Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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§ 23 Ehegattentestament / 2. Nutzung der Steuerbefreiung des Familienheims

Rz. 38 Bereits in Rdn 17 wurde darauf hingewiesen, dass das sog. Familienheim, also die selbst genutzte Immobilie, vom überlebenden Ehegatten steuerfrei gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG geerbt werden kann. Ein Nachteil ist jedoch darin zu sehen, dass der überlebende Ehegatte noch zehn Jahre nach dem Tod des Erstversterbenden im Familienheim wohnen bleiben muss, damit die zunäc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einkünfte aus Stiftungen etc (Nr 3).

Rn 15 Die Vorschrift schränkt die Pfändbarkeit fortlaufender Bezüge aus Stiftungen oder aufgrund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten ein. Es muss sich um wiederholte, nicht notwendig regelmäßige Einkünfte handeln, auf die der Schuldner einen Anspruch hat (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850b Rz 28). Unter den Schutz von Nr 3 fällt das Vermächtnis eines Kapitalbetrags, bei ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 551 [Autor/Stand] § 7 Abs. 7 wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Die Norm bestand damals aus einem Satz: Als Schenkung gilt auch der auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden auf die anderen Gesellschafter oder die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Zurückweisung des Erwerbs

Rz. 165 [Autor/Stand] Der Erwerber ist nicht gezwungen, die ihm von selbst angefallenen Vermögensvorteile zu behalten. Nach § 333 BGB kann er deshalb den Erwerb durch Zurückweisung beseitigen; ein auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung zurück wirkendes Gestaltungsrecht,[2] das durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versprechenden/Schuldner auszuü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Stiftungen

Rz. 208 [Autor/Stand] Bei Zuwendungen unter Beteiligung von Stiftungen ist die schenkungsteuerliche Rechtslage weitgehend geklärt. Soweit nicht die Spezialtatbestände des § 7 Abs. 1 Nrn. 8 Satz 1 oder 9 Satz 1 Alt. 1 ErbStG eingreifen, können unentgeltliche Vorteilsgewährungen an und von Stiftungen freigebige Zuwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Die notwendige Pr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Besteuerung des Einziehungsvorgangs

Rz. 590 [Autor/Stand] Als Schenker gilt der ausgeschiedene Gesellschafter, Erwerber ist/sind der/die verbliebenen Gesellschafter; sie – und nicht die GmbH[2] – sind die potenziellen Steuerschuldner nach §§ 7 Abs. 7 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Es kommt damit, je nach Zahl der ausgeschiedenen und/oder erwerbenden Gesellschafter, zwingend zu ebenso vielen Schenkungen. Denk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Ausschluss der Bereicherung

Rz. 48 [Autor/Stand] Bei einem Rechtsanspruch des Zuwendungsempfängers auf die empfangene Leistung entsteht keine Bereicherung.[2] Da der Anspruch erlischt (§ 362 Abs. 1 BGB), ereignet sich – bei wertadäquater Erfüllungsleistung – nur eine bloße Vermögensumschichtung.[3] Umkehrschließend kommt es zu einer Bereicherung, soweit Anspruch und Leistung nicht wertadäquat sind (gem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Hauptanwendungsfall: Mittelbare Grundstücksschenkungen

aa) Bestimmung des Erwerbsgegenstands Rz. 124 [Autor/Stand] Grundsätzlich bestimmen zwar die Beteiligten den Gegenstand der Schenkung. Sie müssen ihren Willen aber auch in die Tat umsetzen.[2] Die Verwirklichung einer mittelbaren Grundstücksschenkung verlangt daher die tatsächliche Verwendung des zweckgebunden gegebenen Geldes:[3] in Anschaffungsfällen zum Erwerb des Grundstüc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Maßgeblichkeit des gemeinen Werts

Rz. 533 [Autor/Stand] Inzwischen wurde der gemeine Wert zum Regelmaßstab der Bewertung. Im Gegensatz zu § 7 Abs. 5 ErbStG (s.o. Rz. 504) befürchtet man allerdings keine Renaissance des § 7 Abs. 6 ErbStG, sondern fordert die Abschaffung der Vorschrift "bei nächster Gelegenheit".[2] Vielleicht ist dies aber auch unnötig; sie könnte durch die mit dem ErbStRG 2009 geänderten Reg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Schenkungsteuerliche Rechtslage bei rechtsfähigen Stiftungen

Rz. 283 [Autor/Stand] Diese Erstausstattung (Dotation) einer rechtsfähigen Stiftung unterliegt der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Erfasst wird der Vermögensübergang als Erwerb vom Erblasser bei letztwillig angeordneter Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG – s. § 3 ErbStG Rz. 240 ff.) und als fiktive Schenkung des Stifters bei lebzeitigem Stiftungsgeschäft nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Sat...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Tatbestandsmäßigkeit des Erwerbs

Rz. 585 [Autor/Stand] Zivilrechtlich ist die Gesellschafterstellung eines GmbH-Gesellschafters in seinen Geschäftsanteilen verkörpert.[2] Er kann zwar grundsätzlich ausgeschlossen werden,[3] im Übrigen aber lebzeitig nur dann aus der Gesellschaft ausscheiden, wenn er seine Anteile weiter überträgt (§ 15 GmbHG) oder wenn sie eingezogen werden (§ 34 GmbHG). Tatbestandlich i.S....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Anschaffungsfälle bei Geldhingabe

Rz. 133 [Autor/Stand] Wichtig ist, dass das Zuschussversprechen noch vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegeben wird, wobei auf eine möglichst konkrete Zweckbindung zu achten ist.[2] Dann kann die Geldhingabe auch danach, muss aber stets vor Tilgung des Kaufpreises erfolgen,[3] da der Bedachte noch später nur Kapitalvermögen erwirbt oder seine Finanzierungsschulden re...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Erwerbe durch "Zwischenberechtigte" (Satz 2 Alt. 2)

Rz. 325 [Autor/Stand] Dem sich bei Aufhebung/Auflösung einer/s Stiftung/Vereins ereignenden Erwerb steht nicht nur der von § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Alt. 1 ErbStG, sondern auch der in Satz 2 Alt. 2 umschriebene Erwerb gleich. Die danach erfassten Erwerbsvorgänge während des Bestehens der Vermögensmasse geschehen, in Abgrenzung zu den Alt. 1 unterliegenden Fällen (s. Rz. 323), ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 3. Persönliche Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG)

Rz. 62 Die mit Abstand wichtigsten persönlichen Steuerbefreiungen enthält § 16 ErbStG. Dieser gewährt den Erben persönliche Freibeträge bei Schenkungen und dem Erwerb von Todes wegen. Die Höhe des persönlichen Freibetrags nach § 16 ErbStG hängt von der nach § 15 ErbStG zu bestimmenden Steuerklasse ab. Im Einzelnen gelten für Vermögensübergänge an folgende Personen die folgen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / (2) Leistungen an Dritte

Rz. 184 [Autor/Stand] Eine Leistung an Dritte liegt vor, wenn der Leistungsempfänger nicht mit dem Inhaber des Forderungsrechts identisch ist. Solche Leistungen haben grundsätzlich keine Erfüllungswirkung.[2] Rz. 185 [Autor/Stand] Es gibt jedoch Fälle, in denen der Schuldner nur durch Leistung an den Dritten von seiner Verpflichtung frei wird; so z.B. bei einer zugunsten des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Erfüllungsübernahme

Rz. 155 [Autor/Stand] Verspricht der Schuldner dem Schenker die Vornahme einer von diesem beabsichtigten Zuwendung (Erfüllungsübernahme), hat der Bedachte noch keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versprechenden erworben (§ 329 BGB); so z.B. in den Fällen bloßer Zahlungsanweisung.[2] Ergänzt durch die Regelungen der §§ 414, 415 BGB bedarf es hierzu der zustimmenden Mitwir...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 4. Auflösung

Rz. 103 Die Auflösung einer Familienstiftung wird gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG als Schenkung unter Lebenden qualifiziert und unterliegt der Schenkungsteuer. Maßgeblich für die Steuerklasse ist das Verhältnis der Anfallsberechtigten zum Stifter, da das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG Anwendung findet.[203] Ist der Stifter der Anfallsberechtigte, so ergibt si...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Gewährleistungsansprüche.

Rn 8 Sie kommen auf der Grundlage der §§ 434, 435, 437, 453 (Kauf); 523 (Schenkung); 365 (Leistung an Erfüllung statt); 536 ff, 581 (Miete); 633, 634 (Werkvertrag); 651d (Reisevertrag); 1624; 2182; 2376 BGB; §§ 377, 378 HGB in Betracht. Es steht gleich, ob der Gewährleistungsanspruch im Folgeprozess angriffs- oder verteidigungsweise geltend gemacht wird. Ansprüche auf Nichtz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Klarstellungsfunktion der Vorschrift

Rz. 421 [Autor/Stand] Seit mehr als 100 Jahren enthält das ErbStG, heute in § 7 Abs. 4, die Klarstellung, die Steuerpflicht einer Schenkung werde "nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird."[2] Die hieraus folgenden Selbstverständlichkeiten sind allerdings meist nicht präsent; ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 10. Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Rz. 89 [Autor/Stand] Hatte bei dem Vorerwerb der Schenker die Schenkungsteuer auch übernommen, so gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als deren Wert der Betrag, der sich bei Zusammenrechnung des Steuerwerts der Zuwendung mit der dafür sich errechnenden Steuer ergibt. Dies gilt auch im Rahmen des § 14 ErbStG.[2] Eine nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer unterfällt nicht § 10 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Tatsachen.

Rn 3 Gegenstand eines Geständnisses können nur die von einer Partei behaupteten Tatsachen (§ 284 Rn 7) sein. Dazu gehören nicht nur nach außen sichtbare Geschehnisse oder Zustände, sondern auch innere Tatsachen wie Kenntnis, Absicht oder das Wissen und Wollen des Erfolges beim Vorsatz (vgl BGH NJW-RR 15, 1321, 1322 Rz 15). Erfasst werden ferner sog juristische Tatsachen. Das...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Auflagenschenkungen

Rz. 424 [Autor/Stand] Auch mit einer Schenkung verbundene Auflagen, die zwar die Bereicherung des beschenkten, auflagebeschwerten, Erwerbers mindern können,[2] tangieren die Freigebigkeit grundsätzlich nicht.[3] Erneut wird damit deutlich, dass es regelmäßig keine Rolle spielt, wenn der Schenker mit seiner Zuwendung bestimmte eigene Ziele verfolgt. In ständiger Rechtsprechun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO G

Gaststättenerlaubnis § 857 ZPO 12 Gattungsschuld § 756 ZPO 4 GbR Parteifähigkeit § 50 ZPO 21 Gebärdendolmetscher Kostentragungspflicht § 186 GVG 5 Gebot § 817 ZPO 4 Gebühren § 762 ZPO 7 Gebührenstreitwert § 2 ZPO 4; § 3 ZPO 15, 20; § 4 ZPO 8 Geburtsname § 168g FamFG 4 geduldete Kontoüberziehung § 851 ZPO 10 geeignete Zeugen § 759 ZPO 2 Gefahr § 754 ZPO 8 im Verzug § 758a ZPO 7 Gefährdung v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestand.

Rn 2 Gemeinschaftliches Vermögen der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft sind die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe (auch nach Trennung: MüKoZPO/Heßler § 744a Rz 7) erzielten Einkünfte durch Arbeit, Renten, Stipendien, dem gleichstehende periodische Leistungen wie zB Krankengeld, Vermögensrechte oder Ersparnisse, grds auch das Eigentum an Grundstücken (Ausn: §...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Übergang eines Gesellschaftsanteils auf andere Gesellschafter

Rz. 37 Geht der Anteil an einer Personengesellschaft oder an einer Kapitalgesellschaft nach den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen bei Tod eines Gesellschafters auf die anderen Gesellschafter über, müssen die "übernehmenden" Gesellschafter den fiktiven Mehrwert, der ihnen zuwächst, der Erbschaftsteuer gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG unterwerfen. Zwar kennt zumindest d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ziel der Vorschrift

Rz. 304 [Autor/Stand]"Als Schenkung gilt, ... was bei Aufhebung einer Stiftung ... erworben wird". Dem Wortlaut nach geht die Vorschrift ins Leere. Die Aufhebung einer Stiftung – sie erfordert einen entsprechenden Beschluss des Vorstands[2] und/oder eine Entscheidung der Stiftungsbehörde (§ 87 Abs. 1 BGB)[3] – bewirkt noch keinen unmittelbaren Erwerb. Vielmehr ändert sich de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zweck der Vorschrift

Rz. 311 [Autor/Stand]"Als Schenkung gilt, ... was bei Auflösung eines (auf die Bindung von Vermögen gerichteten) Vereins ... erworben wird". Mit dieser Fiktion sorgte der Gesetzgeber aus Gründen der Steuergerechtigkeit dafür,[2] dass, ebenso wie der bei Aufhebung einer Stiftung erfolgende Übergang von Stiftungsvermögen (hierzu o. Rz. 304 ff.), seit 1.1.1974[3] auch der mit d...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / i) Abfindung für den Verzicht auf erbrechtliche Ansprüche

Rz. 51 Ein Verzicht auf erbrechtliche Ansprüche löst keine Erbschaftsteuer aus, soweit der Verzichtende dafür keine Vorteile i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG in Form einer Abfindung erlangt. In der Regel erwartet und erhält der Verzichtende jedoch einen Vorteil, der dann an die Stelle der erbrechtlichen Ansprüche tritt.[62] Steuerpflichtig sind die Vermögensvorteile, die der B...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 1. Errichtung

Rz. 95 Sowohl die gemeinnützige Stiftung als auch die Familienstiftung sind rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts. Während die gemeinnützige Stiftung nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und somit steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt, dient die häufige Erscheinungsform der Familienstiftung als ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zur Nicht-/Anwendung der Vorschrift

Rz. 343 [Autor/Stand] Die Intention des historischen Gesetzgebers lässt sich anhand der zugänglichen Materialien leider nicht ermitteln. Dass eine Gesetzeslücke geschlossen werden sollte, ist weder der Gesetzesbegründung[2] noch den späteren Erörterungen im Finanzausschuss[3] explizit zu entnehmen und daher nicht mehr als eine bloße Vermutung.[4] Der Gesetzentwurf[5] verweis...mehr

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ZErb 08/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Erbin nach dem am … 2020 verstorbene Erblasser R … T … E … von der Beklagten bestimmte Erbschaftsansprüche. Der Erblasser hatte am 14.12.2007 die nunmehrige Beklagte (seine Schwester) notariell – auch über seinen Tod hinaus – bevollmächtigt, ihn in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder Richtung zu vertreten. Die hies...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.5 Übertragung von Mitunternehmeranteilen auf eine gemeinnützige Stiftung als steuerfreie Vermögensverwaltung

Tz. 83 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblichen Personengesellschaft stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 64 AO (Anhang 1b) dar; die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist hingegen regelmäßig steuerfreie Vermögensverwaltung, wie die folgende Abbildung zeigt: Für die Übertragung ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Einziehung eines Gesellschaftsanteils

Rz. 39 Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags bei Tod des Gesellschafters eingezogen wird. In diesem Fall müssen die anderen Gesellschafter den fiktiven Mehrwert, der ihnen zuwächst, gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ErbStG der Erbschaftsteuer unterwerfen (R E 3.4 Abs. 3 ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 4. Auflösung

Rz. 93 Durch die Auflösung erhalten die in der Satzung bestimmten Anfallsberechtigten das Stiftungsvermögen. Der Erwerb gilt zwar grundsätzlich als steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden (§ 87c BGB, § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG), wobei der Stifter und nicht die Stiftung (dann wäre stets von Steuerklasse III auszugehen) zur Bestimmung der Steuerklasse als Schenker (§ 15 Abs. 2 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Der steuerliche Entgeltbegriff

Rz. 69 [Autor/Stand] Soweit die Gegenleistung des Erwerbers Entgelt der Leistung des Schenkers und der Erwerb daher nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar ist, kann der Vorgang – unter weiteren Voraussetzungen – der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG) und der Grunderwerbsteuer (§ 1, § 8 Abs. 1 GrEStG) unterliegen.[2] Während das GrEStG die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einordnung der Vorschrift

Rz. 342 [Autor/Stand] Grundsätzlich entsteht die Schenkungsteuer mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), speziell bei aufschiebend bedingt, betagt oder befristeten Erwerben und dem Erwerb aufschiebend bedingter, betagter oder befristeter Ansprüche im Zeitpunkt des Eintritts des jeweils maßgebenden Ereignisses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a/§ 1 Abs. 2 ErbStG).[2]...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / Literaturtipps

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Steuerschuldner

Rz. 610 [Autor/Stand] Die Vorschrift personifiziert die potenziellen Steuerschuldner: Bedachte, d.h. Erwerber, können nur natürliche Personen oder – sogar nichtrechtsfähige (s. § 7 ErbStG Rz. 206.1)[2] – Stiftungen sein, die an der leistungsempfangenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Als Zuwendender wird jede "andere Person" benannt, d.h. als Schenker kommen auch juristis...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / d) Beendigung der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch Tod

Rz. 124 Auch in den Fällen der Beendigung des gesetzlichen Güterstands auf andere Weise als durch den Tod eines der Ehegatten gehört eine Ausgleichsforderung nicht zum steuerpflichtigen Erwerb i.S.v. § 7 ErbStG und unterliegt nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Erbschaftsteuer. Die Einschränkungen des § 5 Abs. 1 S. 2–6 ErbStG gelten nicht und ehevertragliche Vereinbarungen find...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rückblick und Regelungszweck

Rz. 601 [Autor/Stand] Verändert sich das Vermögen einer Gesellschaft, wird stets auch der Wert der Gesellschaftsanteile beeinflusst: Die Belastung des Gesellschaftsvermögens geht einher mit einer Verminderung der Anteilswerte. Bei Vermehrung ihres Vermögens ist sie selbst, konsequent sind auch ihre Gesellschafter anteilig bereichert. Persönlich erbschaft-/schenkungsteuerpfli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / (1) Leistungen Dritter

Rz. 178 [Autor/Stand] Wird eine Leistung nicht von demjenigen erbracht, der sie dem Empfänger schuldet, sondern von einer anderen Person, handelt es sich um die Leistung eines Dritten. Derartige Leistungen haben, wenn sie – wie insbesondere Geldschulden – nicht höchstpersönlich zu erbringen sind, grundsätzlich Schuld tilgende Wirkung (§§ 267, 362 Abs. 1 BGB)[2] – mit doppelt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Austritt aus einer Kapitalgesellschaft (Satz 1 Alt. 2)

Rz. 571 [Autor/Stand] Nur Anteile an Gesamthandsgesellschaften können per Anwachsung auf die übrigen Gesellschafter übergehen, Anteile an Kapitalgesellschaften hingegen nicht;[2] eine § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Regelung gibt es nicht. Als Geschäftsanteile an einer GmbH oder Aktien an einer AG verkörpern sie gegenständlich die Beteiligungen der einzelnen Gesellscha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ff) Zuwendungen mittels Kompetenzüberschreitung

Rz. 192 [Autor/Stand] Einschlägige Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass Vertretungsorgane von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG oder andere Personen, die mit der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen beauftragt sind, rechtswirksam Zuwendungen zu Lasten des ihnen anvertrauten Vermögens vornehmen oder vera...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Allgemeines

Rz. 21 Ist eine persönliche Steuerpflicht gegeben, ist weiter zu prüfen, ob solche Vermögensübertragungen vorliegen, die eine sachliche Steuerpflicht nach dem ErbStG begründen. § 1 Abs. 1 ErbStG enthält einen Katalog sämtlicher steuerpflichtiger Vorgänge. Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegenmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Klagen, welche Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen zum Gegenstand haben.

Rn 5 Das Vermächtnis ist im BGB legaldefiniert (§ 1939 BGB). Ansprüche aus Vermächtnissen, die kraft Verfügung von Todes wegen oder kraft Gesetzes bestehen können (zB §§ 1932, 1969 BGB), sind solche aus § 2147 BGB. Erfasst wird auch der Streit über Umfang und Inhalt der Vermächtnisanordnung (Schlesw Beschl v 6.5.22 – 2 AR 7/22, Rz 21 – juris). Als Ansprüche aus sonstigen Ver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zweck der Vorschrift

Rz. 321 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde gleichzeitig mit § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG in das ErbStG eingefügt.[2] Seit dem 5.3.1999[3] werden daher nicht nur sämtliche Zuwendungen an (s.o. Rz. 298 f.), sondern auch von Vermögensmassen ausländischen Rechts mit zweckgebundenen Vermögen von ihrer Gründung bis zu ihrer Beendigung spezialgesetzlich als steuerbare Schenkungen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Steuerbarkeit des Anwachsungserwerbs

Rz. 558 [Autor/Stand] Dieser sog. Anwachsungserwerb ist tatbestandsmäßig i.S.d. § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft zu Lebzeiten verlässt – bei Todesfall bedingtem Ausscheiden greift § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG (s. § 3 ErbStG Rz. 180 ff.).[2] Ein subjektives Merkmal in Gestalt der Kenntnis bzw. des Bewusstseins der Unentgeltlichkeit auf Seit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Herstellungsfälle

Rz. 138 [Autor/Stand] Soll das Geld des Schenkers zweckgebunden der Realisierung bestimmter Baumaßnahmen des Erwerbers dienen (mittelbare Gebäudeschenkung), kommt es entscheidend auf den Inhalt der tunlichst vor Baubeginn zu treffenden Finanzierungszusage an; die Schriftlichkeit der Abrede erleichtert den Nachweis.[2] Ergibt sich hieraus nicht die notwendige Konkretisierung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bei Auflösung einer auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts (Satz 2 Alt. 1)

Rz. 323 [Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Alt. 1 ErbStG fingiert die Vermögensübertragungen als steuerbare Schenkungen, die im Zuge der Verteilung des bei Auflösung vorhandenen Zweckvermögens erfolgen. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG ("Dem steht gleich..."). Bei entsprechend enger Auslegung der Vorschrift erfasst sie daher stets den...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Das Tatbestandsmerkmal der Freigebigkeit

Rz. 102 [Autor/Stand] Die Bereicherung des Erwerbers muss Folge einer nicht nur unentgeltlichen, sondern auch freigebigen Vorteilsgewährung des Schenkers sein (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). § 40 ErbStG i.d.F. v. 10.9.1919[2] verlangte hierzu noch eine ausdrücklich mit dem Willen zur Bereicherung des Bedachten vorgenommene Leistung des Zuwenders. Doch schon mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 E...mehr