Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Leitbildfunktion des Gesetzes.

Rn 6 Den gesetzlichen Regelungen kommt bei der Wertfestsetzung nach § 3 Leitbildfunktion zu (Schumann NJW 82, 1257, 1259 f). Das wirtschaftliche Interesse des Angreifers hat, soweit nicht andere gesetzliche Vorgaben bestehen, generell das entscheidende Gewicht (BGH NJW 94, 664 [BGH 12.10.1993 - X ZR 65/92]; St/J/Roth § 3 Rz 15). Aus § 6 ist für Geldforderungen das Nennwertpr...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / 3. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln

Rz. 95 Anstelle erbrechtlicher Nachfolgeklauseln können im Gesellschaftsvertrag auch rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln vereinbart werden, die einen Eintritt des Nachfolgers außerhalb des Erbrechts ermöglichen. Der Gesellschaftsanteil fällt nicht in den Nachlass, weshalb den Erben keine Abfindungsansprüche zustehen.[138] Auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ko...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 251 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 1.1.1974 in das ErbStG eingefügt.[2] Der Gesetzgeber beendete die zuvor bestehende Rechtsunsicherheit darüber, ob die Bereicherung, die ein Ehegatte mit dem Eintritt der Gütergemeinschaft erlangt, nur dann der Schenkungsteuer unterliegt, wenn der Ehevertrag primär aus erbrechtlichen Motiven geschlossen wird.[3] Du...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

Rz. 1 [Autor/Stand] § 33 ErbStG soll die gleichmäßige Besteuerung im Erbfall sicherstellen. Sie ergänzt die Anzeigepflichten der Erwerber und der Nachlassgerichte (§§ 30 Abs. 1, 34 ErbStG), sind allerdings keine Anzeigen i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.[2] In der Praxis empfiehlt sich eine Abstimmung der Erbschaftsteuererklärung mit den bekannten Kreditinstituten des Erb...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Berechnung des steuerfreien Zugewinns

Rz. 93 Zur Berechnung des steuerfreien Zugewinns ist als maßgebliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft zu beachten, dass der von den Eheleuten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen ist.[105] Mit der Beendigung entsteht kraft Gesetzes ein Zugewinnausgleichsanspruch desjenigen, der während der Zeit der Zugewinngemeinscha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Anwendungsbeispiel

Rz. 664 [Autor/Stand] Mit notariellem Schenkungsvertrag nebst Auflassung überträgt die T1-GmbH ein ihr gehörendes Grundstück (Bedarfswert = 1 Mio EUR) an die T2-GmbH. Für beide Gesellschaften handelte ihr Geschäftsführer A, der Alleingesellschafter der T2 ist und 40% der Anteile an der T1 hält, an der neben ihm noch B beteiligt ist. Zivilrechtlich liegt eine Grundstücksschenk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück

Rz. 54 [Autor/Stand] In der Praxis wird der Steuerzahler einen Kaufpreis, der für das konkrete Bewertungsobjekt innerhalb eines Toleranzzeitraums um den Bewertungsstichtag erzielt worden ist, immer bei der Feststellung des Grundbesitzwerts geltend machen, wenn der Kaufpreis niedriger ist als der Wert, den das Finanzamt nach den typisierten Bewertungsmethoden anzusetzen hat. ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / (1) Erbrechtliche Lösung

Rz. 112 Die Finanzverwaltung (R E 5.1 Abs. 1 ErbStR 2019) hält hierzu und mit Blick auf die Begünstigung gem. § 5 Abs. 1 ErbStG fest: Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur erbrechtlichen Abwicklung, weil die Eheleute bis zum Tod eines Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und der überlebende Ehegatte das Vermögen des verstorbenen Ehegatten ga...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Voraussetzung "Einlageminderung"

Rn. 37 Stand: EL 179 – ET: 02/2025 Definition: "Soweit ein negatives Kapitalkonto … durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht."mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Wirkung im Verlustjahr bei negativer Tilgungsbestimmung

Rn. 21b Stand: EL 179 – ET: 02/2025 Waren im Vorjahr Verluste wegen überschießender Außenhaftung nach § 15a Abs 1 S 2 EStG ausgleichsfähig und leistet der Kommanditist zusätzlich eine weitere Einlage auf ein Gesellschafterkapitalkonto iSv § 15a Abs 1 S 1 EStG (III, s Rn 6a), die nicht auf die Haftsumme angerechnet wird (ggf das Kapitalkonto im Gesellschaftsvertrag ergänzend a...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3.1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Problemfelder

Tz. 33 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Die Verschmelzung von gemeinnützigen e. V. wirft – in ähnlichem Ausmaß wie die Verschmelzung von gGmbH – gemeinnützigkeitsrechtliche Praxisprobleme auf. Praxisproblem 1: Vereinbarkeit der Verschmelzung mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung des Übertragers Die – sich beim e. V. bereits aufgrund des § 99 Abs. 1 UmwG stellende – Frage, ob die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zuwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1, Satz 2 ErbStG (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 80 [Autor/Stand] § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG enthält eine Sonderregelung für Vorgänge i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1, Satz 2 ErbStG, also insb. für den Erwerb desjenigen, was jemand bei Auflösung einer Familienstiftung (oder vergleichbaren Vorgängen) oder bei Auflösung eines Familienvereins oder einer Vermögensmasse ausländi schen Rechts erwirbt. Ohne die Sonderregelung wä...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 1. Errichtung

Rz. 84 Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung, die in diesem Kapitel im weiteren Sinne verstanden wird und z.B. auch die mildtätigen Zwecke gem. § 53 AO einschließt, unterliegt grundsätzlich nicht der Schenkung- und Erbschaftsteuer.[165] Für die unentgeltliche Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung ist im Regelfall keine Erbschaft- und Schenkungsteuer zu le...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Konditionale und kausale Abhängigkeit

Rz. 83 [Autor/Stand] Sind die Gegen-/Leistungen nicht synallagmatisch verbunden, können sie konditional – d.h. bedingungsmäßig i.S.d. § 158 BGB – oder kausal – d.h. nicht etwa ursächlich, sondern im Sinne einer Zweckabrede oder Geschäftsgrundlage für den Zuwender[2] – miteinander verknüpft sein.[3] Hierbei bestehen keine wechselseitig voneinander abhängigen Leistungsverpflic...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Steuerbefreiung für Familienheime

Rz. 71 Familienheime i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG sind im Inland oder im EU-Ausland belegene und bebaute Grundstücke, soweit darauf eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.[81] Dabei kommen neben Einfamilienhäusern ebenso Eigentumswohnungen sowie Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und Wohneinheiten in Geschäftsgebäuden oder auf gemischt bebauten Grundstücken in...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / IV. Abfindungsbeschränkungen und Abfindungsklausel

Rz. 112 Dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben stehen gem. § 728 BGB, § 135 HGB (ggf. i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) als Kompensation für den Verlust der Gesellschafterstellung Abfindungsansprüche zu (siehe dazu bereits Rdn 45). Der Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft.[173] Anders als vor dem MoPeG ist nicht mehr der hypothetische Auseinandersetzungsanspruch ...mehr

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ZErb 08/2025, Stellvertretu... / 2 Anmerkung

Das vorliegende Urteil des BGH betrifft grundlegende Fragen der Ausgestaltung von Rückforderungsrechten im Zusammenhang mit lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen. Die Entscheidung für Ob und Wie einer unentgeltlichen Übertragung hängt in besonderem Maße von den Erwartungen an die Entwicklung der weiteren Zukunft ab. Die Zukunft allerdings wird sich mit Sicherheit anders en...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / II. Unternehmensnachfolge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Rz. 6 Nicht zu Unrecht heißt es, das beste Unternehmertestament sei dasjenige, das überhaupt nicht zum Tragen kommt, weil das Unternehmen bereits zu Lebzeiten einvernehmlich übertragen worden ist.[4] Gleichwohl sollte sich jeder Unternehmer mit der Übertragung des Unternehmens von Todes wegen auseinandersetzen und ein Konzept für die Absicherung des Risikos des unerwarteten ...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / V. "Abgeschwächtes Vermächtnis" oder Spendenauflagen

Rz. 51 Einkommensteuerrechtlich liegt die Auflage zugunsten gemeinnütziger Körperschaften nahe an der Interessenlage, die mit Auflagen verfolgt wird. Es besteht häufig bei der Testamentsgestaltung kein Interesse daran, eine gemeinnützige Organisation im Rahmen der Nachlassabwicklung als Anspruchsinhaber zu beteiligen. Gleichwohl soll die vom Testierenden gewünschte Weitergab...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Stille Reserven höher als das negative Kapitalkonto

Rn. 51a Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Sind die übergebenen anteiligen stillen Reserven einschließlich anteiligem Geschäftswert höher als das negative Kapitalkonto (sollte in den Akten dokumentiert werden!) und erfolgt die Übertragung unentgeltlich durch Schenkung unter Lebenden (oder von Todes wegen), so steht das negative Kapitalkonto der Unentgeltlichkeit auch iSv § 6 Abs 3 E...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / I. Verträge zugunsten Dritter

Rz. 58 Verträge zugunsten Dritter (z.B. kapitalbildende oder Risikolebensversicherungen, Sparbücher oder andere Geldanlagen für Dritte) haben ihren Regelungsschwerpunkt außerhalb einer letztwilligen Verfügung. Für sie gelten regelmäßig nicht die strengen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen und Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 BGB).[40] Rz. 59 Abg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 261 [Autor/Stand] Der Erbverzicht ändert unmittelbar die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge.[2] Haben Verwandte und/oder der Ehegatte noch zu Lebzeiten des Erblassers [3] durch notariellen Vertrag (§ 2348 BGB) mit ihm auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet, sind sie bei Eintritt des Erbfalls weder erb- noch pflichtteilsberechtigt (§ 2346 Abs. 1 BGB). Dadurch erhöhen ...mehr

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§ 22 Einzeltestament / 2. Testament für Alleinstehende mit Verwandten

Rz. 36 Fallbeispiel Ein 30-jähriger Mann ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seine Eltern leben beide noch, er hat außerdem einen Bruder und eine Schwester. Seine Schwester hat zwei kleine Kinder. Er hat von seinen Großeltern insgesamt 400.000 EUR geerbt, zudem hat er ein altes Auto sowie zwei wertvolle Rennräder. Insgesamt beläuft sich der Nachlass damit auf 440.000...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 1. Warum eine Stiftung?

Rz. 3 Die Stiftung ist nichts anderes als ein juristisch "lebendes" Vermögen. Es handelt sich bei ihr um eine juristische Person, die mit Vermögen ausgestattet wurde und durch einen Vorstand vertreten wird. Sie hat keine Eigentümer, kennt also weder Gesellschafter noch Mitglieder oder Bruchteilsinhaber. Eine Stiftung gehört "sich selbst". Rz. 4 Die wichtigsten Anwendungsfälle...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.2 Formwechsel in eine AG oder eine Genossenschaft

Tz. 44 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Der Formwechsel einer gGmbH in eine AG oder eine Genossenschaft führt m. E. dazu, dass ihre bisherige Steuerbefreiung, da sie in der neuen Rechtsform weiterbesteht (s. § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), grds. fortgilt (Wahrung der Identität des Rechtsträgers; s. Meister/Klöcker, in Kallmeyer, § 190 UmwG Rn. 6; S/H, Rn. 2 zu § 202 UmwG und s. UmwSt-Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Schenkungsteuerliche Rechtslage bei nichtrechtsfähigen Stiftungen

Rz. 295 [Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG erfasst nicht die lebzeitige Errichtung unselbstständiger, nichtrechtsfähiger Stiftungen;[2] sie geschieht durch Übertragung von Vermögenswerten im Wege der Auflagenschenkung oder im Rahmen eines fiduziarischen Rechtsgeschäfts per Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag auf eine natürliche oder (meist) juristische Person, die sie...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Berechnung der anrechenbaren Steuer

Rz. 151 Für die Berechnung der anrechenbaren Steuer ist die tatsächliche Bereicherung des Vorerben zu ermitteln.[166] Diese Bereicherung besteht aus:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Anwendung der Vorschrift

Rz. 313 [Autor/Stand] Einschlägige Erwerbe ereignen sich grundsätzlich im Rahmen einer Liquidation des solange fortbestehenden Vereins (§§ 47, 49 Abs. 2 BGB).[2] Bei der Stiftungsauflösung ist dies nicht anders (§ 88 Satz 3 BGB). Der Intention zu Alt. 1 folgend (s.o. Rz. 304), müsste Alt. 2 daher konsequent jede Übertragung von Vereinsvermögen erfassen, die im Zuge der Liqui...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Personengesellschaften

Rz. 205 [Autor/Stand] Soweit BGB-Gesellschaft, OHG und KG – Personenvereinigungen im Sinne dieser Vorschrift[2] – an Vermögensverschiebungen beteiligt sind, vervielfacht sich nach derzeit herrschender Praxis die Zahl der Zuwendungen entsprechend der Zahl ihrer Gesellschafter, die – so der II. BFH-Senat auf dem Boden der traditionellen Gesamthandslehre [3] – anstelle der Gesel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) Schuldtilgende Leistungen Dritter und an Dritte

(1) Leistungen Dritter Rz. 178 [Autor/Stand] Wird eine Leistung nicht von demjenigen erbracht, der sie dem Empfänger schuldet, sondern von einer anderen Person, handelt es sich um die Leistung eines Dritten. Derartige Leistungen haben, wenn sie – wie insbesondere Geldschulden – nicht höchstpersönlich zu erbringen sind, grundsätzlich Schuld tilgende Wirkung (§§ 267, 362 Abs. 1...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / VII. Längerlebender Ehegatte ebenfalls als Vorerbe

Rz. 76 Nicht stets empfehlenswert ist die Gestaltung, wonach in einem gemeinschaftlichen Testament im ersten Erbfall der längerlebende Ehegatte Vollerbe und nur das behinderte Kind Vorerbe wird. Das führt dazu, dass sich der Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes im zweiten Erbfall auch (nochmals) auf Basis des geerbten Vermögens berechnet. Die Pflichtteilsquote würde s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Vorbemerkung

Rz. 122 [Autor/Stand] Bewertungsmaßstab des ErbStG ist regelmäßig der gemeine Wert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG). Bis 2008 wurden Grundbesitz, nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und inländisches Betriebsvermögen mit erheblich niedrigeren Steuerwerten angesetzt (§ 12 Abs. 2–5 ErbStG a.F.). Veranlasst durch das Bund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Zuwendungen über Mittelspersonen

a) Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Rechtslage Rz. 149 [Autor/Stand] Wird eine Vorteilsgewährung unmittelbar zwischen zwei Personen vollzogen, ist regelmäßig klar, wer Erwerber und wer Schenker ist. Sind mindestens drei Personen an einem Bereicherungsvorgang beteiligt, stellt sich die Frage nach den Steuerschuldnern: Wer wurde auf wessen Kosten bereichert? Oder anders: Zwisc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) Andere Anschaffungsfälle

Rz. 136 [Autor/Stand] Grundsätzlich kann der Erwerb eines Grundstücks – bei entsprechender Zweckbindung[2] – auch auf andere Weise vermittelt werden. Rz. 137 [Autor/Stand] Beispiele: Durch (Weiter-)Abtretung eines Übereignungsanspruchs, wenn der Zessionar im Verhältnis zum Zedenten nur die Erfüllung herbeiführen, nicht aber seinerseits in anderer Weise über den Anspruch verfüg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Weitere Zuwendungen in Mehr-Personen-Verhältnissen

aa) Vertragsfreiheit der Beteiligten Rz. 169 [Autor/Stand] Das Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht honoriert geschickte Gestaltungen.[2] Gezielten Vermögensübertragungen liegen häufig mehr oder weniger komplizierte Verträge zugrunde, die eingehender Prüfung bedürfen. Die schenkungsteuerliche Relevanz einschlägiger Vorgänge ist dabei oft nicht auf den ersten Blick erkennbar, zumal...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Einziehung der Geschäftsanteile eines GmbH-Gesellschafters (Satz 2)

a) Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbliebenen Gesellschafter Rz. 583 [Autor/Stand] Die – nach § 34 GmbHG mögliche – Einziehung vernichtet den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters einer GmbH.[2] Sie führt keinesfalls zu einem Anteilsübergang auf die Gesellschaft selbst. Dies war einst entscheidend für den BFH, die Inanspruchnahme einer GmbH nach § 3 Abs. 1 N...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Normzweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe – Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen[2] – sind bei der Besteuerung des letzten jeweiligen Erwerbs im Zehnjahreszeitraum zusammenzurechnen. Damit soll verhindert werden, dass bei aufeinanderfolgenden Übertragungsvorgängen gesetzlich vorgesehene Freibeträge innerhalb von zehn Ja...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / I. Grundsätzliches

Rz. 1 Gehören zum Vermögen des Testators Unternehmensbeteiligungen oder führt er ein (kaufmännisches) Einzelunternehmen, sind bei den Nachfolgeüberlegungen und der Gestaltung der Verfügungen von Todes wegen nicht nur die erbrechtlichen und steuerlichen Vorgaben, sondern auch handels- und gesellschaftsrechtliche Regelungen in den Blick zu nehmen. Die Verfügung von Todes wegen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Übermäßige Gewinnauszahlungen von Personen- und Kapitalgesellschaften

Rz. 546 [Autor/Stand] Freiwillige Leistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter sind, als sog. Leistungen societatis causa betrachtet, grundsätzlich keine Schenkungen i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB.[2] Darüber setzt sich § 7 Abs. 6 ErbStG hinweg: Überobligatorische Gewinnauszahlungen, die unzweifelhaft im Gesellschaftsverhältnis "wurzeln",[3] gelten danach ausdrücklich als s...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 2. Laufende Besteuerung

Rz. 97 Eine Familienstiftung ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG. Die Körperschaftsteuer beträgt gem. § 23 Abs. 1 KStG 15 %. Dazu kommt weiterhin der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer.[191] Die Stiftung unterliegt ferner mit ihrem Gewerbeertrag der Gewerbesteuer, wenn und soweit sie einen inländischen Gewerb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Verträge zugunsten Dritter

aa) Dreiecksverhältnis Rz. 150 [Autor/Stand] Derartige Verträge lassen sich gezielt zur Ausführung mittelbarer Schenkungen einsetzen: Der Schuldner verspricht seinem Vertragspartner, dem Schenker, an eine "dritte" Person, den Erwerber, zu leisten (§ 328 Abs. 1 BGB). Hierbei entsteht ein Dreiecksverhältnis, in dem die Rechtsbeziehungen der Beteiligten streng zu unterscheiden s...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / I. Allgemeines

Rz. 1 In steuerlicher Hinsicht werden Erbschaften – wie Schenkungen auch – im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Es handelt sich bei der Erbschaftsteuer um eine Personen- und Verkehrssteuer und nicht, wie bspw. im anglo-amerikanischen Verständnis, um eine Nachlasssteuer. Vielmehr ist stets die Bereicherung des jeweiligen Erwerbers zu ermitteln. Die relev...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Vertragsfreiheit der Beteiligten

Rz. 169 [Autor/Stand] Das Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht honoriert geschickte Gestaltungen.[2] Gezielten Vermögensübertragungen liegen häufig mehr oder weniger komplizierte Verträge zugrunde, die eingehender Prüfung bedürfen. Die schenkungsteuerliche Relevanz einschlägiger Vorgänge ist dabei oft nicht auf den ersten Blick erkennbar, zumal freigebige Zuwendungen nicht zwinge...mehr

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§ 1 Vorfragen / D. Checkliste: Ermittlung der Ausgangslage

Rz. 39 1. Personen Motto: Lieber zu viele als zu wenige! 2. Vermögenmehr

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§ 26 Behindertentestament u... / 1. Verhinderung des Zugriffs durch den Sozialleistungsträger

Rz. 56 Dem Testamentsvollstrecker steht sodann eine grundsätzlich unbeschränkte Verfügungsbefugnis zu, damit er den Nachlass verwalten kann (§ 2205 BGB). Gleichzeitig wird diese durch § 2211 BGB dem Erben entzogen. § 2214 BGB verhindert aufgrund der Testamentsvollstreckung den Zugriff von Gläubigern des behinderten Kindes auf das Nachlassvermögen. Der Sozialleistungsträger k...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Zuwendungen unter Lebenden

Rz. 81 Eine Steuerbefreiung für freigebige Zuwendungen unter Lebenden gilt für Gelegenheitsgeschenke i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG, die nach den Vermögensverhältnissen des Schenkers, dem Verwandtschaftsgrad und den sozialen Verhältnissen üblicherweise zu besonderen persönlichen Ereignissen gemacht werden (bspw. Taufe, Konfirmation, Hochzeit, Geburtstag).[96] Ist ein Gesch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Die Werterhöhung der Beteiligung

Rz. 622 [Autor/Stand] Allein sie ist Gegenstand des Erwerbs, d.h. Besteuerungsgegenstand (nicht aber:[2] Zuwendungsgegenstand);[3] der Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist eindeutig.[4] Auch wenn der Gesetzgeber modellhaft eine mit jeder Mehrung des Gesellschaftsvermögens einhergehende Anteilswerterhöhung annimmt,[5] muss sie stets festgestellt werden. Der Schenkungsteu...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / G. Exkurs: Lebzeitige Rechtsgeschäfte

Rz. 67 Vom Berater unbedingt im Auge zu behalten ist, dass eine letztwillige Bindung des künftigen Erblassers ihn im Ausgangspunkt nicht daran hindert, lebzeitig zu verfügen! § 2286 BGB stellt für den Erbvertrag klar, dass das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, durch den Erbvertrag nicht beschränkt wird. Der im Erbvertra...mehr

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§ 24 Erbvertrag / I. Erbschaftsteuerliche Hinweise

Rz. 149 Bei einem voll unentgeltlichen Erbvertrag gibt es keine erbschaftsteuerlichen Besonderheiten. Was jemand erwirbt, ob als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigter, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar. Der Rest folgt den allgemeinen Regeln, die für jeden dieser Erwerbe gelten. Rz. 150 Anders ist die Lage bei einem ganz oder teilweise entgeltlichen Erbver...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / II. Nachrangigkeitsprinzip, Einkommen und Schonvermögen

Rz. 9 Das Bürgergeld (SGB II) und die Sozialhilfe (SGB XII) werden bedarfsabhängig[24] gewährt; es gilt der Nachranggrundsatz.[25] Danach werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im SGB II nur erbracht, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (§ 3 Abs. 5 S. 1 SGB II). Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner ...mehr