen das gesamte Vermögen (§ 1922 BGB), der Besitz des Erblassers (§ 857 BGB) und dessen Verbindlichkeiten (§ 1967 BGB) über. Für den Fall, dass der Vorerbe persönlicher Schuldner des Erblassers ist, tritt Konfusion ein. Gleiches gilt für Reallasten. Diese werden nach § 889 BGB Reallasten des Vorerben. Zu beachten ist jedoch, dass der...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 165 [Autor/Stand] (1) [1]Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand nach § 2 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung bei der Festsetzung des Steuermessbetrags zuzurechnen ist. [2]Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zuzurechnen, so sind sie Gesamtschuldner. (2) [1]Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.1 Pflichtteilsberechtigte und Verpflichtete

Rz. 271 Als Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs kommen Angehörige, Ehegatten und Eltern gem. § 2303 BGB zum Zuge, wenn sie seitens des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurden. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z. B. § 2307 BGB) ist daher der Ausschlagende nicht aktiv legitimiert, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Pflichtteilsansprüche könne...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG

Rz. 150 [Autor/Stand] Zum Inlandsvermögen gehören:mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Brandis, Zinsen bei Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen, DStR 1990, 510; Braun, Festsetzung von Hinterziehungszinsen, PStR 2008, 145; Bublitz, Neue Aspekte bei Hinterziehungszinsen, DStR 1990, 438; Dahlmann, Festsetzungsverjährung bei Hinterziehungszinsen nach Einstellung des Steuerstrafverfahrens wegen Strafverfolgungsverjährung, DStR 1998, 1246; Diebold, Zins...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundsatz

Rz. 2 Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG kann grds. jede Person, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, der Feststellungserklärungspflicht unterliegen. Das sind insb. die Schuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer gem. § 20 ErbStG sowie der Grunderwerbsteuer gem. § 13 GrEStG, z. B. der Erbe, Beschenkte oder sonstige Erwerber (vgl. Halaczinsky/Volq...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.6 Betragsmäßige Begrenzung

Rz. 151 Die Befreiung entfällt entsprechend Satz 2, wenn dem Schuldner neben der Befreiung von der Schuld weitere Zuwendungen zufließen, zumindest insoweit, als aus der Hälfte dieser weiteren Zuwendungen die Steuer getilgt werden kann. Praxis-Beispiel Die künftige Erblasserin E hat dem Sohn ihres Lebensgefährten LS während seiner Ausbildung ein Darlehen von insgesamt 50.000 E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Herausgeber von Namensaktien oder Namensschuldverschreibungen (§ 33 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 31 Eine Namensaktie ist eine Aktie, bei der sich der Inhaber einer solchen namentlich, mit Angabe seiner Adresse und seines Geburtsdatums sowie der genauen Stückzahl der Aktien, im Aktienregister eintragen muss. Gleiches gilt bei Namensschuldverschreibungen, die Anleihen öffentlicher oder privater Schuldner sind. Wer solche Aktien oder Schuldverschreibungen herausgegeben...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Arbeitnehmer, Sachprämie / 3 Nettolohnvereinbarung: Wie die Abgaben bei Sachbezügen berechnet werden

Schuldner der Lohnsteuer und des Arbeitnehmeranteils an der Sozialversicherung für diesen Sachbezug ist der Arbeitnehmer. Trägt der Arbeitgeber die Lohnsteuer- und Sozialversicherung, die eigentlich der Arbeitnehmer zahlen müsste, übernimmt er eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers, die in Geld besteht. Die Übernahme dieser Zahlungsverpflichtung im Rahmen einer Nettoloh...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Inhaltsadressat

Rz. 459 [Autor/Stand] Die Pflichtangabe der persönlichen Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO) beinhaltet die Feststellung, wer die Steuer nach § 3 HGrStG schulden soll (Steuerschuldner, Rz. 166 ff.), und ggf. ob eine persönliche Steuerbefreiung in Betracht kommt (§ 3 GrStG). Der Steuerschuldner ist zugleich der Inhaltsadressat des GrSt-Messbescheids. Der Steuerschuldner mu...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3f USA / 2.2 Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 25 Die USA besteuern i. R.d. unbeschränkten Steuerpflicht weltweit Nachlässe und Schenkungen von US-Staatsbürgern und Greencard-Inhabern ohne US-Staatsbürgerschaft. Sonderregelungen für ehemalige Staatsangehörige und Greencard-Inhaber erweitern die unbeschränkte Steuerpflicht in den USA ähnlich der erweitert beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Für die Dauer von ze...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Mehrere Beteiligte

Rz. 6 Sind mehrere Erwerber an einem Feststellungsverfahren beteiligt, hat nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG eine gesonderte und einheitliche Feststellung zu erfolgen (s. a. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Dadurch soll sichergestellt werden, dass für alle Beteiligten ein einheitlicher Wert maßgebend ist. Praxis-Beispiel S und T erben von ihrem Vater V jeweils 50 % der X-GmbH. Die X-GmbH...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.5 Forderungen

Rz. 105 Nach § 121 Nr. 7 BewG gehören zum Inlandsvermögen Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz abgesichert sind. Auch eine Absicherung durch grundstücksgleiche Rechte, z. B. Erbbaurechte, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, reicht für die Qualifikation d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Grundsätzliches

Rz. 8 Ein Verwaltungsakt ist gem. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Folglich ist ein Feststellungsbescheid grds. allen Beteiligten bekannt zu geben (§ 153 Abs. 5 i. V. m. § 154 BewG, § 181 Abs. 1 AO, § 122 Abs. 1 Satz 1 AO, R B 154 Abs. 3 Satz 1 ErbStR). Inhaltsadressat und damit Feststellungsbeteiligt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 ErbStG

Rz. 20 § 5 Abs. 1 ErbStG betrifft insb. die Fälle, in denen es zum erbrechtlichen Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 1 BGB kommt, also zur pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten. Der Anwendungsbereich des Abs. 1 ist aber nicht hierauf beschränkt. Entscheidend für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass es zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Alleineigentum

Rz. 176 [Autor/Stand] Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter (gemeint sich Sachen i.S.d. § 90 BGB [2]) grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer (dem im Grundbuch ein getragenen Rechtsträger) zuzurechnen. Zurechnungssubjekt eines Grundstücks können – als Alleineigentümer – (voll- und minderjährige) natürliche Personen und juristische Personen sein (§ 10 GrStG Rz. 12 f....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Zweck der Norm

Rz. 12 § 28a ErbStG wurde geschaffen, um einem der zentralen Kritikpunkte des BVerfG entgegenzuwirken. Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, DStR 2015, 31, 49) kritisiert, dass auch sehr große Vermögen ohne irgendeine Art von Bedürftigkeitsprüfung in den Genuss der Verschonungsregelungen bis zur vollkommenen Steuerfreiheit kommen können. Dem soll die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3.1 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer

Tz. 80 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 StPflicht/Eink Der Einbringungsgewinn II ist ein Gewinn aus der "Veräußerung von Anteilen" (s § 22 Abs 2 S 1 UmwStG); dies gilt nicht nur beim Anteilstausch, sondern auch im Fall der Betriebseinbringung unter Einschluss von Anteilen an Kap-Ges oder Gen. Haben die eingebrachten Anteile zum PV einer natürlichen Pers gehört, liegen Eink aus Gew ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 12 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Verhältnis zum Körperschaftsteuergesetz § 3a EStG und § 3c Abs 4 EStG finden über § 8 Abs 1 S 1 KStG auch iRd KSt Anwendung. Allerdings ist den §§ 8c, 8d KStG gem § 8c Abs 2 KStG und § 8d Abs 1 S 9 KStG ein Vorrang vor der Verlustverrechnung nach § 3a Abs 3 EStG zuzusprechen. Der Anwendungsvorrang des § 8c KStG gilt unabhängig davon, ob ein S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Die Sanierungsfähigkeit

Rn. 25 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Die Sanierungsfähigkeit ist für die Sanierungseignung logische Voraussetzung (Krumm in Brandis/Heuermann, § 3a EStG Rz 25 (04/2025) 25), da Letztere an den Fortbestand des Unternehmens anknüpft. Die Sanierungseignung inkludiert insofern die Sanierungsfähigkeit. Während sich die Sanierungsfähigkeit auf das betroffene Unternehmen bezieht und d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Zur Offenbarung verpflichtete Personen

Rz. 291 [Autor/Stand] Welche Person zur Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen verpflichtet ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen (§ 149 Abs. 1 AO). Zu den verschiedenen Formen von Täterschaft und Teilnahme s. Rz. 116 ff. Zu faktischen Organpersonen und zur Strohmannproblematik s. Rz. 118 ff. Rz. 292 [Autor/Stand] Zur Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsa...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 20 Steuerschuldner

Ausgewählte Literaturhinweise: Bruschke, Erbschaft- und Schenkungsteuer: Haftungs- und Steuerschuld bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, StB 2016, 342; Crezelius, Aktuelle Steuerrechtsfragen in Krise und Insolvenz, NZI 2016, 440; Eisele, Entwurf eines Erbschaftsteuerreformgesetzes, NWB 2007, 4701; Halaczinsky, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Schenker als Steuerschuldner

Rz. 12 Daneben ist auch der Schenker selbst Steuerschuldner. Die Inanspruchnahme auch des Schenkers ist verfassungskonform. Zwar lässt sich die Besteuerung des Schenkers nicht aus dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit herleiten, denn der Schenker ist ja gerade nicht bereichert. Der Schenker wird jedoch auch nur nachrangig nach dem Beschenkten besteuert; er ha...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / hh) Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung i.S.v. § 46a StGB

Rz. 1059 [Autor/Stand] § 46a StGB eröffnet die Möglichkeit, in Fällen des "Täter-Opfer-Ausgleichs" (Nr. 1) oder der "Schadenswiedergutmachung" (Nr. 2) die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern oder – sofern keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe von 360 Tagessätzen verwirkt ist – von Strafe abzusehen. Hierfür ist erforderlich, dass der Täter...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Neuveranlagungszeitpunkt (Abs. 2)

Rz. 346 [Autor/Stand] Bei der Neuveranlagung werden die tatsächlichen Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Für die Bodenrichtwerte gelten stets die Verhältnisse zum Hauptveranlagungszeitpunkt (Rz. 340). Neuveranlagungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres, welches auf das Jahr folgt, in dem die Veränderung eingetreten ist oder der Fehler dem Finanza...mehr

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FoVo 10/2025, Kostenrecht

Enders RVG für Anfänger Monographie, 22. Aufl. 2025 802 Seiten, 59 EUR C.H.Beck ISBN 978-3-406-82722-8 Mit der 22. Auflage kann Horst-Reiner Enders nun auf 40 Jahre prägende Erklärungen zunächst der BRAGO und dann des RVG zurückblicken. Er hat damit ganze Generationen – auch den Rezensenten – geprägt. Da bleibt es nur, zu gratulieren und zu wünschen, dass es nicht bei diesen ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit

Rz. 5 Befindet sich bspw. ein Doppelhaus im Eigentum einer Person, so stellt sich bei deren Tod die Frage, wie viele wirtschaftliche Einheiten vererbt werden und wie viele demnach bewertet werden müssen? Klar ist nur, dass die Vermögensart Grundvermögen angesprochen ist. Über § 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG lässt sich jedoch nicht die Frage klären, wie viele wirtschaftliche Einheite...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Territorialität

Rz. 11 Gem. dem nationalen französischen Steuerrecht besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht für die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer, wenn: der Schenker bzw. Erblasser zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Todes seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hatte; oder der Beschenkte bzw. Erbe zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Todes seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich h...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.3 Einbringungsgewinn bei der Gewerbesteuer

Tz. 72 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Die Frage einer GewStPflicht des Einbringungsgewinns stellt sich nur beim Formwechsel einer gew tätigen, infizierten oder geprägten Pers-Ges. Schuldner der GewSt ist die (formwechselnde) Pers-Ges (s § 5 Abs 1 S 3 GewStG); dies gilt unbeschadet des Umstands, dass Gegenstand der Einbringung die jeweiligen MU-Anteile sind (ebenso s Beutel, in L...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1 Einbringungsgewinn bei der ESt/KSt

Tz. 82 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Der Gewinn oder Verlust aus dem MU-Anteil an der formwechselnden Pers-Ges wird gem seiner Entstehung, Höhe und Zeitpunkt gesondert festgestellt (s Tz 73; Ausnahme nur Formwechsel einer vermögensverwaltenden Pers-Ges, s Tz 74). Der MU hat diesen Gewinn bezogen und damit iSd § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (ggf iVm §§ 14 S 2, 18 Abs 3 EStG) "erzielt"...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.3 Gewinn aus der Anteilsveräußerung als betrieblicher Gewinn (§ 22 Abs 4 Nr 1 UmwStG)

Tz. 94b Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Hat eine jur Pers d öff Rechts Anteile aus einer Betriebseinbringung gem § 20 Abs 1 UmwStG unter dem gW (s § 20 Abs 2 S 2 UmwStG) erworben, "gilt in den Fällen des Abs 1 der Gewinn aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile als in einem BgA dieser Kö entstanden" (s § 22 Abs 4 Nr 1 UmwStG; Ausnahme s Tz 97a). Dies bedeutet: Im Fall der Veräuß...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2 Auslandsvermögen bei inländischem Übergeber (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 90 War der Erblasser Inländer, gelten alle Vermögensgegenstände i. S. v. § 121 BewG als Auslandsvermögen, die auf einen ausländischen Staat entfallen (s. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Der Gesetzeswortlaut nennt ausdrücklich nur den Erblasser, gem. § 1 Abs. 2 ErbStG gelten die gleichen Rechtsfolgen, wenn der Schenker Inländer war. Rz. 91 Nach diesem sog. engen Auslandsvermöge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Steuerentstehung und Steuererklärungspflichten

Rz. 361.1 [Autor/Stand] Die Steuerentstehung ist in § 15 TabStG geregelt, für die Einfuhr und den unrechtmäßigen Eingang von Tabakwaren[2] unter Einschluss von Wasserpfeifentabak[3] (jetzt § 1a TabStG) aus Drittstaaten in § 21 TabStG und für die Beförderung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten der EU in das Steuergebiet der Bundesrepublik (§ 1 Abs. 1 TabStG) in § 23f A...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Umfang des Inlandsvermögens

Rz. 9 § 121 BewG bestimmt abschließend, welche Vermögenswerte und organisatorischen Einheiten im Einzelnen zum Inlandsvermögen gehören. Fällt ein WG nicht unter den abschließenden Katalog des § 121 BewG , so zählt es auch nicht zum Inlandsvermögen. Zum Inlandsvermögen gehören: inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 121 Nr. 1); inländisches Grundvermögen (§ 121 ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 4.1 § 21 ErbStG

Rz. 49 Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht in § 21 ErbStG grundsätzlich für die Anrechnungsmethode vor, d. h. die ausländische Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet. Im Ergebnis führt die Anrechnungsmethode zur Anwendung des höheren Steuerniveaus. Übersteigt die ausländische Steuer die inländische Steuer führt dies zu nicht ausgleichsfähigen Anrechnungsüberhäng...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Die Sanierungsabsicht

Rn. 27 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Die Sanierungsabsicht stellt die Motivation des Gläubigers dar, den Zusammenbruch des betreffenden Unternehmens zu verhindern und dessen finanzielle Stabilisierung langfristig zu erreichen. Sofern der Schuldner sanierungsbedürftig ist und der Erlass geeignet war, die Sanierung herbeizuführen, ist eine Sanierungsabsicht zu vermuten. Aus der R...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Aufrechnung

Rz. 40 [Autor/Stand] Denkbar ist, dass dem Schuldner der Grundsteuer ein Anspruch gegen die Gemeinde zusteht. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 226 Abs. 1 AO. Für eine Aufrechnungserklärung i.S.v. § 2...mehr