Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsprechung

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Beurkundungsbedürftigkeit

Rz. 20 § 9 BeurkG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift. Was zu beurkunden ist, entscheidet das materielle Recht; wie zu beurkunden ist, regelt das Beurkundungsrecht. Man muss somit zwei Ebenen streng unterscheiden: Auf der ersten Ebene geht es um die Beurkundungsbedürftigkeit. Auf der zweiten Ebene geht es um das zu beachtende Beurkundungsverfahren. Das BeurkG entscheide...mehr

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Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 1.1 Form

Nach § 623 BGB bedarf auch die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch einen Aufhebungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Diese soll vor Übereilung schützen, der Rechtssicherheit dienen und die Arbeitsgerichte entlasten, indem sie die Beweiserhebung im Prozess erleichtert und Streitigkeiten darüber vermeidet, ob überhaupt ein Aufhebungsvertrag geschlos...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Urkundsperson der Betreuungsbehörde

Rz. 31 Eine weitere Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sieht § 6 Abs. 2 BtBG [82] für die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde vor. Die Befugnis beschränkt sich auf die Beglaubigung von Vorsorgevollvollmachten und Betreuungsverfügungen. Die Vorschrift ermächtigt die Urkundsperson der Betreuungsbehörde zur Beglaubigung i.S.v. §...mehr

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Jahressteuergesetz 2026 / 3.2 Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG)

In den Anwendungsbereich der Vorschriften von § 3 Abs. 1b und 9a UStG fallen nur unentgeltliche Abgaben in den unternehmensfremden (privaten) Bereich. Soweit der bisherige Wortlaut von § 3 Abs. 1b und 9a UStG auch die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe in den Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. zulässt, ist er angesichts der Entwicklung der Rechtsp...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / III. Disziplinarvergehen

Rz. 35 Der Notar, der gegen die §§ 57 ff. BeurkG verstößt, macht sich disziplinarrechtlich einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig und begeht ggf. ein Dienstvergehen. Verstöße sind regelmäßig schwerwiegend, wenn auch nicht zwangsläufig. Während eine Missachtung der Verwahranweisung eine Amtspflichtverletzung darstellt, die eine Schadensersatzpflicht gem. § 19 Abs. 1 B...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Grundsatz der Unbeachtlichkeit

Rz. 24 Eine mehrseitige Verwahrungsanweisung kann grundsätzlich nur durch alle Anweisenden gemeinsam widerrufen werden. Von diesem Grundsatz regelt Abs. 3 S. 1 für bestimmte Fallgruppen eine Ausnahme. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der einseitige Widerruf einer mehrseitigen Verwahrungsanweisung – soweit nicht ein Ausnahmefall nach Abs. 3 S. 1 (oder § 61 BeurkG) vorlieg...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel

Rz. 1 Abschnitt 6 ist am 29.10.2020 in Kraft getreten, mit Ausnahme von § 41 Abs. 4 und 5 NotAktVV, die nur im Zusammenhang mit dem Verwahrungsverzeichnis Sinn ergeben und daher erst mit dessen Einführung am 1.1.2022 in Kraft getreten sind. Da § 35 Abs. 2 BNotO nunmehr neben der früher allein zulässigen Führung in Papierform (das wurde daraus geschlossen, dass § 22 DONot a.F....mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 9. Baupläne und Baubeschreibung, Lagepläne

Rz. 50 Wird ein noch nicht fertiggestelltes Haus verkauft, müssen die Baupläne und die Baubeschreibung (mindestens in der Form der Verweisung) mitbeurkundet werden. Nach der Rechtsprechung[114] ist die Mitbeurkundung der Baubeschreibung beim Erwerb vom Bauträger sogar dann erforderlich, wenn das Gebäude bereits fertig gestellt ist, weil diese der Bezugspunkt für die werkvert...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Abs. 2 Nr. 1

Rz. 9 In der Prüfungspraxis bereitet der gewissenhafte Notarprüfer die Notarprüfung so vor, dass vor allem die im Rahmen der letzten Geschäftsprüfung getroffenen Beanstandungen besonders gründlich geprüft werden. Diese Vorgehensweise ist kein Selbstzweck, sondern ist von dem Gedanken getragen, dass die Notarprüfung nach der Rechtsprechung nicht nur den Interessen der rechtss...mehr

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Jahressteuergesetz 2026 / 3.1 Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG)

Bislang liegt eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft ist nicht vorgesehen. Die Neuregelung der Organschaft in § 2c enthält im We...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Exkurs: Maschinelles Siegel

Rz. 10 Ein maschinelles Siegel lässt die DONot nach § 14 Abs. 3 S. 5 DONot ausdrücklich nicht ausreichen. Der Satz wurde im Zuge der umfassenden DONot-Reform 2022 eingefügt. Er ist lediglich klarstellend. Ein schlichter maschineller Abdruck eines Siegels gewährleistet keine Fälschungssicherheit und ist damit auch ohne eine solche Klarstellung ungeeignet, die Funktionen zu er...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Notaranderkonto als Unterart des Treuhandkontos

Rz. 9 Das Notaranderkonto ist durch Nr. 1 bankrechtlich als eine Unterart des Treuhandkontos beschrieben. Anderkonten sind offene Treuhandkonten,[13] die von den Banken zum Schutz der Treugeber nur bestimmten Berufsgruppen zur Verfügung gestellt werden. Sie erfahren durch besondere AGB eine der jeweiligen Berufsgruppe entsprechende Ausgestaltung. Auf sie finden die von Recht...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Abstammung / Zusammenfassung

Begriff Die Abstammung bestimmt, wer vor dem Gesetz als Mutter oder Vater eines Kindes gilt. Dabei stimmt die rechtliche Zuordnung nicht zwingend mit der biologischen Herkunft des Menschen überein, z. B. bei Adoption. Die Abstammung begründet unterhalts-, sozial- und erbrechtliche Ansprüche. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Das Abstammungsrecht ist...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Allgemeines

Rz. 139 § 14 BNotO bündelt die Pflichten der Notare in den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Redlichkeit sowie Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit. Daran anknüpfend hat die Rechtsprechung den Gesamtinhalt der Amtspflicht dahin zusammengefasst, dass der Notar sein Amt sachlich, unparteiisch und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben sowie guter Si...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / A. Systematische Einordnung

Rz. 1 Die Regelungsdichte im Bereich von Notar-[1] und Beurkundungsrecht ist außerordentlich hoch. Sie ist sowohl bundes- wie landesrechtlicher Art:mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / C. Wesentliche Elemente der Novelle 2000/2001

Rz. 8 Eine Reihe von Regelungen, die sich früher in der DONot befanden, wurde 1998 in gesetzliche Bestimmungen übernommen. Insbesondere ist auf Folgendes hinzuweisen:mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / Zusammenfassung

Überblick Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung kommen in nahezu jedem Unternehmen vor – die dazugehörigen Eingangsrechnungen sind daher regelmäßig in den Rechnungswesenabteilungen zu bearbeiten. Der nachfolgende Beitrag erläutert die in der Praxis häufig vorkommenden Geschäftsvorfälle im Bereich der Betriebs- und Geschäftsausstattung und stellt die daz...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Die Belehrung und der Vermerk nach § 17 Abs. 2 S. 2 BeurkG

Rz. 110 § 17 Abs. 2 S. 2 BeurkG verpflichtet den Notar dazu, für den Fall, dass er an der Wirksamkeit des Geschäfts zweifelt, aber die Beteiligten gleichwohl auf dessen Beurkundung bestehen, einen Vermerk über die Belehrung und die Erklärungen der Beteiligten hierzu in die Niederschrift aufzunehmen. Diese Vermerkpflicht setzt folglich voraus, dass der Notar Zweifel an der Wi...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Die elektronische Notaranderkontenführung (Abs. 3)

Rz. 8 Die berufsrechtlichen Vorgaben zur Führung elektronischer Notaranderkonten haben angesichts einer raschen Adaption hoher Sicherheitsstandards im Online-Banking-Bereich in den vergangenen Jahren mehrere Umbrüche erfahren. Bis 2017 untersagte § 27 Abs. 2 S. 2 DONot a.F. die "Führung eines Notaranderkontos mittels Datenfernübertragung" grundsätzlich. Mit der DONot-Reform ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Vollstreckungsklausel gegen GbR

Rz. 94 Bis zum Inkrafttreten den MoPeG (vgl. hierzu Rdn 23) am 1.1.2024 fand § 727 ZPO entsprechende Anwendung, wenn aus einem Titel in Grundeigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vollstreckt wurde, der (noch) nicht die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter nennt. Solange die BGB-Gesellschaft im Grundbuchrecht über die eingetragenen Gesellschafter identifiziert ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die neu eingeführte Regelung soll den Gegenstand der regelmäßigen Amtsführung, wie er in § 93 Abs. 2 BNotO dargestellt ist, vereinheitlichen und konkretisieren. Zu diesem Zweck soll ausweislich der nichtamtlichen Begründung eine "best practice" für eine kooperative Prüfung festgelegt werden, die gründlich und umfassend sein soll. Dieses Ansinnen ist einerseits nachvoll...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Varianten beim Signieren einer elektronischen Niederschrift durch die Beteiligten (Abs. 1)

Rz. 3 Abs. 1 enthält die Grundregel, die bestimmt, auf welche Weise die Beteiligten ihre Autorisierung der elektronischen Niederschrift zu dokumentieren haben. Da eine als elektronisches Dokument aufgenommene Niederschrift nicht wie ein Schriftstück im hergebrachten Sinne unterschrieben werden kann, sieht Abs. 1 vor, dass die Beteiligten die elektronische Niederschrift signi...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Die "abgeschliffene" Unterschrift/Abgrenzung zur Paraphe

Rz. 48 Wie ausgeführt muss eine Unterschrift nach heute allgemeiner Meinung nicht lesbar bzw. leserlich sein. Gerade Personen, die häufig unterschreiben, tun dies oft in einer Weise, die es kaum noch zulässt, den Namen zu entziffern oder einzelne Buchstaben aus dem Schriftzug abzuleiten. Die Unterschrift unterliegt einem Abschleifungsprozess. Andere halten es bisweilen für e...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Unterschrift und Einreichungspflicht (S. 1)

Rz. 2 Der Notar hat eine Unterschriftsprobe beim Landgerichtspräsidenten einzureichen. Dies hat spätestens unverzüglich nach Aufnahme der Amtstätigkeit zu geschehen.[2] Gleiches gilt bei einer Verlegung seines Amtssitzes in einen anderen Landgerichtsbezirk. Aus dem Zweck der Vorschrift, eine Überprüfung der Unterschrift zu ermöglichen, lässt sich ableiten, dass die eingereic...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Feststellung der Schreibunfähigkeit und Vermerk

Rz. 8 Für die Feststellung der Schreibunfähigkeit lässt S. 1 alternativ die Angaben des Beteiligten oder die Überzeugung des Notars genügen. Im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Feststellung gilt nichts anderes als für die Feststellung der Behinderung nach § 22 BeurkG (siehe § 22 BeurkG Rdn 12). Insbesondere ist die Angabe des Beteiligten, schreibunfähig zu sein, für den...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Sorgfaltsanforderungen

Rz. 15 § 10 Abs. 1 BeurkG verlangt vom Notar, sich Gewissheit über die Person der Beteiligten zu verschaffen.[37] Die Sicherheit des Rechtsverkehr, der die vom Notar errichteten öffentlichen Urkunden dienen, steht und fällt mit der sorgfältigen Ermittlung der Identität der Urkundsbeteiligten und ihrer Feststellung in der Urkunde.[38] Es ist daher selbstverständlich, dass der...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Die pathologisch bedingte Geschäftsunfähigkeit

Rz. 13 Das Gesetz geht grundsätzlich von der vorhandenen Geschäftsfähigkeit einer Person aus. § 104 Nr. 2 BGB regelt den Fall, dass einer Person aus krankheitsbedingten Umständen dauerhaft die Geschäftsfähigkeit abgesprochen wird. § 105 Abs. 2 BGB regelt zudem den Fall einer durch pathologische Umstände bedingten vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit. Die pathologisch bedingte...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Dokumentationspflicht

Rz. 7 Das Hauptversammlungsprotokoll ist ein Tatsachenbericht des Notars über beurkundungspflichtige Vorgänge der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft.[10] Die Niederschrift des Notars dokumentiert die beurkundungspflichtigen Vorgänge einer bestimmten Hauptversammlung und hält fest, welches Verfahren dabei eingehalten wurde. Sie ist Zeugnis des Notars über die von ihm w...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Sachverhaltsklärung

Rz. 18 Der Notar hat den Sachverhalt zu klären. Nur wenn er das getan hat, kann er den Willen der Beteiligten richtig erfassen und in die passende rechtliche Form bringen.[50] Die Pflicht zur Sachverhaltsklärung ist insofern die notwendige inhaltliche Voraussetzung für die Belehrungspflicht.[51] Die Pflicht zur Sachverhaltsklärung trifft den Notar allerdings nur insoweit, al...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Die Unterschrift mit einem anderen Namen

Rz. 52 Wie dargestellt ist der Name, mit dem unterschrieben werden muss, regelmäßig der bürgerliche Nachname. Der Nachname ist die Bezeichnung, die der Unterzeichnende im Rechtsverkehr führt, die ihn also kennzeichnet. Damit erfolgt die Zuordnung der Erklärung zu einer bestimmten Person. Das bedeutet: Wer mit einem fremden Namen unterzeichnet, der leistet nicht "seine Unters...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 40b Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift

Gesetzestext (1) Eine elektronische Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel vollzogen und in einem elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben wird. (2) Die §§ 13b und 40 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beglaubigung von...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 5. Abgabe durch einen Nichtberechtigten, Unterwerfungserklärung des künftigen Eigentümers

Rz. 29 Die prozessuale Unterwerfungserklärung ist keine Verfügung, so dass § 185 BGB konsequenterweise keine Anwendung findet. Hat ein Nichtberechtigter im eigenen Namen die Unterwerfung erklärt, ist eine Heilung durch Genehmigung des Berechtigten also nicht möglich.[70] Fälle, in denen an eine entsprechende Anwendung des § 185 BGB zu denken wäre, können auf andere Weise gel...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Regelungsursprung in der DONot a.F.; Regelungszweck

Rz. 1 § 10 NotAktVV betrifft die Angabe des Ortes des Amtsgeschäfts im Urkundenverzeichnis und stimmt im Wesentlichen mit der Vorläuferregelung in § 8 Abs. 4 DONot a.F. überein. Rz. 2 Die Vorschrift ist im Zusammenhang zu den unterschiedlichen Vorgaben einer Urkundstätigkeit außerhalb der Geschäftsstelle zu sehen und bezweckt, der Aufsichtsbehörde die Überwachung von deren Ei...mehr

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Einleitung / I. Systematik

Rz. 18 Das BeurkG unterscheidet zwischen der Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 ff. BeurkG) einschließlich der Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 ff. BeurkG), sonstigen Beurkundungen (§§ 36 ff. BeurkG) und der notariellen Verwahrung (§§ 57 ff. BeurkG). Für die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen bestimmt § 38 Abs. 1 BeurkG die entsprec...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Die Identitätsfeststellung und ihre rechtliche Bedeutung

Rz. 12 Die Feststellungen des Notars zur Person der Beteiligten in der Urkunde haben einen hohen rechtlichen Wert; sie beweisen i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO, dass die in der Urkunde genannten Personen tatsächlich die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen abgegeben haben.[13] Sie besitzen die Kraft einer notariellen Bescheinigung. Die Behörde und das Gericht (also auch das Grundb...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Grundsätze

Rz. 35 Bei natürlichen Personen sind zunächst der Vorname oder die Vornamen und der Familienname vollständige anzugeben. Bei mehreren Vornamen reicht die Angabe des Rufnamens oder des ersten Namens grundsätzlich aus; der Notar soll nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, wie viele Vornamen er für eine sichere Identifizierung angibt.[91] Häufig wird in der Praxis bei mehrer...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IX. Abs. 3 Nr. 9

Rz. 104 Die ausdrückliche Aufnahme dieses Prüfungspunktes hat unter vielen Notarprüfern, die seitens der Landesjustizverwaltung dazu aufgefordert waren, aus praktischer Sicht zu der Neufassung der DONot zu berichten, für erhebliche Kritik gesorgt. Dem ist einerseits zuzustimmen, weil es unmöglich sein dürfte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit, zu prüfen, ob bestimmte...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Namensschilder (Abs. 2)

Rz. 18 Zunächst gestattet Abs. 2 dem Notar, an Geschäftsstellen auch Namensschilder anzubringen (S. 1). Ein Namensschild enthält mindestens die Berufsbezeichnung "Notar" (wobei es hier angesichts der fehlenden ausdrücklichen Anweisung in der DONot im Ermessen der Amtsträgerin stehen dürfte, ob sie sich als "Notarin" oder als "Notar" bezeichnen möchte bzw. ob mehrere Notare a...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / g) Wirtschaftliche Folgen

Rz. 70 Da der Notar nicht der Wirtschaftsberater der Beteiligten ist, braucht er regelmäßig auch nicht die Angemessenheit des Kaufpreises (siehe aber Rdn 73) oder allg. die wirtschaftlichen Chancen und Risiken des in Aussicht genommenen Geschäfts zu thematisieren.[269] Der Notar ist auch nicht verpflichtet, einen Beteiligten über Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit und...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Unterschrift

Rz. 12 Gegenstand der Beglaubigung ist die vor dem Notar vollzogene oder anerkannte Unterschrift. Die Unterzeichnung mit einem Künstlernamen, einem Pseudonym oder mit dem Firmennamen einer Einzelfirma steht der Unterschriftsbeglaubigung nicht entgegen.[24] In diesen Fällen muss der Notar in dem Beglaubigungsvermerk jedoch den Beteiligten mit seinem bürgerlichen Namen bezeich...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 9. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Vorleseerfordernis

Rz. 14 Bei der Frage nach den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Vorleseerfordernis ist zwischen der Unwirksamkeit des Beurkundungsakts einerseits und der materiell-rechtlichen Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wegen eines Formverstoßes andererseits zu unterscheiden. Diesen Unterschied soll folgendes Beispiel verdeutlichen: Ist der Beurkundungsakt unwirksam, so kann das ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Einheitlicher Begriff der Unterschrift?

Rz. 36 Was eine eigenhändige Unterschrift ist, definiert das Gesetz – abgesehen von der nicht verallgemeinerungsfähigen Sonderregelung des § 2247 BGB – nicht. Die Klärung war Gerichten und der Rechtswissenschaft überlassen. Verlangt der Gesetzgeber die Schriftform (insbesondere die materielle Schriftform in § 126 BGB; die prozessuale Schriftform in § 130 Nr. 6 ZPO), so kann ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Maßgebliche Formvorschriften (Formstatut)

Rz. 62 Eine von der Echtheit zu unterscheidende Frage ist es, ob eine ausländische öffentliche Urkunde geeignet ist, die für das materielle Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form zu wahren. Während die Echtheit einer Urkunde ihre prozessrechtliche Beweiskraft betrifft, geht es hier darum, ob die ausländische öffentliche Urkunde im Inland den angestrebten rechtsgeschäftlichen Er...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Formvorschriften für Vollmachten

Rz. 6 Der Notar hat zunächst zu prüfen, ob die Form der Vollmacht für das zu beurkundende Rechtsgeschäft ausreicht. In einigen Fällen enthält bereits das Gesetz materiell-rechtliche Anforderungen an die Form der Vollmacht. § 1820 Abs. 2 BGB verlangt Schriftform für Vorsorgevollmachten in Gesundheitsangelegenheiten. Für Stimmrechtsvollmachten bei Aktiengesellschaften ist die ...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / I. Frühere Geltung der Datenschutzgesetze auch im Bereich des Notariats

Rz. 50 Der Notar ist zur strengen Verschwiegenheit verpflichtet (§ 18 BNotO);[138] geschützt wird damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten.[139] Die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht drückt sich in den strafrechtlichen Sanktionen, dem Zeugnisverweigerungsrecht aber auch der Dienstaufsicht aus, die nur von Richtern auf Lebenszeit vorgenom...mehr