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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomil ... / I. Aussetzung nach Weisung

Prof. Dr. Christian Gomille
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Rz. 31

§ 53 BeurkG lässt die Aussetzung des Urkundenvollzugs auf übereinstimmende Weisung der Beteiligten zu.[122] Erfolgt die entsprechende Weisung dabei zu einem Zeitpunkt, zu dem die Urkunde bereits eingereicht ist, muss der Notar – sofern dies noch möglich ist – die Urkunde von dem Registergericht zurückerlangen.[123] Der Notar muss in diesem Fall allerdings auf die mit der Verzögerung verbundenen Gefahren hinweisen (§ 53 Hs. 2 BeurkG). Auch wenn der Notar diese Belehrung versäumen sollte, ist er an die Weisung gebunden.[124] Einer entsprechenden Pflicht zum Hinweis auf mögliche Gefahren unterliegt der Notar, der den Urkundenvollzug bereits eingeleitet hat, wenn die Beteiligten ihn zur Zurücknahme des Antrags anweisen.[125]

 

Rz. 32

Die einseitige Weisung eines von mehreren Beteiligten befreit den Notar nicht von der Vollzugspflicht nach § 53 BeurkG.[126] Widerruft ein Beteiligter i.d.S. eine Weisung oder erteilt er eine Weisung, der andere Beteiligte nicht zustimmen, so ist dieser Widerruf oder diese Weisung für den Notar grundsätzlich unbeachtlich.[127] Es handelt sich jedoch um eine Abwicklungsstörung, die sich als solche auf das Verfahren auswirkt (vgl. unten Rdn 35 f.). Unter Umständen muss der Notar von Amts wegen den Vollzug aussetzen.

 

Rz. 33

Die Möglichkeit der Aussetzung des Urkundenvollzugs wird insbesondere genutzt, um Vorleistungsrisiken bei der Vertragsabwicklung zu minimieren und damit dem berechtigten Sicherungsinteresse eines Beteiligten Rechnung zu tragen. Die Tatsache, dass der Kaufpreis für ein Grundstück noch nicht gezahlt worden ist, steht der Einreichungspflicht nicht grundsätzlich entgegen, birgt aber ein solches Vorleistungsrisiko in sich, zumal eine exakte Zug-um-Zug-Abwicklung wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung (§ 925 Abs. 2 BGB) ...

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