Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Teilabschlussbescheid (§ 18... / 2. ... in mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen

Mehrstufiges Feststellungsverfahren: In mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen ist ein mehrstufiges Feststellungsverfahren durchzuführen, weil (entgegen dem den Personengesellschaften immanenten steuerlichen Transparenzgedanken) die Gesellschafter der Obergesellschaft nicht Gesellschafter der Untergesellschaft sind (BFH v. 25.2.1991 – GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691). D...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.2 Antrag

Rz. 36 Das Wahlrecht ist durch Antrag auszuüben. Richtiger Antragsadressat ist grds. das für die ESt- bzw. KSt-Besteuerung des jeweiligen Anteilseigners zuständige FA.[1] Gehören untergehende Anteile zum Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft, muss der Anteilseigner den Antrag beim für die Mitunternehmerschaft zuständigen FA stellen.[2] Dort ist der Antrag auc...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.6 Vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 8 GrEStG)

Rz. 13 Nach § 1 Abs. 2a GrEStG gilt die innerhalb von 5 Jahren unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mit der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2...mehr

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Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 7 Zeitlicher Anwendungsbereich der Neuregelungen aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (§ 23 Abs. 6 GrEStG)

Rz. 7 Neben der Neufassung des § 4 Nr. 1 GrEStG, dessen zeitlicher Anwendungsbereich in § 23 Abs. 5 GrEStG geregelt ist, sah Art. 15 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 – StEntlG – vom 24.3.1999 (BStBl I, 304) eine Reihe weiterer Rechtsänderungen vor, deren zeitlicher Geltungsbereich in § 23 Abs. 6 GrEStG festgelegt ist. Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen N...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.3 Erwerbsvorgänge im gesellschaftsrechtlichen Bereich

Rz. 16 Zur Bemessungsgrundlage beim Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen, Einbringungen und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage siehe § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG sowie die Kommentierung unter § 8 GrEStG Rz. 18 bis 22 und den bundeseinheitlich abgestimmten Erlass aus 1997/2000, z. B. FinMin Baden-Württemberg v. 19.12.1997, S 4520/2, in der d...mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.3.2 Umwandlungen, Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG)

Rz. 18 Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Grundbesitzwerte bzw. Grundstückswerte sollen auch in den Fällen der Umwandlung, Einbringung sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage als Bemessungsgrundlage dienen.[1] Die durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BGBl. I 1996, 2049, 2062; BStBl I 1996, 1523) einge...mehr

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Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 14 Zeitlicher Anwendungsbereich der durch das Steueränderungsgesetz 2015 herbeigeführten Rechtsänderungen (§ 23 Abs. 13 und 14 GrEStG)

Rz. 15 Die Bundesregierung hat am 19.12.2014 im Bundesrat zu dem inzwischen verabschiedeten Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Zollkodex-Anpassungsgesetz) v. 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) in einer Protokollerklärung angekündigt, noch offene und zu prüfende Ländervorschläge Anfang 2015 in ei...mehr

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Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 11 Zeitlicher Anwendungsbereich des § 6a S. 4 GrEStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG – (§ 23 Abs. 10 GrEStG)

Rz. 12 Die Frage, ob abhängige Gesellschaften i. S. d. § 6a S. 4 GrEStG auch Personengesellschaften sein können, war seit der Einführung des § 6a GrEStG umstritten, weil die ursprüngliche Fassung nur am Kapital anknüpfte, welches eine Personengesellschaft bei korrekter juristischer Deutung so nicht haben konnte. Da aber die Finanzverwaltung von Anfang an auf dem Standpunkt g...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.7 Nutzungsüberlassungen

Rz. 43 Außerdem spielen hier auch Nutzungsüberlassungen (Nießbrauch/Leasing) eine Rolle. Zwar lösen Nutzungsüberlassungen wie z. B. Immobilienleasing zunächst keine Grunderwerbsteuer aus, da das Grundstück den Rechtsträger nicht wechselt. Dabei spielt auch die Frage keine Rolle, wer wirtschaftlicher Eigentümer im ertragsteuerlichen Sinne geworden ist oder wer das Grundstück bi...mehr

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Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 2 Muster der Veräußerungsanzeigen, Beistandspflichten

Rz. 2 Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen FA Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Rz. 3 Auf der Grundlage dieses Musters wird ein Vordrucksatz hergestellt, wovon je eine Durchschrift bestimmt ist für das nach §§ 19, 20 AO für den Erwerber zuständige FA, das nach §§ 19, 20 AO für den Veräußerer zuständige FA, das Lagefinanzamt,[1] die Unbede...mehr

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Veräußerung des Mietgrundst... / 1 Veräußerung nach der Überlassung

Im Fall der Veräußerung des Grundstücks nach der Überlassung an den Mieter tritt der Erwerber an die Stelle des Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis während seines Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten gemäß dem Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB). Als Veräußerungsgeschäft im Sinne der Bestimmung kommen in Betracht: Kauf, Tausch, Schenkung, Vermächtnis...mehr

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Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 4 Zeitlicher Anwendungsbereich der Neuregelung des § 1 Abs. 2 a (a. F.) und der damit verbundenen Neuregelungen nach dem Jahressteuergesetz 1997 (§ 23 Abs. 3)

Rz. 4 Durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BStBl I, 1523) hat das Grunderwerbsteuerrecht gravierende Modifizierungen erfahren. Die wesentlichste dieser Rechtsänderungen betrifft den neu eingeführten – inzwischen erneut geänderten – Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG (a. F.), wonach die vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands einer Perso...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.7 Katalog der Gegenleistungen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

Rz. 8r Abbruch-/Abrisskosten Ist Gegenstand eines Erwerbsvorgangs der Erwerb eines unbebauten Grundstücks und verpflichtet sich der Veräußerer vertraglich, den Abbruch des aufstehenden Gebäudes auf seine Kosten zu übernehmen, gehören die entsprechenden Aufwendungen nicht zur Gegenleistung. Übernimmt der Erwerber eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung (z. B. durch ein b...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 4.4 Leistungen Dritter an den Veräußerer (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG)

Rz. 27 Zur Gegenleistung gehören nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG auch Leistungen, die der Veräußerer von einem Dritten als Gegenleistung dafür erhält, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt. Die Vorschrift ergänzt folgerichtig § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG. Denn wenn auch Leistungen des Erwerbers an Dritte zur Erlangung des Eigentums am Grundstück zur Gegenleistung rechnen, ka...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.2 Kaufpreis

Rz. 2f Grunderwerbsteuerrechtlich ist unter Kaufpreis in Übereinstimmung mit dem bürgerlichen Recht das für den Kaufgegenstand (z. B. Grundstück) vereinbarte Entgelt zu verstehen; er muss grundsätzlich in Geld bestehen bzw. auf einen Geldbetrag lauten.[1] Der Kaufpreis stellt damit eine Rechnungsgröße für die zu erbringende Leistung dar. Nicht erforderlich ist, dass die Tilg...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 1 Begriff und Inhalt der Gegenleistung

Rz. 1 Nach der Systematik des GrEStG ist der Wert der Gegenleistung das in erster Linie maßgebende Kriterium für die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Nach ihr bestimmt sich regelmäßig die Höhe der Steuer. Nur wenn eine Gegenleistung ausnahmsweise nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist[1] sowie in den ausdrücklich in § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 3 GrEStG genannten ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 4 Besond... / 6 Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften und für Einkreisungen

Rz. 20 Mit Art. 26 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[1] wurde durch eine Neufassung des § 4 Nr. 4 GrEStG eine Grunderwerbsteuerbefreiung für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften und für die Aufhebung der Kreisfreiheit von Gemeinden in das GrEStG aufgenommen. Danach sind von der Besteuerung a...mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.3.3 Fälle des § 1 Abs. 2a bis Abs. 3 GrEStG (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG)

Rz. 23 Nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG ist die Steuer auch in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG und § 1 Abs. 3 GrEStG nach den Grundbesitzwerten i. S. d. §§ 151, 157 BewG zu bemessen. Ein Verweis auf § 1 Abs. 2b und 2b GrEStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.5.2021 (BGBl I 2021, 986) aufgenommen, die Vorschrift erfasst Absatz 2a "bis...mehr

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Inventur: Bewertung von Vor... / 2.1 Grundsatz der Einzelbewertung

Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Abschlussstichtag nach Handelsrecht grundsätzlich einzeln und isoliert voneinander zu bewerten.[1] Wesentlicher Zweck dieser Vorschrift liegt darin, die Saldierung der Einzelwerte zu verhindern. Bei einer Gruppe von Gegenständen werden dadurch möglicherweise große Wertunterschiede aufgedeckt und Risiken transparent gemacht. ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.5 Verfahren zur Feststellung von Grundbesitzwerten

Rz. 42 Grundbesitzwerte[1] sind u. a. gesondert festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind (Bedarfsbewertung). Die Entscheidung über eine Bedeutung trifft das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt.[2] Örtlich zuständig für die gesonderten Feststellungen für die Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt, in dessen Be...mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.3.5 Besteuerung nach Maßgabe des künftigen Grundstückszustands (§ 8 Abs. 2 S. 2 GrEStG)

Rz. 25 Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde dem Abs. 2 des § 8 GrEStG ein Satz 2 angefügt. Durch ihn wird die Möglichkeit eröffnet, im Besteuerungszeitpunkt, abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen, den Wert des bebauten Grundstücks als Bedarfswert festzustellen (vgl. BT-Drs. 14/443). Die Regelung kann als Ausfluss der ständigen Rechtsprechung des BF...mehr

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Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 2 Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs

Rz. 2 § 23 GrEStG stellt bei der Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 in seiner ursprünglichen Fassung und der nachfolgenden, durch das JStG 1997, das StEntlG 1999/2000/2002 sowie das StÄndG 2001 geänderten Rechtsvorschriften des Gesetzes auf die "Verwirklichung des Erwerbsvorgangs" ab. Aus dem in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff "Erwerbsvorgang" wird deutlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.3.3 Personengesellschaften

Rz. 11a Bei einer Personengesellschaft gilt nichts grundsätzlich anderes. Bei ihr wird sich der Mittelpunkt der Geschäftsleitung regelmäßig an dem Ort befinden, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende Geschäftsführertätigkeit im Hinblick auf die laufende Geschäftsführung entfalten. Entsprechend ist bei einer KG auf den Ort abzustellen, an welchem der...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.3 Personengesellschaften

Rz. 25 Soweit Personengesellschaften – wie im Fall der USt und GewSt oder der Option zur KSt nach § 1a KStG – selbst Steuerschuldner sind, ist die Prüfungsanordnung gegen die Gesellschaft zu richten.[1] Im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte ist zu unterscheiden. Bei Mitunternehmerschaften i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 7 und § 18 A...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Körperschaftsteuer / 1.2 Option zur Körperschaftsbesteuerung

Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eröffnet der Gesetzgeber ab 2022 die Optionsmöglichkeit, sich wie eine Kapitalgesellschaft (sog. optierende Gesellschaft) besteuern zu lassen.[1] Mit dem Wachstumschancengesetz[2] wird nun auch eingetragenen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (eGbr) die Möglichkeit zur Option zur Körperschaftsteuer eingeräumt. ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist hingegen die Eintragung zur Dauer des Wirtschaftsjahres in Zeile 2. Für den Fall, dass im Jahr 2024 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Körperschaftsteuer / Zusammenfassung

Begriff Die Körperschaftsteuer (KSt) ist die "Einkommensteuer der Körperschaften". Es bestehen daher viele Gemeinsamkeiten, insbesondere beim Umfang der Einkünfte und der Einkommensermittlung. Ist eine Körperschaft berechtigt, Ausschüttungen vorzunehmen, gehören die Ausschüttungen im Normalfall zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer des Anteilseigners. Nicht als Körpersc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.1 Allgemeine Anforderungen an die Bezeichnung des Inhaltsadressaten

Rz. 21 Die Prüfungsanordnung hat das Prüfungssubjekt, d. h. den Stpfl. zu bezeichnen, der in dem in der Anordnung bestimmten Umfang verpflichtet ist, die Prüfung zu dulden und an ihr mitzuwirken.[1] Nur gegenüber diesem Inhaltsadressaten treten die mit der Außenprüfung verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO, ein. Fehler bei der Bez...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.7 Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 30 Gesamtrechtsfolge tritt bei natürlichen Personen durch Erbfolge[1], bei Personengesellschaften durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter[2] ein. Gesamtrechtsnachfolge tritt außerdem in den Fällen der Verschmelzung[3] und der Vermögensübertragung in Form der Vollübertragung[4] ein. In F...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.3 Bekanntgabe von Erstreckungsanordnungen (Abs. 1 S. 3)

Rz. 28 § 197 Abs. 1 S. 3 AO regelt die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung für den Fall, dass die Prüfung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft nach § 194 Abs. 2 AO auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden soll.[1] In diesem Fall ist die Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.6 Insolvenz- und Zwangsverwaltung

Rz. 29 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.[1] Etwas anderes gilt nur , wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet.[2] Soweit die Verwaltung durch den Insol...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.6 Anlage SPIF und SPIFA

Diese Anlagen sind wie folgt zu verwenden: die Anlage SPIF für unmittelbar gehaltene Anteile an einem Spezial-Investmentfonds, die Anlage SPIFA für nur mittelbar (über eine Personengesellschaft oder Organschaft) gehaltene Anteile an einem Spezial-Investmentfonds. Bitte beachten – für jede Ertragsverwendung (Zwischen-, Teil- bzw. Schlussausschüttung, Thesaurierung, Veräußerung m...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 1.1 Erklärungspflicht

Die jährliche Körperschaftsteuererklärung ist von den in § 1 Abs. 1 KStG und § 2 KStG genannten Körperschaften abzugeben. Dies sind insbesondere die GmbH, AG und Genossenschaften sowie Vereine, die mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerpflichtig sind. Doch auch eine Limited ist von der Abgabepflicht betroffen, wenn sie ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.9 Anlage Z – verbleibender Zuwendungsvortrag

Diese Anlage wird nicht nur bei einem bestehenden oder entstehenden Zuwendungsvortrag benötigt, sondern immer dann, wenn die Gesellschaft eine steuerlich berücksichtigungsfähige Spende (korrekt wird von "Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke" gesprochen) geleistet hat. Die Berechnung des abziehbaren Spendenbetrags wird ebenso auf der Anlage Z vorgenommen wie auch die Ermit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 3 Verlegung des Prüfungsbeginns auf Antrag des Stpfl. (Abs. 2)

Rz. 30 Nach § 197 Abs. 2 AO soll der Beginn der Außenprüfung auf Antrag des Stpfl. auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Der Antrag nach § 197 Abs. 2 AO ist von dem Vorgehen gegen eine unter Missachtung des § 197 Abs. 1 S. 3 AO erfolgte Festsetzung des Prüfungsbeginns zu unterscheiden. Den Einwand, dass die Prüfungsa...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Körperschaftsteuererklärung... / 4.8 Anlage WA – Steuerabzugsbeträge, fortführungsgebundener Verlustvortrag und weitere Angaben

Die Anlage WA dient vor allem der Berücksichtigung von einbehaltenen und damit auf die Steuerschuld anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen, den Angaben zu einem schädlichen Beteiligungserwerb, dem Antrag auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag, der Erklärung von weiteren Angaben, z. B. zu Verträgen mit Gesellschaftern bzw. Anzeigepflichten nach §§ 138, 138a und 138d AO und de...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.4.2.2 Besteuerung mit ESt

Rz. 106 Probleme können sich ergeben, wenn die übernehmende Körperschaft eine Organgesellschaft ist. Diese ist zwar grds. KSt-pflichtig, ihre KSt-Schuld beträgt wegen der organschaftlichen Einkommenszurechnung aber regelmäßig 0 EUR. Die ganz h. M. in der Literatur lässt die grds. KSt-Pflicht der übernehmenden Organgesellschaft für die Sicherstellung der Besteuerung mit KSt g...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 Die §§ 11ff. UmwStG sind grds. nur auf die Verschmelzung von Körperschaften anwendbar (Ausnahme Rz. 11a; s. aber auch Rz. 11b). Hierunter fallen sowohl nach inl. Recht gegründete Körperschaften (insbes. Kapitalgesellschaften)[1] als auch nach ausl. Recht gegründete Rechtsträger, die nach dem Rechtstypenvergleich einer inl. Körperschaft vergleichbar sind.[2] Auf die Ans...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.7.2 Tochtergesellschafts-Anteile als übergehendes Wirtschaftsgut

Rz. 180 Die bestehenden Tochtergesellschafts-Anteile gehören nicht nur dann zu den übergehenden Wirtschaftsgütern i. S. d. § 11 Abs. 1, 2 S. 1 UmwStG, wenn sie (ausnahmsweise) auf die Tochtergesellschaft übergehen,[1] sondern nach dem BFH auch im Fall des Direkterwerbs durch die Anteilseigner der übertragenden Muttergesellschaft.[2] Folglich sind die Anteile stets in der ste...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.2.1 Antragsadressat

Rz. 89a Richtiger Antragsadressat ist gem. §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG grds. das gem. § 20 AO für die KSt-Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständige FA.[1] Ist für die übernehmende Körperschaft ein anderes FA zuständig, wechselt mit der Verschmelzung (und entsprechender Kenntniserlangung) die Zuständigkeit (§ 26 S. 1 AO) und damit auch der richtige Antragsa...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Solaranlagen/Photovoltaikan... / 9.5 Worauf zu achten ist, wenn Personengesellschaften eine Photovoltaikanlage anschaffen

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft erzielt mit der Vermietung grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG. Erwirbt und betreibt die Personengesellschaft über die Vermietung hinaus eine PV-Anlage, erzielt sie mit der PV-Anlage grundsätzlich gewerbliche Einkünfte. Aufgrund der Infektions-/Abfärbetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG hätte der...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeines Vertragsrecht (... / 3.6 Vertretung einer Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft (dazu Kap. B.II.1.1.1.2) wird von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten, vgl. bspw. § 116 Abs. 1 HGB für die OHG. Die Gesellschafter können etwas anderes bestimmen. Ist im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen worden, so sind nach § 116 Abs. 4 HGB die übrigen Gesellschafter der OH...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Verdeckte Gewinnausschüttungen / 7.4 Verdeckte Gewinnausschüttungen bei optierenden Personengesellschaften

Mit der Optionsmöglichkeit für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften rücken nun auch Personengesellschaften in den Fokus für verdeckte Gewinnausschüttungen. Rechtsbeziehungen, die im Rahmen der transparenten Besteuerung des § 15 EStG als Privatentnahmen oder Sonderbetriebseinnahmen zu behandeln sind, werden nun wie bei Kapitalgesellschaften besteuert...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Anspruch auf einen zertifiz... / 6 Juristische Personen und Personengesellschaften (§ 8 ZertVerwV)

6.1 Überblick Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich nach § 8 ZertVerwV als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen "Beschäftigten", die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 Satz 1 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bestellung und Abberufung d... / 2.4.3 Personengesellschaften

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die Bestellung einer GbR zum Verwalter war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 nicht möglich. Ein entsprechender Beschluss wurde als nichtig angesehen.[1] Diese Sichtweise dürfte nunmehr zumindest dann nicht mehr zutreffen, wenn die Gesellschafter die GbR zur Eintragun...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 1.4.10 Juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften

Bei juristischen Personen sind stets deren Organe zu laden. Bei der GmbH deren Geschäftsführer, bei der AG die Vorstände und beim Verein der Vorsitzende. Bei Personenhandelsgesellschaften sind die Gesellschafter zu laden, wobei die Ladung an einen von ihnen genügt, was selbstverständlich auch bei mehreren Geschäftsführern der GmbH oder mehreren Vorständen der AG gilt.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeines Vertragsrecht (... / 1.1.2 Nicht-Natürliche Personen

Neben den natürlichen Personen gibt es weitere "Zurechnungsendpunkte", die das Gesetz auch als Personen anerkennt, also als Stellen, denen Rechte und Pflichten zugeordnet werden können und sind. Dies sind "grob" betrachtet die Personengesellschaften und die Körperschaften. Diese Gebilde sind jeweils Verbände. Auch sie sind teilweise Personen, haben aber andere Eigenschaften und...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Gewerbeordnung (ZertVerwV) / 2.2 Antrag

Antragsteller ist der Verwalter entweder als Einzelunternehmer oder als juristische Person (z. B. Verwaltungs-GmbH), vertreten durch den Geschäftsführer bzw. Vorstand. Bei Personengesellschaften ist für jeden Geschäftsführungsberechtigten der Gesellschaft eine Erlaubnis erforderlich. Wechselt der Inhaber oder der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellscha...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Anspruch auf einen zertifiz... / 6.1 Überblick

Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich nach § 8 ZertVerwV als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen "Beschäftigten", die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 Satz 1 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind. "Beschä...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeine kaufmännische Gr... / 3.2 Die Unternehmensbuchhaltung

Die Unternehmensbuchhaltung wird betriebswirtschaftlich als externes Rechnungswesen bezeichnet und nimmt das bedeutendste Geschäftsfeld innerhalb des betrieblichen Rechnungswesens (siehe Ausführungen unter Kap. C.I.4) ein. Wie zuvor in Kap. C.I.2.1 zur Buchführungspflicht erläutert, besteht für Firmen/Unternehmen, die handelsrechtlich als Kaufmann eingestuft werden und steue...mehr