Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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§ 1 Ablauf des Bußgeldverfa... / V. Anordnung von Verkehrsunterricht

Rz. 232 Der Verkehrsunterricht nach § 48 StVO dient der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr und soll erkennbaren Wissens- bzw. Einsichtsdefiziten von Verkehrsteilnehmern entgegenwirken. Er dient hingegen nicht zu repressiven Zwecken.[535] Von der Anordnungsmöglichkeit machen Verwaltungsbehörden in der Praxis wenig Gebrauch. Vereinzelt ist aber zu beobachten, dass bei re...mehr

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§ 1 Ablauf des Bußgeldverfa... / 4. Verfahren bei Abwesenheit des Betroffenen

Rz. 137 Wenn das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden hat, so kann sich dieser gem. § 73 Abs. 3 OWiG durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Hat er keinen Verteidiger, wird in diesem Fall die Hauptverhandlung gem. § 74 Abs. 1 OWiG in seiner Abwesenheit durchgeführt. Das Gleiche gilt, wenn der beauft...mehr

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§ 3 Messung durch Polizei, ... / B. Messungen durch Private

Rz. 4 Die hoheitlichen Kompetenzen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit können von den Kommunen an Privatpersonen übertragen werden, solange die Behörde Herrin des Verfahrens bleibt.[11] Eine behördliche Kontrolle muss in jedem Fall gewährleistet bleiben. Neben dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich dies auch aus dem System des standardisierten Messverfahrens. Bei der Ger...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zurücknahme

Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Zur Zurücknahme von > Rechtsbehelfe.mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zweifel

Rz. 1 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Hat ein > Arbeitgeber Zweifel, in welcher Höhe er die > Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen hat, muss das > Betriebsstätten-Finanzamt ihm Auskunft dazu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (vgl § 42e EStG; > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts). Rz. 2 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Wir...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zweckmäßigkeit

Rz. 1 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Für den Abzug der Aufwendungen für > Arbeitsmittel als > Werbungskosten ist es nicht erforderlich, dass die Anschaffung zweckmäßig ist. Rz. 2 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Eine > Außenprüfung dient dazu, die steuerlichen Verhältnisse eines Stpfl festzustellen. Bei der Prüfung einer Gesellschaft dürfen die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschaf...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 5. Ermessensfehler

Rz. 26 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Ermessensfehler können darin bestehen, dass die FinBeh kein Ermessen ausübt, obwohl das Gesetz dieses vorschreibt (Ermessensnichtgebrauch), sowie darin, dass ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Werden die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung – des Ermessensspielraums – nicht beachtet, ist der > Verwaltungsakt , der auf der Ermessensents...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Untätigkeitsklage

Stand: EL 135 – ET: 08/2023 > Rechtsbehelfe Rz 42. Ergänzend > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 78, > Verspätungszuschlag Rz 6.mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Ermessen im Prozessrecht

Rz. 30 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Nicht nur den Behörden, sondern auch den Gerichten werden in vielen Fällen vom Gesetzgeber Ermessensentscheidungen überlassen. So kann zB der Senat eines FG einen Rechtsstreit in bestimmten Fällen auf einen Einzelrichter übertragen (vgl § 6 FGO); gegen ehrenamtliche > Richter, die unentschuldigt einer Sitzung fernbleiben, kann ein Ordnungsge...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zuschlagsteuern

Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Zuschlagsteuern sind Steuern, die als prozentualer Anteil einer anderen Abgabe erhoben werden. Sie werden auch als Annexsteuern bezeichnet (lat Annex = Anhängsel). Die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag werden als prozentualer Zuschlag zur ESt/LSt erhoben. Zu Abweichungen bei der Ermittlung der > Bemessungsgrundlage vgl § 51a EStG. Zu Einze...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 5 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit in Sonderregelungen sowie in Einzelsteuergesetzen nichts anderes bestimmt ist, nach §§ 18ff AO (§ 17 AO). Dies gilt nicht nur für die Steuerfestsetzung, sondern auch für das Erhebungsverfahren, dh zB für den Erlass eines > Abrechnungsbescheid (BFH 263, 483 = BStBl 2020 II, 31; EFG 2018, 1685). D...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Unterschrift

Rz. 1 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Steuererklärungen in Papierform müssen vom Stpfl, bei gemeinsamer Erklärung der > Ehegatten bzw > Lebenspartner von diesen beiden eigenhändig unterschrieben sein (§ 25 Abs 3 Sätze 1 und 2 EStG). Die Eigenhändigkeit der Unterschriftsleistung soll dem Stpfl die Bedeutung seiner > Steuererklärung als Wissenserklärung bewusst machen (BFH 139, 158...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Usbekistan

Rz. 1 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Die Republik Usbekistan (Hauptstadt: Taschkent; Amtssprache: Usbekisch, regional auch Karakalpakisch, eng verwandt mit Kasachisch) ist ein zentralasiatischer Binnenstaat. Usbekistan grenzt im Westen, Norden und Nordwesten an > Kasachstan, im Osten an > Kirgisistan und > Tadschikistan, im Süden an > Afghanistan und im Südwesten an > Turkmenist...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Uruguay

Rz. 1 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Die Republik Östlich des Uruguay (Hauptstadt: Montevideo; Amtssprache: Spanisch) ist ein Staat in Südamerika. Uruguay grenzt im Westen an > Argentinien, im Norden und Nordosten an > Brasilien, im Osten und Süden an den Atlantik bzw den Mündungstrichter des Rio de la Plata. Seit dem VZ 2012 gilt das DBA vom 09.03.2010 mit Zustimmungsgesetz vom ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.7.2 Meldeaufforderung

Rz. 495 Eine Aufforderung zur Meldung, die sperrzeitrechtliche Konsequenzen zur Folge haben soll, darf nicht willkürlich durch die Agentur für Arbeit ergehen. Sie muss einem zugelassenen Meldezweck genügen, sonst darf der Arbeitsuchende bzw. der Arbeitslose sie aus wichtigem Grund ignorieren, ohne den Eintritt einer Sperrzeit befürchten zu müssen. Die gültigen Meldezwecke li...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3 Strafbemessung und Urteil

Rz. 12 Die Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit ist eine Nebenstrafe (s. Rz. 2), deren Festsetzung im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze[1], sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch hinsichtlich der Dauer (s. Rz. 2), im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt.[2] Rz. 13 Die Aberkennung ist im Urteil gesondert auszusprechen[3] und zu begründen.[4] Im Str...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.4 Subjektives bzw. unselbstständiges Verfahren

Rz. 30 Ist gegen den oder die Tatbeteiligten ein Hauptverfahren anhängig, so wird durch das Gericht im Urteil zugleich über die Einziehung entschieden (s. aber Rz. 26a, 27, 29). Das Einziehungsverfahren ist insoweit ein unselbstständiges Nebenverfahren, das mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft beginnt.[1] Rz. 31 Sind der oder die Tatbeteiligten nicht Alleineigentümer des ein...mehr

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Eigenbedarfskündigung / 5.3 Vorgetäuschter Eigenbedarf

Ebenso können sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches aus einem früher vorgetäuschten Eigenbedarf ergeben.[1] Praxis-Beispiel Vorgetäuschte Eigenbedarfsgründe Wird der behauptete Selbstnutzungswunsch nach der Räumung nicht realisiert, liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben worden ist.[2] Gleiches gilt, wenn die Bedarfsperson die Wohnung...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / 4. Einstellung nach § 153a StPO

Nach § 153a StPO können Steuerstrafverfahren gegen Auflagen und Weisungen eingestellt werden, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Die Einstellung nach § 153a StPO ist in der Praxis der Ahndung von Steuerhinterziehungen sicher die gängigste Art der Verfahrensbeendigung, da sie...mehr

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Richtsatzsammlung adé? (AO-... / 2. Das Revisionsverfahren

Beteiligung des BMF am Revisionsverfahren: Im Falle des Beitritts wird das BMF etwas auskunftsfreudiger sein müssen. Das gebietet nicht nur der Respekt vor dem Steuerbürger (i.S.v. Souverän) und dem BFH – dieser sieht trotz der Antworten auf die kleine Anfrage weiteren Klärungsbedarf –, sondern auch das Rechtsstaatsprinzip. Rechtsstaatlichkeit erfordert Transparenz. Das ist ...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.5 Befristung der Zulassung

Rz. 106 Um perspektivisch die Entstehung und Festschreibung von Überversorgung (vgl. § 101) zu reduzieren, ist mit Wirkung zum 1.1.2012 unter bestimmten Voraussetzungen die Befristung vertragsärztlicher Zulassungen eingeführt worden. Nach § 98 Abs. 2 Nr. 12 sind die Voraussetzungen zur Befristung von Zulassungen in der Ärzte-ZV zu regeln. Nach § 19 Abs. 4 Ärzte-ZV kann der Z...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.1.2 Rechtsgrundlagen des § 95 Abs. 1 Satz 1

Rz. 14 Der Arzt/Psychotherapeut, das MVZ oder die medizinische Einrichtung entscheiden selbst, ob sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen wollen. Dies wird u. a. daran deutlich, dass die Zulassung oder Ermächtigung nur auf den freiwilligen Antrag des Bewerbers hin erfolgt, er also grundsätzlich nicht verpflichtet werden kann, den Antrag zu stellen. Mit dem Rechts...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.3 Ermächtigung (Abs. 4)

Rz. 95 Neben der Zulassung als die häufigst vorkommende Rechtsform, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, steht die Ermächtigung als weitere Teilnahmeform. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung werden nicht selbst in § 95 Abs. 4 geregelt (vgl. Pawlita, in: jurisPk-SGB V, § 95 Rz. 302). Die Rechtsgrundlagen für eine Ermächtigung eines Arztes od...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Mahnung und Mahnverfahren / 9.5.2 Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

Innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids kann schriftlich oder per Telefax Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt werden.[1] Dies hat zur Folge, dass das Amtsgericht (Mahngericht) den Rechtsstreit an das im Mahnbescheidsantrag bezeichnete Gericht (Prozessgericht) abgibt, bei dem der Anspruch des Antragstellers im Prozessverfahren geprüft...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Mahnung und Mahnverfahren / 9.2 Durchführung des Mahnverfahrens

Das gerichtliche Mahnverfahren verläuft weitestgehend automatisiert. Hinweise finden sich auf https://www.mahngerichte.de/verfahrensueberblick.html. Das gerichtliche Mahnverfahren[1] kann durchgeführt werden: durch das eigene Unternehmen Große Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen führen das gerichtliche Mahnverfahren i. d. R. selbst durch. Bei Betrieben ohne eine eigene Re...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Monatsbezug der Abrechnung über Säumniszuschläge in Kindergeldfällen

Leitsatz 1. Säumniszuschläge für fällige Kindergeldrückforderungen sind in einem Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag getrennt aufzuführen; die Abrundung auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag erfolgt monatsbezogen. 2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass Familienkassen in den sogenannten Weiterleitungsfällen die Erfüllungswirkung der Weiterleitung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4 Rechtsmittel

Rz. 18 Gegen die Beschwerdeentscheidung des BFH ist kein Rechtsmittel eröffnet. Entsprechend § 134 FGO i. V. m. §§ 578ff. ZPO kann das Verfahren durch einen Wiederaufnahmeantrag wieder aufgenommen werden.[1] Gegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO möglich. Im Übrigen besteht zur Geltendmachung von Grundrechtsverletzung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Rechtsmittel und Änderung

Rz. 10 Gegen den Beschluss steht dem unterlegenen Beteiligten, d. h. sowohl bei Anordnung als auch bei Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung, die Beschwerde zu.[1] Der Ausschluss der Beschwerde in dem Fall, dass sie vom FG nicht ausdrücklich zugelassen ist[2], gilt nur für Beschlüsse nach § 69 FGO, nicht im hier maßgeblichen Verfahren der einstweiligen Aussetzung nach § 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.10 Rechtsbehelfe bei inkorrekten Entscheidungen

Rz. 13 Von einer inkorrekten Entscheidung spricht man, wenn das FG bereits der Art oder der Form nach eine falsche Entscheidung getroffen hat, indem es z. B. durch Urteil entschieden hat, wo es durch Beschluss hätte entscheiden müssen und umgekehrt. Ebenso ist es, wenn wegen Widersprüchen zwischen dem Protokoll und dem schriftlich abgefassten Urteil Unsicherheiten hinsichtli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2 Unterscheidung von anderen Rechtsbehelfen

1.2.1 Gegenvorstellung Rz. 5 Die Gegenvorstellung – im prozessualen Bereich – ist ein Rechtsbehelf, mit dem sich der unterlegene Beteiligte gegen eine formell rechtskräftige Entscheidung mit dem Begehren wendet, dass das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat (sog. iudex a quo), also ohne Anrufung der höheren Instanz, seine Entscheidung aufhebt oder abändert, weil ihm gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 69 Abs. 1 S. 1 FGO wird durch die Erhebung der Klage zwar die formelle Rechtskraft, nicht aber die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Anders als in anderen Prozessordnungen[1] hat die Einlegung von Rechtsmitteln im Finanzprozess somit keine aufschiebende (hemmende) Wirkung. Gleiches gilt auch für den Einspruch nach § 361 Abs. 1 AO. Der Stpfl....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.4 Untätigkeitsbeschwerde

Rz. 8 Einen mit der Untätigkeitsklage bei Ausbleiben der Einspruchsentscheidung durch das FA[1] vergleichbaren Rechtsbehelf kennt das Rechtsmittelverfahren nicht. Gegen die Untätigkeit des Gerichts gibt es kein Rechtsmittel.[2] Verschiebt das FG den erstrebten Beschluss bzw. verzögert sich die Entscheidung des FG im Beschwerdeverfahren (Abhilfe- oder Nichtabhilfebeschluss) o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Zulässigkeit

Rz. 8 Es müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Prozessfähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis usw.) vorliegen, zusätzlich die Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens. Die Wiederaufnahme setzt ein rechtskräftig beendetes Verfahren voraus.[1] Vor Rechtskraft kann eine Wiederaufnahmeklage nicht erhoben werden.[2] Im laufenden Revisionsverfahren sind Wiederaufnahmeanträge ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Begründetheit

Rz. 16 Ist die Wiederaufnahme zulässig, ist zu prüfen, ob ein Wiederaufnahmegrund i. S. d. §§ 579, 580 ZPO tatsächlich vorliegt. Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist wegen der außerordentlichen Natur dieses Rechtsbehelfs abschließend. Die Wiederaufnahmegründe können auch nicht im Wege der Analogie auf vergleichbare schwerwiegende Fehler bei der Rechtsfindung ausgedehn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Vorlage

Rz. 19 Hält das FG (Senat bzw. Einzelrichter) die Beschwerde für unzulässig oder unbegründet, ist sie unverzüglich dem BFH zur Entscheidung vorzulegen. Dies gilt auch bei offensichtlich unzulässiger oder unstatthafter Beschwerde.[1] Denn über die Zulässigkeit entscheidet nicht das FG, sondern der BFH. Ist eindeutig eine Beschwerde erhoben worden, kann der Beschwerdeführer da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Fehlerhafte Entscheidungen des FG sind grundsätzlich nur mit den hiergegen gegebenen Rechtsmitteln[1] innerhalb der Rechtsmittelfrist angreifbar. Gegen unanfechtbare Entscheidungen, d. h. auch gegen die Entscheidungen des BFH, kann in Fällen der Gehörsverletzung die Anhörungsrüge erhoben werden.[2] Darüber hinaus gibt § 134 FGO durch die Verweisung auf §§ 578–591 ZPO (...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidungen

Rz. 17 Die Beschwerde ist statthaft gegen Entscheidungen des FG (Senat oder Einzelrichter), des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Urteile können nur mit der Revision oder bei nicht zugelassener ­Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Gegen Gerichtsbescheide steht der Antrag auf mündliche Verhandlun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.2 Gegenvorstellung

Rz. 43 Durch eine Gegenvorstellung soll das Gericht veranlasst werden, eine von ihm getroffene abänderbare Entscheidung von Amts wegen im Wege der Selbstkontrolle zu überprüfen und zu korrigieren.[1] Zunächst vertrat der BFH die Auffassung, nach der Unstatthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde werde mit der Gegenvorstellung der Rechtsschutzgewährung ausreichend Rechnun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.1 Außerordentliche Beschwerde

Rz. 42 Die – gesetzlich nicht geregelte – sog. "außerordentliche Beschwerde" wurde von der früheren Rspr. sowohl gegen Beschlüsse als auch gegen Urteile, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar waren, anerkannt, wenn geltend gemacht wurde, die Entscheidung des FG sei wegen schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften "greifbar gesetzwidrig", d. h. w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.1 Fehlen einer Entscheidung

Rz. 23 Bei lediglich den formellen Verfahrensablauf betreffenden Maßnahmen, Hinweisen, Anfragen oder Mitteilungen scheidet die Anfechtbarkeit bereits wegen Fehlens einer "Entscheidung" i. S. v. Abs. 1 aus, z. B.: Mitteilung, dass Akteneinsicht nicht gewährt werden kann[1] oder dass die Akten noch nicht vorliegen und deshalb nicht eingesehen werden können[2]; Unterlassen der An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Rücknahme der Beschwerde, Verzicht, Erledigung

Rz. 9 Bis zur Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung an den Beschwerdeführer kann die Beschwerde zurückgenommen werden.[1] Dass der Beschluss dem Beschwerdegegner bereits zugestellt war, steht dem nicht entgegen.[2] Die Rücknahme und der Widerruf der Zurücknahme einer Beschwerde müssen als Prozesshandlung in gleicher Form ausgesprochen werden wie die Rücknahme einer Klage, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Gesetzliche Regelung

Rz. 1 Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel (vgl. Überschrift des 5. Abschnitts). Sie hat nur beschränkt Devolutiveffekt (Anfallwirkung), da das FG der Entscheidung des BFH vorgeschaltet ist und zunächst über die Abhilfe zu entscheiden hat.[1] Auch der Suspensiveffekt (Hemmungswirkung) ist eingeschränkt, da die Vollziehung nach § 131 FGO nur in den dort genannten Ausnahmefälle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Anschlussbeschwerde

Rz. 38 Wie die Anschlussrevision [1] ist auch die Anschlussbeschwerde im Gesetz nicht geregelt. Gleichwohl wird sie allgemein für zulässig gehalten.[2] Rz. 39 Die Anschlussbeschwerde ist kein selbstständiges Rechtsmittel, sondern ein angriffsweise wirkendes Verteidigungsmittel, um die zuvor eingelegte selbstständige Beschwerde des Prozessgegners (Hauptbeschwerde) in vollem Umf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Entscheidung

Rz. 4 Das FG – beauftragendes oder ersuchendes FG bzw. das FG, dem der Urkundsbeamte angehört – entscheidet über die Erinnerung bei fakultativer mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Dem Antragsgegner ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.[1] Auch hier gilt das Verbot der Verböserung.[2] Wird der Erinnerung ganz oder z. T. st...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4 BFH-Verfahren (Abs. 2)

Rz. 6 Im Verfahren vor dem BFH gilt das Vorstehende entsprechend, Abs. 2. Gegen den Beschluss des BFH ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Beschluss des BFH braucht daher nicht begründet zu werden.[1] In Betracht kommt lediglich eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO oder – selbstverständlich – die Verfassungsbeschwerde. Da dem BFH grundsätzlich keine Befugnis zur Sachaufklärung zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 14 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde sind in der FGO nur lückenhaft geregelt. § 128 FGO bestimmt im Wesentlichen, gegen welche Entscheidungen des FG den Beteiligten und sonst Betroffenen die Beschwerde zusteht. Geregelt ist damit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Für die Zulässigkeit der Beschwerde sind darüber hinaus die allgemeinen Prozessvoraussetzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Zulässigkeitsprüfung

Rz. 4 Der Beschwerde kann grundsätzlich nur dann abgeholfen werden, wenn sie zulässig ist. Hält das FG die Beschwerde für unzulässig, ist sie dem BFH vorzulegen, der über die Zulässigkeit zu befinden hat. Auch wenn die Beschwerde eindeutig unstatthaft oder sonst klar ersichtlich unzulässig ist, muss sie durch Nichtabhilfebeschluss verbeschieden und dem BFH vorgelegt werden.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.2 Anhörungsrüge

Rz. 6 Mit der ab 2005 durch das Anhörungsrügengesetz (AnhRügG) v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3220 geschaffenen Anhörungsrüge kann als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung (unanfechtbare Urteile und Beschlüsse des FG und auch des BFH) innerhalb der zweiwöchigen Rügefrist die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden.[1] Der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.7 Erinnerung

Rz. 10 Mit der Erinnerung werden Einwendungen gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle[1], insbesondere in Kostensachen[2], geltend gemacht.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.1 Gegenvorstellung

Rz. 5 Die Gegenvorstellung – im prozessualen Bereich – ist ein Rechtsbehelf, mit dem sich der unterlegene Beteiligte gegen eine formell rechtskräftige Entscheidung mit dem Begehren wendet, dass das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat (sog. iudex a quo), also ohne Anrufung der höheren Instanz, seine Entscheidung aufhebt oder abändert, weil ihm grobe Verfahrensfehler i...mehr