Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsstreit

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle Verfahrensarten, für die §§ 239 ff jeweils anwendbar sind (vor §§ 239 ff Rn 1, 2). Bei einer wirksamen Unterbrechung oder Aussetzung treten die in den Abs 1, 2 beschriebenen Wirkungen (vgl vor §§ 239 ff Rn 3) ein, während Abs 3 grds nur für die Unterbrechung gilt (BGH NJW 20, 1973 [BGH 12.03.2020 - VII ZR 55/19] [zu § 613 II aF – jetzt § 11 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32001R1206 Art. 2 EuBVO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen der Frist.

Rn 2 Der Lauf der Einspruchsfrist setzt die Zustellung einer Ausfertigung des Versäumnisurteils nach § 317, § 313b I, II voraus, wodurch sichergestellt wird, dass die beschwerte Partei von der Entscheidung Kenntnis nehmen kann (BGHZ 164, 347, 353). Nicht ausreichend ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Versäumnisurteils (allg BGHZ 186, 22, 25; zum VU Stuttg Ju...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bevollmächtigter.

Rn 10 Zugerechnet wird das Verschulden des Bevollmächtigten. Dies ist jeder von der Partei bestellte rechtsgeschäftliche Vertreter, der für sie eigenverantwortlich in einem Rechtsstreit tätig werden soll (BGH VersR 84, 239), ohne dass der Anwendungsbereich auf Rechtsanwälte beschränkt wäre. Es sind die von der Partei selbst oder von ihrem Prozessbevollmächtigten beauftragten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung (Nr 6).

Rn 31 Die Norm verfolgt den Zweck, die Funktionstüchtigkeit des Rechtsmittelverfahrens zu sichern. Die Entscheidung einer höheren Instanz ist nur dann sinnvoll, wenn andere Richter entscheiden (MüKoZPO/Stackmann § 41 Rz 24). Voraussetzung ist die Mitwirkung beim Erlass, nicht Verkündung (Jena OLG-NL 00, 77) einer mit einem Rechtsmittel (§§ 511 ff, 542 ff, 567 ff) angefochten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zeitpunkt der Erledigungserklärung und des erledigenden Ereignisses.

Rn 23 Auf den Zeitpunkt der materiell-rechtlichen Erledigung kommt es bei übereinstimmend abgegebenen Erledigungserklärungen nicht an, weil das Gericht nicht prüft, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis vorliegt (vgl Rn 25). Der Rechtstreit kann daher auch dann übereinstimmend für erledigt erklärt werden, wenn das erledigende Ereignis zwischen Einreichung (Anhängigkeit) u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Isolierte Drittwiderklage.

Rn 19 Als isolierte Drittwiderklage bezeichnet man die Widerklage, die der Bekl (Widerkl) ausschließlich gg eine bislang nicht am Rechtsstreit beteiligte Partei (Drittwiderbekl, der auch Streithelfer sein kann, vgl BGHZ 131, 76, 78) erhebt (vgl BGHZ 147, 220; NJW 07, 1753; Zö/Schultzky Rz 26; Musielak/Voit/Heinrich Rz 26; zu prozesstaktischen Überlegungen im Zusammenhang mit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren/Entscheidung.

Rn 9 Abs 2 knüpft die gem § 128 IV ohne mündliche Verhandlung mögliche Entscheidung über die Kosten daran, dass zur Zeit der Entscheidung über die Kosten eine Hauptsacheklage nicht anhängig ist (BGH NJW 07, 3357). Nach Auffassung einiger kann der Ag, der die den Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens ausmachenden Mängel anerkannt oder die festgestellten Mängel besei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Verfahren nach Zurückverweisung.

Rn 45 Nach der Zurückverweisung wird der Rechtsstreit in der 1. Instanz weiterverhandelt. Bei der weiteren Verhandlung in 1. Instanz handelt es sich nicht um den Beginn eines neuen, sondern um die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens. Dieses dauert fort, soweit es nicht im Zurückverweisungsurteil aufgehoben ist (BGH MDR 19, 563 [BGH 27.02.2019 - VIII ZR 255/17]; NJW-RR ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Schadensersatz bei Aufhebung des Vorbehaltsurteils (Abs 4 S 3, 4).

Rn 15 Abs 4 S 3 gehört zu den materiell-rechtlichen Vorschriften in der ZPO. Die Schadensersatzpflicht ähnelt §§ 717 II, III, 945 und gehört zur ›Haftung für schädigende Rechtsverfolgung‹. Es handelt sich um eine Gefährdungs-/Risikohaftung ohne das Erfordernis eines Verschuldens (RGZ 91, 195, 203; zu § 945 BGH NJW 90, 2689 f [BGH 22.03.1990 - IX ZR 23/89]). Aktivlegitimiert ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsnachfolger.

Rn 9 Rechtsnachfolger ist derjenige, der bei Tod der Partei deren Rechtsstellung erlangt, dh grds derjenige, der Inhaber der streitbefangenen Rechtsposition wird (BGH NJW 12, 3642 [BGH 29.08.2012 - XII ZR 154/09] Rz 10; Anders/Gehle/Becker ZPO § 239 Rz 11; MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 25; vgl a. § 239 Rn 4 – Übergang der Prozessführungsbefugnis nach § 265 II). Das ist grds der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Abänderung des Anerkenntnisurteils.

Rn 5 Die Abänderung ist nicht nur bei einem kontradiktorischen Urt nach § 323 I, sondern auch bei einem Anerkenntnisurteil möglich. Dies versteht sich nicht von selbst, da ein solches Urt nicht aufgrund von Behauptungen des Kl, sondern allein aufgrund des Anerkenntnisses des Bekl und ohne Rücksicht auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Anspruchs ergeht. Auch die mat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Haftungsausfüllende Kausalität.

Rn 8 Der Ursachenzusammenhang zwischen dem zum Schadensersatz verpflichtenden Verhalten und dem Entstehen des Schadens im Einzelnen unterfällt als Teil der haftungsausfüllenden Kausalität dem Anwendungsbereich des § 287. Nach dieser Vorschrift ist zB zu beurteilen, ob die behauptete Arbeitsunfähigkeit auf dem unfallbedingten Schaden beruht (BGH NVersZ 05, 65). Das Gleiche gi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 41 Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach Art 24 Nr 5 Brüssel Ia-VO (Hambg ZVertriebsR 19, 132, Rz 37 ff); ausschließlich zuständig sind somit die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Sachlich ausschl (§ 802) zuständiges Vollstreckungsorgan ist das Prozessgericht erster Instanz (§ 887 I), auch wenn der Rechtsstr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beschränkt geschäftsfähige Ehegatten (Abs 1).

Rn 2 Verfahrensfähigkeit ist die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Verfahrensbevollmächtigten vornehmen oder entgegennehmen zu können (§ 50 ZPO Rn 10). Es handelt sich um eine Verfahrensvoraussetzung, die das Gericht in jeder Lage des Verfahrens gem § 56 I ZPO vAw zu prüfen hat (§ 50 ZPO Rn 11). Gem § 52 ZPO ist nur eine geschäftsfähig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Bindungswirkung.

Rn 22 Das Grundurteil spaltet den Rechtsstreit. Das Grundurteil entfaltet ebenso wie sonstige Zwischenurteile Bindungswirkung für das erlassende Gericht in den Grenzen des § 318 (Celle MDR 18, 273 [BGH 24.10.2017 - VI ZR 61/17]). Hinsichtlich des Betrags bleibt das Verfahren anhängig. Meist empfiehlt es sich, mit der weiteren Verhandlung über den Betrag bis zur formellen Rec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Einwendungen.

Rn 14 Ein Mitverschulden (§ 254 BGB, Art 77 CISG, dazu BGHZ 141, 129, 136) oder die Anrechnung einer Betriebsgefahr (§ 17 StVG) kann uU zu einem Anspruchsausschluss führen. Die frühere Rspr verlangte daher eine Entscheidung darüber im Grundurteil (RGZ 62, 145, 148; BGH NJW 79, 1933, 1935; Schilken ZZP 95, 45, 56 f mwN). Steht die Mitverschuldensquote fest, kann das Grundurte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verbesserungs- und Verschlechterungsverbot.

Rn 3 In gleicher Weise wie für das Berufungsgericht gelten für das Revisionsgericht das Verbesserungs- und Verschlechterungsverbot (Musielak/Voit/Ball § 557 Rz 7; Zö/Feskorn § 557 Rz 1). Das Revisionsgericht darf daher das angefochtene Urt nicht über die vom Revisionskläger gestellten Anträge hinaus abändern, dem Revisionskläger kann nicht mehr zugesprochen werden, als er be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Keine Veranlassung.

Rn 4 Darüber hinaus darf der Beklagte für die Klageerhebung keine Veranlassung gegeben haben. Eine solche Veranlassung ist idR dann gegeben, wenn der Beklagte außergerichtlich zu erkennen gegeben hat, dass er ohne gerichtliche Hilfe nicht bereit sein wird, die Klageforderung zu erfüllen. Insb, wenn der Beklagte auf eine Mahnung nicht reagiert hat oder wenn er eine kalendermä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung, sonstige Rechtsbehelfe.

Rn 3 Der Unterschied zur Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 besteht darin, dass mit der Klauselgegenklage nur eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der erteilten Klausel herbeigeführt werden kann (BGHZ 118, 229, 234; ZfIR 12, 251); materiell-rechtliche Einwendungen gg die titulierte Forderung können nicht geltend gemacht werden. Wird ein der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Dauer der Unterbrechung.

Rn 9 Die Unterbrechung beginnt mit dem Tod oder dem Verlust der Vertretungsfähigkeit. Soweit der Vertretungsunfähigkeit eine Entscheidung zugrunde liegt, kommt es auf den Eintritt der Rechtskraft bzw Bestandskraft an (BGH NJW 13, 2438; MüKoZPO/Stackmann § 244 Rz 19). Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden nach § 16 FGG gerichtliche Entscheidungen grds mit der B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 42 Die Zulassung der Berufung durch das erstinstanzliche Gericht hat in der Praxis nur eine geringe Bedeutung, denn sie kann nach Abs 4 S 1 Nr 2 – neben den Voraussetzungen der Nr 1 – nur in den Fällen erfolgen, in denen die Beschwer mindestens einer Partei 600 EUR nicht übersteigt. In allen anderen Fällen bedarf es der Zulassung nicht, weil die Berufung bereits kraft Ges...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Zustellung/Hemmung der Verjährung.

Rn 18 Gem § 204 I Nr 7 BGB ist die Rechtsfolge der Hemmung der Verjährung von der Zustellung des Antrags auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens abhängig. Bei dem selbstständigen Beweisverfahren handelt es sich um einen abgekoppelten, eigenständigen u vorweggenommenen Teil eines etwa nachfolgenden Hauptsacheprozesses, nach dessen Beendigung angeordnet werden kann...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / 3. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG

Rz. 132 Die Geschäftsgebühr in der Beratungshilfe ist das Pendant der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Die Gebühr beträgt nunmehr 102,00 EUR.[168] Die Gebühr entsteht für die Vertretung eines Mandanten gegenüber Dritten und auch für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes bei der Gestaltung eines Vertrages. Die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages setzt voraus, dass d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verjährung (Abs 2).

Rn 13 Antragstellern, die den Zweck verfolgen, die Verjährung durch Zustellung des MB zu hemmen (§ 204 I Nr 3 BGB), hilft § 691 II. Abs 2 erfasst ebenso den Fall, dass durch die Zustellung eine sonstige Frist gewahrt werden soll. Die Wirkung tritt mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des MB ein, wenn innerhalb eines Monats seit Zustellung der Zurückweis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Verfahren.

Rn 8 Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer einfachen Klausel nach § 724 vorliegen (s § 724 Rn 4 ff). Außerdem erfolgt sie nur auf Antrag, der nicht zwingend von einem Rechtsanwalt gestellt werden muss, § 78 III. Handelt es sich um einen gerichtlichen Titel, wird die weitere volls...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Angriffs- und Verteidigungsmittel.

Rn 5 Zu den Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd § 96 gilt im Einzelnen Folgendes: Anordnungsverfahren. Die Kosten eines zur Hauptsache gehörenden einstweiligen Anordnungsverfahren (etwa auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne gesonderte mündliche Verhandlung – s. § 19 I 2 Nr 12 RVG) können in entspr Anwendung des § 96 ausgetrennt werden, wenn der Antrag einer Partei im...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Verfahrensrechtliche Kompetenzen.

Rn 19 Der Gläubiger erwirbt die Befugnisse, die der Schuldner hatte. Er ist deswegen befugt, im eigenen Namen einen Einziehungsprozess gg den Drittschuldner zu führen (BGHZ 82, 28, 31). Auf dieses Klagerecht ist der Gläubiger bei fehlender Zahlungsbereitschaft des Drittschuldners angewiesen, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keinen Vollstreckungstitel gg den Drit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Inhalt und Wirkungen.

Rn 13 Die Vereinbarung kann nur für ein bestimmtes Rechtsverhältnis getroffen werden. Sie kann sich auf eine bereits entstandene oder eine zukünftige Streitigkeit beziehen. Gesellschaftsvertragliche Gerichtsstandsklauseln bei einer AG beziehen sich deshalb auf aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären als solchen entspringende Rechtsstreitigkeit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Zulassung durch das Berufungsgericht.

Rn 2 Die Zulassung durch das Berufungsgericht bedarf des ausdrücklichen Ausspruchs im Berufungsurteil – sei es im Tenor oder in den Entscheidungsgründen. Enthält das Berufungsurteil im Hinblick auf die Zulassung der Revision keinen ausdrücklichen Ausspruch, ist die Revision nicht zugelassen: Schweigen bedeutet Nichtzulassung (Musielak/Voit/Ball § 543 Rz 14). Wurde die Zulass...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Verdeckte Teilklage.

Rn 38 Zweifelhaft ist, ob diese Grundsätze auch für die verdeckte Teilklage Geltung beanspruchen oder die freie Nachforderung in einem weiteren Prozess ausgeschlossen ist, wenn der Kl im ersten Prozess nicht zu erkennen gegeben hat, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine Teilklage handelt. Nach neuerer Rspr schließt die Rechtskraft einer der Teilklage in vol...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Streitumfang.

Rn 6 Der Streit muss sich kumulativ auf Grund und Höhe beziehen. Der Grund iSd § 304 ist enger als der Klagegrund (= Lebenssachverhalt) des §§ 253 II Nr 2, 264, reicht aber über den materiell-rechtlichen Anspruch hinaus. Die Abgrenzung kann nur durch fallweise Zuordnung des jeweiligen Prozessstoffes erfolgen (unten Rn 10). Ist nur die Höhe der Forderung oder nur der Anspruch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anfechtung.

Rn 12 Die Anfechtung richtet sich nach dem Entscheidungstyp. Urteile nach Abs 1 sind in der Hauptsache mit den allgemeinen Rechtsbehelfen anfechtbar (Berufung, Revision, Einspruch). In diesem Fall bezieht sich die Anfechtung auch auf den Ausspruch über die Räumungsfrist. Es ist auch möglich, diesen gesondert anzugreifen. Dann ist die (isolierte) sofortige Beschwerde nach Abs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Sachentscheidung.

Rn 10 Für den Gerichtskostenvorschuss in erster Instanz bleibt die Hilfsaufrechnung generell unberücksichtigt. Eine Werterhöhung bei Hilfsaufrechnung setzt die nach § 322 II ZPO der Rechtskraft fähige verneinende Sachentscheidung über eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte, bestrittene Gegenforderung voraus; unerheblich ist, ob die Existenz der Gegenforderung verneint ode...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO N

nachbarrechtliche Streitigkeiten obligatorisches Güteverfahren § 15a EGZPO 4 Nachbesserung § 756 ZPO 4 Nacherbfolge Rechtskraftwirkung § 326 ZPO 1 Unterbrechung § 242 ZPO 1 Nachfolgeklausel Unterbrechung § 239 ZPO 10 Nachforderungsklage § 323 ZPO 22; § 324 ZPO 1 Nachlassgegenstände § 859 ZPO 2 einzelne § 859 ZPO 6 Nachlässigkeit § 531 ZPO 16 Nachlassinsolvenz Doppelunterbrechung § 239 ZP...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Richter.

Rn 100 Der vom Geschäftsverteilungsplan betroffene Richter kann gg seine den Gesetzesvorrang verletzende Zuweisung durch den Präsidiumsbeschluss – etwa der Vorsitzende, dem entgegen § 21 f I der Vorsitz in einem Spruchkörper vorenthalten und der nur als Beisitzer mit Rechtsprechungsaufgaben versehen ist – oder wegen Willkür (BVerfG, 25.8.16, 2 BvR 877/16 mwN) oder Schikane i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Hinderungsgründe in der Sphäre der säumigen Partei.

Rn 4 Die Säumnis der Partei ist unverschuldet, wenn diese auf Grund kurzfristiger und nicht vorhersehbarer Umstände den Verhandlungstermin nicht oder jedenfalls nicht zur anberaumten Zeit wahrnehmen kann. Derartige Hinderungsgründe können sich aus Verkehrsproblemen – Verkehrsstaus, Zugverspätungen (BGH NJW 99, 724 [BGH 19.11.1998 - IX ZR 152/98]; Celle NJW 04, 2534, 2535 [OL...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Internationale Zuständigkeit.

Rn 16 Es gelten die allg Grundsätze (vgl § 12 Rn 19). Im Rechtsstreit mit Auslandsbezug sind daher etwaige internationale Regelungen (zB Art 4 Brüssel Ia-VO; Art. 7 Brüssel Ia-VO, Art 26 Brüssel Ia-VO, vgl dazu BGHZ 176, 342; WM 15, 819; NJW 23, 3013; 24, 514; GRUR 24, 1809; Art 5 Nr. 3 LugÜ, vgl dazu BGHZ 212, 318; Saarbr AfP 24, 268, 269; Art 79 II DSGVO, vgl dazu BGHZ 226...mehr

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AGS 08/2025, Höhe der Vergü... / V. Bedeutung für die Praxis

1. Prozessuale Ausgangslage Mit Zustellung der Klageschrift kann das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen (§ 276 Abs. 1 S. 1 ZPO). Gleiches gilt bei Zustellung der Anspruchsbegründung nach einem Mahnverfahren (§ 697 Abs. 1 ZPO). Das Gericht setzt dann dem Beklagten eine nicht verlängerbare Frist von zwei Wochen, seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Binnen ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff und Erscheinungsformen.

Rn 99 Unter Beweisvereitelung wird ein Verhalten verstanden, durch das eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert, oder indem sie zumindest fahrlässig die Aufklärung eines bereits eingetretenen Schadensereignisses unterlässt, um dad...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Rechtsfolge: Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Rn 17 Auf der Rechtsfolgenseite ist das nach der Gesetzeslage zuständige Gericht zu bestimmen. Anders als im Falle einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr 3 ist dem bestimmenden Gericht im Falle des § 36 Nr 6 kein Ermessen eingeräumt: Es hat den negativen Kompetenzkonflikt zu entscheiden und das zuständige Gericht zu bestimmen (BGH Beschl v 14.2.95 – X ARZ 35/95, Rz 3 – ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 19 In Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren richten sich die Gerichtsgebühren nach den Nr 1410 ff KV. Jedes Arrest- oder Verfügungsverfahren ist eine eigene Angelegenheit und löst die Gerichtsgebühren gesondert aus. Für das Verfahren entsteht zunächst nach Nr 1410 KV eine 1,5-Gebühr. Diese Gebühr fällt bereits mit der Einreichung des Antrags an, nicht erst mit Erla...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Vorbefasstheit.

Rn 21 War ein Richter mit dem Prozessstoff schon vorher befasst, führt dieses unter den Voraussetzungen des § 41 Nr 4–6 unmittelbar zum Ausschluss (§ 41 Rn 27 ff). Ob sonstige Vorbefasstheit eine Ablehnung des Richters wg Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, ist im Einzelfall umstr, da die genannten Ausschlussgründe abschließend sind (allgM) und deswegen besondere Gründe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechtsfolgen.

Rn 7 Das Geständnis hat zur Folge, dass die zugestandene Tatsache nicht mehr beweisbedürftig ist und vom Gericht in seiner Entscheidung als wahr berücksichtigt werden muss, selbst wenn es von der Wahrheit nicht überzeugt ist (wie hier auch R/S/G § 113 Rz 13; aA Olzen ZZP 98, 403, 421). Dies gilt auch für bewusst unwahre Geständnisse (BGH NJW 95, 1432, 1433 [BGH 14.03.1995 - ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Bestimmung ist grds auch in Verfahren mit Amtsermittlung anwendbar (Hamm FamRZ 03, 616, 617; anders bei reiner Amtstätigkeit etwa des Vollstreckungsgerichts in nicht kontradiktorischen Verfahren, zB der Wertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren, BGH NJW-RR 18, 201 [BGH 24.11.2017 - LwZR 5/16] Rz 13) und betrifft grds alle Beweismittel. Für die Vorlage von Aug...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Prozessunfähigkeit.

Rn 5 Der Verlust der Prozessfähigkeit der Partei hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der vor dem Verlust bereits erteilten Prozessvollmacht, auch wenn dieser Verlust schon vor Rechtshängigkeit eingetreten ist (BGH NJW 93, 1654 [BGH 08.02.1993 - II ZR 62/92]; BAG NZA 03, 1049, 1051 [BAG 04.06.2003 - 10 AZR 448/02]; BFH NJW-RR 01, 244 [BFH 27.04.2000 - I R 65/98]; Urt v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Sofortige Beschwerde.

Rn 9 Sowohl die Bejahung des angegangenen Rechtswegs (§ 17a III) als auch die Verweisungsbeschlüsse nach § 17a II sind, anders als Verweisungen bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit (§ 281 II 2 ZPO), nach den Vorschriften des jew anzuwendenden Verfahrensrechts mit der Beschwerde binnen zwei Wochen anfechtbar (§ 17a IV 3 GVG, etwa §§ 567 ff, 569 I ZPO; §§ 146 ff VwGO;...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Zinsen.

Rn 35 Wird der Zinsantrag tw zurückgewiesen, so liegt ein Unterliegen iSd § 92 I vor, so dass grds von einer Kostenverteilung auszugehen ist. Dass Zinsen idR beim Streitwert nicht berücksichtigt werden (§ 43 I GKG) ist unerheblich, da die Vorschrift des § 92 I auf das Unterliegen im Rechtsstreit abstellt und nicht darauf, welchen Streitwert der Gegenstand hat, mit dem die Pa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verfahren vor dem Landgericht.

Rn 2 Die Einleitung eines Musterverfahrens setzt einen bei dem LG (§ 71 II Nr 3) anhängigen Rechtsstreit voraus, in dem Ansprüche auf Schadensersatz wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen bzw deren Verwendung, Erfüllungsansprüche aufgrund eines Vertrags, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ber...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Aktenanforderung (Abs 1).

Rn 3 Nach Eingang der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht hat dieses unverzüglich die Prozessakten des ersten Rechtszugs anzufordern, das erstinstanzliche Gericht hat die Pflicht, die Akten unverzüglich an das Berufungsgericht zu senden (§ 541 I). Die Verpflichtung zur Übersendung der vollständigen Akten besteht auch in den Fällen, in denen in 1. Instanz ein Prozessres...mehr