Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.8 Abweichende Bewertung von Kapitalschulden

Rz. 117 Schulden sind unabhängig davon abzuziehen, dass sie uneinbringlichen und damit nach § 12 Abs. 2 BewG nicht anzusetzenden Forderungen der Gläubiger entsprechen; § 12 Abs. 2 BewG gilt ausdrücklich nur für Forderungen, nicht jedoch für die entsprechenden Schulden.[1] Ebenso wenig rechtfertigt es der Umstand, dass die Durchsetzung der Forderung aus Sicht des Gläubigers z... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.8 Ermittlung des Werts eines Anteils am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 168 Abs. 4–6 BewG)

Rz. 483 Ist Gegenstand des Erwerbs ein Anteil an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft führt, bezieht sich der nach § 157 Abs. 3 BewG festzustellende Grundbesitzwert nicht auf den Anteil als solchen, sondern auf den Betrieb als wirtschaftliche Einheit, in die nach § 158 Abs. 2 S. 2 BewG ggf. auch die Wirtschaftsgüter ei... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2.2 Passivseite

Rz. 258 Schulden und sonstige Abzüge werden bei der Ermittlung des Werts der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und nach § 95 Abs. 1 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[1] Damit besteht bei bilanzierenden Gewerbebetreibenden und freiberuflich Tätigen auch auf... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.3.2 Einzelbewertung betriebsneutraler Wirtschaftsgüter

Rz. 329 § 200 Abs. 2 BewG durchbricht das Prinzip der Gesamtbewertung des Unternehmens für nicht betriebsnotwendiges bzw. neutrales Vermögen. Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem Unternehmen herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen, werden diese Wirtschaftsgüter als nicht b... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.8.2.3 Zurechnung des Sonderbetriebsvermögens (§ 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG)

Rz. 400 Die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters werden nach § 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG nicht in die Ermittlung des Gesamtwerts des Gesellschaftsvermögens einbezogen, sondern gesondert erfasst und dem jeweiligen Gesellschafter zugerechnet. Die Einzelbewertung hat nach den für die betreffenden Wirtschaftsgüter und Schulden jeweils gelte... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.3.3 Einzelbewertung von Beteiligungen

Rz. 332 § 200 Abs. 3 BewG schreibt auch für Beteiligungen an anderen Unternehmen, die nicht unter § 200 Abs. 2 BewG fallen, die gesonderte Bewertung vor. Unter Beteiligungen an anderen Unternehmen sind sowohl Anteile an einer Kapitalgesellschaft als auch Beteiligungen an einer Personengesellschaft zu verstehen.[1] Auf eine Mindestbeteiligungsquote kommt es nicht an.[2] Die Vo... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.3 Unverzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden (§ 12 Abs. 3 BewG)

Rz. 103 Der Wert unverzinslicher Kapitalforderungen und Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist nach § 12 Abs. 3 S. 1 BewG der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist nach § 12 Abs. 3 S. 2 BewG von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen. ... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.2 Vom Nennwert abweichender Ansatz wegen besonderer Umstände

Rz. 102 Bei den Umständen, die einen vom Nennwert abweichenden Ansatz der Kapitalforderung oder Schuld rechtfertigen, kann es sich nur um solche handeln, die der Forderung bzw. der Schuld selbst immanent sind.[1] Maßgeblich für die Bewertung von Geldforderungen und -schulden ist daher deren Ausstattung z. B. hinsichtlich der Verzinsung, Rückzahlung und Kündbarkeit sowie bei ... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.5 Besonderheiten bei stiller Einlage

Rz. 110 Auch die Einlage eines stillen Gesellschafters ist eine Kapitalforderung, die grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen ist.[1] Der Ansatz eines vom Nennwert abweichenden Werts setzt auch bei ihr voraus, dass die Kündbarkeit für längere Zeit ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn das Gesellschaftsverhältnis im Besteuerungszeitpunkt noch mehr als 5 Jahre währen w... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.4 Niedrig oder hochverzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden

Rz. 105 Die Bewertung einer Kapitalforderung über dem Nennwert ist geboten, wenn die Kapitalforderung über eine längere Zeit eine Verzinsung verspricht, die erheblich über der normalen Verzinsung vergleichbarer Kapitalanlagen liegt und der hohen Verzinsung keine anderen wirtschaftlichen Nachteile gegenüberstehen. Darüber hinaus ist die Bonität des Schuldners zu berücksichtig... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.4 Aufschiebend bedingte Lasten (§ 6 BewG)

Rz. 45 Nach § 6 Abs. 1 BewG werden aufschiebend bedingte Lasten bis zum Bedingungseintritt nicht berücksichtigt. Damit untersagt die Vorschrift den Abzug von Verpflichtungen, die am Bewertungsstichtag zivilrechtlich (noch) nicht entstanden sind.[1] Unter Lasten fallen Verpflichtungen aller Art, also nicht bloß Kapitalschulden, sondern auch wiederkehrende Leistungen wie z. B.... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Regelungstechnik des § 12 ErbStG

Rz. 5 Durch die Verweisung auf die Vorschriften des BewG soll das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz von Einzelregelungen zur Bewertung entlastet werden.[1] Diese Entlastung wird allerdings – wegen der zum Teil sehr langen Verweisungsketten und wegen der im Zuge der Ausschussberatungen in das Gesetz hineingeratenen Inkonsequenzen in der Verweisungstechnik – durch eine gew... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.7 Zweifelhafte Forderungen

Rz. 114 Zweifelhaft sind Forderungen, deren vollständige Befriedigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ungewiss erscheint, ohne dass der vollständige Ausfall bereits feststeht. Solche Forderungen sind je nach dem Grad der Zweifelhaftigkeit mit einem niedrigeren Schätzwert anzusetzen.[1] Rz. 115 Aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft sind Forderungen insbesondere dann... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.3.4 Einzelbewertung neu eingelegter Wirtschaftsgüter

Rz. 333 Nach § 200 Abs. 4 BewG werden alle innerhalb von 2 Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegten Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Abs. 2 und 3 fallen, und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt. Dafür bleiben die mit den gesondert zu bewertenden Wirtschaftsg... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.7 Zusammenfassendes Beispiel für eine Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren

Rz. 377 V betreibt ein Speditionsunternehmen, für das er den Gewinn nach § 5 EStG ermittelt. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Ehefrau des V arbeitet durchschnittlich 10 Stunden pro Woche unentgeltlich als Bürokraft in dem Betrieb mit. Eine familienfremde Halbtagskraft erhält für vergleichbare Tätigkeiten ein Jahresgehalt von 15.000 EUR, das sich um Lohnne... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.5.6 Einzelne Abzüge

Rz. 360 Nach § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BewG sind von dem Ausgangswert abzuziehen: a) Gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG Die Abzugsregelung bildet das Gegenstück zu der Hinzurechnungsregelung von § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG. Da gewinnmindernde Zuführungen zu steuerfreien... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5.6.6 Rückwirkende Ersetzung des Fortführungswerts durch den Liquidationswert (§ 166 BewG)

Rz. 474 Nach § 166 Abs. 1 BewG tritt in den Fällen des § 162 Abs. 3 oder 4 BewG der Liquidationswert mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes. Aus der durch § 166 Abs. 1 BewG vorgesehenen Rückbeziehung folgt, dass sich die Nachbewertung nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen des Bewertungsstichtags richtet. Die Verwir... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.3.5 Einzelbewertung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens

Rz. 333c Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtbewertung ergibt sich für Personengesellschaften aus § 97 Abs. 1a Nr. 2 S. 1 BewG, wonach für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters der gemeine Wert zu ermitteln und dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen ist. mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.1 Bewertungsgrundsatz: Ansatz mit dem Nennwert

Rz. 101 Sowohl Kapitalforderungen als auch Kapitalschulden sind grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass Kapitalforderungen regelmäßig nicht zur Veräußerung, sondern zur Einziehung bestimmt sind, sodass eine Bewertung nach § 9 BewG nicht sachgerecht wäre.[1] Kapitalschulden sind von dem Schuldner ohnehin durch Zahlung des dem Gläubiger g... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.6 Uneinbringliche Forderungen (§ 12 Abs. 2 BewG)

Rz. 113 Nach § 12 Abs. 2 BewG bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz. Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn mit ihrem Eingang nicht mehr gerechnet werden kann. Dies kann zum einen an der Vermögenslage des Schuldners liegen. Uneinbringlichkeit ist unter diesem Gesichtspunkt insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sc... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.5.3 Ausgangswert bei Personengesellschaften

Rz. 345 Im Hinblick auf Personengesellschaften bestimmt § 202 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. BewG, dass bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt bleiben. Die Regelung steht im Zusammenhang damit, dass Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens nach § 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG dem jeweiligen Gesellschaft... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Überblick über die Bewertungsmethoden

Rz. 270 Aus § 11 Abs. 2 BewG ergibt sich folgende Bewertungsreihenfolge: Ableitung des Unternehmenswerts aus Verkäufen unter fremden Dritten weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag. Ermittlung des gemeinen Werts unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode, w... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.7 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 168 Abs. 1 und 2 BewG)

Rz. 482a Nach § 168 Abs. 1 BewG besteht der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft aus dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2) und dem Wert der Betriebswohnungen[1] sowie des Wohnteils.[2] Für den Wert des Wirtschaftsteils ist ein gesonderter Schuldenabzug nicht vorgesehen. Wird der Wert des Wirtschaftsteils nach § 163 BewG ermittelt, sind die in un... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5.4 Mindestwert (§ 164 BewG)

Rz. 452 Da kleine und mittlere Betriebe im Durchschnitt nur einen geringen oder gar negativen Reinertrag erwirtschaften, aber dennoch regelmäßig werthaltig sind, stellt der nach § 163 BewG ermittelte Fortführungswert bei ihnen keine plausible und sachlich zu rechtfertigende Bewertungsgrundlage dar.[1] § 165 Abs. 2 BewG schreibt daher für steuerliche Zwecke den Ansatz eines M... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2.3 Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Wirtschaftsgüter

Rz. 427 § 158 Abs. 4 BewG grenzt den Umfang der wirtschaftlichen Einheit zum Betriebsvermögen und zum sonstigen Vermögen hin ab. Die Abgrenzung ist im Hinblick auf das anzuwendende Bewertungsverfahren und unter Berücksichtigung der traditionellen Verkehrsanschauung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen geboten. Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehö... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.5.2 Andere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode

Rz. 298 Mit der Zulassung anderer Verfahren trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die Bewertung im Ertragswertverfahren nicht für jede Art von Unternehmen geeignet bzw. auf dem Markt üblich ist. Soweit andere Preisbildungsmechanismen bestehen, hat eine an den gemeinen Wert anknüpfende Bewertung diese zu respektieren (Begründung zu Art. 2 Nr. 2 des Regierungsentwur... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.8.2.1 Vorrangige Zurechnung der Kapitalkonten (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG)

Rz. 394 Zum Kapitalkonto i. S. d. § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG gehören neben dem Festkapital auch der Anteil an einer gesamthänderischen Gewinnrücklage und die variablen Kapitalkonten, soweit es sich dabei ertragsteuerrechtlich um Eigenkapital der Gesellschaft handelt.[1] Maßgeblich ist der Stand zum Bewertungsstichtag, der ausgehend von den Verhältnissen des letzten Bi... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Umfang der zu treffenden Feststellungen (§ 151 Abs. 2 BewG)

Rz. 210 Nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG sind in dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit zu treffen. Dabei ist darüber zu entscheiden, ob es sich um ein unbebautes oder ein bebautes Grundstück oder um ein Grundstück im Zustand der Bebauung handelt. Bei bebauten Grundstücken ist zwischen den in § 181 Abs. 1 Nr. ... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.6 Örtliche Zuständigkeit (§ 152 BewG)

Rz. 217 Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit obliegt in erster Linie dem nach § 151 Abs. 1 S. 2 BewG zuständigen FA. Das um die Durchführung der gesonderten Feststellung ersuchte FA ist an die Beurteilung des ersuchenden FA jedoch nicht gebunden, sondern hat seine Zuständigkeit in eigener Verantwortung zu prüfen.[1] Doch dürfte eine Verletzung der Vorschriften über die ör... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.9 Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen (§ 12 Abs. 4 BewG)

Rz. 118 Zuwendungsgegenstand der Erbschaft- und Schenkungsteuer können auch Ansprüche aus einer Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherung sein.[1] Insbesondere das – mit Zustimmung des Versicherers erfolgende – unentgeltliche Einrücken in die Rechtsstellung des bisherigen Versicherungsnehmers kann den Steuertatbestand verwirklichen.[2] In diesem Fall entsteht die Steuer – an... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Gegenstand und Voraussetzungen der gesonderten Feststellung (§ 151 BewG)

Rz. 201 Der Gegenstand der gesonderten Feststellungen i. S. d. § 179 AO ergibt sich aus § 151 Abs. 1 S. 1 BewG. Gesondert festzustellen sind danach: Grundbesitzwerte [1] der Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen[2] der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG der Anteil am Wert von anderen als den in Nrn. 1–3 genannten Vermö... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Bewertungsziel und Bewertungsverfahren

Rz. 2 Nach dem Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006 [1] muss die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als ... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.5.1 Ermittlung des Unternehmenswerts unter "Berücksichtigung" der Ertragsaussichten

Rz. 290 Wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu Art. 2 Nr. 2 ErbStRG ergibt, ist die Wertermittlung "unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten" aus Sicht des Gesetzgebers gleichbedeutend mit der Bewertung im Ertragswertverfahren. Davon gingen auch die während der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens veröffentlichten Diskussionsbeiträge in der Literatur einhelli... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.8.2 Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1a BewG)

Rz. 393 Nach § 97 Abs. 1a BewG wird der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen nicht auf direktem Wege ermittelt, sondern als Summe aus dem Anteil am gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft (Gesellschaftsvermögen) und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens abgeleitet.[1] Die Legaldefinition des Betriebsvermögens der Personengesellschaft als "Gesamt... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.6.2 Stichtag

Rz. 301a Bei der Ermittlung des Substanzwerts ist das Vermögen der Kapitalgesellschaft bzw. das Betriebsvermögen zum Bewertungsstichtag[1] zugrunde zu legen.[2] Für den Fall, dass die Steuer zu einem Zeitpunkt entsteht, der nicht mit dem Abschlussstichtag der Gesellschaft bzw. des Betriebs übereinstimmt, und die Gesellschaft bzw. der Betrieb keinen Zwischenabschluss erstellt... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Überblick

Rz. 10 Nach § 12 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht in den Vorschriften der Abs. 2–7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des 1. Teils des BewG (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Diese Vorschriften regeln nicht nur die Bewertung des angefallenen Vermögens und der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, sondern auch die Feststellung des Umf... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.6.1 Substanzwert als allgemeine Untergrenze der Bewertung

Rz. 301 Nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG darf die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 BewG sind anzuwenden. Nach R B 11.5 Abs. 1 ErbStR 2019 soll der Ansatz des Substanzwerts... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3.2 Personengesellschaften und Gemeinschaften

Rz. 430 Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einheitlich zu ermitteln. Durch § 158 Abs. 2 S. 2 BewG werden in diese wirtschaftliche Einheit auch diejenigen Wirtschaftsgüter einbezogen, die im Allein- oder Miteigentum eines Gesellschafters oder Gemeinschafte... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.5.5 Einzelne Hinzurechnungen

Rz. 352 Nach § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BewG sind dem Ausgangswert hinzuzurechnen: a) Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen Die Hinzurechnungsregelung beruht auf der Überlegung, dass sich die Bewertung nach dem künftigen ausschüttungsfähigen Ertrag, d. h. na... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.11.7 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen (§ 15 BewG)

Rz. 152 Nach § 15 Abs. 1 BewG ist der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme mit 5,5 % anzusetzen, wenn kein anderer Betrag feststeht. Geldsumme in diesem Sinne ist eine Kapitalforderung, Nutzungen sind die Zinsen. Der Zinssatz von 5,5 % entspricht dem für Bewertungszwecke allgemein zugrunde gelegten. Ein anderer Betrag steht fest, wenn dem Berechtigten die Nutzungen ... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Überblick

Rz. 250 Durch das ErbStRG ist die Bewertung von nicht börsennotierten Unternehmen grundsätzlich rechtsformunabhängig auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 BewG geregelt worden. Unternehmen i. d. S. sind: gewerbliche Einzelunternehmen [1], gewerblich tätige Personengesellschaften [2], freiberuflich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften[3] sowie Kapitalgesellschaften [4], d... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.5 Umfang der wirtschaftlichen Einheit (§ 31 Abs. 2 BewG)

Rz. 630 Nach § 31 Abs. 2 S. 1 BewG sind bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Dies entspricht grundsätzlich den für die Bewertung inländischen Grundvermögens geltenden Grundsätzen.[1] Anders als bei inländischem Grundbesitz[2] werden Betriebsvorrichtungen nicht aus dem Zubehör ausgeschlossen. Sie sind deshalb bei der Bew... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5.1 Überblick

Rz. 435 Nach § 162 Abs. 1 S. 1 BewG ist bei der Bewertung des Wirtschaftsteils der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt.[1] Für die Ermittlung des Fortführungswerts sind grundsätzlich 2 Verfahren vorgesehen. Als Regelfall sieht § 162 Abs. 1 S. 3 BewG die Ermittlung des E... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Überblick

Rz. 495 Nach § 157 Abs. 3 BewG sind die Grundbesitzwerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG unter Anwendung der §§ 159 und 176–198 BewG zu ermitteln. Der Umfang des Grundvermögens wird durch § 176 BewG bestimmt. Die Abgrenzung gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ergibt sich aus d... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.8.3.1 Ermittlung nach dem Anteil am Nennkapital

Rz. 401 Gem. § 97 Abs. 1b S. 1 BewG bestimmt sich der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG genannten Kapitalgesellschaft nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital, d. h. dem Grundkapital oder Stammkapital der Gesellschaft, zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft zum Bewertungsstichtag. Eine sachliche Begründung für die au... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.11.6.2 Nachträgliche Berichtigung (§ 14 Abs. 2 BewG)

Rz. 144 Die sich aus der maßgebenden Sterbetafel ergebenden Vervielfältiger sind auch dann anzuwenden, wenn im Hinblick auf den Gesundheitszustand der maßgebenden Person bereits zum Bewertungsstichtag absehbar ist, dass die Nutzungen oder Leistungen nicht für die Dauer der statistischen Lebenserwartung gewährt werden, oder wenn dies bei Durchführung der Veranlagung bereits f... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.3.4 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 627 Erheblich größere Probleme als bei den übrigen Vermögensarten wirft die Ermittlung des gemeinen Werts bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auf. Bei der Bewertung entsprechenden inländischen Vermögens hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, den gemeinen Wert grundsätzlich nicht als Veräußerungs-, sondern als Fortführungswert zu ermitteln. Soll die Gleichbe... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5.5 Nachweis des geringeren gemeinen Werts (§ 165 BewG)

Rz. 459 Bei der Bewertung nach § 163 BewG wird der Wert des Wirtschaftsteils aus der Summe der für die einzelnen Nutzungen ermittelten Wirtschaftswerte gebildet.[1] § 165 Abs. 2 BewG bestimmt, dass der für den Wirtschaftsteil anzusetzende Wert nicht niedriger als der nach § 164 BewG ermittelte Mindestwert sein darf. Nach § 165 Abs. 3 BewG kann der Stpfl. nachweisen, dass der ... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5.6.5 Beibehaltung des Fortführungswerts der Wirtschaftsgüter bei rechtzeitiger Verwendung des Veräußerungserlöses im betrieblichen Interesse (§ 162 Abs. 4 S. 2 BewG)

Rz. 473 Nach § 162 Abs. 4 S. 2 BewG unterbleibt der nachträgliche Ansatz des Liquidationswerts, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von 6 Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird. Die Vorschrift kommt nur in Fällen der Veräußerung zum Tragen, nicht hingegen, wenn Wirtschaftsgüter durch Entnahme aus ihrem Funktionszusammenhang mit dem Betrieb der Land... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3.4 Gesonderte Feststellung des Vermögens nach § 180 Abs. 1 Nr. 3

Rz. 59 Bei Erklärungen zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO ist als Bemessungsgrundlage für eine VZ-Festsetzung 4 v. T. des Werts der steuerpfllichtigen Wirtschaftsgüter anzunehmen, der um die in die gesonderte Feststellung einbezogenen Schulden und sonstigen Abzüge zu mindern ist. mehr