Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtverteidiger

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AGS 12/2025, Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse (§ 55 RVG) - Prüfungspflichten und Prüfungsrechte des Urkundsbeamten

§ 55 RVG regelt die Zuständigkeit sowie das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung der gerichtlich beigeordneten und bestellten Rechtsanwälte aufgrund eines eigenen, öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruchs (§ 45 RVG) gegen die Staatskasse.[1] Bei diesem Festsetzungsverfahren handelt es sich um ein dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragenes justizförmiges Verwal...mehr

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AGS 12/2025, Pflichtverteid... / II. Keine Einzeltätigkeit

Die Kammer schließe sich der in dem angefochtenen Beschluss zutreffend vertretenen Auffassung, dass die im Rahmen der Wahrnehmung eines Haftbefehlsverkündungstermins entfalteten Handlungen nicht lediglich als Einzeltätigkeit i.S.d. Teil 4 Abschnitt 3 VV, also nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach Nr. 4301 VV, sondern als Tätigkeit eines Verteidi...mehr

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AGS 12/2025, Pflichtverteid... / I. Sachverhalt

Nach dem dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt war der Rechtsanwalt dem Beschuldigten nur für den Termin zur Verkündung eines Haftbefehls (§ 115 StPO) beigeordnet worden. Er hat für die Vertretung im Termin der Haftbefehlsverkündung vor dem AG u.a. die Grundgebühr Nr. 4001 VV, die Terminsgebühr Nr. 4103 VV und die Verfahrensgebühr, und zwar die Nr. 4107 VV, nebst Ausl...mehr

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AGS 12/2025, Pflichtverteid... / III. Bedeutung für die Praxis

Mit dem Beschluss des LG Braunschweig liegt eine weitere zutreffende Entscheidung im Chor der Gerichte vor, die die Tätigkeiten des Rechtsanwalts in einem Haftprüfungstermin als Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ansehen. Warum das richtig ist, habe ich bereits mehrfach ausgeführt, was ich aus Platzgründen hier nicht alles wiederholen will. Ich verweise daher auf die Anmer...mehr

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AGS 12/2025, Festsetzung de... / 3. Erforderliche Unterscheidungen

Bei dem Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung oder Teile ist aber zu berücksichtigen:mehr

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AGS 12/2025, Zusätzliche Ve... / I. Sachverhalt

Gegen die ehemaligen Angeklagten wurde beim Strafrichter des AG ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. Den ehemaligen Angeklagten wurde vorgeworfen, den Neben- und Adhäsionskläger gemeinschaftlich und mittels eines beschuhten Fußes körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Der Rechtsanwalt ist dem ehemaligen Angeklagten am 9.7....mehr

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AGS 12/2025, Auslagenerstat... / II. Auslagenerstattung scheidet aus

Grundlage für den Festsetzungsantrag seien die Beschwerdeverfahren vor dem LG Amberg, in denen jeweils die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt wurden und nun infolge Abtretung durch den Verteidiger direkt geltend gemacht werden. 1. Pflichtverteidigergebühren Der Rechtsanwalt sei mit Beschl. des LG Amberg v. 12.4.2025 dem Angeklagten als Pflichtvertei...mehr

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AGS 12/2025, Zusätzliche Ve... / II. Gebühren für das Adhäsionsverfahren nach den Nrn. 4143, 4144 VV

In Nr. 4144 VV sei für das Berufungs- und Revisionsverfahren eine von dem erstinstanzlichen Verfahren (Nr. 4143 VV) unabhängige Verfahrensgebühr bzgl. vermögensrechtlicher Ansprüche i.H.d. 2,5-fachen Gebühr vorgesehen. Dabei handele es sich um eine zusätzliche Wertgebühr, die der als Verteidiger oder Vertreter des Verletzten tätige Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Strafve...mehr

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AGS 12/2025, Festsetzung de... / b) Speziell: Berufungs- oder Revisionsverfahrensgebühren

So wird in Strafsachen insbesondere zur Erstattung der Verfahrensgebühren nach Nrn. 4124, 4130 VV für ein Berufungs- oder Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, dass auch im Verfahren nach § 55 RVG nur die Gebühren zu erstatten sind, die durch Tätigkeiten entstanden sind, die zur Rechtsverfolgung notwendig waren. Für die Tätigkeit eines Verteidigers bestehe bei alleini...mehr

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AGS 12/2025, In diesem Heft

Im Aufsatzteil befasst sich Burhoff (S. 529 ff.) mit der Frage, wann in Straf- und Bußgeldsachen dieselbe Angelegenheit und wann verschiedene Angelegenheiten vorliegen. Chevalier und Kramer (S. 537 f.) behandeln in einem weiteren Beitrag die Frage, wie die Kostenentscheidung bei einem Freispruch hinsichtlich der Kosten der Nebenklage zu tenorieren ist. Volpert (S. 539 ff.) bel...mehr

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AGS 12/2025, Festsetzung de... / 1. Bei Auslagen und Aufwendungen

Gem. § 46 Abs. 1 RVG werden Auslagen (vgl. Teil 7 VV), insbesondere Reisekosten, nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Gem. § 46 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 RVG gilt das für Aufwendungen (§ 670 BGB) entsprechend. Hierzu gehört bspw. die in Strafsachen vom Pflichtverteidiger geschuldete Aktenversendungspauschale[11] oder Dolme...mehr

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AGS 12/2025, Auslagenerstat... / III. Bedeutung für die Praxis

Man ist – gelinde ausgedrückt – erstaunt, wenn man das liest. Denn: 1. Differenztheorie Die Rechtspflegerin hat offenbar noch nie etwas von der Differenztheorie gehört (vgl. dazu betreffend die Beschwerde LG Arnsberg, Beschl. v. 28.10.2019 – 6 Qs 83/19, RVGreport 2020, 177; LG Braunschweig Nds.Rpfl. 2008, 195; LG Hildesheim Nds.Rpfl. 2007, 190; LG Göttingen JurBüro 1990, 876; ...mehr

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AGS 12/2025, Auslagenerstat... / I. Sachverhalt

Das LG Amberg hatte in einem Beschl. v. 12.4.2024 (11 Qs 87/23) in einem Verfahren mit dem Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt über eine Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen einen abgelehnten Pflichtverteidigerwechsel entschieden. Das Rechtsmittel war erfolgreich, die Kostenentscheidung lautete daher: Zitat "Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit...mehr

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AGS 12/2025, Die überflüssi... / 2. Sonderregelung § 397a Abs. 1 StPO

§ 397a Abs. 1 StPO modifiziert die Risikozuordnung des § 472 Abs. 1 S. 1 StPO. In ausgewählten Fällen erhält der Nebenkläger einen Beistand auf Staatskosten.[8] Die Bestellung erfolgt unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Nebenklägers und soll eine strukturelle Waffengleichheit zum Angeklagten, dem häufig ein Pflichtverteidiger zur Seite steht, herstelle...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 8. Pflichtverteidiger

Für den Pflichtverteidiger ist entscheidend, ob eine Bestellung mit Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG) oder ohne Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 3 RVG) vorliegt. Mit Mandatsverhältnis entscheidet der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung (§ 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG), ohne Mandatsverhältnis der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bestellung und in weitere...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / b) Beiordnung oder Bestellung

Im Falle der Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts kommt es darauf an, ob eine Beiordnung oder Bestellung mit Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG) oder ohne Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 3 RVG) vorliegt. Mit Mandatsverhältnis entscheidet der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, ohne Mandatsverhältnis der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Be...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 18. Zurückverweisung

Nach § 21 Abs. 1 RVG ist im Fall der Zurückverweisung einer Sache an ein untergeordnetes Gericht das weitere Verfahren vor diesem Gericht als neuer Rechtszug anzusehen. Wird davon ausgegangen, dass das zurückverwiesene Verfahren eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit bildet, gilt nach § 60 Abs. 1 RVG Folgendes:mehr

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AGS 11/2025, Zusätzliche Ve... / I. Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Bandendiebstahls. Mit Beschl. v. 22.5.2025 bestellte das AG dem in anderer Sache inhaftierten Beschuldigten gem. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i.V.m. § 142 StPO Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger und ordnete ihm für regelmäßige Besuche in der Justizvollzugsanstalt einen Dolmet...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / a) Kein Auftrag zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung

Ein Rechtsanwalt kann auch ohne Auftrag des Mandanten zum Pflichtverteidiger oder Nebenklägerbeistand (§ 397a Abs. 1 StPO) bestellt werden.[9] Hier kann dann nicht auf die Auftragserteilung als Anknüpfungspunkt (§ 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG) zurückgegriffen werden. Gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG richtet sich die Vergütung in derselben Angelegenheit dann nach altem Recht, wenn die Best...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 12. Terminsvertreter

Für den vom Gericht bestellten Terminsvertreter eines Pflichtverteidigers ist die Anwendung des maßgebenden Gebührenrechts nach § 60 Abs. 1 RVG und unabhängig davon zu prüfen, welches Recht für den Pflichtverteidiger gilt. Wird der Rechtsanwalt als sog. Terminsvertreter nur für einzelne Termine als Vertreter eines anderen verhinderten Pflichtverteidigers bestellt, ist für di...mehr

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AGS 11/2025, Vernehmungster... / II. Verhandeln

Nach Auffassung des LG hat der Pflichtverteidiger die geltend gemachte Gebühr Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV für die Teilnahme an dem Termin zur Vorführung vor den Richter des nächsten AG vom 9.10.2024 zurecht angesetzt. Die Terminsgebühr falle nach Nr. 4102 Nr. 3 VV für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung an, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Unt...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 2. Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aufgrund Beiordnung oder Bestellung mit Auftragsverhältnis (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG)

Wenn der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt mit Auftrag des Mandanten tätig wird, richtet sich der gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch (§§ 45, 59a RVG) ebenfalls nach dem Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung. Für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung ist deshalb immer dasselbe Recht anzuwenden, und zwar das frühere (§ 60 Abs. 1 S. 2, 5 RVG). Häufig w...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / d) Erstmaliges Tätigwerden im Berufungs- oder Revisionsverfahren

Die Regelung in § 60 Abs. 1 S. 4 RVG erlangt insbesondere Bedeutung für einen bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt ohne Auftrags- bzw. Mandatsverhältnis (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG). Hier kommt es allein auf das erste Tätigwerden in einer weiteren gebührenrechtlichen Angelegenheit an, auf die sich die Beiordnung oder Bestellung erstreckt. Hierbei ist stets zu prüfen, welche ...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / a) Überblick

Wird der Anwalt beigeordnet, ohne dass ein Auftrag des Mandanten zugrunde liegt, kann auf § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht zurückgegriffen werden. Insoweit gelten die Grundsätze des § 60 Abs. 1 S. 3, 5 RVG mit der Ausnahme in § 60 Abs. 1 S. 4 RVG. Praktische Relevanz hat diese Regelung – die sich vornehmlich an den Pflichtverteidiger richtet – in Familiensachen kaum. Der Anwendung...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / c) Rechtsanwalt war bereits in der Vorinstanz tätig

War der Rechtsanwalt bereits in der Vorinstanz tätig, ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG für die Anwendung alten oder neuen Rechts auf die Vergütung des Anwalts für das Rechtsmittelverfahren allein darauf abzustellen, ob der unbedingte Auftrag für das Rechtsmittel vor oder nach dem Stichtag erteilt worden ist. Das gilt auch im Falle der Beiordnung oder Bestellung mit Mandatsverhä...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / b) Beiordnung ohne Auftrag (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG)

Stehen einem beigeordneten Anwalt Ansprüche gegen die Staatskasse zu, ohne dass ein vorheriger Auftrag des Mandanten zugrunde liegt, wird mangels einer Auftragserteilung für die Ansprüche gegen die Landeskasse auf das Datum der Beiordnung abgestellt. Im Gegensatz zu Strafsachen, in denen ein Anwalt ohne Auftrag des Mandanten zu dessen Pflichtverteidiger bestellt werden kann,...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 11. Rückwirkung der Bestellung oder Beiordnung (§ 48 Abs. 6 S. 1, 2 RVG)

§ 48 Abs. 6 S. 1 und S. 2 RVG bestimmen für die erste Instanz, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung auch für Tätigkeiten vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung (S. 1), bei Beiordnung in einem späteren Rechtszug seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung (S. 2) erhält. Um eine Aufspaltung der Vergütung zu verhindern, richtet...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / c) Bedingter Auftrag für das Rechtsmittelverfahren

Im Falle der Beiordnung oder Bestellung eines bereits vom Mandanten beauftragten Rechtsanwalts wird das gleiche Ergebnis bereits durch die Regelungen in § 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG erreicht. Beispiel 5 Der Anwalt hat vor dem 1.6.2025 den Auftrag als Wahlverteidiger erhalten. Der Auftrag umfasst den Auftrag zur Verteidigung im gesamten Strafverfahren einschließlich der Einlegung v...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / b) Wirksamwerden der Bestellung

§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG stellt grds. auf das Wirksamwerden der zugrundeliegenden Beiordnung oder Bestellung ab. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger oder Nebenklägerbeistand wird mit dem Erlass des Bestellungsbeschlusses wirksam, sodass dies der maßgebende Zeitpunkt ist. Der Zeitpunkt des Zugangs beim Rechtsanwalt ist für das Wirksamwerden im Rahmen von § 60 Abs. 1 S. 3 RVG oh...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / 5. Gleichlauf der Wahlanwaltsvergütungsansprüche und der Ansprüche gegen die Staatskasse (§ 60 Abs. 1 S. 5 RVG)

Gem. § 60 Abs. 1 S. 5 RVG ist im Falle der Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts sowohl für die Wahlanwaltsvergütung als auch für die Vergütung aus der Staatskasse gem. §§ 45, 59a RVG immer einheitlich altes oder neues Recht anzuwenden, und zwar das frühere Recht. Es wird deshalb ein Gleichlauf der Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gegen die St...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / b) Erstmalige Beauftragung

Bei der Erstreckung der Bestellung oder Beiordnung auf eine weitere Angelegenheit gilt neues Recht, wenn der Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit nach dem 31.5.2025 erstmalig beauftragt worden ist. Beispiel 4 Der Anwalt hat vor dem 1.6.2025 den Auftrag als Wahlverteidiger erhalten. Nach dem 31.5.2025 wird er zum Pflichtverteidiger bestellt. Gegen das nach dem 31.5.2025 ergehe...mehr

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AGS 11/2025, Zusätzliche Ve... / II. Einstellung nach § 154 StPO

Die Gebühr Nr. 4141 VV entstehe, wenn das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt und die Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich werde. Dabei stelle auch eine Sachbehandlung nach § 154 Abs. 1 StPO eine Verfahrenseinstellung mit dem Ziel der Endgültigkeit der Einstellung i.S.d. Gebührentatbestands dar (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Sch...mehr

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AGS 11/2025, Vernehmungster... / I. Sachverhalt

Am 9.10.2024 wurde dem Betroffenen vor dem AG Frankfurt durch den Ermittlungsrichter im Beisein seines Pflichtverteidigers ein Haftbefehl des AG München eröffnet. Der Verteidiger beantragte in dem Termin, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Den Antrag begründete er zudem mündlich. Das AG Frankfurt ordnete im Anschluss die Vollstreckung des Haft...mehr

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AGS 11/2025, Vernehmungster... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Während sonst bei der Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV in der Regel darum gestritten wird, ob ein "Verhandeln" i.S.d. Vorschrift vorgelegen hat oder nicht – das LG geht davon hier zutreffend aus (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 33 m.w.N.) –, geht es in dieser Entscheidung um die Frage, ob auch das Tätigwerden in einem Vorführtermin nac...mehr

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§ 41 Strafrecht / b) Muster: Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger

Rz. 48 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.9: Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger An das Amtsgericht (im Vorverfahren: die Staatsanwaltschaft) _________________________ Az. _________________________ In der Strafsache gegen _________________________ stelle ich namens und im Auftrag meines Mandanten den Antrag, ihm als Pflichtverteidiger beigeord...mehr

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§ 41 Strafrecht / bb) Muster: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers (§ 145 Abs. 3 StPO)

Rz. 322 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.45: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers (§ 145 Abs. 3 StPO) An das Amtsgericht _________________________ Az. _________________________ In der Strafsache gegen _________________________ wegen _________________________ beantrage ich namens meines Mandanten d...mehr

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§ 41 Strafrecht / b) Aussetzung wegen Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers (§ 145 Abs. 3 StPO)

aa) Rechtliche Grundlagen Rz. 321 Die Vorschrift soll gewährleisten, dass dem Angeklagten in den vom Gesetz dafür vorgesehenen Fällen ein angemessen vorbereiteter Verteidiger zur Seite steht. Wurde dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet und hat dieser den Hauptverhandlungstermin aus den in § 145 Abs. 1 StPO genannten Gründen nicht wahrgenommen, hat das Gericht dem...mehr

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§ 41 Strafrecht / bb) Rechtliche Grundlagen

Rz. 50 Mit seiner Bestellung erhält der Pflichtverteidiger für entsprechende Verteidigungstätigkeiten eine Vergütung aus der Staatskasse. Das Amt der Pflichtverteidigung ist nach dem BVerfG ein Sonderopfer des Strafverteidigers im öffentlichen Interesse. Daher entspricht die Vergütung nicht den vollen Gebühren eines Wahlverteidigers, sie wird vielmehr reduziert und ist nicht...mehr

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§ 41 Strafrecht / aa) Rechtliche Grundlagen

Rz. 321 Die Vorschrift soll gewährleisten, dass dem Angeklagten in den vom Gesetz dafür vorgesehenen Fällen ein angemessen vorbereiteter Verteidiger zur Seite steht. Wurde dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet und hat dieser den Hauptverhandlungstermin aus den in § 145 Abs. 1 StPO genannten Gründen nicht wahrgenommen, hat das Gericht dem Angeklagten sogleich ein...mehr

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§ 41 Strafrecht / bb) Rechtliche Grundlagen

Rz. 60 Da der Pflichtverteidiger allein aufgrund des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses seiner Bestellung zur Verteidigung des Beschuldigten verpflichtet ist, fehlt es an einem bürgerlich-rechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant, sodass keine vertraglichen Vergütungsansprüche geltend gemacht werden können. Bei einem leistungsfähigen Beschuldigten wär...mehr

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§ 41 Strafrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 46 Nach Zustellung der Anklageschrift hat der Angeschuldigte im Zwischenverfahren gem. § 141 Abs. 2 Nr. 4 StPO einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt und er noch keinen Verteidiger beauftragt hat. Über das Antragsrecht ist der Angeschuldigte zu belehren. Allerdings kann sich die Notwendi...mehr

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§ 41 Strafrecht / a) Typischer Sachverhalt und rechtliche Grundlagen

Rz. 44 Nach Abschluss der Ermittlungen gegen Herrn A wegen schwerer Körperverletzung hat die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht erhoben. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens und Zustellung der Anklageschrift schreibt Herr A dem Amtsgericht, dass er sich selbst nicht verteidigen, sich aber auch keinen Rechtsanwalt leisten kann, da er nur über geringe finanzielle Mittel...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / 1. Verteidigervergütung nach dem RVG

Rz. 149 Die Gebühren des Verteidigers in Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses des RVG (VV-RVG) geregelt. Ist der Rechtsanwalt z.B. als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers oder eines Nebenklägers tätig, sind die Vorschriften des Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses des RVG entsprechend anzuwenden. In Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des RVG (VV-RV...mehr

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§ 41 Strafrecht / aa) Rechtliche Grundlagen

Rz. 64 Nicht selten kommt es vor, dass sich Hauptverhandlungen über einen längeren Zeitraum erstrecken (Umfangsverfahren). Da der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt laufende Kosten abzudecken hat, kann er in der Regel nicht erst das Ende eines langen Verfahrens abwarten, bis die ihm zustehende Vergütung zur Festsetzung und Auszahlung kommt. Aus diesem Grund steht ...mehr

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§ 41 Strafrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 22 Anders als ein Pflichtverteidiger, bei dem sich die Beiordnung durch das Gericht auf die Person des Pflichtverteidigers beschränkt und eine Unterbevollmächtigung deshalb unzulässig ist,[10] kann der Wahlverteidiger jederzeit einem anderen Rechtsanwalt eine Untervollmacht für die Verteidigung des Mandanten erteilen, sofern der Mandant hierzu seine Zustimmung erteilt ha...mehr

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§ 41 Strafrecht / b) Muster: Ablehnung der Beiordnung

Rz. 45 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.8: Ablehnung der Beiordnung An das Amtsgericht _________________________ Az. _________________________ In der Strafsache gegen _________________________ wegen _________________________ beantrage ich, die Bestellung zum Pflichtverteidiger zurückzunehmen. Begründung: _________________________ (Darlegen des wichtigen...mehr

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§ 41 Strafrecht / aa) Typischer Sachverhalt

Rz. 49 Ausgangspunkt ist der Sachverhalt (siehe Rdn 35) mit der Abänderung, dass der Verteidiger im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt wurde.mehr

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§ 41 Strafrecht / aa) Typischer Sachverhalt

Rz. 59 Nachdem das Mandat von Herrn A beendet war, stellte sich heraus, dass dieser eine Erbschaft gemacht hatte, von der er die Gebühren eines Wahlverteidigers ohne Weiteres hätte bestreiten können. Da die gesetzliche Vergütung für den Wahlverteidiger wesentlich höher liegt als für den Pflichtverteidiger, bietet es sich an, nunmehr den Mandanten noch (ergänzend) in Anspruch...mehr

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§ 41 Strafrecht / bb) Rechtliche Grundlagen

Rz. 57 Aufgrund dieser Umstände sollte der Pflichtverteidiger überlegen, einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zu stellen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht.[23] Die Pauschgebühr kann dabei für das ganze Verfahren oder auch nur für einzelne Verfahrensabschnitte beantragt werden. Über diesen Antrag entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk d...mehr

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§ 3 Anwaltshaftungsrecht / 1. Geschäftsführung ohne Auftrag

Rz. 44 Hier kommt zunächst ein Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus § 678 BGB für den Fall in Betracht, dass der Rechtsanwalt erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass seine Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.[173] Entspricht aber der Anwalt bei der Geschäftsführung o...mehr