Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
aaaasdasda
Vorsteuerberichtigung: die ... / 2.3.3 Vorsteuerberichtigung des Hauptgebäudes in 2025

Rechtsanwalt R war 2020 und 2021 als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt.[1] Ordnungsgemäße Rechnungen werden nach dem Sachverhalt unterstellt.[2] Aus den Eingangsleistungen ist R anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die geplanten Ausgangsleistungen teilweise vorsteuerabzugsberechtigend und teilweise nicht vorsteuerabzugsberechtigend erfolgen. Der Maßstab der Vor... mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
aaaasdasda
Vorsteuerberichtigung: die ... / 2.1 Sachverhalt

Rechtsanwalt R ist Eigentümer eines Grundstücks in Köln, auf dem er 2020 und 2021 ein Gebäude (im Folgenden Hauptgebäude) errichtet hatte. Die erstmalige unternehmerische Nutzung erfolgte zum 1.9.2021. In der Bauphase zog R aus allen ihm gegenüber erbrachten Bauleistungen 70 % Vorsteuer ab, da er seinem Finanzamt nachweisen konnte, dass 70 % der Fläche auf durch Option steuer... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
aaaasdasda
Akteneinsichtsrecht / 1.6 Ort/Kosten

Die Akteneinsicht ist beim Jugendamt selbst zu gewähren oder bei einer anderen Behörde.[1] Es steht im Ermessen des Jugendamts, die Akten einem Anwalt zuzuschicken. § 84a SGG, der die Anwendung von § 25 Abs. 4 SGB X im Vorverfahren ausschließt, gilt nicht für Jugendhilfeangelegenheiten nach der VwGO und ist auch nicht analog anzuwenden. Die Beteiligten können die Akten kopier... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VII. Exkurs: Anwaltsnotare

Rz. 94 Nr. 7 betrifft vor allem die Anwaltsnotare. Für sie gilt von der anderen, der anwaltlichen Seite ihrer Berufstätigkeit her außerdem § 45 BRAO. Diese Vorschrift lautet: § 45 BRAO Tätigkeitsverbote Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Besonderheiten bei beruflichen Zusammenschlüssen

Rz. 27 Die Dokumentationspflicht erfasst nicht nur Fälle des eigenen Tätigwerdens, sondern gewinnt besondere praktische Bedeutung im Hinblick auf eine "Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat" (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeurkG).[64] Diese Formulierungen sind weit zu verstehen.[65] Sie erfassen zunächst... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Notar und Werbung

Rz. 2 Nach § 29 Abs. 1 BNotO ist dem Notar eine "dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung" untersagt. Nähere Regelungen können gem. § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 BNotO die Notarkammern in ihren Richtlinien treffen. Diese müssen dabei die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG berücksichtigen. Zwar stellt ein Werbeverbot lediglich einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit da... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Besonderheiten bei Rechtsanwaltsnotaren (Nr. 3)

Rz. 25 Nr. 3 enthält im Interesse der Banken eine vertragliche Auslegungsregelung für die Anderkonten von Notaren, die gleichzeitig Rechtsanwälte sind. Rz. 26 Der Notar darf ein Notaranderkonto nur für Verwahrungsgeschäfte nach § 23 BNotO einrichten. Wird ein Verwahrungsgeschäft von einem Notar verlangt, der zugleich Rechtsanwalt ist, verlangt, so muss er prüfen, ob er als No... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Geschichte

Rz. 5 Die NotAndKont gehören zu den beständigsten AGB im deutschen Rechtskreis. Sie wurden bereits 1931 nach Verhandlungen der Anwaltskammer Berlin mit dem Generalverband des Deutschen Bank- und Bankier-Gewerbes sowie den übrigen Spitzenorganisationen der Kreditwirtschaft eingeführt.[6] Überarbeitungen und Neufassungen waren selten. Die Neufassung von 1962[7] war veranlasst ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Besonderheiten im Anwaltsnotariat

Rz. 9 Im Bereich des Anwaltsnotariats darf die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts in der Urkunde nicht zusätzlich oder gar ausschließlich angegeben werden. Die Fassung: "Vor dem unterzeichneten Notar, Rechtsanwalt Karl-Heinz Klug, in 10709 Berlin, Kurfürstendamm 140, erschien heute […]" ist fehlerhaft.[21] Traditionell[22] führen Anwaltsnotare die Bezeichnung "Rechtsanwalt ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Namensschilder (Abs. 2)

Rz. 18 Zunächst gestattet Abs. 2 dem Notar, an Geschäftsstellen auch Namensschilder anzubringen (S. 1). Ein Namensschild enthält mindestens die Berufsbezeichnung "Notar" (wobei es hier angesichts der fehlenden ausdrücklichen Anweisung in der DONot im Ermessen der Amtsträgerin stehen dürfte, ob sie sich als "Notarin" oder als "Notar" bezeichnen möchte bzw. ob mehrere Notare a... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Geschäftsstelle am Amtssitz

Rz. 8 Die Vorschriften über den Amtssitz haben zunächst organisationsrechtliche Bedeutung. Innerhalb des Amtssitzes muss der Notar seine Geschäftsstelle einrichten. Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offenhalten (§ 10 Abs. 3 BNotO). Rz. 9 Für den Anwaltsnotar verlangt überdies § 10 Abs. 2 S. 3 BNotO, dass Geschäftsstelle und Kanzlei nac... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Sternsozietät/verbundenes Unternehmen

Rz. 82 Durch die Neuregelung der Rechtsberatung im RDG mit Wirkung zum 18.12.2007 ist das Verbot der sog. Sternsozietät entfallen (§ 59a Abs. 1 BRAO n.F.). Damit ist es Rechtsanwälten nunmehr erlaubt, zugleich in mehreren Sozietäten oder Bürogemeinschaften tätig zu sein. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen wurde zugleich Nr. 7 dahingehend geändert, dass ein Mitwirkungsv... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Weisungsfreiheit, Unparteilichkeit

Rz. 276 Wird der Konsularbeamte als Urkundsperson tätig, muss er bei Belehrung und Beratung unparteiisch sein.[827] Andernfalls könnten die von ihm aufgenommenen Urkunden nicht den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleichstehen (§ 10 Abs. 2 KonsG). Der unparteiischen Amtsausübung entspricht es, wenn der Konsularbeamte in Fällen, in denen ein Beteiligter mit Rechtsan... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Erfüllung der Dokumentationspflicht durch die Führung anderer Register

Rz. 31 Zur Vermeidung und Überprüfung anwaltlicher Tätigkeitsverbote (§§ 43a Abs. 4, 45 BRAO, § 3 BORA) müssen in Berufsausübungsgemeinschaften Mandatsregister geführt werden.[81] Ein Rechtsanwalt, der seinen Beruf im Verbund mit anderen Anwälten ausübt, ist verpflichtet, ein Verzeichnis über die in § 45 Abs. 1 BRAO genannten Tätigkeiten zu führen, wobei Mandant und Gegner a... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Träger der Pflicht

Rz. 46 Die Pflicht aus Abs. 1 obliegt dem Notar persönlich; er darf sie nicht an Dritte delegieren.[152] Zur Vorbereitung der Verhandlung darf der Notar sich von Mitarbeitern Entwürfe fertigen lassen. Die den Notar persönlich treffende Pflicht zur Belehrung gilt für das Beurkundungsverfahren, nicht aber für vorbereitende Tätigkeiten im, der Beurkundung vorgelagerten Verfahre... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Der zu verpflichtende Personenkreis

Rz. 4 "Beschäftigte Personen" sind grundsätzlich alle für den Notar tätigen und in die Büroorganisation eingegliederten Personen.[5] Die Pflicht ist allgemein weit zu verstehen, denn § 26 S. 1 BNotO stellt nicht auf die "von (dem Notar) beschäftigten", sondern auf die "bei ihm beschäftigten Personen" ab. Auf die Dauer und den Umfang des Beschäftigungsverhältnisses kommt es n... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Abgrenzung zu anderen Sonderkonten

Rz. 8 Der Notar darf ein Notaranderkonto nur für Verwahrungsgeschäfte gem. § 23 BNotO einrichten. Fremdgelder, die er in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt (vgl. Nr. 3 NotAndKont, unten Rdn 25 ff.), als Vormund, Betreuer, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter erhält, darf er nicht nach den NotAndKont anlegen.[12] Für Rechtsanwälte gelten... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Benennung eines anderen Empfängers

Rz. 31 Auf die Problematik, inwieweit spätere Änderungen der Verwahrungsanweisung, insbesondere einseitige, beachtlich sind, wird an anderer Stelle ausführlicher eingegangen (vgl. unten § 60 BeurkG Rdn 30 ff.). Wenn der Empfangsberechtigte selbst einen anderen Empfänger benennt, gilt Folgendes: Der Notar muss die Auszahlung nicht mehr an den Empfangsberechtigten vornehmen, w... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / I. Amtsgeschäft

Rz. 7 Nach § 23 BNotO umfasst die Zuständigkeit der Notare auch die Aufbewahrung und Ablieferung bestimmter Wertgegenstände. Diese Vorschrift findet sich im 3. Abschnitt der BNotO unter der Überschrift "Amtstätigkeit". Schon daraus wird deutlich, dass Verwahrungsgeschäfte Amtsgeschäfte des Notars sind.[18] Gleichwohl gehört die Verwahrung dabei nicht zu den Urkundstätigkeite... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Art und Weise

Rz. 12 Rein praktisch hängt die Art der Einsichtnahme davon ab, ob das Grundbuch in Papierform oder maschinell geführt wird. Wird (wie heute in allen Bundesländern[33]) ein elektronisches Grundbuch geführt, kann die Landesjustizverwaltung Notaren die Genehmigung zur Einrichtung des automatisierten (uneingeschränkten) Abrufverfahrens erteilen (§ 133 Abs. 1, Abs. 2 GBO, § 83 A... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 62 Das Mitwirkungsverbot erfasst alle Angelegenheiten von Personen, mit denen sich der Notar "zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden" (Nr. 4 Fall 1) oder mit denen er "gemeinsame Geschäftsräume" (Nr. 4 Fall 2) hat. Rz. 63 a) "Zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden" (Fall 1). Dieses Tatbestandsmerkmal erfasst ebenso wie die §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 BRAO alle Formen zulä... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

I. Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Notaren Begriffsbestimmungen Kontoeröffnung mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / IV. Abgrenzung von notarieller und rechtsanwaltlicher Verwahrung

Rz. 16 Notarielle und anwaltliche Verwahrung sind streng zu trennen. Ein Anwaltsnotar ist grundsätzlich berechtigt, auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt Verwahrungsgeschäfte zu übernehmen.[46] Die Abgrenzung von notarieller und anwaltlicher Tätigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. § 24 Abs. 2 BNotO enthält hierfür folgende Festlegungen: Nimmt ein Rechtsanwaltsnota... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Exkurs: Verwendung des Landeswappens

Rz. 24 In engem Zusammenhang mit dem Problem, in welchem Umfang das Dienstsiegel eingesetzt werden darf, steht die Frage, in welchem Umfang das Landeswappen Verwendung finden kann. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Führen des Wappens leitet sich direkt aus den jeweiligen Landesverfassungen ab. Das Ob und Wie des Führens des Wappens obliegt daher den Landesgesetzgebe... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / 1. Primärhaftung des Notars

Rz. 27 Bei der Verletzung der sich aus den §§ 57 ff. BeurkG ergebenden Amtspflichten haftet der Notar primär. Zwar kann er bei fahrlässigen Amtspflichtverletzungen gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BNotO grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (sog. subsidiäre Haftung des Notars). Etwas anderes gilt ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Bedeutung von § 3 DONot

Rz. 9 Im Lichte des neugefassten § 29 BNotO steht im Vordergrund von § 3 DONot, neben der Garantie einer gewissen (Mindest-)Einheitlichkeit des Auftretens der Amtsträger, die Ausgestaltung des "öffentlichen Amtes". Das mit dem Landeswappen versehene Amtsschild verkörpert schließlich unmittelbar die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Auch im Lichte der zwischenzeitlich z.T. deu... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Einleitung / B. Die Aufgaben des Notars im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege

Rz. 5 Die Zuständigkeiten des Notars ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 20–24 BNotO. Im Mittelpunkt stehen dabei die Beurkundungen. Dies umfasst die Beurkundung von Rechtsgeschäften einschließlich letztwilliger Verfügungen und bezieht sich auch auf die Beurkundung tatsächlicher Vorgänge sowie die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen. Zur Urkundstätigkeit gehö... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Person des Dolmetschers

Rz. 28 Wer Dolmetscher sein kann, regelt das Gesetz nicht. Die ganz h.M. vertritt die Auffassung, dass eine bestimmte berufliche Qualifikation nicht erforderlich ist.[78] Eine Mindermeinung hält grundsätzlich die Beiziehung eines staatlich geprüften Dolmetschers für geboten.[79] Richtigerweise wird man eine bestimmte besondere berufliche Qualifikation nicht zu verlangen habe... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / J. Vollmacht; ständiges Geschäftsverhältnis (Nr. 8)

Rz. 99 Die Tatbestände der Nr. 8 n.F. entsprechen im Wesentlichen denen der Nr. 5 a.F. Rz. 100 Das Mitwirkungsverbot bei gewillkürter Vertretungsmacht (Fall 1) erlangt nur dann Bedeutung, wenn eine Vollmacht zwar vorlag, der Notar jedoch nicht tätig geworden ist. Ansonsten greift bereits das umfassendere Mitwirkungsverbot der Nr. 7.[216] War der Notar zuvor aufgrund einer Vol... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Begriff derselben Angelegenheit

Rz. 87 Der Begriff derselben Angelegenheit bereitet in der Praxis bisweilen Schwierigkeiten (siehe eingehend Rdn 16 ff.). Hilfreich ist es sich zu vergegenwärtigen, dass es sich um ein rein mandatsbezogenes Mitwirkungsverbot handelt.[179] Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens war auch ein mandantenbezogenes Verbot diskutiert worden, das jedoch nicht Gesetz wurde. In größeren ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Vollstreckbarer Anwaltsvergleich

Rz. 99 Zu den Vollstreckungstiteln der ZPO zählt gem. § 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO der Beschluss, mit dem ein Anwaltsvergleich für vollstreckbar erklärt worden ist. Das Institut des vollstreckbaren Anwaltsvergleichs wurde mit dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990[263] eingeführt und mit dem SchiedsVfG vom 22.12.1997[264] novelliert und systematisch im Vollstreckung... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Unterschrift und Amtsbezeichnung (S. 3)

Rz. 7 § 1 S. 3 DONot sieht vor, dass bei der Unterschrift zusätzlich die Amtsbezeichnung, also "Notar" oder "Notarin", angegeben werden soll. Dies entspricht § 13 Abs. 3 S. 2 BeurkG. Damit wird ein "Gleichlauf" zwischen der Unterschriftsprobe und der bei notariellen Niederschriften geleisteten Unterschrift angestrebt.[30] Nach hiesiger Auffassung beziehen sich S. 2 und S. 3 ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / hh) Ungesicherte Vorleistungen

Rz. 92 Zur Belehrung über die rechtliche Tragweite gehört auch die Belehrung über ungesicherte Vorleistungen. Wenn eine Partei eine ungesicherte Vorleistung erbringen soll, die als solche für die Beteiligten nicht ohne weiteres erkennbar ist,[336] so trifft den Notar eine doppelte Belehrungspflicht: Er muss über die Folgen belehren, die bei Leistungsunfähigkeit des durch die... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Argumente für die Zulässigkeit von § 15 DONot a.F.

Rz. 10 Die Gegenmeinung betont demgegenüber, dass weder der Entstehungsgeschichte noch dem Wortlaut der Richtlinienempfehlung zu entnehmen ist, dass eine abschließende Regelung geschaffen werden sollte, die jedes Tätigwerden der Justizverwaltungen verbietet.[26] Insbesondere wird auf Folgendes verwiesen: mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Die pathologisch bedingte Geschäftsunfähigkeit

Rz. 13 Das Gesetz geht grundsätzlich von der vorhandenen Geschäftsfähigkeit einer Person aus. § 104 Nr. 2 BGB regelt den Fall, dass einer Person aus krankheitsbedingten Umständen dauerhaft die Geschäftsfähigkeit abgesprochen wird. § 105 Abs. 2 BGB regelt zudem den Fall einer durch pathologische Umstände bedingten vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit. Die pathologisch bedingte... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Einleitung / II. Entwicklungen und Reformbestrebungen

Rz. 14 Das Beurkundungsverfahren ist in grundlegenderer Weise vor allem durch das 3. ÄndG und das Ges. zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23.7.2002 (BGBl I, 2850, im Folgenden: OLGVertrÄndG) geändert worden. Der Gesetzgeber sah Reformnotwendigkeiten, die einerseits auf bestehende Missstände zurückzuführen waren, anderer... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Verwendung des Siegels

Rz. 6 In welchen Fällen Siegel zu verwenden sind, ist im Wesentlichen im BeurkG geregelt (vgl. §§ 34, 39, 44, 45a Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 2 S. 2, 50 Abs. 1 S. 2 BeurkG). Daneben ist auf folgende Vorschriften hinzuweisen: § 24 Abs. 3 S. 2 BNotO (Rücknahme von Anträgen), §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 2, 725 ZPO, § 52 BeurkG (Erteilung der Vollstreckungsklausel), §§ 56, 61, 6... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Unzulässigkeit des debitorischen Anderkontos

Rz. 12 Der Zweck eines Treuhandkontos liegt darin, ein Guthaben treuhänderisch zu verwalten. Ein debitorisches Anderkonto darf es von daher grundsätzlich nicht geben.[16] So sehen auch die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union in Nr. 3. 8 (1. 3) vor, dass ein Anderkonto immer ein Guthaben aufweisen muss. Der Charakter des Anderkontos steht einer Überziehung e... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normzweck; Entstehungsgeschichte

Rz. 158 Die Prüfungs- und Belehrungspflichten des § 17 BeurkG bestehen nur gegenüber den formell Beteiligten i.S.v. § 6 Abs. 2 BeurkG (siehe Rdn 48). Diese Beschränkung kann dazu führen, dass Personen, die durch das der Beurkundung zugrundeliegende Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet werden, durch bestimmte Gestaltungen des Beurkundungsverfahrens von der Belehrung au... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / g) Kosten

Rz. 79 Sowohl bei der Bank als auch beim Notar entstehen Kosten. Zu beidem muss die Verwahrungsanweisung wie zu einem etwaigen Negativzins Regelungen enthalten. Bankkosten sind heute oft vielfach höher als Zinserträgnisse, wenn diese überhaupt anfallen. Rz. 80 Aus Praktikabilitätsgründen (Banken ziehen die Spesen sofort ab) sollte unbedingt vereinbart werden, dass die Bankkos... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / G. Einsatz von Kollisionsprüfungssystemen (Abs. 2)

Rz. 32 Abs. 2 erweitert den Kreis der Möglichkeiten, die Einhaltung von § 28 BNotO und der dazugehörigen Richtlinienvorgaben jedenfalls zu erfüllen. Die Regelung lässt ausdrücklich zu, die Einhaltung des Mitwirkungsverbotes durch den Einsatz technischer Kollisionsprüfungssysteme zu erfüllen, die durch einen automatisierten Abgleich einen berufsrechtswidrigen Konflikt erkenne... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Allgemeines/Einleitung

Rz. 17 Der Rauschgifthandel und andere Formen organisierter Kriminalität sollen durch das GwG, das ursprünglich aus dem Jahre 1993[24] stammt, bekämpft werden. Notare waren davon zunächst weitgehend unberührt; das Gesetz verpflichtete nämlich grundsätzlich nur Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister. Rz. 18 Durch das Inkrafttreten des GwG vom 8.8.2002,[25] mit welchem ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Vertrauensperson

Rz. 209 Besteht ein sachlicher Grund dafür, dass der Verbraucher nicht persönlich am Beurkundungsverfahren teilnimmt, so soll nur eine Vertrauensperson als Vertreter des Verbrauchers zugelassen werden (S. 2 Nr. 1 Fall 2). Die Forderung, dass solche Personen, die im Lager der anderen Vertragsseite stehen und insoweit möglicherweise gegensätzliche Interessen verfolgen, möglich... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Unstreitiger Sonderfall: Das Vortäuschen von Sicherheiten

Rz. 35 Ein berechtigtes Sicherungsinteresse fehlt selbstverständlich auch dann, wenn Sicherheiten nur vorgetäuscht werden. Gem. § 14 Abs. 2 BNotO (vgl. auch III.2 der Richtlinien der BNotK)[120] hat der Notar seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn seine Mitwirkung an Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Dazu gehört i... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Unterschreitung der Frist

Rz. 246 Eine Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist ist zulässig, wenn der gesetzlich geforderte Übereilungsschutz in ausreichendem Maße anderweitig gewährleistet ist. Es muss dann nicht "zusätzlich (kumulativ)"[742] ein sachlicher Grund vorliegen, wie der BGH dies zunächst noch ausdrücklich gefordert hatte.[743] Diese Zusammenführung beider Aspekte zu einer einstufigen Prüfu... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 1.2 Vereinbarung eines Überlegungs- und Widerrufsvorbehalts

Ein spezielles gesetzliches Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht für Aufhebungsverträge gibt es nicht. Zwar gelten Arbeitnehmer als "Verbraucher" i. S. v. § 13 BGB und Arbeitgeber als "Unternehmer" i. S. v. § 14 BGB.[1] Eine Aufhebungsvereinbarung, die im Betrieb geschlossen wird, etwa am Arbeitsplatz oder im Personalbüro, ist jedoch nicht außerhalb von Geschäftsräumen i. S. ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Entstehungsgeschichte und Entwicklung des BeurkG

Rz. 7 Die Gesetzgebungsgeschichte des BeurkG beginnt im Jahr 1955. Auf dem 41. Deutschen Juristentag (Berlin, September 1955) gab der damalige Bundesjustizminister Neumayer die Bildung einer Kommission zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit bekannt.[10] Diese Kommission legte 1961 ihren Bericht vor. Darin empfahl sie u.a. die Kodifikation des Beurkundungsrech... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 2 Aufklärungs- und Hinweispflichten

Hinweispflicht auf Sperrzeit Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich nach § 38 SGB III schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit frühzeitig nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitsuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III zu einer Sperrzeit von ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Internationale Sozietäten

Rz. 24 Die Bestimmungen über die Mitwirkungsverbote gelten auch für internationale Sozietäten. Weder mit dem Wortlaut noch dem Gesetzeszweck lässt sich begründen, dass es sich um rein nationale Regelungen handelt, die an der Grenze Halt machen.[59] Für die Dokumentationspflichten gilt nichts anderes. Sie sind im Grundsatz unabhängig davon beachtlich, ob der kooperierende Par... mehr