Fachbeiträge & Kommentare zu Sachsen

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Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt besondere Sachverhalte, bei denen Leistungen nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen und anstatt in Geld als Sachleistung sowie besondere Leistungen neben denen für den Regel- und Mehrbedarf erbracht werden können. Teilweise sind davon Leistungen betroffen, die nicht nach dem SGB XII gewährt werden können. Rechtsstreitigkeiten zum Regelbedarf erö...mehr

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Sauer, SGB II § 44a Festste... / 2.1 Grundsätze zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Rz. 27 Die Vorschrift greift Schwierigkeiten auf, die sich daraus ergeben können, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger in eigener Verantwortung Leistungen zu erbringen haben und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen, die sowohl für kommunale Leistungen wie für Leistungen, die durch die Agenturen für Arbeit erbracht wer...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.5.2 Angemessene Wohnfläche und Wohnstandard

Rz. 178 Die Angemessenheit von Wohnkosten beginnt mit der Feststellung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern, wobei die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zugrunde zu legen ist (Wohnungsgrößen nach § 10 WoFG, vgl. BSG, Urteil v. 16.5.2012, B 4 AS 109/11 R), die durch Richtlinien der Bundesländer konkret festgelegt wird...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt den Umfang der Berücksichtigung von Vermögen. Sie stellt klar, dass verwertbares Vermögen grundsätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen ist, bevor die Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden können. Maßgebend sind die vorhandenen aktiven Vermögenswerte, nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten (BSG...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Saa... / E. Rechtsprechung zu abweichenden Steuermesszahlen

Rz. 200 [Autor/Stand] Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.10.2023[2] die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 nach dem Bundesmodell sowie des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 nach der abweichenden sächsischen landesrechtlichen Regelung[3] für rechtmäßig erklärt. Das Urteil zählt zu den ersten Entscheidungen, die zur neuen Grundsteuerbewer...mehr

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Vorbemerkung zu § 126 GBO / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 126 bis 141 GBO wurden seinerzeit durch das RegVBG vom 20.12.1993 in die GBO eingefügt.[1] Mit dem ERVGBG[2] wurden die Weichen für den bidirektionalen ERV mit den Grundbuchämtern gestellt und mit dem DaBaGG[3] wurden die Umsetzungen für die Migration des maschinellen Grundbuchs hin zu einem Datenbankgrundbuch geschaffen. Rz. 2 Bereits die Regelungen des RegVBG b...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / gfd) Schätzungsrichtlinien aufgrund sonstiger Verwaltungsanweisungen

Rn. 462 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Beispiele (für Schätzungsrichtlinien aufgrund sonstiger Verwaltungsanweisungen) für: ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen (zB Gemeinderatsmitglieder – beachte auch § 18 Abs 1 Nr 3 EStG: für Bayern s BayLfSt vom 07.02.2013, DB 2013, 609; für Hessen s FM He vom 17.01.1990, DStR 1990, 215; für Nordrhein-Westfalen s FM NW vom 01.08.197...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 2 Vorbemerkungen

Die Geschäftsanweisungen einzelner Länder zur Ausführung der GBO sowie der GBV ergänzen deren Regelungen und ersetzen für diese Länder die Anwendung der GeschO aus dem Jahre 1936. Die Geschäftsanweisungen der Länder sind in ihren Regelungen unterschiedlich differenzierend und nicht gleichlautend. Umfassend beschreiben die Geschäftsanweisungen für Bayern und Sachsen die einzel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Neufassung beim maschinellen Grundbuch

Rz. 2 Die Anlegungsform der Neufassung wurde in Sachsen entwickelt und hat ihre Grundlage in dem dortigen Vorhandensein verschiedener Grundbuchtypen, die zur besseren Lesbarkeit im Rahmen der Anlegung des maschinellen Grundbuchs vereinheitlicht werden sollen. Vorteile sind die Möglichkeit der Umschreibung unter Beibehaltung der alten Blattnummer (§ 69 Abs. 2 S. 1 GBV) durch ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Künftige Entwicklungen

Rz. 19 Die derzeitige Fassung von § 10a GBO berücksichtigt auch in der Aktualisierung durch Gesetz vom 11.8.2009[13] und unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklungen durch das Datenbankgrundbuch nach dem Gesetz vom 1.10.2013[14] die Umstellungsschwierigkeiten, die angesichts der fraglichen Datenmengen mit der Einführung einer vollelektronischen Grundaktenführung entspr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Die Grundaktenführung

Rz. 1 Neben dem Grundbuch ist die Grundakte zu führen, das gilt auch beim maschinell geführten Grundbuch, bei welchem lediglich die Führung des Handblatts entfällt. Die Führung der Grundakte erfolgt nach den Vorschriften der Aktenordnung (AktO), die als bundeseinheitlich wortgleiche Verwaltungsvorschrift gilt, insbes. gelten die §§ 21–24 AktO. Ergänzend enthalten die Geschäf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anforderungen im Grundbuchamt

Rz. 34 Der Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die erforderliche Flexibilität und den raschen Fortschritt im Bereich der Informationstechnik zu Recht darauf verzichtet, konkrete Anforderungen an die vom Grundbuchamt einzusetzende Hard- und Software festzuschreiben. Die abstrakten Anforderungen der §§ 126 ff. GBO im Allgemeinen und von § 133 GBO für das Abrufverfahren im Besond...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Vollelektronische Führung, Datenbankgrundbuch

Rz. 6 Die durch das RegVBG eingeführte Neuerung besteht darin, dass das Grundbuch selbst (nicht die Grundakten, siehe hierzu § 10a GBO Rdn 1 ff.) "in maschineller Form[6] als automatisierte Datei" geführt werden kann, d.h. nicht durch Ausdruck auf Papier verkörpert werden muss, denn der Inhalt des Datenspeichers selbst stellt das Grundbuch dar (§ 62 GBV). Zur Anlegung des ma...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 50 [Verbindung mit Urkunden]

Gesetzestext Die in § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung sowie in § 49 dieser Verfügung vorgeschriebene Verbindung erfolgt durch Schnur und Siegel. Rz. 1 Eine Verbindung von Urkunden oder Bogen ist in folgenden Fällen vorgeschrieben:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Form

Rz. 6 Sie regelt sich nach § 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FamFG, der in Grundbuchsachen anwendbar ist; § 42 GBV enthält Ergänzungen, darüber hinaus finden sich Regelungen zu Zwischenverfügungen und Mitteilungen in § 140 Abs. 2 GBO. Die Grundlage für die Benachrichtigung von Notaren in rein elektronischer Form [6] ist landesrechtlich umgesetzt, in Sachsen z.B. über das Elektronische G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Nach Landesrecht

Rz. 28 An landesrechtlichen Ausnahmen kommen in Frage die Vorschriften über das Unschädlichkeitszeugnis, etwa:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / gfc) Pauschalregelungen in H 3.12 EStH 2021 iVm R 3.12 LStR 2023

Rn. 458 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 H 3.12 EStH 2021 iVm R 3.12 Abs 3, 5 LStR 2023 enthalten pauschal wirkende Vereinfachungsregelungen über die Höhe der Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen. Zu beachten ist aber: Ist kein WK-/BA-Abzug dem Grunde nach gegeben (weil zB die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer greifen), sind diese Vereinfachungsregelungen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Neufassung

Rz. 3 Die Neufassung [1] nach § 69 GBV nimmt auf § 68 GBV Bezug, soweit nicht die von der Vorschrift genannten Abweichungen zu berücksichtigen sind: So erhält das neugefasste Grundbuchblatt keine neue Nummer, es wird nur der aktuelle Stand eingetragener Rechtsverhältnisse wiedergegeben. Werden lediglich die von § 69 Abs. 3 S. 1 GBV geforderten Angaben übernommen, kann es alle...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Norm enthält verfahrensrechtliche Übergangsregelungen für das sog. Beitrittsgebiet, also die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie den ehemaligen Ostteil von Berlin.[1] Während sich Überleitungsvorschriften für das materielle Recht insbes. in Art. 231 § 5 sowie Art. 233 EGBGB finden, waren solche Regelungen für...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Bsp für Stipendien

Rn. 1649 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Stipendien nach dem Honnefer Modell, der Maximal-Planck-Gesellschaft, der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Fritz-Thyssen-Stiftung sowie Habilitationsstipendien nach dem Hochschulsonderprogramm II (FM Sachsen vom 26.01.1994, DStR 1994, 466), des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) (BFH vom 29.0...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einzelfälle

Rz. 9 Abgeordnete: Im Zusammenhang mit umstrittenen Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand könnten Abgeordnete insbesondere von Kommunalparlamenten Einsicht in das Grundbuch verlangen. Zwar hat ein Parlament als solches die verfassungsrechtliche Stellung eines Kontrollorgans der Exekutive, nicht jedoch der einzelne Abgeordnete.[32] Das in einzelnen Landesverfassungen ge...mehr

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Vorbemerkung zu § 126 GBO / Literaturtipps

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Weitere Entwicklung

Rz. 14 Pilotversuche der Bundesnotarkammer in Zusammenarbeit mit den Justizverwaltungen des Freistaats Bayern und des Freistaats Sachsen hatten gezeigt,[16] dass weitere Rationalisierungs- und Entlastungseffekte durch eine stärkere Integration der Datenverarbeitung von Grundbuchamt und Notaren erreicht werden könnten, etwa durch die Übernahme und Übergabe von elektronischen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Saa... / II. Belastungsentscheidung beim Grundvermögen

Rz. 54 [Autor/Stand] Wie bereits unter Rz. 32 angeführt, ist Ziel des GrStG-Saar, durch eine zwischen den Grundstücksarten differenzierende Festlegung von Steuermesszahlen, den regionalen Besonderheiten im Saarland Rechnung zu tragen. Eine durch das Bundesmodell erwartende starke Belastung von wohnlich genutzten Grundstücken (sog. Wohngrundstücke) soll so im Saarland abgemil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Elektronische Archivurkunden in der elektronischen Grundakte

Rz. 18 Eine wichtige Auswirkung dieser hohen Anforderungen an die Qualität der elektronischen Register- und inzwischen auch Aktenführung sei hier bereits erwähnt, auch wenn sie sich erst mit der elektronischen Grundakte entfaltet hat.[17] Sie hat aber hier, in der Qualität der elektronischen Sicherung ihren Ursprung. Während das Urkundenarchiv der Bundesnotarkammer erst die ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Zusätzliche freiwillige Leistung

Rn. 26 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Weiter fordert § 37b Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, dass die (betrieblich veranlassten) Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des StPfl erbracht werden. Der Tatbestand erfasst insoweit nicht sämtliche unabhängig von einem bestehenden Leistungsaustausch erbrachten Zuwendungen, sondern nur solche, die ergänzend zu e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Übermittlung von Entscheidungen, Verfügungen, Mitteilungen

Rz. 3 Die den Beteiligten bekannt zu gebenden Beschlüsse und Zwischenverfügungen liegen dem Grundbuchamt regelmäßig als elektronische Dokumente vor.[6] Diese und, wo der ERV zunächst in Etappen umgesetzt wurde wie etwa in Sachsen, insbesondere die Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach § 55 GBO,[7] können nach Abs. 2 S. 1 in elektronischer Form übermittelt werden. Besc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Sonstige Rechtsobjekte

Rz. 5 Grundstücksgleiche Rechte sind beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken, die kraft besonderer gesetzlicher Regelung materiell-rechtlich und formell-rechtlichen den Grundstücken gleichgesetzt sind.[6] Sie sind insbes. veräußerbar, vererblich und belastbar mit Grundpfandrechten. An erster Stelle ist das Erbbaurecht zu nennen, dem der Gesetzgeber mit den §§ 1012 ff. B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Überleitung des Mitbenutzungsrechts nach § 321 ZGB

Rz. 4 Die Beibehaltung des Status quo für Grundstücksrechte nach Art. 233 § 3 EGBGB sollte auch für das Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB gelten. Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB gilt das Mitbenutzungsrecht dann als Recht am Grundstück, soweit zu seiner Begründung seinerzeit die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig war. Dies war bei Mitbenutzungsrechten zu ein...mehr

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Vorbemerkung zu § 126 GBO / B. Die Entwicklung des Datenbankgrundbuchs

Rz. 8 Das Datenbankgrundbuch ist die Weiterentwicklung des elektronischen Grundbuchs. Das abfotografierte oder als Fließtext abgeschriebene Grundbuch soll in eine digitale strukturierte Datenbank überführt werden. Diese strukturierte Datenbank ermöglicht eine wesentlich effizientere Nutzung der elektronischen Daten. So können diese beispielsweise für den elektronischen Recht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Einsicht in die Grundakten

Rz. 8 Die Einsicht in die Grundakten bestimmt sich weiterhin nach § 46 GBV, da die maschinelle Grundbuchführung nur das Grundbuch selbst erfasst. § 73 GBV stellt dies ausdrücklich klar, gestattet jedoch, von der Führung eines Handblattes abzusehen. Zu beachten ist jedoch § 10a GBO, der eine Führung der Grundakten auf Bild- oder Datenträgern erlaubt, wodurch sich die Art der ...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 2. Ersatzgrundbuch

a) Die Anlegung des Ersatzgrundbuchs in Papierform richtet sich nach § 148 Absatz 2 der Grundbuchordnung und § 13 Absatz 1 und 3 der Sächsischen E-Justizverordnung. Das Ersatzgrundbuch in Papierform kann auch ohne Vordruck angelegt werden. Die äußere Form bestimmt sich nach Abschnitt III der Grundbuchverfügung. b) Die Anlegung des Ersatzgrundbuchs erfolgt gemäß § 69 Absatz 2 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Betroffenes Grundpfandrecht oder Reallast

Rz. 2 § 10 GBBerG gilt nur im Beitrittsgebiet. Das betroffene Grundpfandrecht muss vor dem 1.7.1990 in das Grundbuch eingetragen worden sein. Die Vorschrift betrifft damit auch sog. Aufbauhypotheken oder Aufbaugrundschulden nach § 456 ZGB.[3] Der Kapitalbetrag des Rechtes darf umgerechnet 6.000 EUR nicht übersteigen.[4] Die Wertgrenze lehnt sich an § 18 Abs. 1 GBMaßnG an, ver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Aufbewahrung

Rz. 2 Abs. 1 schreibt vor, wie die Aufbewahrung der Schriftstücke zu geschehen hat, deren Verwahrung § 10 GBO anordnet. Über die Rückgabe derartiger Schriftstücke vgl. § 10 GBO (siehe § 10 GBO Rdn 10, 12). Zur Aufbewahrung wichtiger Urkunden, die nicht zu den Grundakten gehören, siehe § 23 GeschO sowie die Geschäftsanweisungen der Länder (z.B. Nr. 9–17 VwV-Grundbuchsachen Sac...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Bedeutung und Voraussetzungen

Rz. 5 Mit der Freigabe tritt das maschinelle Grundbuch an die Stelle eines Papiergrundbuchblattes. Sie ist der rechtlich entscheidende Akt für den Übergang vom Medium Papier zum elektronischen Grundbuch. Der Inhalt des als solchen eindeutig zu bezeichnenden Grundbuchdatenspeichers ist erst ab diesem Zeitpunkt maßgeblich für die Verlautbarung der im Grundbuch registrierten di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Führung der Grundbücher

Rz. 2 Werden die Grundbücher der belasteten Grundstücke von demselben Grundbuchamt geführt, so ist nach Abs. 1 nur ein Brief zu erteilen. Werden die Grundbücher der belasteten Grundstücke von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so gilt Abs. 2. Hier erteilt zunächst jedes Grundbuchamt für die in seinem Grundbuch eingetragene Hypothek einen eigenen Brief. Die Briefe sind sod...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 4. Mitteilungen

a) Wird der Eintragungsantrag von einer Notarin oder einem Notar im Namen des Antragsberechtigten gestellt, ist die den Antragstellenden bekannt zu machende Eintragung nur der Notarin oder dem Notar mitzuteilen. b) Die für die Grundbuchführung zuständige Person ordnet die Mitteilungen an und bezeichnet die Empfangsstellen im Einzelnen. c) Die Mitteilung hat schriftlich oder el...mehr

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KEHE Grundbuchrecht

Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 (BGBl. I 1994, 3900) Eingangsformel Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 2 und des § 9 Abs. 8 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), des § 1 Abs. 4 der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Kein Erlöschen bei Klage auf Eintragung

Rz. 9 Das jeweilige Recht ist zu einem bestimmten Zeitpunkt erloschen, wenn nicht der Grundstückseigentümer vorher das Bestehen des Rechtes durch Abgabe einer der Form des § 29 GBO entsprechenden Eintragungsbewilligung nach §§ 22, 19 GBO anerkannt hat oder der Berechtigte dies von ihm verlangt hat. Dieses Verlangen des Berechtigten muss entsprechend § 204 BGB geeignet sein, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Der Präsentatsbeamte

Rz. 20 Dem Zeitpunkt des Eingangs eines Eintragungsantrages beim Grundbuchamt kommt besondere Bedeutung zu (§§ 17, 45, §§ 878, 892 Abs. 2 BGB). Bei jedem Eintragungsantrag oder -ersuchen muss deshalb der Zeitpunkt des Eingangs beurkundet werden. Die Zuständigkeit dafür ist in § 13 Abs. 3 GBO geregelt. Näheres zum Präsentatsbeamten und der Beurkundung des Antragseingangs rege...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 52 [Briefvordrucke]

Gesetzestext (1) Für die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe dienen die Anlagen 3 bis 8 als Muster. (2) Für die Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sind die amtlich ausgegebenen, mit laufenden Nummern versehenen Vordrucke nach näherer Anweisung der Landesjustizverwaltung zu verwenden. Rz. 1 Die der Grundbuchverfügung beigefügten Anla...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Schutz der Hardware

Rz. 3 Die Datenverarbeitungsanlage umfasst alle zur maschinellen Grundbuchführung eingesetzten Geräte im GBA oder bei Stellen, die nach § 126 Abs. 3 GBO im Auftrag tätig werden. Rz. 4 Ihre Aufstellung muss so erfolgen, dass schädliche Witterungseinflüsse, etwa durch Nässe, Sturm, übermäßige Kälte oder Hitze ausgeschlossen sind. Die Gebäude müssen gegen die genannten Umstände ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Keine Besorgnis der Verwirrung

Rz. 6 Schließlich darf durch die Zusammenschreibung keine Verwirrung zu besorgen sein. Der Begriff der "Verwirrung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.[6] Die Feststellung einer Verwirrung ist keine Ermessensentscheidung.[7] Bei der erforderlichen Feststellung ist nicht nur das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Grundbuchführung, sondern auch das private Interesse ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Einsichtsgewährung, Abschriftenerteilung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 3 Der UdG entscheidet über die Gewährung der Einsicht in Grundbuch, Grundakten und unerledigte Anträge gem. § 12 Abs. 1, 2 GBO sowie über Abschriftenerteilung hieraus. Soweit die Einsicht in das von einem anderen Grundbuchamt geführte Grundbuch gem. § 132 GBO verlangt wird, entscheidet der gem. § 79 Abs. 3 S. 2 GBV besonders bestellte Bedienstete.[5] Rz. 4 Werden Einsicht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Mehrere Grundbuchblätter

Rz. 3 Wenn eines der in Abs. 1 bezeichneten Schriftstücke Eintragungen auf verschiedenen Grundbuchblättern desselben Grundbuchamts betrifft, so ist es zu den Grundakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen, und zwar nach § 14 Abs. 3 GeschO zu den Grundakten, bei denen es seine erste Ordnungsnummer gem. § 20 Abs. 2a GeschO erhalten hat (so auch Nr. 9c) VwV-Grundbuchsachen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Handblatt

Rz. 5 Das nach Abs. 4 zu führende Handblatt war nur im Papiergrundbuch zu führen, es war nicht Bestandteil der Grundakten (zur Aussonderung des Handblattes § 73 S. 2 GBV; Nr. 15 VwV-Grundbuchsachen Sachsen). Das Handblatt musste wörtlich mit dem Grundbuchblatt übereinstimmen (Abs. 4 S. 1). Im maschinell geführten Grundbuch ist ein Handblatt nicht erforderlich, da der Grundbu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zulässigkeit der Anwendung der Norm

Rz. 1 Die Norm, neben § 3 GGV die zweite zentrale Regelung der GGV.[1] Sie enthält Vorschriften darüber, wie das Gebäudeeigentum dem Grundbuchamt nachgewiesen werden kann und muss; daneben ist auch der Nachweis des Rechts zum Besitz (Art. 233 § 2a EGBGB) geregelt: Die Eintragung dieser Rechte ist deshalb notwendig, weil sie mangels Eintragung (bzw. rechtzeitiger Beantragung)...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / db) Sonstige Fälle

Rn. 122 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Existenzgründungszuschüsse nach dem Sofortprogramm des Landes Brandenburg "Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg" (BFH BStBl II 1997, 125). Zu beachten ist aber, dass Existenzgründungszuschüsse nach § 421l SGB III steuerfrei waren (s Rn 105). Existenzgründungszuschüsse aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln iR...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Anlegung des maschinellen Grundbuchs

Rz. 7 Die Vorschriften zur Anlegung des maschinellen Grundbuchs gehen – anders als bei der Anlegung eines Papiergrundbuchblatts – auf der Grundlage von § 128 GBO davon aus, dass bereits ein Grundbuchblatt existiert, das allerdings vom Medium Papier in elektronische Dateien überführt werden muss. Sofern allerdings der Übergang zur maschinellen Grundbuchführung bereits vollzog...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Dokumente, die keiner Form bedürfen

Rz. 11 Entsprechend der Regelung in § 13 Abs. 2 S. 1 GBO wonach ein Antrag, wenn er nicht zu Protokoll erklärt wird, in einem Schriftstück niedergelegt sein muss und es genügt, wenn die Person des Antragstellers zweifelsfrei erkennbar ist, sieht Abs. 4 S. 1 vor, dass die Beantragung einer Grundbucheintragung mittels eines elektronischen Dokuments lediglich voraussetzt, dass ...mehr