Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsprechung

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Allgemeines

Rz. 88 Eine vollstreckbare Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger ist nach den §§ 795, 727 ZPO zu erteilen,[229] wenn die Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist (zur Schuldübernahme vgl. aber oben Rdn 48).[230] Der Rechtsnachfolger muss dabei namentlich benannt werden (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO). Wird ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Einseitigkeit oder Mehrseitigkeit des Treuhandauftrags

Rz. 57 Wie oben aufgezeigt wurde, unterscheidet § 60 BeurkG zwischen einseitigen und mehrseitigen Verwahrungsanweisungen. Der Widerruf einer einseitigen Verwahrungsanweisung ist in Abs. 1 geregelt, der Widerruf einer mehrseitigen vorrangig in den Abs. 2 bis 4. Lange war umstritten, ob die Treuhandaufträge von abzulösenden oder finanzierenden Gläubigern einseitig oder mehrsei...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Siegel

Rz. 23 Der Vermerk ist nur dann eine öffentliche Urkunde, wenn er neben dem Zeugnis und der Unterschrift des Notars sein Siegel enthält. Die entsprechende Anordnung in § 39 BeurkG ist als Muss-Vorschrift formuliert, sodass die Beidrückung des Siegels hier – anders als bei der Niederschrift – Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Das hat seinen Grund darin, dass anders als bei der N...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Tatbestandsmerkmal "rechtlicher Vorteil"

Rz. 3 § 7 BeurkG greift nur dann ein, wenn der Inhalt der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung oder einer nach Rdn 2 erfassten Erklärung auf die Verschaffung eines rechtlichen Vorteils gerichtet ist. Der Notar ist also von der Beurkundung ausgeschlossen, wenn der in § 7 BeurkG genannte Personenkreis durch die Beurkundung der Willenserklärung eine günstigere Rechtsposition e...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Insolvenzverfahren

Rz. 96 Wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners oder Gläubigers auf eine Partei kraft Amtes übergegangen ist und der vollstreckbar gestellte Anspruch zu den Aktiva oder Passiva des verwalteten Vermögens gehört, findet § 727 ZPO entsprechende Anwendung.[253] Dabei soll der Nachweis der Rechtsnachfolge des Insolvenzverwalters nicht durch den Eröffnungsbeschl...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Notar kann auf dreierlei Weise mit der Versteigerung von Gegenständen befasst sein. Er kann eine von einem anderen Versteigerer (Auktionator) vorgenommene Versteigerung beurkunden. Er kann die Versteigerung selbst als Versteigerer vornehmen (§ 20 Abs. 3 BNotO). Schließlich kann er beide zuvor genannten Aufgaben zugleich wahrnehmen und eine von ihm selbst vorgenomme...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften

Gesetzestext (1) Elektronische Niederschriften sollen mittels eines Signatursystems signiert werden, das durch oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bereitgestellt wird. (2) 1Die in Absatz 1 genannte Stelle oder Person hat die Vertraulichkeit der durch das Signatursystem verarbeiteten elektronischen Niederschrift zu g...mehr

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Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 2 Aufklärungs- und Hinweispflichten

Hinweispflicht auf Sperrzeit Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich nach § 38 SGB III schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit frühzeitig nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitsuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III zu einer Sperrzeit von ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Ausländische Gesellschaften

Rz. 31 Sind ausländische Gesellschaften an einem Rechtsgeschäft beteiligt, stellen sich eine Vielzahl von Fragen: Welches materielle Recht findet auf die Gesellschaft und ihre Vertretung Anwendung? Wenn ausländisches Recht anwendbar ist: Wie weit reicht die Rechtsfähigkeit und welche Befugnisse haben die Organe der Gesellschaft? Wie werden der Existenznachweis und der Vertre...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Nichtige Rechtsgeschäfte, unwirksame Klauseln, nichtige Beschlüsse

Rz. 13 Der Notar schuldet nicht nur die wirksame Beurkundung, sondern das wirksame Rechtsgeschäft bzw. den wirksamen Verfahrensantrag. § 4 BeurkG verbietet es ihm daher, Beurkundungen über Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die ohne jeden vernünftigen Zweifel unwirksam sind.[18] Diese Verpflichtung des Notars soll den Betroffenen davor schützen, dass er im Vertrauen auf den Bestan...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Vertretung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Rz. 38 Bei deutschen juristischen Personen des Privatrechts bereitet die Vertretung selten Probleme. Die vertretungsberechtigten Personen und der Umfang der Vertretungsmacht ergeben sich regelmäßig aus öffentlichen Registern, die mit weitreichender Publizitätswirkung ausgestattet sind. Anders sieht es bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus. Die Vertretungsverh...mehr

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Einleitung / II. Muss-, Kann-, Sollvorschriften; Hinwirkungspflichten

Rz. 22 In der Terminologie des BeurkG sind Muss-, Kann- und Sollvorschriften sowie Hinwirkungspflichten zu unterscheiden. Gebote kennzeichnet das Gesetz durch das Wort "muss", Verbote durch die Wörter "kann nicht". So bringt der Gesetzgeber in beiden Fällen zum Ausdruck, dass die betreffenden Vorschriften zwingenden Charakter besitzen. Die Missachtung dieser Muss-Vorschrifte...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VIII. Karten, Zeichnungen, Abbildungen

Rz. 55 Gegenstand der Verweisung können nach § 9 Abs. 1 S. 3 BeurkG auch Karten, Zeichnungen und Abbildungen sein (nachfolgend kurz "bildliche Darstellungen" genannt). Dies schließt allerdings nicht aus, bildliche Darstellungen auch in die Urkunde selbst aufzunehmen.[120] § 9 Abs. 1 S. 3 BeurkG wurde mit den Folgeregelungen in §§ 13, 13c (ursprünglich 13a) und 44 BeurkG einge...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines und Normzweck

Rz. 1 Stets besteht die abstrakte Gefahr, dass die Urkunde andere Personen als Beteiligte der Verhandlung ausweist als diejenigen Personen, die tatsächlich daran teilgenommen und dort Willenserklärungen abgegeben haben. Eine Quelle für diese Gefahr ist dabei darin zu sehen, dass die erklärende Person gegenüber dem Notar die Identität eines anderen als die eigene ausgibt. Alt...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Geltung bei fehlender Parteilichkeitsgefahr

Rz. 71 Das Mitwirkungsverbot in Nr. 4 geht sehr weit, da es auch Amtstätigkeiten erfasst, bei denen der Anschein der Parteilichkeit von vorn herein nicht besteht, wie Beglaubigungen oder die Beurkundung einseitiger Rechtsgeschäfte.[139] Der in Rechtsprechung[140] und Literatur[141] teils vorgeschlagenen Einschränkung der Nr. 4 in Fällen, in denen Gefahren für die notarielle ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 5. Die "vergessene" Unterschrift/Nachholbarkeit

Rz. 62 Immer wieder passiert es, insbesondere bei einer größeren Beteiligtenzahl, dass einer der Beteiligten vergisst, die Urkunde zu unterschreiben. Dann fragt sich, ob und wie die fehlende Unterschrift noch nachgeholt werden kann (siehe dazu auch § 44a BeurkG Rdn 19 ff.). Rz. 63 Eine Auffassung verneint das grundsätzlich und verlangt die vollständige Neubeurkundung: § 13 Be...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Unbedenklichkeitsbescheinigung im Grundstücksverkehr

Rz. 4 Das Grundbuchamt darf den Erwerber eines Grundstücks, Wohnungseigentums oder eines dinglich gesicherten Sondernutzungsrecht nach § 10 Abs. 3 WEG bzw. eines Mitbenutzungsrechts nach § 1010 BGB, eines Gebäudeeigentums oder Erbbaurechts nicht ohne Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung in das Grundbuch eintragen (§§ 22 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 2 GrEStG). Die G...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 5. Urkundsinhalt und Beurkundungstechnik

Rz. 38 Ist der infolge der Versteigerung zustande gekommene Kaufvertrag gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB formbedürftig, umfasst die Beurkundungspflicht alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil des Vertrags sein sollen, d.h. in innerem Zusammenhang mit ihm stehen.[53] Der Beurkundungspflicht unterliegen allerdings nur die im Rahmen der Versteigerung abgege...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Unbestimmter Rechtsbegriff

Rz. 10 Der Begriff des "berechtigten Sicherungsinteresses" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.[21] Mit dem Inkrafttreten von § 54a BeurkG a.F. als inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung entbrannte daher eine heftige dogmatische Diskussion um die Auslegung dieses Begriffes. Geführt wurde die Diskussion zum einen vor dem Hintergrund des regional sehr unterschiedlichen Einsatzes vo...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Besonderheiten bei Urkundsvordrucken (Abs. 3)

Rz. 13 Häufig werden dem Notar in der Praxis Urkundsvordrucke zur Verfügung gestellt. Es versteht sich von selbst, dass diese den in den vorangehenden Absätzen im Wesentlichen geregelten technischen Anforderungen an die Herstellung von Urschriften genügen müssen. Dies stellt Abs. 3 S. 1 Hs. 1 klar. In Zweifelsfällen kann der Notar, indem er den Vordruck kopiert, die Einhaltu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Ausnahmsweise Beachtlichkeit (Abs. 3 S. 1)

Rz. 25 Nach Abs. 3 S. 1 sind für den Notar nur die Widerrufsgründe beachtlich, bei denen der Bestand des Rechtsgeschäfts in Frage gestellt wird. Der Widerrufende muss sich schon darauf stützen, dass das der Verwahrung zugrunde liegende Rechtsverhältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln sei. Behauptete Vollzugsstörungen berechtigen dagegen nicht zum Widerruf. Schuldr...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Vorkaufsfall

Rz. 4 Vorkaufsrechte verschaffen dem Berechtigten nur dann einen Anspruch auf Erwerb des Grundstücks, wenn ein Vorkaufsfall i.S.d. § 463 BGB vorliegt. Voraussetzung ist der Abschluss eines Kaufvertrags oder eines kaufähnlichen Vertrags; der Vertrag muss rechtswirksam sein und es muss sich um ein Drittgeschäft [9] handeln. Rz. 5 Auch das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht wird...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Ersatzlösung "Ernennung im eigenhändigen Testament"

Rz. 11 In dem notariellen Testament wird lediglich „Testamentsvollstreckung nach Maßgabe einer "gesonderten Verfügung von Todes wegen" angeordnet. Der Erblasser ernennt dann den Urkundsnotar in einem eigenhändigen oder vor einem anderen Notar errichteten Testament zum Testamentsvollstrecker.[20] Rz. 12 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof steht es der Wirksamkeit der...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Mitwirkungsverbot, Besorgnis der Befangenheit

Rz. 71 Dem Notar ist die Klauselerteilung untersagt, sofern er nach den §§ 16 Abs. 1 BNotO, 3 BeurkG einem Mitwirkungsverbot unterliegt.[182] Das Mitwirkungsverbot hat zur Folge, dass der Notar wegen der Befangenheit von seinem "Recht zur Selbstablehnung" (siehe § 4 BeurkG Rdn 3 ff.) Gebrauch machen muss. Infolge der Selbstablehnung ist er rechtlich verhindert (§§ 39, 45 BNo...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Gemeindliche Vorkaufsrechte nach dem BauGB

Rz. 9 Die §§ 24, 25 BauGB bilden die Rechtsgrundlage für das allgemeine und besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde.[20] Durch das Baulandmobilisierungsgesetz wurde der Anwendungsbereich erheblich erweitert, insb. auch bzgl. des preislimitierten Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 3 BauGB.[21] Selbst wenn nach diesen Vorschriften ein Vorkaufsrecht begründet ist, steht die Ausübung al...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / d) Berücksichtigung subjektiver Kriterien

Rz. 18 Umstritten ist, ob die Abwicklung über Notaranderkonto dann zulässig ist, wenn allein subjektive Kriterien hierfür sprechen, es objektiv aber keine Notwendigkeit dafür gibt. Der übereinstimmende Wunsch der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen nach Einrichtung eines Anderkontos reicht nach h.M. zu Recht nicht aus.[46] Dies folgt sowohl aus der Entstehungsgeschich...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Allgemeines

Rz. 26 Die Beglaubigung von Unterschriften ist zwar Urkundstätigkeit des Notars, aber keine Beurkundung von Willenserklärungen. Die §§ 6, 7, 17 ff. BeurkG gelten folglich nicht (siehe aber § 6 BeurkG Rdn 3). Der Notar unterliegt bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung insbesondere keiner Prüfungs- und Belehrungspflicht.[69] Eine Belehrungspflicht im Hinblick auf eine Urkund...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Aussetzung nach Weisung

Rz. 31 § 53 BeurkG lässt die Aussetzung des Urkundenvollzugs auf übereinstimmende Weisung der Beteiligten zu.[122] Erfolgt die entsprechende Weisung dabei zu einem Zeitpunkt, zu dem die Urkunde bereits eingereicht ist, muss der Notar – sofern dies noch möglich ist – die Urkunde von dem Registergericht zurückerlangen.[123] Der Notar muss in diesem Fall allerdings auf die mit ...mehr

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Literaturverzeichnis

Abel, Ralf Bernd (Hrsg.), Datenschutz in Anwaltschaft, Notariat und Justiz, 2. Aufl. München 2003 Amann, Hermann/Brambring, Günter/Hertel, Christian, Vertragspraxis nach neuem Schuldrecht, Handbuch für Notare und Vertragsjuristen mit Gestaltungshinweisen und Formulierungsbeispielen, 2. Aufl. München 2002 (zit.: Ammann/Brambring/Hertel) Anders, Monika/Gehle, Burkhard, Kommentar...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Vollstreckung aus Urkunden deutscher Notare im Ausland

Rz. 97 Im Inland kann aus Urkunden deutscher Notare nach Maßgabe des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckt werden (zur Vollstreckung aus ausländischen notariellen Urkunden im Inland vgl. Rdn 77). Das deutsche Recht stellt danach ausländische vollstreckbare Urkunden ausländischen Gerichtsentscheidungen nicht gleich. In vielen ausländischen Rechtsordnungen ist das anders. Rz. 98 N...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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Teil C: Vollzug / 24 Strafvollzug, Erwachsene, Allgemeines [Rdn 169]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 25 Fahrerlaubnis, Entziehung, Allgemeines [Rdn 444]

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Ergänzungsbilanz bei Person... / Zusammenfassung

Überblick Die gewerblichen Einkünfte einer Personengesellschaft sind additiv-zweistufig zu ermitteln. Additive Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft bedeutet, dass zur Ermittlung des Gesamtgewinns einer Mitunternehmerschaft dem Ergebnis der Steuerbilanz (= steuerliche Gesamthandsbilanz) der Personengesellschaft das Ergebnis der Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter hin...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / Zusammenfassung

Überblick Wird Betriebsvermögen (Einzelunternehmen oder Anteile an einer Personengesellschaft) vererbt oder verschenkt, unterliegt der Vorgang der Erbschaftsteuer. Um den Vorgang der Erbschaftsteuer unterwerfen zu können, muss ein Wert für das Betriebsvermögen festgestellt werden. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist jeder Vermögensgegenstand grundsätzlich mit...mehr

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Entgelttransparenzrichtlini... / Zusammenfassung

Überblick Schon heute gilt in Deutschland das Entgeltgleichheitsgebot: Für gleiche oder gleichwertige Arbeit darf nicht wegen des Geschlechts ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden. Jede unmittelbare oder mittelbare Entgeltbenachteiligung ist verboten. Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ergänzt diesen Grundsatz bereits jetzt um Instrumente wie den indi...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.9 Rückstellung für Nachteilsausgleich

Mitarbeiter, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, können bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente mit Rentenminderungen belastet sein. Zum Ausgleich solcher Rentenminderungen vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in vielen Fällen eine ausgleichende (einmalige) Zahlung (oftmals) am Ende der Altersteilzeit (sog. Nachteilsausgleich). Ob hierfür handelsrechtlich eine Rück...mehr

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Teil B: Vollstreckung von S... / 7 BtM-Verfahren, Zurückstellung, Allgemeines [Rdn 97]

Rdn 98 Literaturhinweise: Adams/Eberth, Die Therapievorschriften des Betäubungsmittelgesetzes in der Praxis, NStZ 1983, 193 Apfel/Strittmatter, Praxiswissen Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht, 2010 Baumgart, Illegale Drogen – Strafjustiz – Therapie, 1994 Eberth/Müller/Schütrumpf/Just, Verteidigung in Betäubungsmittelsachen, 8. Aufl., 2025 Endriß, Zu den Voraussetzungen e...mehr

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Hinweise zur Benutzung des Handbuchs

1. Dieses Handbuch erhebt nicht den Anspruch, ein (weiterer) Querschnitts-Kommentar zur behandelten Thematik zu sein. Es soll vielmehr eine praktische Arbeitshilfe für die strafrechtliche Nachsorge sein. Deshalb ist i.d.R. auch für die Rechtsfragen zunächst die sog. h.M. dargelegt, wie sie für die StPO insbesondere z.B. bei Schmitt/Köhler bzw. den Standardkommentaren zur jew...mehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / 39 Verfahrensverzögerung, Entschädigung [Rdn 739]

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kettenschenkung / Zusammenfassung

Begriff Schenkungen unter Lebenden sowie Erwerbe von Todes wegen unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer). Dabei werden alle von derselben Person stammenden Erwerbe innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusammengerechnet. Der persönliche Freibetrag, der in Abhängigkeit des individuellen Naheverhältnisses unterschiedlich hoch ist, wird für alle diese Zuwendungen nu...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 85 Jäger, Allgemeines [Rdn 912]

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Teil C: Vollzug / 25 Strafvollzug, Erwachsene, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines [Rdn 190]

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erbschaftsteuer: Bewertung ... / Zusammenfassung

Überblick Land- und forstwirtschaftliche Betriebe gehören bewertungsrechtlich zum Grundbesitz, sodass bei der Bewertung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke ein Grundbesitzwert festgestellt werden muss. Durch die Vorgaben des BewG wird im Rahmen detaillierter Vorgaben versucht, einen dem gemeinen Wert nahekommenden Wert für den land- und forstwirtschaftlichen Betri...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / Zusammenfassung

Überblick Bei einem Erwerb von Todes wegen oder einer Schenkung unter Lebenden muss für den Steuerpflichtigen der steuerpflichtige Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG ermittelt werden. Um diesen steuerpflichtigen Erwerb der Höhe nach zu bestimmen, ist das übergegangene Vermögen nach den Vorgaben des Erbschaftsteuergesetzes und den einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes...mehr

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Entgelttransparenz: Neue Pf... / Zusammenfassung

Überblick Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) kommen auf Arbeitgeber weitreichende neue Transparenz- und Informationspflichten zu. Auch wenn die Richtlinie in Deutschland noch umzusetzen ist, steht bereits fest, welche Pflichten Unternehmen künftig beachten müssen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung EU-Entgelttransparenzrichtlinie EU/2023/970mehr

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Ergänzungsbilanz bei Person... / 4.2.3 Bildung eines passiven Ausgleichspostens

Verbleibt auch nach der Abstockung noch eine Differenz zwischen Kapitalkonto und Anschaffungspreis , stellt diese keinen Erwerbsgewinn dar, weil Anschaffungsvorgänge ergebnisneutral zu erfassen sind. Ohne Gewinnauswirkung bleibt ein solcher Vorgang jedoch nicht. Denn es ist insoweit in der Ergänzungsbilanz des Erwerbers erfolgsneutral ein passiver Ausgleichsposten[1] (im Erg...mehr

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Vorwort

Sie halten als Verteidiger/Rechtsanwalt[1] mit diesem Werk ein "Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge" in den Händen und fragen sich vielleicht dann doch: Strafrechtliche Nachsorge? Was ist das? Nun, wer sich intensiv mit Strafverteidigung befasst, weiß bzw. kann an vielen Stellen in Rechtsprechung oder Literatur lesen: Der Verteidiger ist nicht Vertreter, sondern Beist...mehr